- Urtheil vom 16. Juni 1888 in Sachen
Wenger gegen Bern.
A. In der Nacht vom 13./14. Juni 1886 brannte im Dorfe
Worben, Amts Nidau, Kantons Bern, das dem Jakob Wenger,
Wagner, gehörige, unter Nr. 9 für 4700 Fr. brandversicherte
Haus nieder. Als Brandursache wurde böswillige Brandstiftung
vermuthet und es wurde der Verdacht geäußert, es möchte der
Eigenthümer Wenger der Thäter sein, u. A. weil derselbe
einerseits und sein Lehrjunge andererseits widersprechende Aeuße
rungen über den Ausbruch des Brandes gethan haben sollten.
In Folge dessen nahm der Landjäger Zaugg am Vormittag des
- Juni den Wenger (ohne Verhaftsbefehl eines Beamten) fest,
indem er zu diesem Zwecke in Begleit des Gemeindeschreibers
Brand von Worben in das dem abgebrannten Hause benach
barte Käsereigebäude, in welchem Wenger mit seiner Familie
und dem geretteten Theile seiner Habe Unterkunft gefunden hatte,
eindrang. Landjäger Zaugg war im Begriff, den Wenger nach
Nidau zu transportiren, wo er denselben dem dortigen Regie
rungsstatthalter zuführen wollte; unterwegs begegnete ihm aber
der Regierungsstatthalter Schneider selbst, welcher, durch die
Gemeindebehörde von dem Brandfalle benachrichtigt, darüber
an Ort und Stelle eine Untersuchung aufnehmen wollte. Der
Regierungsstatthalter befahl, den Wenger nach Worben zurück
zuführen; nachdem der Regierungsstatthalter in Worben einen
Augenschein eingenommen und den Wenger sowie einige Zeugen
abgehört hatte, ordnete er an, daß Wenger in das Amtsgefängniß
nach Nidau abzuführen sei, was er dem Wenger, ohne einen
schriftlichen Verhaftsbefehl auszustellen, mündlich eröffnete. Wenger
wurde in Folge dessen durch die Landjäger Zaugg und A. Meyer
zu Wagen nach Nidau transportirt und dort am Abend des
- Juni in das Amtsgefängniß eingeliefert.
B. Am 15. Juni 1886 überwies der Regierungsstatthalter
von Nidau die Sache dem dortigen Richteramte und stellte den
inhaftirten Wenger demselben zur Verfügung. Nachdem der Unter
suchungsrichter von Nidau die sachbezügliche Verfügung des Re
gierungsstatthalteramtes am 16. Juni erhalten hatte, unterwarf
er den Wenger am 19. gleichen Monats einem ersten Verhör.
Am Schlusse des darüber aufgenommenen Protokolls ist einfach
bemerkt: Geht in Haft zurück. Ein anderweitiger Verhafts
beschluß wurde vom Untersuchungsrichter weder damals noch
überhaupt während der ganzen Dauer der von ihm aufgenom
menen und durchgeführten Untersuchung erlassen. Am 22. Juli 1886
verhängte der Untersuchungsrichter den Aktenschluß und über
sandte in der Folge die Akten der Anklagekammer des Kantons
Bern. Diese Behörde ordnete am 4. August 1886 eine Ver
vollständigung der Untersuchung an, befahl aber gleichzeitig die
sofortige provisorische Haftentlassung des Wenger, welche darauf
hin am 5. August 1886 erfolgte. Am 28. August 1886 er
kannte die Anklagekammer: Die Untersuchung gegen Jakob Wen
ger wegen Brandstiftung ist wegen mangelnder Schuldbeweise
ohne Entschädigung aufgehoben. Die Kosten trägt der Staat.
C. In der Folge legte ein Pflegling der Armenanstalt Wor
ben, Friedrich Küffer, von Ins, das Geständniß ab, daß er
das Haus des Jakob Wenger in der Nacht vom 13./14. Juni 1886
angezündet habe. Es wurde daraufhin die Strafuntersuchung
gegen ihn durchgeführt und derselbe durch Urtheil der Kriminal
kammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 4. Mai 1887
der Brandstiftung an gedachtem Hause schuldig erklärt und zu
sieben Jahren Zuchthaus sowie u. A. zu einer Entschädigung
von 800 Fr. an Wenger für die demselben durch den erlittenen
Untersuchungsverhaft entstandenen Nachtheile verurtheilt.
