- Urtheil vom 29. Juni 1888 in Sachen
Gütlin gegen Bay.
A. Durch Urtheil vom 27. April und 9. Mai 1888 hat das
Obergericht des Kantons Basellandschaft erkannt:
a. Die Klägerin ist mit ihrer Klage abgewiesen.
b. Sie trägt die ordentlichen Obergerichtskosten.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Derselben ist durch Beschluß des Bun
desgerichtes vom 16. laufenden Monats das Armenrecht bewil
ligt worden. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr An
walt: Es sei unter Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils
vom 9. Mai 1888 der Beklagte schuldig zu erklären, an die
Hinterlassenen des Verunglückten Joseph Gütlin 4000 Fr. zu
bezahlen unter Kostenfolge. Dagegen beantragt der Anwalt des
Beklagten und Rekursbeklagten, es sei das Obergerichtsurtheil
zu bestätigen unter Kostenfolge, wobei er immerhin erklärt, daß
seine Partei auf Zuspruch einer Parteientschädigung verzichte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Ehemann der Klägerin, Joseph Gütlin, war bei dem
Beklagten, welcher Eigenthümer einer Kalkbrennerei und Stein
grube ist, als Arbeiter angestellt; zumeist war er in der Kalk
brennerei beschäftigt, half aber auch in der Steingrube aus.
Am 15. Februar 1887 war er in der Steingrube mit dem
Abdecken des auf dem Bruchsteinlager befindlichen Abraumma
terials beschäftigt. Hiebei verunglückte er cirka 6 Uhr Abends,
indem er von einem herunterstürzenden Nagelfluhknollen ver
schüttet und dadurch sofort getötet wurde. Seine Wittwe belangte
den Beklagten auf Ersatz des den Hinterlassenen des J. Gütlin
durch seinen Tod entstandenen Schadens, unter Berufung auf
die Art. 50 u. ff. und 67 O. R. Sie behauptet: Anlage und
Unterhaltung der Grube seien fehlerhaft gewesen, es sei in der
selben bei Wegschaffung des Abraummaterials so vorgegangen
worden, daß unterhöhlt und nicht von oben nach unten wegge
schafft worden sei. Gütlin sei ein Opfer dieser Abräumungs
methode geworden, da sich am Unglückstage in Folge der
Unterhöhlung der Abräumungsschicht von der überhängenden
Schicht ein Stück losgelöst und den Gütlin verschüttet habe.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das
Obergericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Da die
Novelle zum Haftpflichtgesetz vom 26. April 1887 zur Zeit des
Unfalles noch nicht in Kraft getreten war, so seien ausschließlich
die Bestimmungen des Obligationenrechtes maßgebend. Art. 50
und 51 O. R., auf welche die Klagpartei in erster Linie sich berufe
setzen ein widerrechtliches Verhalten, ein Verschulden seitens
des Beklagten voraus. Aus den Akten sei aber mit auch nur
einiger Sicherheit nicht zu entnehmen, wie der Unfall sich zuge
tragen habe. Wenn auch aus den Zeugenaussagen hervorgehe,
daß im Steinbruche etwas unterhöhlt war, so scheine dies
wenigstens nicht in außergewöhnlichem Maße der Fall gewesen
zu sein, jedenfalls aber sei nicht hergestellt, daß die Verschüttung
Gütlins in Folge der behaupteten Unterhöhlung eingetreten sei.
Es sei vielmehr die vom Bezirksgerichte Arlesheim angedeutete
Möglichkeit durchaus nicht ausgeschlossen, daß der Unfall in
Folge der Witterungsverhältnisse eingetreten sei. Wenn sich die
Klagepartei sodann noch auf Art. 67 O. R., berufe, so scheine
auch diese Bestimmung nicht zuzutreffen. Es möge dahingestellt
bleiben, ob eine Steingrube als ein Werk im Sinne dieser
Gesetzesstelle betrachtet werden könne. Auch wenn dies der Fall
wäre und der Beklagte daher als Eigenthümer der Grube für
denjenigen Schaden haftete, welchen dieselbe in Folge mangel
hafter Unterhaltung oder fehlerhafter Akklage oder Herstellung
verurfache so müßten doch letztere auch wieder bewiesen werden.
Nun sei aber schon hervorgehoben worden, daß der Nachweis
nicht geleistet sei, weder dafür, daß eine über das gewöhnliche
Maß herausgehende Unterhöhlung vorgelegen, noch dafür, daß
die fragliche Unterhöhlung die Verschüttung veranlaßt habe.
