- Urtheil vom 4. Mai 1888
in Sachen Maurer.
A. Der Ehemann der Rekurrentin, Jakob Maurer, Landwirth
von und in Schaffhausen, erwarb im Jahre 1887 das Bürger
recht der aargauischen Gemeinde Stilli und das aargauische
Kantonsbürgerrecht. Daraufhin reichte er dem Bürgerrathe von
Schaffhausen am 1. August 1887 für sich und seine Ehefrau
den Verzicht auf das schaffhausensche Gemeinde und Staatsbür
gerrecht ein. Der Bürgerrath veröffentlichte, nach Anleitung
eines von der Staatskanzlei am 24. März 1886 im Auftrage
des Regierungsrathes an die Gemeinde und Bürgerräthe er
lassenen Cirkularschreibens, dieses Entlassungsgesuch, unter An
setzung einer vierwöchentlichen Einsprachefrist und übermittelte
nach Ablauf derselben dasfelbe dem Regierungsrathe des Kan
tons Schaffhausen. Trotz eines von den präsumtiven Intestat
erben des I. Maurer gegen denselben angestrengten Bevogti
gungsbegehrens sprach der Regierungsrath des Kantons Schaff
hausen durch Beschluß vom 23. September 1887 die Entlassung
des Maurer aus dem schaffhausenschen Kantonsbürgerrechte aus.
Bevor indeß dieser Beschluß dem Maurer schriftlich zugefertigt
werden konnte, am 24. September 1887, verstarb derselbe.
Am 4. Oktober 1887 beschloß in Folge dessen der Regierungs
rath des Kantons Schaffhausen, es sei sein Beschluß vom
- September 1887 hinfällig und wirkungslos geworden, da
nach dem regierungsräthlichen Cirkular vom 24. März 1886
die Entlassung aus dem Bürgerrechte erst dann wirksam werde,
wenn die Entlassungsurkunde in die Hand des zu Entlassenden
gekommen sei.
B. Da das Waisengericht von Schaffhausen die Behandlung
des Nachlasses des I. Maurer an Hand nahm, so erklärte
die Rekurrentin (zu deren Gunsten I. Maurer gestützt auf das
aargauische Recht ein Testament errichtet hatte) sie sei zwar
damit einverstanden, daß das schaffhausensche Waisengericht alle
reinen Formalakte vornehme, dagegen verwahre sie sich gegen
jede materielle Behandlung der Erbschafts und Testamentsfra
gen durch die schaffhausensche Waisenbehörde, da hiezu gemäß
2 des schaffhausenschen privatrechtlichen Gesetzbuches und dem
Konkordat vom 15. Juli 1822 einzig die aargauische Heimat
behörde des Erblassers zuständig sei. Durch Schlußnahme vom
- Oktober 1887 erklärte sich aber das Waisengericht zur Be
handlung der Nachlaßmasse des I. Maurer nach Maßgabe der
schaffhausenschen Gesetze als zuständig und eine gegen diesen
Beschluß an den Regierungsrath ergriffene Beschwerde wurde
vom Regierungsrathe des Kantons Schaffhausen am 30. No
vember 1887 abgewiesen.
C. Nunmehr ergriff die Wittwe Maurer den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift
datirt den 11. Februar 1888 beantragt sie, das Bundesgericht
wolle erkennen:
- Der Beschluß des Regierungsrathes von Schaffhausen vom
- November vorigen Jahres ist aufgehoben;
- Maurer war im Momente seines Todes nur noch Bürger
der Gemeinde Stilli im Kanton Aargau;
- Ueber die Erbrechtsverhandlungen über den Nachlaß Mau
rer ist daher auf Grund des Konkordates vom 15. Juli 1822
ausschließlich die heimatliche Waisenbehörde des verstorbenen
I. Maurer, Stilli, beziehungsweise die einschlägige Behörde
des Kantons Aargau kompetent;
- Der Fiskus des Kantons Schaffhausen habe sämmtliche
Gerichtskosten zu tragen, des Verfahrens vor Bundesgericht und
vor Regierung des Kantons Schaffhausen sowie die außergericht
lichen nach beigelegter Rechnung.
Sie behauptet in rechtlicher Beziehung im Wesenlichen: Aus
Art. 43 und 45 der Bundesverfassung folge, daß kein Schwei
zerbürger gezwungen werden könne in zwei Kantonen Bürger
zu sein; sei er dies, so könne er, sofern er eigenen Rechtens sei,
sich des Einen Bürgerrechtes durch einfachen Verzicht entschlagen.
