- Urtheil vom 5. Oktober 1888
in Sachen van Vloten.
A. A. O. van Vloten von Schaffhausen war vom Oberge
richte des Kantons Schaffhausen am 16. Mai 1874 wegen
verschiedener aus religiösen Wahnideen entsprungener strafbarer
Handlungen zu Zuchthausstrafe verurtheilt worden. Nach Ver
büßung seiner Strafe wurde er durch letztinstanzliche Entschei
dung des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen vom
- Mai 1883 wegen geistigen Gebrechens, zu Folge welches
ihm weder die Verwaltung seines Vermögens noch die Erzie
hung seines damals noch minderjährigen jüngsten Sohnes Albert
Wilhelm Samuel anvertraut werden könne, unter Vormund
schaft gestellt. Eine hiegegen ergriffene civilrechtliche Weiterzie
hung an das Bundesgericht wurde von diesem Gerichtshofe am
- Oktober 1883 wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen.
Die Vormundschaft über A. O. van Vloten trat daher in Kraft
und hat bis jetzt fortgedauert.
B. Am 17. Oktober 1887 richtete A. O. van Vloten, der
seit 1884 in Fellbach (Würtemberg) niedergelassen ist, an die
Waisenbehörde von Schaffhausen das Gesuch um Aufhebung
der Vormundschaft, indem er unter Anderm geltend machte,
daß sein jüngster Sohn nunmehr volljährig geworden sei, daß
er seinen Kindern die eine Hälfte ihres Muttergutes heraus
gegeben und die andere sicher gestellt habe, und daß, wenn er
auch an seinen besondern religiösen Ideen stetsfort festhalte,
dieselben doch zu keinen verkehrten Thathandlungen mehr ge
führt haben, noch in Zukunft führen werden, daß er vielmehr
ein durchaus geordnetes Leben führe und vollkommen im Stande
sei, seine vermögensrechtlichen Interessen selbst wahrzunehmen.
Die Waisenbehörde von Schaffhausen wies am 14. Juli 1888
das Entvogtigungsgesuch ab, nachdem sie das Gutachten des
Amtsarztes Dr. Bletzinger eingeholt hatte, in welchem unter
anderm ausgeführt wurde: van Vloten sei von seiner frühern
religiösen Verrücktheit insoweit geheilt, daß man nur noch von
einer religiösen Verschrobenheit bei ihm sprechen könne; im
Uebrigen habe er ein richtiges Urtheil und führe einen geord
neten Lebenswandel. Ausgeschlossen könne dabei nicht werden die
Möglichkeit eines Rückfalles in die frühere religiöse Verrückt
heit oder auch die weitere Möglichkeit, daß die noch bestehende
religiöse Verschrobenheit bei irgend welchem besondern, nicht
vorherzusehenden, Anlaße, wie z. B. Heilsarmee und dergleichen
den A. O. van Vloten zu unzweckmäßiger Verwendung seines
Vermögens bewegen könnte. Gegen den Entscheid der Waisen
behörde ergriff A. O. van Vloten den Rekurs an den Regie
rungsrath von Schaffhausen. Dieser wies indeß am 25. April
1888 die Beschwerde als unbegründet ab, indem er im We
sentlichen ausführte: Die Verhältnisse liegen zwar heute für
den Rekurrenten in verschiedenen Beziehungen günstiger als im
Jahre 1883, da jetzt die väterliche Vormundschaft über den
jüngsten Sohn und die väterliche Verwaltung des Muttergutes
weggefallen sei. Allein diesen Momenten komme doch nur eine
untergeordnete Bedeutung zu. Auch die Rücksicht auf die finan
ziellen Folgen sei nicht entscheidend; die gesetzlichen Bestimmungen
über Vormundschaft seien nicht ausschließlich im Interesse der
ökonomischen Verhältnisse der Person gegeben. Ein Geisteskranker
werde nicht nur dann bevogtet, wenn er ein Verschwende
sondern auch dann, wenn er ein Geizhals sei. Der Bevogti
gungsgrund liege rein in der Krankheit. Die Ausführung, daß
van Vloten ein guter Hausvater sei, falle daher zunächst nicht
in Betracht und sei auch im Jahre 1883 nicht in Betracht
gezogen worden. Immerhin müsse bemerkt werden, daß, wenn
van Vloten bis jetzt keine finanziellen Verwendungen gemacht
habe, die Anlaß zu Befürchtungen geben könnten, doch keine
Sicherheit für die Zukunft und für den Fall, daß sein Vermö
gen in seine Hände komme, bestehe. Alle diese Momente seien
indeß rein nebensächlich. Entscheidend sei nach 370 des
schaffhausenschen Privatrechtes die Beantwortung der Frage, ob
van Vloten von seiner Geisteskrankheit befreit sei oder nicht.
Dies müsse mit Rücksicht auf das Gutachten des Bezirksarztes
Dr. Bletzinger verneint werden. Aus demselben ergebe sich,
daß van Vloten immer noch die frühern Anschauungen hege
und daß Rückfälle möglich seien, so daß von einer richtigen
Heilung nicht die Rede sein könne.