- In rechtlicher Beziehung braucht im Fragefalle nicht un
tersucht zu werden, ob ein Steinbruch als ein Werk im Sinne
des Art. 67 O. R. zu betrachten und daher der Beklagte als
Eigenthümer desselben nach Maßgabe der citirten Gesetzesbe
stimmungen verantwortlich sei. Denn der Beklagte leitete den
Betrieb seines Steinbruches selbst; mangelhafte Unterhaltung
oder fehlerhafte Anlage oder Herstellung desselben wären ihm
daher zum Verschulden anzurechnen und es läge somit, sofern
der Unfall hiedurch verursacht wäre, gleichzeitig der Thatbestand
der Art. 50 u. ff. O. R. vor; mit andern Worten für den vorlie
genden Fall decken sich die Thatbestände des Art. 50 u. ff. und des
Art. 67 O. R.; liegt der Thatbestand des Art. 50 nicht vor,
so haftet der Beklagte auch nicht nach Art. 67 O. R.
3. Die Beschwerde muß nun an dem vom Vorderrichter fest
gestellten Thatbestande, an welchen das Bundesgericht nach
Art. 30 O. G. gebunden ist, scheitern. Ausschlaggebend ist hie
für schon die Feststellung des Vorderrichters, daß der Nachweis
des Kausalzusammenhanges zwischen dem von der Klägerin be
haupteten fehlerhaften Vorgehen bei Ausbeutung des Steinbruches
(dem Unterhöhlen) und dem Unfalle mangle. Der Anwalt der
Rekurrentin hat allerdings heute darzuthun gesucht, daß diese
Feststellung auf einer rechtsirrthümlichen Auffassung des Begrif
fes des Kausalzusammenhanges beruhe; er hat insbesondere be
hauptet, wenn, wie hier, in einem Steinbruche große, zentner
schwere Steine auf die Arbeitsstelle herunterfallen, so sei nach
richtiger Auffassung des Begriffes des Kausalzusammenhanges
ohne weiteres anzunehmen, daß dies die Folge eines Fehlers
der Anlage sei; das Obergericht muthe der Klagpartei einen
unmöglichen Beweis zu, wenn es verlange, daß dieselbe den
Kausalzusammenhang zwischen dem Herunterfallen von Steinen
bezw. Abräumungsmaterial und dem, zu Bewirkung desselben
völlig geeigneten, Unterhöhlen der Abräumungsschicht speziell
nachweise. Allein diesen Ausführungen kann nicht beigetreten
werden. Es ist gewiß nicht richtig, daß bei einem Einsturze oder
einem Abstürzen von Erdmaterial oder Steinen in einem Stein
bruche bis zum Beweise des Gegentheils ohne weiteres anzu
nehmen sei, daß dasselbe von einem Fehler der Anlage herrühre.
Ein Rechtssatz, aus welchem eine solche Vermuthung abzuleiten
wäre, besteht nicht und es ist klar, daß thatsächlich ein solches
Ereigniß ebensowohl durch eine, auch bei Aufwendung aller
gebotenen Vorsicht nicht vorauszusehende oder abzuwendende
Einwirkung von Naturkräften als durch fehlerhaftes Verfahren
verursacht sein kann. Sache der Partei, welche sich darauf stützt
es sei ein Einsturz u. drgl. durch einen Fehler in der Aus
beutung herbeigeführt worden, ist es daher, solche Thatsachen
namhaft zu machen und nachzuweisen, aus welchen der Richter
auf eine Verursachung des Unfalles durch einen Fehler im
Betriebe des Steinbruches schließen kann. Ein an sich unmö
glicher Beweis wird dadurch der Partei offenbar nicht zuge
muthet; vielmehr ist in solchen Fällen ein Beweis des ursäch
lichen Zusammenhanges regelmäßig ebensowohl möglich als
bei anderen Unfällen. Wenn daher im vorliegenden Falle der
Vorderrichter angenommen hat, es seien hier solche Thatsachen
nicht nachgewiesen, welche auf einen ursächlichen Zusammenhang
zwischen dem Unfalle und dem angeblichen Betriebsfehler schließen
ließen, so liegt hierin eine rein thatsächliche Schlußfolgerung,
welcher ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt.
4. Heute hat der Anwalt der Klägerin noch behauptet, es
liege ein Verschulden des Beklagten auch insofern vor, als er
den Verunglückten zu der gefährlichen Arbeit des Abräumens
verwendet habe, obschon derselbe, weil hauptsächlich als Kalk
brenner beschäftigt, in dieser Arbeit nicht geübt gewesen sei. Al
lein diese Ausführung ermangelt der thatsächlichen Grundlage;
es ist nach dem Thatbestande der Vorinstanz nicht erwiesen, daß
der Verunglückte zu einer Arbeit verwendet worden sei, zu
welcher er nicht hätte verwendet werden dürfen und noch weni
ger steht fest, daß mangelnde Uebung desselben in kausalem
Zusammenhange mit dem Unfalle gestanden habe. Nach den
thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist vielmehr anzu
nehmen, daß hier ein Zufall vorliege, welcher jeden Arbeiter
an gleicher Stelle in gleicher Weise getroffen hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge
wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem Urtheile
des Obergerichtes des Kantons Basellandschaft vom 27. April
und 9. Mai 1888 sein Bewenden.