D. Jakob Wenger verlangte durch Wissenlassung mit Auf
forderung vom 4. Mai 1887 vom Regierungsrathe des Kan
tons Bern wegen ungesetzlich erlittenen Untersuchungsverhaftes
eine Entschädigung aus der Staatskasse. Der Regierungsrath
des Kantons Bern entsprach diesem Begehren nicht und Jakob
Wenger stellte daher mit Schriftsatz vom 8./9. Juli 1887 beim
Bundesgerichte das Begehren: Der Staat Bern sei schuldig
und zu verurtheilen, dem Jakob Wenger vollständige Ent
schädigung zu leisten für den Schaden, der ihm dadurch ent
standen, daß er am 14. Juni 1886 durch Angestellte und
Beamte des Staates Bern in ungesetzlicher Weise verhaftet
und in dieser Haft in dem Untersuchungsgefängnisse von Nidau
in ungesetzlicher Weise bis zum 5. August 1886 zurückgehalten
wurde, unter Kostenfolge. Den Betrag seiner Entschädigungs
forderung bezifferte er auf 4000 Fr. Zur Begründung wird in
rechtlicher Beziehung im Wesentlichen ausgeführt: Nach 72
der bernischen Kantonsverfassung gebe eine ungesetzliche Ver
haftung dem Verhafteten Anspruch auf vollständige Entschädigung
und nach 17 der nämlichen Verfassung können Civilansprüche,
welche aus der Verantwortlichkeit fließen, unmittelbar gegen
den Staat vor den Gerichten geltend gemacht werden. Jakob
Wenger sei nun wirklich in ungesetzlicher Weise in Verhaft ge
setzt und darin behalten worden. Nehme man an, die Verhaf
tung desselben sei nach seiner Abhörung durch den Regierungs
statthalter von Nidau angeordnet worden, so habe der Regie
rungsstatthalter gegen die Art. 62 und 147 154 der bernischen
Strafprozeßordnung verstoßen, da er keinen schriftlichen Haftbe
fehl ausgestellt habe. Nehme man dagegen an, Landjäger Zaugg
habe den Wenger festgenommen und dem Regierungsstatthalter
amte von Nidau in Worben zugeführt, so sei diese Festnahme
ungesetzlich gewesen, da ein Fall, wo eine vorläufige Festnahme
ohne Haftbefehl gesetzlich (nach Art. 49 der bernischen Straf
prozeßordnung) zulässig gewesen wäre, nicht vorgelegen habe.
Zudem hätte in diesem Falle der Regierungsstatthalter von Nidau
gemäß Art. 145 der Strafprozeßordnung, nachdem Wenger ihm
zugeführt worden sei, einen motivirten Haftbeschluß fassen und
gleichzeitig einen schriftlichen Haftbefehl ausfertigen sollen. Auch
der Untersuchungsrichter von Nidau habe gegen das Gesetz ver
stoßen, da er niemals nach Vorschrift des Art. 145 der Straf
prozeßordnung einen motivirten Beschluß über die fernere Be
lassung in Haft des Angeschuldigten gefaßt und den Akten ein
verleibt und zudem den Angeschuldigten erst am 19. Juni, also
nicht, wie Art. 190 der bernischen Strafprozeßordnung vor
schreibe, binnen der beiden ersten seiner Inhaftirung folgenden
Tage verhört habe. Durch den ungesetzlich erlittenen Verhaft
sei Wenger schwer geschädigt worden. Seine Anwesenheit in
Worben wäre nach dem Brandfalle zu Ordnung seiner ökono
mischen Angelegenheiten dringend erforderlich gewesen; zudem
sei er in eine ungesunde, feuchte Gefängnißzelle gesteckt und
darin behalten worden. Während er vor seiner Haft gesund ge
wesen, sei er seither und in Folge derselben beständig krank und
werde kaum mehr hergestellt werden. Auch sei bei seiner Ver
haftung und seinem Transporte nach Nidau brutal verfahren
worden.
