- Urtheil vom 9. März 1887 in Sachen
Solothurn gegen Bern.
A. Viehinspektor Stebler in Zullwyl, Kantons Solothurn,
hatte dort am 2. August 1887 einem Johann Anklin einen
Gesundheitsschein für einen Ochsen ausgestellt, welchen Anklin
nach Laufen, Kantons Bern, zu Markte führte. Wegen vor
schriftswidriger Beschaffenheit dieses Gefundheitsscheines wurde
gegen Viehinspektor Stebler in Laufen Untersuchung eingeleitet
und er vor den dortigen Gerichtspräsidenten auf 15. Septem
ber 1887 vorgeladen. Stebler wendete sich, da er die Zustän
digkeit des Richteramtes Laufen bestritt, an den Regierungsrath
des Kantons Solothurn und dieser schritt auch wirklich zu sei
nen Gunsten ein, indem er durch Zuschrift an den Regierungs
rath des Kantons Bern vom 17. September 1887, unter
Verweisung auf eine bereits im Jahre 1885 wegen ähnlicher
Falle zwischen den beiden Ständen gewechselte Korrespondenz,
verlangte, daß für fragliches Vergehen der solothurnische Gerichts
stand anerkannt werde. Der Regierungsrath des Kantons Bern
übermittelte diese Zuschrift der Anklagekammer des Appellations
und Kassationshofes, als in ihren Geschäftskreis gehörend.
Diese äußerte sich am 8. Oktober 1887 dahin: Nach Art. 3
des Bundesgesetzes betreffend Zusatzbestimmungen zum Bundes
gesetze über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 19.
Juli 1873 gelte für Widerhandlungen gegen die Art. 4 bis 9
des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 der Gerichtsstand
des Ortes der Betretung. Das sei offenbar der Ort, wo man
einen Gesundheitsschein benutzen wolle und nicht der Ort, wo
derselbe ausgestellt worden sei. Daß für einen ungesetzlichen
Schein der Aussteller desselben hafte und straffällig sei und
nicht der Eigenthümer des betreffenden Thieres, ändere an der
Gerichtsstandsfrage nichts. Angesichts des deutlichen Wortlautes
und Sinnes der genannten Gesetzesstelle halte die Anklagekam
mer auch im vorliegenden Falle den Polizeirichter von Laufen
für kompetent. Der Regierungsrath des Kantons Bern gab
von dieser Schlußnahme der Anklagekammer dem Regierungs
rathe des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 2. November
1887 Kenntniß.
B. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn rief hierauf
mit Eingaben vom 12. November und 10. Dezember 1887
unter Bezugnahme auf Art. 113 Ziffer 2 B. V. und 57 O. G.
den Entscheid des Bundesgerichtes an; er beantragt in seiner
Eingabe vom 10. Dezember, es sei Stebler für das eingeklagte
Vergehen nicht vor dem bernischen sondern vor dem solothurni
schen Richter zur Verantwortung zu ziehen. Zur Begründung
wird auf die Ausführungen des Regierungsrathes in seiner Zu
schrift an die Regierung von Bern vom 17. September 1886
Bezug genommen, wo ausgeführt wird: Der Regierungsrath
könne die Anschauung, daß als Ort der Betretung der Ort
zu betrachten sei, wo der Schein zur Verwendung gelangt sei,
nicht theilen. Denn: Es sei die Ausstellung des gesetzwidrigen
Gesundheitsscheines strafbar, nicht die Benutzung desselben,
sonst müßte der Eigenthümer des Stückes und nicht der
Viehinspektor vor Gericht gezogen werden. Es könne nicht der
Wille des Gesetzgebers gewesen sein, die Strafbarkeit eventuell
Straflosigkeit einer ungesetzlichen Handlung des Viehinspektors,
sowie die Wahl des Ortes und der Zeit, wo sein Vergehen
vollendet d. h. strafbar werden solle, in die Hand eines in
allen Fällen straflosen Dritten, des Eigenthümers, zu legen.
