- Urtheil vom 18. Mai 1888 in Sachen
Roth und Genossen.
A. Gegen Josef Roth Bloch, Josef Adler, Jakob Sieber und
Leo Niggli, sämmtlich in Solothurn, war dort wegen Betrugs,
begangen bei Führung der Geschäfte der Firma I. Roth Cie,
gegen Jakob Sieber auch wegen Urkundenfälschung und Dieb
stahls (von Uhren und Geld) Strafuntersuchung eingeleitet
worden und es wurden diese Untersuchungen wegen Zusammen
hangs der verschiedenen Delikte verbunden. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft beschloß das Obergericht des Kantons Solo
thurn am 24. November 1887, es sei die Strafuntersuchung
insgesammt dem Schwurgerichte des Kantons Solothurn zur
Beurtheilung überwiesen. Am 1. Dezember 1887 reichte die
Staatsanwaltschaft der Anklagekammer die Anklageschrift ein,
in welcher sie unter Anderem den Antrag stellte, es seien die
vier Beklagten wegen der ihnen zur Last gelegten Delikte dem
Schwurgerichte zur Beurtheilung überwiesen. Durch Verfügung
des Präsidenten der Anklagekammer vom 9. Dezember 1887
wurde den Angeklagten die Anklageschrift mitgetheilt und es
wurden später die Akten dem Schwurgerichte überwiesen. Durch
Eingabe an den Schwurgerichtspräsidenten vom 31. Dezember
1887 stellten die Angeklagten Roth Bloch und Adler in Aus
sicht, daß durch Kollektiveingabe sämmtlicher Angeklagten die
Zuständigkeit des Schwurgerichtes werde bestritten werden.
Nachdem sodann durch schriftliche Eingabe an den Schwur
gerichtspräsidenten vom 20./23. Februar 1888 der Angeklagte
Sieber die Anklage des Diebstahls und der Urkundenfälschung
anerkannt hatte, bestritten die Angeklagten vor dem Schwur
gerichtshofe des Kantons Solothurn im Termin vom 25.
Februar 1888 die Zuständigkeit des Schwurgerichtes. Der
Schwurgerichtshof erklärte indeß das Schwurgericht als zu
ständig, indem er sich wesentlich darauf berief, durch den
Entscheid des Obergerichtes vom 24. November 1887 sei
der Gerichtsstand endgültig festgestellt worden. Gegen diesen
Entscheid beschwerten sich die Angeklagten beim Obergerichte
des Kantons Solothurn. Dieses Gericht wies aber durch Ent
scheidung vom 2. März 1887 die Beschwerde als unbegründet
ab, indem es im Wesentlichen ausführte: Durch den Entscheid
des Obergerichtes vom 24. November 1887 sei in Anwendung
der solothurnischen Strafprozeßordnung die Sache dem Schwur
gerichte zugewiesen worden, da mehrere von verschiedenen Per
sonen begangene strafbare Handlungen vorliegen, welche im
Zusammenhange mit einander stehen und das Schwurgericht
für die mit der schwersten Strafe bedrohte Handlung, den
Diebstahl, zuständig und nicht ausgemittelt sei, ob bei diesem
Delikte nicht noch andere Mitangeklagte betheiligt seien. Das
Geständniß des Sieber vermöge hieran nichts zu ändern; das
selbe sei offenbar in der Absicht erfolgt, die Beurtheilung des
Falles dem Schwurgerichte zu entziehen; es könne daher die
Richtigkeit der thatsächlichen Angaben desselben mit Recht
bezweifelt und schon aus diesem Grunde der Fall vom Schwur
gerichtshofe zur Beurtheilung an die Geschworenen gewiesen
werden. Zudem sei nicht ermittelt, ob und inwiefern bei den
dem Sieber zur Last gelegten Delikten des Diebstahls, der
Wechselfälschung und der Fälschung der Geschäftsbücher und
Belege die übrigen Angeklagten mitschuldig seien. Zudem könne
Sieber sein Geständniß jederzeit revoziren, so daß es, wenn
die Aenderung des Gerichtsstandes von seinem Geständnisse
abhienge, in seine Hand gelegt wäre, ob seine Mitbeklagten
zur Beurtheilung vor Schwurgericht oder vor Obergericht ge
stellt werden müssen.