E. Der Regierungsrath des Kantons Bern stellt in seiner
Vernehmlassung auf diese Klage den Antrag: Jakob Wenger
sei mit dem Rechtsbegehren seiner Klage vom 8. Juli 1887
gegen den Staat Bern abzuweisen, unter Kostenfolge indem er
im Wesentlichen ausführt: Das bernische Recht gewähre wegen
unschuldig erlittenen Verhafts ein vor den Civilgerichten ver
folgbares Recht auf Entschädigung nicht. Anders verhalte es
sich allerdings bei ungesetzlicher Verhaftung; dem ungesetzlich
Verhafteten stehe nach 72 der Kantonsverfassung ein Recht
auf vollständige Entschädigung zu. Wenger scheine nun auch
seine Klage auf diesen Gesichtspunkt stützen zu wollen. Allein
dieselbe sei unbegründet. Wenger möge unschuldig verhaftet
worden sein, ungesetzlich dagegen sei seine Verhastung nicht ge
wesen. Art. 49 der bernischen Strafprozeßordnung bestimme
(entsprechend dem Art. 41 des französischen Code d instruction
criminelle): Sie (die Polizeiangestellten) haben jedes Indivi
duum, das sie auf frischer That ergriffen haben, festzunehmen
und dem Regierungsstatthalter oder, wenn sie mehr als eine
Stunde von dessen Amtssitze entfernt sind, dem Einwohnerge
meinderathspräsidenten des Ortes der Begehung zuzuführen.
Hieher gehört jede in der Begehung begriffene oder eben erst
begangene strafbare Handlung.
Ferner gehören dahin die Fälle, wo der angeschuldigte durch
das öffentliche Geschrei verfolgt wird, sowie diejenigen, wenn
er kurz nach begangener That im Besitze von Effekten, Waffen,
Werkzeugen oder Papieren betreten wird, welche vermuthen
lassen, daß er Urheber oder Mitschuldiger sei. Diese Begriffs
bestimmung der Festnahme auf frischer That setze nicht noth
wendig voraus, daß der Thäter gerade in dem Momente, wo
er die verbrecherische That verübe, betreten werde; sie decke viel
mehr auch solche Fälle, wo die Ergreifung erst nach verübter
That stattfinde, sofern nur die Vorgänge unmittelbar ineinander
greifen d. h. der Betreffende unmittelbar nach begangener That
als Thäter bezichtigt und ergriffen werde. Ein Sichvergreifen
in der Person des Thäters sei also, nach der gesetzlichen Be
griffsbestimmung, auch bei der Festnahme auf frischer That nicht
ausgeschlossen. Der Begriff der frischen That, wie er dem ber
nischen und französischen Rechte zu Grunde liege, sei eben ein
weiterer als derjenige des römischen und altdeutschen Rechtes.
Hergestellt sei nun, daß Wenger sofort nach dem Brandausbruche
an Ort und Stelle verhaftet worden sei, weil sich der Verdacht
der Thäterschaft ohne weiteres auf ihn gelenkt habe. Der Ver
dacht habe durch sein Benehmen und seine ökonomischen Ver
hältnisse hinlänglich gerechtfertigt geschienen. Wenn er sich
nachträglich durch die Geständnisse eines andern als grundlos
herausgestellt habe, so ändere dies nichts an der Thatsache, daß
die spontane Verhaftung Wengers auf Ort und Stelle als eine
Festnahme auf frischer That in dem weitern Sinne des ber
nischen resp. französischen Rechts aufgefaßt werden müsse. Die
öffentliche Bezichtigung und die Nothwendigkeit raschen Eingrei
fens in dergleichen Fällen rechtfertige schon der Natur der Sache
nach die vorgenommene Verhaftung und die Verfolgung durch
das öffentliche Geschrei setze auch nicht nothwendig voraus, daß
der Bezichtigte auf der Flucht begriffen sei. Poursuivi par la
clameur publique könne Einer sein, wenn er sich schon ganz ru
hig verhalte, denn darunter sei eben nicht nur die körperliche resp.