Eine Einwilligung der Regierung des Kantons, auf dessen
Bürgerrecht verzichtet werden wolle, könne für die Wirksamkeit
des Verzichtes nicht gefordert werden; eine derartige Beschrän
kung wäre sowohl mit den eitirten Bestimmungen der Bundes
verfassung als mit der Gewährleistung der persönlichen Freiheit
unvereinbar und hätte (sofern es sich eben nur um den Verzicht
auf das kantonale, nicht auf das schweizerische Bürgerrecht
handle) gar keinen Sinn und Zweck. Im Kanton Schaffhausen
bestehe übrigens keine gesetzliche Bestimmung, welche die Ein
willigung der dortigen Regierung zum Verzichte auf das kanto
nale Bürgerrecht fordere, wenn dieser nach Erwerb eines andern
kantonalen Bürgerrechts erklärt werde. 87 und 88 des
schaffhausenschen Gemeindegesetzes bestimmen: 87. Das Bür
gerrecht erlöscht nur durch den Tod oder Verzichtleistung und
bei Bürgerinnen überdies durch in gesetzlicher Form stattge
fundene Verehelichung mit Bürgern einer andern Gemeinde
oder eines andern Staates. 88. Die Entlassung aus dem
Gemeinde und Staatsverbande geschieht durch den Regierungs
rath nach eingeholtem Gutachten des betreffenden Gemeinde
rathes und nachdem die Verzichtleistung und die Erwerbung
oder bestimmte Zusicherung eines auswärtigen Bürgerrechtes
für den zu Entlassenden und die unter seiner Vormundschaft
stehenden Kinder amtlich dargethan worden. Die Entlassung
aus dem bloßen Gemeindeverbande dagegen geschieht, nachdem
der dieselbe Nachsuchende sich über die Erwerbung eines andern
Bürgerrechts im Kanton ausgewiesen hat, durch den Gemein
derath. Diese Gesetzesbestimmungen haben nur einerseits die
Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte (nach Erwer
bung des Bürgerrechtes in einem ausländischen Staate) ander
seits den bloßen Verzicht auf das Gemeindebürgerrecht (mit
Beibehaltung des kantonalen) im Auge. Der Fall des Ver
zichtes auf das kantonale Bürgerrecht, nach Erwerb eines folchen
in einem andern Kanton, sei darin nicht vorgesehen; auf die
sen Fall sei jedenfalls nur die Regel des 87, daß das Bür
gerrecht durch Verzicht erlösche, anwendbar. Darin, daß diese
Regel in casu nicht angewendet worden sei, liege eine Ver
letzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze. Es
wäre aber auch dem 88 des Gemeindegesetzes, sofern derselbe
anwendbar sein sollte, Genüge geleistet, da ja Maurer vom
Regierungsrathe ausdrücklich entlassen worden sei. Kein Gesetz
bestimme, daß der Verzicht auf das Bürgerrecht erst mit dem
Momente der Aushändigung der Entlassungsurkunde rechtswirk
sam werde, wie der Regierungsrath dies annehme. Das vom
Staatsschreiber am 24. März 1886 erlassene Cirkularschreiben
enthalte allerdings eine solche Bestimmung, allein einmal be
ziehe sich dieses Cirkularschreiben nur auf den Verzicht auf das
schweizerische Bürgerrecht, d. h. auf die Ausführung des Bun
desgesetzes vom 8. Juni 1886 und sodann sei dasselbe kein
Gesetz, nicht einmal eine ordnungsgemäß ausgeschriebene und
veröffentlichte Verordnung, sondern ein bloßes Kreisschreiben
der Kanzlei. Im Verordnungswege habe eine so wichtige Vor
schrift wie die, daß der Verzicht erst durch Aushändigung der
Entlassungsurkunde rechtskräftig werde, überhanpt nicht aufge
stellt werden können, noch weniger durch ein bloßes Schreiben der
Kanzlei; dazu hätte es vielmehr eines Gesetzes bedurft, wie sich
gerade aus Art. 8 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1876,
dem die fragliche Bestimmung des Cirkularschreibens nachgebildet
sei, ergebe. Diese Bestimmung sei daher, sofern sie über den
Geltungsbereich des Bundesgesetzes ausgedehnt werden wolle,
ungültig.