B. Nunmehr stellte Fürsprech U. von Arx in Solothurn
Namens des J. Roth Bloch und Genossen beim Bundesgerichte
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses den Antrag: Das
Bundesgericht möge erkennen: Die Entscheide des Tit. Ober
gerichtes des Kantons Solothurn d. d. 21. November 1887
und 1. März 1888 sowie derjenige des Tit. Schwurgerichts
hofes des Kantons Solothurn d. d. 25. Februar 1888 seien,
weil inhaltlich gegen den in 12 Absatz 2 der kantonalen
Verfassung und 58 B. V. niedergelegten Grundsatz verstoßend
aufzuheben. Zur Begründung führt er aus: Art. 58 Absatz 1
B. V. gewährleiste, daß Niemand seinem verfassungsmässigen
Richter entzogen werden dürfe, und Art. 10 der solothurnischen
Kantonsverfassung gewährleiste den gesetzlichen Gerichtsstand
mit Beseitigung aller Ausnahmegerichte. Nun sei nach 4
der folothurnischen Strafprozeßordnung für die Verbrechen des
Betruges, der Urkundenfälschung und des betrügerischen Gelts
tags als erkennendes Gericht das Obergericht und nicht das
Schwurgericht zuständig, während dagegen allerdings für die
übrigen Verbrechen, insbesondere das Verbrechen des Diebstahls,
das Schwurgericht kompetent sei. Die Rekurrenten haben daher
ein verfassungsmäßiges Necht darauf, durch kein anderes Ge
richt als durch das Obergericht beurtheilt zu werden. Richtig
sei freilich, daß nach 62 der Strafprozeßordnung mehrere
strafbare Handlungen, wenn sie von derselben Person begangen
worden seien oder sonst im Zusammenhange zu einander stehen,
in eine gemeinsame Untersuchung gezogen und von dem näm
lichen Gerichte und zwar von demjenigen Gerichte beurtheilt
werden sollen, welches für die mit der schwersten Strafe be
drohte Handlung zuständig sei. Allein in casu mangle es so
wohl in subjektiver als objektiver Beziehung an jeder Konnexi
tät. Zufolge des vom Angeklagten Sieber gemachten umfassen
den Geständnisses aller gegen ihn eingeklagten Diebstähle und
Fälschungen haben überdem gemäß 279 u. ff., 312 u. ff.
der Strafprozeßordnung die Geschwornen in dieser Richtung
nicht mehr zu urtheilen, sie könnten einzig noch über die den
Angeklagten zur Last gelegten Betrugsdelikte befinden, in Betreff
welcher aber das Obergericht einzig zuständig sei. Es könne
auch nicht etwa von einer freiwilligen Unterwerfung der An
geklagten unter ein inkompetentes Gericht oder von einer Ver
spätung der Beschwerde gegenüber dem Obergerichtsbeschlusse
vom 24. November 1887 die Rede sein, letzteres deßhalb nicht,
weil dieser Beschluß den Angeklagten und ihren Vertheidigern
niemals eröffnet worden sei.
C. Das Obergericht und der Schwurgerichtshof des Kantons
Solothurn beantragen in ihrer Vernehmlassung auf diese Be
schwerde:
Es sei auf den Rekurs der Angeklagten Roth und
Genossen, soweit derselbe den Entscheid vom 24. November
1887 anbetrifft, nicht einzutreten, eventuell
2. Es sei derselbe als unbegründet abzuweisen;
3. Es sei der Rekurs bezüglich der Entscheide des solo
thurnischen Schwurgerichtes vom 25. Februar 1888 sowie des
Obergerichtes vom 21. März 1888 als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung wird unter eingehender thatsächlicher und
rechtlicher Erörterung ausgeführt: Gegenüber dem Entscheide
des Obergerichtes vom 24. November 1887 sei die Beschwerde
verspätet, denn diese Entscheidung, resp. die Ueberweisung der
Sache an das Schwurgericht sei den Rekurrenten jedenfalls
mit Zustellung der Anklageschrift (9. Dezember 1887) und
der sachbezüglichen Mittheilung an die Vertheidiger zur Kennt
niß gebracht, der Rekurs aber nicht binnen 60 Tagen von
diesem Datum an eingereicht worden. Die Beschwerde sei
übrigens in allen Beziehungen unbegründet. Art. 58 B. V.
verbiete blos die Aufstellung von Ausnahmegerichten; auch
Art. 12 Ziffer 10 der Kantonsverfassung besage nichts anderes.
Das solothurnische Schwurgericht sei aber kein Ausnahmege
richt. Die Ueberweisung der Rekurrenten an das Schwurgericht
entspreche übrigens vollständig der solothurnischen Gesetzgebung,
welche in 62 der Strafprozeßordnung das forum connexitatis
in ausgedehnter Weise statuire. