- Urtheil vom 16. November 1888
in Sachen Staub gegen Rust.
A. Durch Urtheil vom 29. Dezember 1887 hat das Kan
tonsgericht des Kantons Zug erkannt:
- Beklagte seien pflichtig, die Police der Genfer Lebens
versicherungsgesellschaft Nr. 7320 von 5000 Fr. datirt den
- Februar 1882, fällig beim Ableben der Frau Josefa
Staub geb. Müller in Walchwyl, als Eigenthum der Klägerin
anzuerkennen, beziehungsweise den Gegenwerth mit 5000 Fr.
nebst Zins von der Fälligkeit des Betrages an, an Kläger
schaft verabfolgen zu lassen.
- Haben Beklagte ihre Kosten an sich zu tragen und der
Klägerschaft 100 Fr. zu vergüten.
Auf Appellation der Beklagten hat das Obergericht des
Kantons Zug durch Entscheidung vom 2. Juli 1888 das erst
instanzliche Urtheil einfach bestätigt und die Appellanten für
die zweite Instanz zu einer Prozeßentschädigung an die Ap
pellatin von 100 Fr. verurtheilt. Gegen dieses Urtheil legten
die Beklagten Kassationsbeschwerde beim Kassationsgerichte des
Kantons Zug ein. In ihrer Kassationsbeschwerde, datirt den
- Juli 1888, stellten sie den Antrag: Es seien die Urtheile
des Kantonsgerichtes vom 29. Dezember 1887 und des Ober
gerichtes Zug vom 2. Juli 1888 auf Grundlage des 115
der zugerschen Civilprozeßordnung litt. b Nr. 2 und 3 zu
kassiren und zu erkennen, daß Vorbeklagtschaft Eigenthümerin
der Police der Genfer Lebensversicherungsgesellschaft Nr. 7320
vom 28. Februar 1882, im Betrage von 5000 Fr., fällig beim
Ableben der Frau Josefa Staub geb. Müller in Walchwyl,
(resp. des deponirten Gegenwerthes, sammt Zins, seit Verfall)
sei, unter Kostenfolge. Das Kassationsgericht erkannte am
- September 1888:
- Es seien die Kassationskläger mit ihrer Kassationsbe
schwerde abgewiesen.
- Haben Kassationskläger ihre Kosten an sich zu tragen und
den Kassationsbeklagten an die letztinstanzlichen Kosten 12 Fr.
zu vergüten.
B. Gegen dieses ihnen am 19. September 1888 eröffnete
Urtheil des Kassationsgerichtes erklärten die Beklagten am
- Oktober gleichen Jahres die Weiterziehung an das Bundes
gericht. Vermittelst schriftlicher Eingabe vom 3. November meldete
der Anwalt der Rekursbeklagten Frau Rust an, er werde der
gegnerischen Weiterziehung vorerst die Einrede der Verspätung
entgegenstellen, weil die Rekurserklärung nicht binnen 20 Tagen
vom obergerichtlichen Urtheile an erfolgt sei. Bei der heutigen
Verhandlung wird beschlossen, es sei zunächst über diese Ein
rede gesöndert zu verhandeln. Der Anwalt der Rekursbeklagten
begründet hierauf dieselbe, indem er beantragt: Es sei auf
die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, unter
Kostenfolge. Der Anwalt der Rekurrenten beantragt: Es sei
die gegnerische Einrede abzuweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung über die von der Rekursbeklagten auf
geworfene Einrede hängt davon ab, ob das obergerichtliche
Urtheil vom 2. Juli 1888 oder aber das Erkenntniß des
Kassationsgerichtes vom 19. September 1888 als das letztin
stanzliche kantonale Haupturtheil zu betrachten ist. Ist ersteres
der Fall, so ist die Weiterziehung zweifellos verspätet, da als
dann die zwanzigtägige Nothfrist des Art. 29 O. G. nicht ge
wahrt ist. Denn binnen 20 Tagen, von Eröffnung des ober
gerichtlichen Urtheils an gerechnet, wurde weder definitiv noch
eventuell, d. h. für den Fall der Verwerfung der Kassations
beschwerde, die Weiterziehung an das Bundesgericht erklärt.