räumliche Verfolgung verstanden. Sei aber die Festnahme Wen
gers durch den Landjäger Zaugg als eine zuläßige Festnahme
auf frischer That zu erachten, so falle der Hauptgrund der
Klage, der Mangel eines Haftbefehles, dahin und sei im Uebrigen
nach Vorschrift des Gesetzes verfahren worden. Es sei insbe
sondere nicht richtig, daß nach einmal stattgefundener gesetz
mäßiger Verhaftung des Wenger der Regierungsstatthalter oder
der Untersuchungsrichter nachträglich noch einen motivirten Ver
haftsbeschluß den Akten hätten einverleiben sollen. Allerdings
bestimme Art. 145 der Strafprozeßordnung: Niemand kann
in Haft gebracht oder darin gelassen werden, es sei denn in
Folge eines motivirten Beschlusses des Untersuchungsrichters
allein der Nachsatz derselbe ist ohne Weiteres zu vollziehen
weise deutlich darauf hin, daß vorausgesetzt werde, eine förmliche
Verhaftung habe noch nicht stattgefunden. Daß Wenger vom
Untersuchungsrichter streng genommen schon am 18. und nicht
erst am 19. Juni dem ersten Verhör hätte unterworfen werden
sollen, sei richtig; allein dergleichen kleine Unregelmäßigkeiten,
wie sie in Folge Geschäftsüberhäufung und dergleichen etwa
vorkommen können, seien von der Anklagekammer zu rügen und
geben keinen Grund zu einem civilrechtlichen Entschädigungs
anspruch; überhaupt stehe der Anklagekammer die Aufsicht über
die Beamten der gerichtlichen Polizei zu. Gegen gesetzwidrige
Untersuchungshandlungen derselben hätte Wenger sich bei der
Anklagekammer beschweren können: er habe dies aber nie gethan.
Daß bei der Verhaftung und dem Transporte des Wenger
brutal zu Werke gegangen worden und er in Folge der Haft
gesundheitlich geschädigt worden sei, werde bestritten; es werde
auch auf die von ihm für sein Haus und Mobiliar bezogenen
Versicherungsbeträge verwiesen.
F. Replikando hält der Kläger an den Ausführungen der
Klageschrift fest, indem er namentlich bemerkt: Selbst wenn
eine vorläufige Festnahme des Wenger durch den Landjäger
Zaugg statthaft gewesen wäre, so habe doch die definitive Ver
haftung nur vom Regierungsstatthalter und bezw. Untersuchungs
richter durch einen schriftlichen, motivirten Beschluß angeordnet
werden können. Eine vorangegangene Beschwerde an die Ankla
gekammer sei keineswegs Voraussetzung einer Entschädigungs
klage gegen den Staat wegen ungesetzlicher Verhaftung.
G. In seiner Duplik führt der Beklagte dagegen namentlich
aus, daß der Kläger allerdings, um gegen den Staat auf Ent
schädigung klagen zu können, zuerst bei der zuständigen Oberbe
hörde (der Anklagekammer) eine Verantwortlicherklärung der
angeblich fehlbaren Beamten hätte auswirken sollen.
H. Der von den Parteien (durch Abhörung der Zeugen
Johann Zaugg, Landjäger, Rudolf Ritschard, Wagner, Ulrich
Meyer, Landjäger, Jakob Löffel, Wirth, Alfred Kocher, Joh.
Hofer, Friedrich Hofer, Paul Christen, Landjäger und Gefäng
nißwart, Schneider, Regierungsstatthalter, Gottfried Lindegger
Sekretär, August Brand, Gemeindeschreiber, Niklaus Löffel,
Gemeindepräsident, Hans Schluep, Käsehändler und Fritz Nikles)
geführte Zeugenbeweis hat ergeben, daß die Festnahme des
Wenger in der oben Fakt. A dargestellten Weise sich vollzog.
