- Urtheil vom 30. Juni 1888 in Sachen Bilger
gegen Schweizerische Centralbahn.
A. Durch Urtheil vom 19. April 1888 hat das Appellations
richt des Kantons Baselsttadt erkannt: Es wird das erst
instanzliche Urtheil bestätigt. Die Kosten fallen in Folge Er
theilung des Armenrechtes dahin. Das erstinstanzliche Urtheil
des Civilgerichtes Basel ging dahin: Klägerin ist mit ihrer Klage
abgewiesen. Die Kosten fallen in Folge des ertheilten Armen
rechtes dahin.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriff der An
walt der Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei
der heutigen Verhandlung beantragt derselbe:
- Es sei eine Aktenvervollständigung in dem Sinne anzu
ordnen, daß
a. eine genaue amtliche Erkundigung beim schweizerischen
Eisenbahndepartement und bei den sämmtlichen in Basel woh
nenden Rangirarbeitern, auf dem Rangirbahnhofe darüber ein
geholt werde, inwiefern die Bestimmungen des Rangirreglementes,
speziell des Art. 28 desselben, allgemein bekannt seien und ge
handhabt werden;
b. die Zeugen Hunziker, Moll, Meister, Müller und Hegner
darüber einvernommen werden, ob sie nicht am Tage vor der
Verhandlung ins Bureau des Souschefs der Schweizerischen
Centralbahn Strübin berufen worden, um daselbst die Vorladung
für den folgenden Tag in Empfang zu nehmen, und ob ihnen
nicht bei diesem Anlasse eingeschärft worden, daß sie vor Gericht
auszusagen hätten, das sogenannte Abschnappen sei jederzeit
verboten gewesen.
- Eventuell sei bereits auf Grundlage der vorliegenden Akten
die Klage gutzuheißen und demnach die Beklagte zu verurtheilen,
der Klägerin für sich und ihre Kinder eine Entschädigung von
15,000 Fr. sammt Zins à 5% seit 7. Oktober 1887 zu bezahlen,
wovon die Hälfte der Klägerin, die Hälfte den Kindern zufallen
solle. Abrechnung der seit 7. Oktober 1887 gemachten Zahlung
von 100 Fr. werde zugestanden.
- Die Beklagte sei in sämmtliche Kosten zu verurtheilen,
eventuell sei der Klägerin auch für die bundesgerichtliche Instanz
das Armenrecht zu gewähren.
Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegneri
schen Beschwerde und Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils
unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Aktenvervollständigungsbegehren der Klägerin ist zu
verwerfen. Dasselbe zweckt offenbar darauf ab, den von der
Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise festge
stellten Thatbestand zu widerlegen. Dies ist aber, wie das Bun
desgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, unzulässig.
- In thatsächlicher Beziehung haben die Vorinstanzen festge
stellt: Der (im Dezember 1853 geborene) Ehemann der Klägerin,
Johannes Bilger, war seit einer Reihe von Jahren bei der
Beklagten als Manövrist im Bahnhofe Basel mit einem Jahres
einkommen von circa 1400 Fr. angestellt; am 17. Oktober 1887
Abends sollte er dafür sorgen, daß ein Packwagen des letzten
8 Uhr 55 Minuten einfahrenden Bötzbergzuges auf das Ge
leise B zum Eilgut gestellt werde, wobei er indeß vorerst die
Ausfahrt des Calais Zuges 9 Uhr 21 Minuten abwarten mußte.