- Letztinstanzliches kantonales Haupturtheil im Sinne des
Art. 29 O. G. ist das Urtheil der höchsten kantonalen Instanz
durch welches in der Sache selbst, d. h. über den Bestand
des streitigen Anspruches, entschieden wird. Kein letztinstanzliches
kantonales Haupturtheil, weil überhaupt kein Haupturtheil, ist
dagegen die Entscheidung eines kantonalen Gerichtes über ein
außerordentliches Rechtsmittel, das heißt über ein Rechtsmittel,
durch welches nicht die Sache selbst an eine höhere Instanz
gezogen wird, sondern womit nur gewisse Fehler im Verfahren
oder Urtheil des sachentscheidenden Richters gerügt werden
können. Nach 115 der zugerschen Civilprozeßordnung nun
kann die Kassation verlangt werden, einerseits ordentlicher
weise, wobei in die Natur der Streitsache nicht eingetreten
wird," wegen gewisser, in litt. a leg. cit. aufgezählter Verstöße
gegen wesentliche Prozeßrechtsnormen, andrerseits nach litt. b
ibidem außerordentlicherweise, wobei zugleich über die Haupt
sache entschieden wird, wegen offenbarer Verletzung eines Staats
vertrages oder Konkordates, wegen offenbaren Irrthums hinsicht
lich einscheidender Thatsachen und wegen Verstoß gegen den klaren
unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes. Wenn das Kassa
tionsgericht die Beschwerde begründet findet, so hebt es nach
17 der Uebergangsbestimmungen betreffend die Rechtspflege
die angefochtene Entscheidung sowie das derselben vorangegangene
Verfahren, soweit der Kassationsgrund auf dasselbe einwirkt,
auf, weist in den Fällen des 115 litt. a der Civilprozeß
ordnung die Sache an das betreffende Gericht zu Verbesserung
des Mangels zurück und entscheidet in den Fällen des 115
litt. b in der Sache selbst. Nach 110 der Civilprozeßordnung
ist anzunehmen, daß die Einlegung der Kassationsbeschwerde
Suspensiveffekt besitze. Nach dem Inhalte dieser Gesetzesbestim
mungen hat, trotz der letztern singulären Vorschrift und trotz der
in 115 litt. b der Civilprozeßordnung gebrauchten Ausdrücke,
das zugersche Kassationsgericht bei Prüfung der Kassationsbe
schwerde niemals in der Sache selbst, das heißt über die Be
gründetheit des streitigen Anspruches in rechtlicher oder that
sächlicher Hinsicht zu entscheiden, sondern seine sachbezügliche
Kognition beschränkt sich stets darauf, ob das angefochtene Ur
theil an einem der vom Gesetze als Kassationsgrund qualisi
zirten Mängel leide; auch in den Fällen des 115 litt. b hat
das Gericht nicht zu untersuchen, ob der streitige Anspruch
thatsächlich oder rechtlich begründet sei, sondern nur, ob nicht
das Urtheil des sachentscheidenden Richters auf einem groben
Fehler, auf einem offenbaren Versehen in der thatsächlichen
oder rechtlichen Sachbeurtheilung, beruhe. So ist denn auch
vorliegend in der Begründung des kassationsgerichtlichen Ur
theils ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Kassationsgericht
nicht Oberappellationsinstanz sei und geht die Entscheidung nicht
etwa auf Abweisung der Klage, weil der eingeklagte Anspruch
nicht begründet, sondern blos auf Verwerfung der Kassations
beschwerde, weil keiner der geltend gemachten Kassationsgründe
(offenbarer Irrthum hinsichtlich entscheidender Thatsachen und
Verstoß gegen den klaren unzweideutigen Buchstaben eines
Gesetzes) vorliege. Ein derartiges Urtheil ist kein Haupturtheil
und es ist nach dem Bemerkten überhaupt die Entscheidung
des zugerschen Kassationsgerichtes über die Begründetheit der
Kassationsbeschwerde niemals ein Haupturtheil. Vielmehr ist
das zugersche Kassationsgericht zu Fällung des Haupturtheils
erst dann berufen, wenn es die Kassationsbeschwerde aus einem
der Gründe des 115 litt. b der Civilprozeßordnung für be
gründet erklärt hat; in diesem Falle hat es selbst sofort, an
Stelle des vordern Richters, in der Sache selbst zu entscheiden
und dieses, nach Gutheißung der Kassationsbeschwerde von ihm
auszufällende, Urtheil in der Sache selbst ist dann natürlich
ebensowohl ein letztinstanzliches, unter den gesetzlichen Voraus
setzungen der Weiterziehung an das Bundesgericht unterliegen
des, Haupturtheil, wie es das neue Endurtheil des Obergerichtes
wäre, wenn die Sache nach erfolgter Kassation zu erneuter Be
urtheilung an dasselbe zurückgewiesen werden müßte. Die Ent
scheidung über die Begründetheit der Kassationsbeschwerde da
gegen ist, wie gesagt, niemals ein Haupturtheil. Danach er
scheint denn die Einrede der Verspätung der Weiterziehung als
begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird als verspätet nicht
eingetreten.