- Urtheil vom 9. November 1888 in Sachen
Müller gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 6. Juli 1888 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt: Die Klagpartei ist mit ihrem
Rechtsbegehren abgewiesen und verfällt, der Beklagten die
sämmtlichen Kosten des Streites zu ersetzen mit 418 Fr. a Cts.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Kläger die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Ihr Vertreter beantragt bei der
heutigen Verhandlung: Es sei das angefochtene Urtheil des
aargauischen Obergerichtes abzuändern und sei den Klägern der
eine oder andere Schluß ihrer Klage zuzusprechen, eventuell
insofern entscheidende Thatsachen noch des Beweises bedürfen
sollten, so wolle vor Fällung des Urtheils noch eine Aktenver
vollständigung angeordnet werden. Alles unter Kostenfolge.
Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegne
rischen Weiterziehung und Bestätigung des zweitinstanzlichen
Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Thatsächlich ist durch die Vorinstanz Folgendes festgestellt:
Eduard Müller, Büchsenmacher von Lenzburg, in Neuhausen,
wollte am Abend des 4. Dezember 1885 den um 6 Uhr 5 Min.
von Aarau nach Lenzburg abgehenden Eisenbahnzug benutzen,
um nach Lenzburg, wo er auf Besuch weilte, zurückzukehren.
Er langte in Gesellschaft seiner Schwester Emma und eines
Vetters Gysi zwischen 5½ und 5¾ Uhr, nach eingebrochener
Dunkelheit, beim sogenannten Buchser Straßenübergange an
der Ostseite des Bahnhofes Aarau an. Der die dortige Bar
riere besorgende Hülfsweichenwärter hatte die Barriere eben
geschlossen und gab auf die Frage der Emma Müller, ob sie
nicht noch hinüber könnten? die Antwort: Nein, es wird ma
növrirt. Auf die weitere Frage, wie lange es noch gehe, bis
der Zug nach Lenzburg abfahre, erwiderte er, nachdem er seine
auf 5 Uhr 42 Min. zeigende Uhr gezogen hatte: Wohl noch
20 Minuten. Hierauf entfernte sich der Weichenwärter für
einen Augenblick von der Barriere, um eine nahe gelegene
Weiche zu bedienen. Diese momentane Abwesenheit des Wär
ters benutzten die drei des Wartens überdrüssigen Personen,
um die geschlossene Barriere zu öffnen und den Uebergang über
das (mit normaler Beleuchtung versehene) Bahngebiet zu ver
suchen. Bei diesem Versuche wurde Eduard Müller durch An
prallen an einen manövrirenden Güterwagen zu Boden ge
worfen, überfahren und dadurch derart verletzt, daß er in der
gleichen Nacht verstarb. Die Hinterlassenen des E. Müller
(seine Wittwe und drei minderjährige Kinder) belangten die
Nordostbahn, gestützt auf das eidgenössische Eisenbahnhaftpflicht
gesetz auf Schadenersatz, indem sie die Anträge stellten: Die
Beklagte sei schuldig, an die Kläger insgesammt zu bezahlen:
- An Heilungskosten 30 Fr.; 2. An Beerdigungskosten
164 Fr. 50 Ets.; 3. an Unterhaltskosten entweder a) der
Wittwe Müller im Besondern eine lebenslängliche jährliche
Rente von 800 Fr. vom 4. Dezember 1885 hinweg; b) der
Seline Müller im Besondern eine jährliche Rente von 300 Fr.
vom 4. Dezember 1885 hinweg bis zum vollendeten 18. Al
tersjahr, also bis zum 2. Juli 1890; c) der Elise Müller
im Befondern eine jährliche Rente von 300 Fr. vom 4. Dezem
ber 1885 hinweg bis zum vollendeten 18. Altersjahr, also
bis zum 12. Dezember 1891; d) der Anna Müller im Be
sondern eine jährliche Rente von 300 Fr. vom 4. Dezember
1885 hinweg bis zum vollendeten 18. Altersjahre, also bis
zum 1. Juli 1901; oder an die Kläger insgesammt eine
Aversalentschädigung von 15,000 Fr.; 4. Die den Klägern
zugesprochenen Beträge seien von der Beklagten vom 4. De
zember 1885 hinweg zu verzinsen. Bei allen Ansätzen wird
die richterliche Ermäßigung vorbehalten. Alles unter Kosten
folge."