Des Fernern sind folgende Aussagen hervorzuheben:
- Jakob Löffel, Wirth sagte aus: Er habe, da man sah,
daß der Brand nicht anders entstanden sein könne, böswillige
Brandstiftung vermuthet; daß Wenger der Thäter sei, habe
man nicht gerade geglaubt;" davon gesprochen habe man aller
dings. Man habe davon gesprochen er sei ordentlich versichert
u. s. w.; es sei so ein Gerücht gewesen das in der Gemeinde
umging. Vermuthung darauf, daß Wenger der Thäter sein
möge, habe man unmittelbar nach dem Brande, vor und nach
der Verhaftung, allerdings gehabt.
- August Brand, Gemeindeschreiber, sagte aus: der Verdacht,
daß Wenger den Brand gestiftet habe, sei dagewesen; er habe
denselben gehegt und habe seine Aussagen beim Regierungsstatt
halter gemacht. Veranlaßt sei der Verdacht wesentlich worden
durch widersprechende Angaben des Wenger und seines Lehr
jungen Ritschard (darüber, welcher von ihnen den Brand zuerst
bemerkt und den andern geweckt habe).
- Niklaus Löffel, Gemeindepräsident, sagte aus: er sei
durch den Gemeindeschreiber Brand oder ein Gemeinderathsmit
glied auf den Widerspruch zwischen den Aussagen des Wenger
und seines Lehrjungen aufmerksam gemacht worden. Dieser
Widerspruch sei ihm aufgefallen und er habe sich dadurch (so
wie in etwas auch durch die Vermögensverhältnisse des Wenger)
veranlaßt gesehen, dem Regierungsstatthalter Bericht zu machen
und Untersuchung zu verlangen.
- Gottfried Lindegger, Sekretär des Regierungsstatthalters
deponirte: die vom Regierungsstatthalter (am 14. Juni 1886
in Worben) abgehörten Zeugen, es waren dies außer dem
Sohne und der Ehefrau des I. Wenger und dem Lehrjungen
Ritschard, Gemeindepräsident Löffel und Gemeindeschreiber
Brand, haben sich in einer Weise ausgesprochen, daß klar
gewesen sei, sie werfen den Verdacht auf Wenger, von andern
Bürgern habe er nichts hierüber gehört.
- Ueber den Gesundheitszustand des Wenger vor und nach
der Verhaftung sagen die Zeugen Jakob Löffel, Alfred Kocher
Joh. Hofer und Friedrich Hofer im Wesentlichen übereinstim
mend aus: vor seiner Verhaftung sei Wenger, so viel sie wis
sen, gesund gewesen, obschon er zwar nie gerade kräftig, sondern
eher etwas leid, spitz ausgesehen habe. Friedrich Hofer fügt
immerhin bei, so viel er wisse, habe Wenger schon vor seiner
Verhaftung etwas über den Magen geklagt; seit seiner Haft
entlassung habe er mehrfach medizinische Hülfe in Anspruch
genommen und beklage sich, es fehle ihm immer etwas.
6. Paul Christen (IV), Landjäger und Gefangenwart in
Nidau, sagte aus: als Wenger eingeliefert worden sei, sei der
selbe, soviel er wisse, gefund gewesen. Die Zelle, die er ihm
angewiesen habe, sei allerdings, wie die Zellen im Gesängnisse
zu Nidau überhaupt, nicht gerade schön; sie liege zu ebener
Erde. Besonders feucht sei sie nicht. Später habe Wenger über
Rheumatismen geklagt und er habe ihm daher eine andere,
bessere Zelle, die beste, die vorhanden sei, angewiesen.