Bilger wollte das zu dem angegebenen Zwecke erforderliche Manöver
dadurch ausführen, daß er die Lokomotive des Bötzbergbahnzuges,
an welche der Packwagen angekoppelt war, einen Anlauf nehmen
ließ, um dann den Packwagen während der Fahrt abzukuppeln
und ihn so, während die Lokomotive zur Drehmaschine fahren
sollte, mit der noch verbleibenden Bewegungskraft, ohne Zu
hilfenahme einer Rangirmaschine, auf das ihm bestimmte Ge
leise gelangen zu lassen (sogenanntes Nachnehmen , Abspren
gen" oder Abschnappen"). Bei der Ausführung dieses Manövers
siel Bilger von der vordern Plattform des Packwagens, auf
welcher er seine Aufstellung genommen hatte, herunter, wurde
von den Rädern des Packwagens überfahren und dadurch derart
verletzt, daß er bereits auf dem Transporte nach dem Spitale
verschied. Konstatirt ist, daß wärend der Fahrt bis zur Weiche
Nr. 83 eine Trennung des Packwagens von der Lokomotive
nicht wahrnehmbar war, daß dagegen hinter derselben diese beiden
Zugstheile getrennt fuhren, daß ferner der bei der Weiche Nr. 83
statonirte Weichenwärter, als der Zug auf dieser Weiche ankam,
einen Klageruf des Bilger hörte und daß die ersten Blutspuren
sich unmittelbar hinter der Weiche Nr. 83 fanden, während 4 Meter
weiter eine Blutlache und noch 2 Meter weiter der Körper
des Bilger sich befand. Die im Jahre 1857 geborene Wittwe
des Bilger belangte, gestützt auf Art. 2 des Eisenbahnhaft
pflichtgesetzes, für sich und als natürliche Vormünderin ihrer
drei Kinder (von denen das älteste drei Jahre alt ist) und eines
noch zu erwartenden Posthumus, die Schweizerische Centralbahn
auf Schadenersatz für den ihr durch die Verunglückung des
Ehemannes und Vaters erwachsenen Schaden. Die Schweizerische
Centralbahn stellte, indem sie übrigens aus freien Stücken eine
Entschädigung von 5000 Fr. anerbot, der Klage die Einrede
des Selbstverschuldens entgegen, sie führte aus, daß das Manöver
des sogenannten Nachlaufenlassens oder Absprengens durch
Art. 28 ihres Rangirreglementes ausdrücklich verboten sei. Die
Klägerin replizirte hiegegen, dieses reglementarische Verbot werde
auf dem Bahnhofe Basel nicht, oder doch nicht allgemein und
ernsthaft, gehandhabt, und behauptete überdem, die Beklagte habe
den ihr obliegenden Nachweis, daß Bilger in Folge der Ausfüh
rung des fraglichen Manövers verunglückt sei, nicht erbracht;
es sei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß Bilger in Folge
einer anderen Ursache von dem Packwagen heruntergefallen sei.
Die Vorinstanzen begründeten ihre klageabweisende Entscheidung
im Wesentlichen folgendermaßen: Es lasse sich nach Lage der
Sache eine andere Erklärung, als daß der Unfall durch die von
Bilger vorgenommene Manipulation des Absprengens verursacht
worden sei, nicht denken. In der Uebertretung der dieses Manöver
verbietenden Dienstvorschrift liege ein Verschulden, sofern nicht
erwiesen sei, daß die Dienstvorschrift thatsächlich nicht geübt
werde. Dieser Beweis sei aber nicht geleistet. Vielmehr sei durch
die Zeugenaussagen dargethan, daß das Verbot allgemein be
kannt sei, daß auch Bilger es gekannt habe und daß die Ueber
tretungen desselben bestraft werden. Keiner der abgehörten
Zeugen könne bestätigen, daß das verbotene Manöver mit Wissen
und unter Billigung der Vorgesetzten ausgeführt zu werden
pflege. Allerdings habe die Beklagte selbst zugegeben, daß in
Ausnahmsfällen das verbotene Manöver vom Bahnhofvorstand
selbst angeordnet und unter seiner persönlichen Aufsicht ausgeführ
werde. Allein darin sei eine allgemeine Billigung desselben auch
für andere Fälle nicht zu erblicken; aus solchen ausnahmsweisen
Anordnungen, wie sie der Eisenbahnverkehr zur Vermeidung
besonderer, anders nicht zu beseitigender, Schwierigkeiten fordern
könne, dürfe nicht der Schluß gezogen werden, daß die betref
fende Reglementsbestimmung überhaupt nicht beobachtet werden
müsse, und es habe auch thatsächlich keiner der Zeugen diesen
Schluß gezogen.