2. Nach dem festgestellten Thatbestande erscheint die klageab
weisende Entscheidung der Vorinstanz ohne weiters als gerecht
fertigt. Der Verunglückte hatte sich in wissentlicher Uebertre
tung polizeilicher Vorschriften mit der Transportanstalt in Be
rührung gebracht. Der Bahnübergang, bei dessen Ueberschreitung
der Unfall sich ereignete, ist ein bewachter im Sinne des
Art. 3 des Bahnpolizeigesetzes vom 18. Februar 1878, denn
er wird regelmäßig von einem Bahnbediensteten überwacht,
d. h. die denselben abschließende Barriere wird jeweilen beim
Herannahen eines Zuges von einem Bahnbediensteten geschlossen
und hernach wieder geöffnet. Nach Art. 3 cit. darf derselbe
also nicht überschritten werden, so lange die Schranken ge
schlossen sind und nicht von Bahnbediensteten geöffnet werden.
Dieses Verbot war dem Verunglückten ohne Zweifel bekannt,
liegt ja doch im Schließen der Barrieren eines öffentlichen
Bahnübergangs das sichtbare und jedem irgend lebenserfahrenen
Menschen verständliche Verbot, denselben zu überschreiten und
konnte der Verunglückte hierüber um so weniger im Zweifel
sein, als seiner Gesellschaft vom dienstthuenden Weichenwärter
noch ausdrücklich bemerkt worden war, sie können jetzt nicht
passiren. Danach ist aber gemäß Art. 4 des Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes der Schadenersatzanspruch von vorneherein ausge
schlossen, auch wenn der Unfall selbst ohne Verschulden des
Verunglückten eingetreten, ja unmittelbar durch ein Verschulden
von Bahnangestellten verursacht sein sollte. Denn wenn der
Verunglückte sich durch bewußt widerrechtliches Handeln mit
dem Bahnbetriebe in Berührung gebracht und damit den mit
letzterm verbundenen Gefahren ausgesetzt hat, so haftet nach
Art. 4 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes die Bahn
unternehmung für ihm zustoßende Unfälle überhaupt nicht, mag
deren unmittelbare Ursache welche immer sein (vergl. Motive
zum Entwurf des Bundesgesetzes im Beilagenhefte zur Zeit
schrift für das gesammte Handelsrecht Bd. XIX, S. 64 u. 149
u. ff.). Es kann übrigens auch nicht zweifelhaft sein, daß in
concreto der Unfall selbst unmittelbar durch das Verschulden
des Verunglückten herbeigeführt wurde und von einem Mitver
schulden der Bahn oder ihrer Angestellten nicht die Rede sein
kann. Der Anwalt der Rekurrenten hat ein solches darin ge
funden, daß der Barrierenwärter nicht nur die Barriere, son
dern auch eine Weiche habe bedienen müssen, und daher nicht
beständig bei der Barriere habe verbleiben können, sowie darin,
daß überhaupt im Bahnhofgebiete ein Niveauübergang sei ange
legt worden. Weder das eine noch das andere ist richtig. Die
Beschaffenheit des Bahnüberganges sowie die momentane Ent
fernung des Barrierewärters wären ja völlig einflußlos geblie
ben, wenn nicht eben der Verunglückte muthwilligerweise, in
wissentlicher Uebertretung der bahnpolizeilichen Vorschriften, das
Ueberschreiten des Uebergangs, trotz geschlossener Barriere, ver
sucht hätte. Es kann aber übrigens auch offenbar den Bahnge
sellschaften nicht zugemuthet werden, dafür zu sorgen, daß das
Verbot des Ueberschreitens von Bahnübergängen bei geschlosse
ner Barriere jedem Passanten stets noch durch einen Barrieren
wächter mündlich eingeschärft oder gar dessen Ueberschreitung
allfällig durch Gewalt verhindert werde; sie erfüllen vielmehr
ihre Pflicht, wenn sie für regelmäßige pünktliche Bedienung der
Barriere sorgen. In vorliegendem Falle dann vollends ist klar,
daß der Barrierenwärter in keiner Weise verpflichtet war oder
Veranlassung hatte, stetsfort neben dem Verunglückten und
seiner Gesellschaft stehen zu bleiben, nachdem er dieselben be
reits gemahnt hatte, sie können jetzt nicht passiren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Kläger wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch
tenen Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
6. Juli 1888 sein Bewenden.