Es ist im Fernern vom Instruktionsrichter eine ärztliche
Expertise über den Gesundheitszustand des I. Wenger und
dessen allfälligem Kausalzusammenhang mit der erlittenen Haft
erhoben worden. Der bestellte Experte, Dr. med. Neuhaus in
Biel, spricht sich im Wesentlichen dahin aus: Wenger habe gegen
wärtig hie und da Gliederreißen in den untern Extremitäten, was
jedoch das Gehen in keiner Weise behindere und nach der Meinung
des Experten ohne Bedeutung sei. Schon in der Haft, besonders
seither und noch gegenwärtig leide derselbe ferner an periodischen
starken Magenkrämpfen, welche er vor der Inhaftirung nie ge
habt haben wolle. Auch diese Krankheitsform sei durchaus nicht
unheilbar und lasse sich ohne Schwierigkeit mit Erfolg behan
deln. Durch das leichte rheumatische Leiden und die Cardialgie
sei Wenger gegenwärtig in seiner Erwerbsfähigkeit nur zeitweise
und theilweise beschränkt. Der gegenwärtig bei Wenger beste
hende Krankheitszustand müsse zum größten Theile der im
Gefängniß zu Nidau überstandenen Untersuchungshaft zur Last
gelegt werden. Die Zelle, in welcher derselbe die ersten 3 4
Wochen verbracht habe, die sog. Mehlkammer, sei eigentlich
dazu angethan, Rheumatismus zu züchten. Die übliche Gefäng
nißkost (Brod und Suppe mit Erbsen, Linsen rc.) biete eben
falls sehr häufig Gelegentheit zu gastrischen Störungen, welche
bei den Gefangenen oft eine Diätveränderung nöthig machen.
Rechne man den gänzlichen Mangel an Bewegung und die
durch die unmotivirte Haft erzeugte moralische Depression hinzu,
so werde der gründlich verdorbene Magen des I. Wenger sich
leicht erklären lassen. Die vom Experten einer genauen Inspek
tion unterworfene sogenannte Mehlkammer, in welcher Wenger
einen Theil seiner Haft zugebracht habe, sollte entweder ganz
geschlossen oder höchstens für 2 3 Gefangene benutzt werden,
nicht aber für 10 Gefangene, wie der Experte es gefunden,
und noch weniger für 15 oder 20 meist mit Läusen behaftete
Vaganten, wie es während der Haft des I. Wenger zum öftern
der Fall gewesen sein solle. Die Wände der Zelle seien bis auf
Meterhöhe vom Boden ganz durchnäßt, die Luft dünstig und
stinkend wegen gänzlichem Mangel an Ventilation, der Stuben
boden überall feucht, an vielen Stellen naß und vorn beim
Fenster ganz morsch und faul. Nach einigen Tagen schimmeln
die Kleider in der Zelle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Vertreter des Beklagten hat heute die im Schriften
wechsel aufgeworfene Einwendung, der Kläger hätte, bevor er
eine Entschädigungsklage gegen den Staat erheben könne, vorerst
die Verantwortlicherklärung der angeblich fehlbaren Beamten
bei der bernischen Anklagekammer auswirken sollen, nicht festge
halten. Es braucht daher auf Prüfung dieser Frage nicht ein
gegangen zu werden, sondern es ist davon auszugehen, daß der
Staat Bern dem Kläger für denjenigen Schaden ohne Weiteres
haftet, der demselben durch ungesetzlichen Verhaft entstanden
sein sollte.
- Die Festnahme des Klägers durch den Landjäger Zaugg,
wie sie am 14. Juni 1886 Vormittags erfolgte, war nun
eine ungesetzliche. Der Landjäger befand sich nicht im Besitze
eines Haftbefehles; er war daher nach den Bestimmungen der
bernischen Strafprozßordnung, zur Festnahme des Wenger
nur dann berechtigt, wenn der Fall des Art. 49 der berni
schen Strafprozeßordnung, d. h. der Fall der Ergreifung auf
frischer That vorlag. Davon kann aber keine Rede sein. Es
ist zwar richtig, daß das bernische Recht im Anschluß an