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen: Es sei nicht zu
übersehen, daß sein Beschluß blos dahin gehe, daß die hiesige
Behörde kompetent sei zu Behandlung des Falles, daß aber
den Parteien Gelegenheit gegeben werden solle, über ihre civil
rechtlichen Verhältnisse noch einmal vor Waisengericht zu ver
handeln, und wenn eine gütliche Verständigung dort nicht
erfolgen könne, so können sie erst noch für alle streitigen civil
rechtlichen Fragen den Richter anrufen. In der Sache selbst sei
zu bemerken: Es sei zweifellos, daß für den Verzicht blos auf
das kantonale Bürgerrecht nicht das Bundesgesetz vom 8. Juni
1876 sondern ausschließlich das kantonale Recht maßgebend sei.
Für den Kanton Schaffhausen gelten daher in erster Linie die
87 und 88 des Gemeindegesetzes. Diese Gesetzesbestimmungen
beziehen sich, wie ihr Wortlaut zeige, auf alle Fälle der Ent
lassung aus dem Kantonsbürgerrechte, und es sei ferner klar,
daß 88 die nähere Ausführung des 87 enthalte, d. h.
bestimme, in welcher Weise die Verzichtleistung zu geschehen
habe, um rechtswirksam zu werden. Zu Aufstellung daheriger
Vorschriften, welche ein geregeltes Verfahren bei Bürgerrechts
entlassungen bezwecken, sei die kantonale Gesetzgebung vollkom
men kompetent. Es könne dabei von einer Verletzung der Bun
des oder Kantonalverfassung keine Rede sein. Wenn sodann die
Rekurrentin behaupte, daß selbst von diesem Standpunkte aus
die Entlassung des Maurer perfekt geworden sei, da kein
Gesetz bestimme, daß die Entlassung erst mit der Zustellung der
Entlassungsurkunde wirke, so sei zu erwidern: Das Cirkular
vom 24. März 1886 qualifizire sich als eine vom Regierungs
rathe erlassene und von der Staatskanzlei in dessen Auftrag
publizirte Verordnung und zwar als Vollziehungsverordnung
zu einem Gesetze. Dasselbe schaffe nicht neues Recht, sondern
bestimme blos das formelle Verfahren bei Entlassungen. Im
Interresse eines richtigen Verfahrens liege es nun, genau den
Zeitpunkt zu fixiren, auf welchen Jemand aus dem Bürgerrechte
entlassen werde. Die einseitige Erklärung des Verzichtenden
könne nicht maßgebend sein; ebensowenig könne das Datum des
Entlassungsbeschlusses des Regierungsrathes als Zeitpunkt der
Entlassung angenommen werden. Denn so lange der Regie
rungsbeschluß nicht eröffnet sei, könne er vom Regierungsrathe
zurückgenommen werden; erst mit der Eröffnung, d. h. mit der
Zustellung der Entlassungsurkunde werde er unwiderruflich und
begründe Rechte der Parteien. Es sei daher ganz richtig gewesen
wenn der Regierungsrath in seinem Cirkular vom 24. März
1886 für den Zeitpunkt der Entlassung die Aushingabe der
Entlassungsurkunde als maßgebend erklärt habe. Die fragliche
Bestimmung habe er denn auch im Einzelfalle anzuwenden ge
habt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten
folge angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Insoweit die Beschwerde eine Verletzung der Art. 43 und
45 B. V. rügt, ist das Bundesgericht nicht kompetent, da die
Wahrung der in diesen Verfassungsartikeln gewährleisteten Rechte
nach Art. 59 Ziffer 5 O. G. den politischen Behörden des
Bundes zusteht.