3. Der klägerische Anwalt hat heute zunächst behauptet, die
Entscheidung des Vorderrichters, es sei der Kausalzusammenhang
zwischen dem reglementswidrigen Abkuppeln des Packwagens
während der Fahrt und dem Unfalle erwiesen, beruhe auf einem
Rechtsirrthum; dieselbe verkenne den rechtlichen Begriff des
Kausalzusamnenhanges und die für Haftpflichtfälle aus Eisen
bahnbetrieb geltenden Grundsätze über die Beweislast. Dies ist
nicht richtig. Von einer Verletzung des Grundsatzes, daß die
beklagte Gesellschaft den Nachweis eines im kausalen Zusammen
hange mit dem Unfalle stehenden Verschuldens zu erbringen hat,
könnte dann die Rede sein, wenn der Vorderrichter annähme,
die wirkende Ursache des Unfalles sei zwar nicht ermittelt, es
dürfe aber nach Lage der Sache immerhin angenommen werden,
letzterer sei auf ein Verschulden des Verunglückten zurückzu
führen. Allein der Vorderrichter stellt im Gegentheil fest, es sei
erwiesen, daß der Sturz des Bilger die Folge der von ihm
während der Fahrt vorgenommenen Abkuppelung des Packwagens
sei. Dieser Feststellung liegt ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde.
Wenn vielmehr der Vorderrichter, trotzdem der Sturz des Bilger
von Niemandem direkt beobachtet wurde, aus den erwiesenen
Thatumständen den Schluß gezogen hat, derselbe sei durch die
Manipulation des Abkuppelns herbeigeführt worden, so hat er
einfach von der ihm nach Art. 11 des Eisenbahnhaftpflichtge
setzes zustehenden freien Würdigung des Beweismaterials einen,
in keiner Weise rechtsirrthümlichen, Gebrauch gemacht.
Ist danach als feststehend zu erachten, daß der Unfall in
kausalem Zusammenhange mit der Verletzung einer Dienstvor
schrift stand, so muß sich fragen, inwiefern letztere dem Getödteten
zum Verschulden anzurechnen sei, oder vielmehr als entschuldigt
zu gelten habe. In dieser Richtung ist durch den Vorderrichter
in verbindlicher Weise festgestellt, daß das Verbot des Abkuppelns
während der Fahrt und Nachnehmens von Zugstheilen auf
dem Bahnhofe Basel in der Regel gehandhabt wurde und nicht
erwiesen ist, daß es unter den Augen und mit Billigung der
Vorgesetzten von der Masse der Arbeiter gewohnheitsmäßig
übertreten worden sei. Hieraus kann also eine Entschuldigung
des reglementswidrigen Thuns des Bilger nicht abgeleitet werden.
Allein es muß sich nun weiter fragen, ob nicht das Verhalten
der Vorgesetzten, speziell dem Verunglückten gegenüber, ein solches
war, daß dieser danach zu der Ansicht kommen konnte, er per
sönlich brauche es mit der Beobachtung des betreffenden regle
mentarischen Verbotes nicht so genau zu nehmen, ihm werde die
fragliche Reglementsübertretung nachgesehen, und ob er daher nicht
durch ein solches, mindestens einen Mangel an Kontrolle invol
virendes, Verhalten der oberen Bahnangestellten zu seinem regle
mentswidrigen Manövriren mitbestimmt wurde. Die Vorinstanzen
haben es, trotzdem von der Klagpartei thatsächliche Behauptungen
in dieser Richtung aufgestellt worden waren, unterlassen, diese
Seite der Frage zu prüfen; insofern beruht also ihre Ent
scheidung auf einem Rechtsirrthum und ist das Bundesgericht
berechtigt, auf das in dieser Beziehung von den Vorinstanzen
nicht gewürdigte Beweismaterial zurückzugehen und dasselbe selbst
ständig zu prüfen. Es ist nämlich klar, daß nicht nur die all
gemeine gewohnheitsmäßige Nichtbeobachtung reglementarischer
Vorschriften deren Uebertretung durch einen Bahnarbeiter ent
schuldigen kann, sondern daß eine individuelle Uebertretung auch
dann als entschuldigt oder doch als durch die Bahngesellschaft,
resp. ihre Leute mitverschuldet zu betrachten ist, wenn speziell
dem betreffenden Arbeiter gegenüber die im Allgemeinen geahn
dete Reglementsübertretung beständig nachgesehen oder doch fort
während nicht gerügt und daher in ihm die Meinung erweckt
wird, es werde dieses Verhalten bei ihm ausnahmsweise geduldet.