die französische Gesetzgebung dem Begriffe der Ergreifung auf
frischer That eine weite Ausdehnung gibt. Es ist insbeson
dere richtig, daß die französische Doktrin und Praxis, welche
wegen des engen Anschlusses des bernischen Gesetzes an das
französische besondere Beachtung verdienen, unter Verfolgung des
XIV 1888
Angeschuldigten durch das öffentliche Geschrei , welche der
Betretung auf frischer That zugezählt wird, nicht nur die Ver
folgung des Thäters durch Nacheile und Nachruf (mit öffent
lichem Gerüfte) verstehen, sondern daß sie als Verfolgung
durch das öffentliche Geschrei auch den Fall bezeichnen, wo
Jemand durch die öffentliche Stimme unmittelbar laut und
bestimmt als Thäter einer eben begangenen strafbaren Handlung
bezeichnet wird. Allein auch von der weitest möglichen Auffas
fung des Begriffes der Betretung auf frischer That aus, liegt
eine solche hier nicht vor. Es möchte davon vielleicht gesprochen
werden können, wenn Wenger durch die übereinstimmende, laut
und bestimmt ausgesprochene, Meinung der auf dem Brand
vlatze Anwesenden sofort als der Brandstifter bezeichnet und
daraufhin festgenommen worden wäre. Allein eine solche be
stimmte und unzweideutige unmittelbare Manifestation der
öffentlichen Stimme hat, wie die Beweisführung unzweifelhaft
ergab, nicht stattgefunden. Alles, was in dieser Beziehung vor
liegt, ist, daß einzelne der Anwesenden vermutheten, Wenger
könnte wohl der Thäter sein, so daß ein unbestimmter und
schwankender Verdacht, ein bloßes Gerücht sich bildete. Ein solches
bloßes, übrigens anscheinend nicht einmal allgemein verbreitetes,
Gerücht aber kann, wie auch die französische Doktrin anerkennt,
nicht als Verfolgung durch die öffentliche Stimme bezeichnet
werden. Es ist ja auch klar, daß wenn bloße Gerüchte, bloße von
Einzelnen geäußerte und von Ohr zu Ohr
geflüsterte Vermu
thungen, jeden beliebigen Polizeibediensteten ermächtigen würden,
den so Verdächtigten ohne Haftbefehl einer zuständigen Stelle
festzunehmen, die gesetzlichen Bestimmungen, welche zum Schutze
der Freiheit der Bürger eine Verhaftung in der Regel nur
nach vorangegangenem richterlichem oder doch regierungsstatt
halteramtlichem Haftbefehl zulassen, ihre praktische Bedeutung
großentheils verlieren würden, zumal für solche Vergehen, bei
welchen, wie gerade bei der Brandstiftung, das Gerücht geschäf
tig zu sein pflegt. Die Festnahme des Wenger durch den Land
jäger Zaugg war übrigens auch noch deßhalb ungesetzlich, weil
der Landjäger, um dieselbe zu bewirken, in ein Haus eindrang,
wozu er nach Art. 53 der bernischen Strafprozeßordnung nur
in Folge Auftrags und in Begleitung des Regierungsstatthalters
oder des Einwohnergemeinderathspräsidenten berechtigt gewesen
wäre.
3. War somit die Festnahme des Wenger durch den Land
jäger Zaugg eine ungesetzliche, so sind auch in der Folge die
gesetzlichen Formen nicht beobachtet worden. Es mag zwar darauf
daß der Regierungsstatthalter von Nidau, nachdem er mündlich
in Anwesenheit des Angeschuldigten dessen Verbringung in das
Amtsgefängniß von Nidau angeordnet hatte, einen schriftlichen
Verhaftsbefehl nicht mehr ausstellte, erhebliches Gewicht nicht
zu legen sein. Dagegen ist sicher, daß der Untersuchungsrichter
nachdem der Angeschuldigte ihm zur Verfügung gestellt war,
nach Art. 145 der bernischen Strafprozeßordnung einen moti
virten Beschluß über die Fortdauer der Haft hätte fassen und
den Akten hätte einverleiben sollen, was nicht geschehen ist.