C. Der Regierungsrath des Kantons Bern übermittelt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde einfach die Bemer
kungen der Anklagekammer vom 5. Oktober 1885 und 8.
Oktober 1887 mit dem Beifügen, daß, da es sich einfach um
eine Frage der Gesetzesinterpretation handle, weder er noch
die Anklagekammer sich zu weitern Ausführungen veranlaßt
finden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da die Regierung des Kantons Solothurn und nicht
Viehinspektor Stebler persönlich beschwerend aufgetreten ist, so
handelt es sich nicht um eine Beschwerde eines Privaten wegen
Verletzung des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1873 (zu deren
Beurtheilung das Bundesgericht gemäß Art. 59 Absatz 2 O. G.
nicht kompetent wäre), sondern um eine staatsrechtliche Strei
tigkeit zwischen Kantonen, deren Entscheidung gemäß Art. 57
O. G. in die Kompetenz des Bundesgerichtes fällt.
- In der Sache selbst kann unter dem Orte der Betretung
an welchem nach dem Bundesgesetze vom 19. Juni 1873 der
Gerichtsstand für Uebertretungen des Viehseuchenpolizeigesetzes
begründet ist, nur der Ort verstanden werden, wo der Thäter
entweder auf der That betreten (entdeckt) oder nach begangener
That sistirt (ergriffen) wird. Die Entstehungsgeschichte des
Gesetzes (siehe Botschaft des Bundesrathes, Bundesblatt 1873
II, S. 1037 u. ff.) zeigt, daß man bei Statuirung des Gerichts
standes der Betretung solche Fälle (zunächst die Verwendung
nicht vorschriftsgemäß gereinigter Wagen zum Viehtransport)
im Auge hatte, wo das strafbare Handeln sich auf mehrere
Orte erstreckt; hier sollte der Gerichtsstand an demjenigen der
mehreren Begehungsorte begründet sein, wo die Uebertretung
entdeckt, der Thäter auf der That betreten wird. Dagegen ging
die Absicht des Gesetzgebers gewiß nicht dahin, daß als Ort
der Betretung auch ein Ort gelten solle, auf welchen das straf
bare Handeln sich gar nicht erstreckte und wo der Thäter gar
nicht betroffen worden ist, sondern wo lediglich ein Beweismittel
oder das corpus delicti aufgefunden wurde. Dies wäre mit
dem Wortlaute des Gesetzes kaum vereinbar und es würde
dadurch zudem ein Gerichtsstand begründet, der ganz anormal
und in der Natur der Sache nicht begründet wäre. Wenn der
französische Text des Gesetzes Gerichtsstand der Betretung
mit for de la constatation wiedergibt, so muß dies in ein
schränkendem Sinne d. h. dahin ausgelegt werden, daß die
constatation eben an einem Orte, auf welchen das strafbare
Handeln des Thäters sich erstreckte oder dieser sistirt wird,
geschehen muß.
3. Nun handelt es sich im vorliegenden Falle ausschließlich
um die dem Viehinspektor Stebler imputirte Polizeiübertretung
der Ausstellung eines vorschriftswidrigen Gesundheitsscheines,
nicht etwa um eine Mitwirkung desselben bei einer durch
Gebrauch des Gesundheitsscheines begangenen strafbaren Hand
luug u. drgl.; das dem Stebler zur Last gelegte strafbare
Handeln erstreckte sich also in keiner Weise auf das Gebiet des
Kantons Bern und es ist denn auch derselbe dort gar nicht
betroffen worden, vielmehr ist im Kanton Bern blos die Vor
schriftswidrigkeit des Scheines zuerst entdeckt worden. Nach
dem oben Ausgeführten ist somit der Gerichtsstand der Betre
tung nicht im Kanton Bern begründet, sondern kann er dieß
nur im Kanton Solothurn sein, wo Stebler ausschließlich
handelte und wo er seinen Wohnort hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Regierungsrathe des Kantons Solothurn wird das
Begehren seiner Beschwerdeschrift zugesprochen.
und Angeschuldigten.