Natürlich ist dies nicht schon dann anzunehmen, wenn ein
Arbeiter in vereinzelten Fällen, welche den Augen der Vorge
setzten sich leicht entziehen können, das Reglement übertreten,
sondern nur dann, wenn er dies häufig, gewohnheitsmäßig gethan
hat und also annehmen kann, daß bei ordnungsmäßiger Kontrolle
sein Thun den Vorgesetzten nicht habe entgehen können. Nun
ist von der Beklagten selbst zugegeben worden, daß das verbo
tene Manöver des Absprengens von Bilger bei dem hier in
Rede stehenden Spätzuge der Nordostbahn sehr häufig vorgenommen
wurde; ja es ist nach den Akten anzunehmen, daß Bilger Jahre
lang, nahezu immer, wenn er den Dienst bei diesem Zuge zu
besorgen hatte, das fragliche Manöver in gleicher Weise wie am
Unglückstage ausführte, ohne daß er deßhalb ein einziges Mal
von seinen Vorgesetzten getadelt oder bestraft worden wäre.
Danach steht, wenn auch nach dem Thatbestande der Vorinstanz
nicht anzunehmen ist, die Vorgesetzten haben um das reglements
widrige Manövriren des Bilger positiv gewußt und dazu ab
sichtlich geschwiegen, doch so viel fest, daß Bilger allmälig zu
der Meinung kommen konnte, es sei dies der Fall, die Vorge
setzten schließen ihm gegenüber die Augen und lassen ihn ge
währen. Diese Meinung lag auch deßhalb thatsächlich nicht so
fern, weil einerseits die durch das Nachnehmen ermöglichte
schnellere und einfachere Erledigung des Spätdienstes im Inter
resse der Bahngesellschaft liegen mochte und andrerseits dem
Bilger vom Bahnhofvorstande das Zeugniß eines besonders
tüchtigen und zuverläßigen Manövristen ertheilt wird, so daß
es nicht undenkbar erscheinen mochte, die Vorgesetzten lassen ge
rade ihn deßhalb gewähren, weil die Gefahr des Nachnehmens
bei einem gewandten und zuverläßigen Arbeiter eine besonders
große nicht sei. Bei dieser Sachlage kann dem Verunglückten
das reglementswidrige Manöver, wenn es auch nicht völlig zu
entschuldigen ist, doch nicht zu ausschließlichem Verschulden an
gerechnet werden, sondern ist anzunehmen, es sei dasselbe von
den obern Bahnangestellten durch ihr, wenn auch nicht auf
positive Billigung, sondern nur auf mangelhafte Aufsichtsübung
zurückzuführendes fortwährendes Stillschweigen mitverschuldet
worden. Wenn hiegegen etwa eingewendet werden wollte, das Ab
kuppeln während der Fahrt und Nachlaufenlassen sei ein so
Kindern zufallen soll.
zahlen hat, wovon die Hälfte der Klägerin, die Hälfte den
7. Oktober 1887, abzüglich bereits bezahlter 100 Fr., zu be
von 5000 Fr. (fünftausend Franken), sammt Zins à 5% seit
klagte der Klägerin für sich und ihre Kinder eine Entschädigung
stadt vom 11. April 1888 wird dahin abgeändert, daß die Be
Das Urtheil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
5000 Fr. festzusetzen.
teten ist die den Hinterlassenen zuzubilligende Entschädigung auf
schlagen. In Berücksichtigung des Mitverschuldens des Getöd
standene Schaden in Kapital auf circa 10,000 Fr. zu veran
und Lebensstellung der Hinterlassenen ist der den letzteren ent
sicht auf Alter und Erwerb des Getödteten und auf Zahl, Alter
Theilung des eingetretenen Schadens Platz greifen. Mit Rück
ihrer Leute anzunehmen, so muß nach konstanter Praxis eine
5. Ist danach ein Mitverschulden der Bahngesellschaft, resp.
Verbote, als ein unverantwortlicher Leichtsinn erschiene.
einen Arbeiter, an sich und abgesehen von einem reglementarischen
hohem Grade gefährdendes sein, daß dessen Vornahme durch
doch unmöglich ein Leben und Gesundheit der Arbeiter in so
selbe kann daher, wenn auch mit einiger Gefahr verbunden
Ausnahmefällen dieses Manöver selbst anzuordnen pflegt. Das
darauf hinzuweisen, daß die Beklagte, wie sie selbst zugiebt, in
schlechthin unterlassen würde, so wäre dem gegenüber einfach
dasselbe, auch abgesehen von jedem Verbote von Vorgesetzten,
gefährliches Manöver, daß ein ordentlicher Eisenbahnarbeiter