- Im Uebrigen ist zu bemerken: Bestritten ist einzig, ob die
Annahme des Regierungsrathes des Kantons Schaffhausen,
sei die Entlassung des verstorbenen I. Maurer aus dem schaff
hausenschen Kantons und Gemeindebürgerrecht nicht perfekt
geworden und Maurer somit bis zu seinem Tode Schaffhauser
bürger geblieben, eine Verfassungsverletzung involvire. Dies ist zu
verneinen. Ueber den Erwerb eines kantonalen Bürgerrechts durch
Schweizerbürger und über den Verzicht auf ein solches nach Erwerb
eines andern kantonalen Bürgerrechts entscheidet (wie das Bundes
gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Amstad, Amtliche
Sammlung VII S. 469 Erw. 6 ausgeführt hat) ausschließlich
das kantonale Recht. Wenn nun die Rekurrentin in erster Linie
behauptet, die Aufstellung einer gesetzlichen Norm, daß ein solcher
Bürgerrechtsverzicht erst durch die Entlassung seitens der Regie
rung des alten Heimatkantons wirksam werde, würde gegen
die Gewährleistung der persönlichen Freiheit verstoßen, so ist
dies völlig unbegründet. Selbst wenn man der Gewährleistung
der persönlichen Freiheit, wie sie in 8 der schaffhausenschen
Kantonsverfassung wiedergelegt ist, eine über den Schutz gegen
willkürliche Freiheitsberaubung im eigentlichen Sinne des Wortes
hinausgehende Bedeutung beilegen will, so kann hier von einer
Verletzung dieser Gewährleistung nicht die Rede sein. Es liegt
ja gegentheils ganz in der Natur der Sache, wenn der Ver
zicht auf das Bürgerrecht nicht als einseitiges, sondern als
zweiseitiges Rechtsgeschäft des öffentlichen Rechts behandelt wird,
so daß die Verzichtserklärung, um eine Lösung des bisherigen
Bürgerrechtsverbandes des Verzichtenden herbeizuführen, der
Genehmhaltung durch die kompetente Behörde des Heimatstaates
bedarf, (welche dann aber allerdings in der Regel bei Vorhan
densein der gesetzlichen Bedingungen ausgesprochen werden muß).
Ob dann die kantonale Regierung die 87 und 88 des
schaffhausenschen Gemeindegesetzes richtig interpretirt habe, wenn
sie aus denselben für den Verzicht auf das kantonale Bürger
recht nach Erwerb des Bürgerrechtes eines andern Kantons die
Entlassung durch die Regierung fordert, ist das Bundesgericht
nach bekannter Regel zu prüfen nicht befugt. Willkürlich ist die
Interpretation der Regierung in keinem Falle; im Gegentheil
beruht dieselbe offenbar auf sachlichen, aus dem Texte und
Zusammenhange des Gesetzes geschöpften Gründen, und es ist
somit eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht ge
geben. Dagegen mag allerdings zugegeben werden, daß der
Regierungsrath des Kantons Schaffhausen nicht befugt war,
durch das Cirkular vom 24. März 1886 die Regel, es werde
die Entlassung erst mit der Aushändigung der Entlassungsur
kunde perfekt, als eine, kraft regierungsräthlicher Anordnung
für die übrigen Behörden und die Bürger verbindliche, Norm
aufzustellen; denn es enthält die fragliche Regel ohne Zweitel
einen Rechtssatz (über den Moment der Perfektion eines öffent
lich-rechtlichen Rechtsgeschäftes), der verbindlich nur vom Gesetz
geber angeordnet werden konnte. Die gedachte Regel gilt daher
im Kanton Schaffhausen nur insofern, als sie dem wahren Sinn
und Geist des schaffhausenschen Gemeindegesetzes entspricht, das
heißt in demselben implicite bereits enthalten ist und es haben
hierüber die zuständigen Behörden, speziell die Gerichte, frei
zu befinden, ohne an die sachbezügliche Bestimmung des regie
rungsräthlichen Cirkulars gebunden zu sein. Dies kann indeß
zu einer Aufhebung der angefochtenen Schlußnahme nicht führen,
denn einerseits hat der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen
im Einzelfalle neu untersucht, ob der gedachte Satz dem schaffhau
senschen Gesetzesrechte entspreche und anderseits erkennt derselbe
an, daß den Parteien, d. h. der rekurrirenden Wittwe einerseits
und den Intestaterben des I. Maurer anderseits für alle eivil
rechtlichen Fragen der Zutritt vor die Gerichte offen stehe. Es ist
demnach davon auszugehen, daß die schaffhausenschen Gerichte
befugt sind, in einem zwischen den genannten Parteien zu füh
renden Erbrechtsstreite die Frage, ob die Entlassung des
I. Maurer aus dem Bürgerrechte des Kantons Schaffhausen
trotz mangelnder Aushändigung der Entlassungsurkunde perfekt
geworden sei, soweit dieselbe als Präjudizialpunkt in diesem
Streite in Betracht kommt, von Neuem frei zu prüfen und zu
entscheiden. Danach liegt denn eine Verfassungsverletzung überall
nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.