C. Gegen diesen Entscheid ergriff A. O. van Vloten den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er führt in
rechtlicher Beziehung aus: Nach Art. 5 des Bundesgesetzes be
treffend die persönliche Handlungsfähigkeit könne die Handlungs
fähigkeit entzogen werden unter anderm Personen, die wegen
geistiger Gebrechen zu Besorgung ihrer ökonomischen Interessen
unfähig sind." Eine Entmündigung wegen geistigen Gebrechens sei
also nur dann bundesrechtlich zuläßig, wenn in Folge des Ge
brechens der Betreffende zu eigener Wahrung seiner ökonomischen
Interessen nicht im Stande sei; nicht aber dann, wenn er zu
eigener Vermögensverwaltung fähig und nur in anderer Rich
tung psychisch nicht völlig normal sei, z. B. an religiösen Wahn
ideen, die aber seine vermögensrechtliche Verwaltung nicht be
einflussen, leide. Die angefochtene Entscheidung des Regierungs
rathes stelle nun einzig und allein darauf ab, daß A. O. van
Ploten sich noch nicht wieder in völlig normalem geistigem
Zustande befinde, während sie ausführe, daß es auf die ökono
mische Seite der Frage nicht ankomme. Dieselbe gehe daher
über das Bundesgesetz hinaus, d. h. sie halte eine Entmündi
gung aus einem bundesrechtlich unzuläßigen Entmündigungs
grunde aufrecht; sie sei daher, nach konstanter Praxis des
Bundesgerichtes, bei diesem im Wege des staatsrechtlichen Rekur
ses anfechtbar. Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht
möchte die über A. O. van Vloten ausgesprochene, beziehungs
weise bestätigte Bevormundung als bundesrechtswidrig aufheben.
D. Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen bemerkt
in seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde wesentlich:
Es sei nicht richtig, daß er die Vormundschaft über den Re
kurrenten blos deßhalb nicht aufgehoben habe, weil derselbe sich
noch nicht wieder in völlig normalem geistigem Zustande be
finde. Vielmehr ergebe sich aus der ganzen Begründung des
regierungsräthlichen Entscheides, daß der Regierungsrath mit
Rücksicht auf das Gutachten des Dr. Bletzinger und das Vor
leben des Rekurrenten davon ausgegangen sei, der geistige Zu
stand des Rekurrenten biete zur Stunde noch keine Gewähr
dafür, daß er zu aller Zeit seine ökonomischen Interessen zu
wahren wisse, so daß ihm die Verwaltung derselben zutrauens
voll überlassen werden könne. Der Regierungsrath sei eben der
Ueberzeugung, daß der Rekurrent zur Zeit noch in einer Weise
geistig gestört sei, daß er durch irgend einen äußern Zufall,
welchen er im Einklang mit seinen religiösen Ideen erachte,
bewogen werden könnte, sein Vermögen unzweckmäßig und in
gänzlichem Widerspruche mit seinen ökonomischen Interessen zu
verwenden. Die Aufrechthaltung der Bevogtung stehe also mit
Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit nicht im Widerspruch sondern im Einklang. Wenn
der Begründung des regierungsräthlichen Entscheides betont
auf die ökonomische Seite der Frage komme es nicht an,
beziehe sich diese Ausführung lediglich auf eine Bemerkung der
Waisenbehörde, daß die Aufhebung der Bevogtung schon deßhalb
nicht erfolgen könne, weil die Waisenbehörde die Verantwort
lichkeit für die aus einer Aufhebung der Bevogtung allfällig
resultirenden ökonomischen Nachtheile nicht übernehmen könne;
auf die Anwendung des Art. 5 des Bundesgesetzes beziehe die
fragliche Aeußerung sich gar nicht. Demnach werde auf Ab
weisung des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten des Rekur
renten angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist richtig, daß nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
- Juni 1881 die Entmündigung eines Volljährigen nicht
wegen bloßer Wunderlichkeit oder Verschrobenheit religiöser oder
anderer Anschauungen verhängt oder aufrecht erhalten werden
kann und daß daher ein hierauf gestützter Entmündigungsbe
schluß als bundesrechtswidrig der Vernichtung unterläge. Da
gegen ist natürlich die Entmündigung dann zuläßig, wenn eine
wirkliche, die normale Bestimmbarkeit des Willens durch Motive
ausschließende geistige Störung (eine Geisteskrankheit) vorliegt.
In diesem Falle ist die Unfähigkeit zu eigener Vermögensver
waltung und damit ein bundesrechtlich zuläßiger Entmündi
gungsgrund stets gegeben, auch dann wenn bisher die geistige
Störung zu unverständigen Handlungen auf vermögensrecht
lichem Gebiete noch nicht geführt hat, die bisherige vermögens
rechtliche Führung des Betreffenden vielmehr eine durchaus
geordnete und normale war. Denn irgend welche Bürgschaft,
fortwährender, vernünftiger Vermögensverwaltung liegt ja in
einem solchen Falle, bei der Unberechenbarkeit der gesammten
Handlungsweise eines geistig Gestörten, nicht vor.
- Nun geht der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen
in seiner angefochtenen Entscheidung offenbar davon aus, der
Rekurrent sei von einer frühern geistigen Störung noch nicht
völlig genesen, und es könne ihm daher die eigene Verwaltung
seiner ökonomischen Angelegenheiten noch nicht anvertraut werden.
In dieser Entscheidung liegt, nach dem oben Bemerkten, ein
grundsätzlicher Verstoß gegen das Bundesgesetz nicht. Ob die
Annahme des Regierungsrathes thatsächlich zutreffe, hat das
Bundesgericht, nach konstanter Praxis, nicht zu prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.