Art. 145 cit. schreibt ausdrücklich vor, daß Niemand in Haft
gebracht oder darin gelassen werden könne, es sei denn in Folge
eines motivirten Beschlusses des Untersuchungsrichters; nach
diesem klaren Wortlaute des Gesetzes ist nicht daran zu zweifeln
daß der Untersuchungsrichter auch in Betreff derjenigen Ange
schuldigten, welche durch die Polizeiorgane bereits vorläufig
festgenommen und in Haft gebracht worden sind, einen moti
virten Verhaftsbeschluß zu fassen hat. Die Verhaftung durch
Polizeiangestellte oder zufolge Anordnung des Regierungsstatt
halters ohne richterlichen Befehl, wie sie im Gesetze (Art. 49
und 62) für den Fall der Ergreifung auf frischer That und
bezw. der Dringlichkeit zugelassen ist, soll eben stets nur einen
provisorischen Charakter haben; dieselbe soll so rasch als möglich
in den richterlichen Untersuchungsverhaft übergeleitet werden
und es soll alsdann der Richter von neuem prüfen und ent
scheiden, ob der Verhaft fortzudauern habe. Im Fernern mag
auch noch darauf hingewiesen werden, daß bei der Art und
Weise, wie hier der Untersuchungsverhaft vollzogen wurde, nicht
mehr davon gesprochen werden kann, daß der Angeschuldigte
mit aller einem Bürger, dessen Schuld noch nicht gesetzlich
erwiesen worden ist, geziemenden Schonung (Art. 55 der
Strafprozeßordnung) behandelt worden sei. Eine angemessene
Behandlung eines Untersuchungsgefangenen, der ja sehr wohl
unschuldig sein kann und es im vorliegenden Falle auch wirklich
war, liegt gewiß nicht vor, wenn derselbe wie hier, und zwar
anscheinend ohne zwingende Nothwendigkeit, in eine, zumeist von
Vagabunden bevölkerte, ungesunde, gemeinschaftliche Zelle ge
worfen wird.
4. Ist somit bei der Verhaftung des Klägers die gesetzliche
Form verletzt worden, so ist ihm der Staat Bern gemäß 72
der Kantonsverfassung zum Ersatze des dadurch verursachten
Schadens verbunden. In Beziehung auf den Umfang der
Schadensersatzpflicht ließe sich nun allerdings einwenden, daß,
da im vorliegenden Falle die Untersuchungshaft ohne Zweifel
gesetzlich zuläßig war und in gesetzlicher Form hätte verhängt
werden können, der Schaden nicht sowohl durch die Verletzung
der gesetzlichen Formen als vielmehr durch die Anordnung des
Verhaftes an und für sich verursacht worden sei, daß aber (was
nicht bestritten ist) wegen unschuldig erlittener Haft nach ber
nischem Rechte ein civilrechtlich verfolgbarer Schadensersatzan
spruch nicht bestehe. Allein hierauf ist zu erwidern: die gesetz
lichen Formen, welche hier verletzt worden sind, sind zum
Schutze der Bürger gegen grundlose Freiheitsberaubung aufge
stellt und es ist keineswegs sicher, daß auch bei deren Beob
achtung der Verhaft des Klägers von Anfang an angeordnet
oder später vom Richter aufrechterhalten worden wäre. Viel
mehr ist sehr wohl möglich, daß wenn nicht von Anfang an
mit der Festnahme des Klägers vorgegangen worden wäre oder
wenn der Untersuchungsrichter von neuem selbständig geprüft
hätte, ob hinreichende Gründe für den Verhaft vorliegen, der
Verhaft überhaupt nicht angeordnet worden wäre oder doch
nicht so lange gedauert hätte, wie dies nun thatsächlich der Fall
war. Hiefür mag daraufhin gewiesen werden, daß, sobald ein
mal die Anklagekammer von den Untersuchungsakten Kenntniß
genommen hatte, sie sofort, noch vor Beendigung der Unter
suchung, die provisorische Haftentlassung anordnete, offenbar weil
sie bei Prüfung der Akten fand es liegen keine hinreichenden
und zwingenden Gründe vor, den Angeschuldigten in Verhaft
zu behalten. Der Kausalzusammenhang zwischen Gesetzesverletzung
und Schaden ist demnach als gegeben anzunehmen.
5. Was das Ausmaß der Entschädigung anbelangt, so fehlt
es in den Akten an jedem bestimmten und verläßlichen Anhalts
punkte für die Würdigung des dem Kläger erwachsenen mate
riellen Schadens. Zieht man die Lebensstellung des Klägers, die
Dauer des Verhaftes, die durch denselben dem Kläger zugefügte
wenn auch nicht wesentliche, Gesundheitsschädigung und die
Störung seiner persönlichen Beziehungen in Betracht, so erscheint
es als angemessen den Betrag der Entschädigung auf 500 Fr.
festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung
von 500 Fr. (fünfhundert Franken) zu bezahlen.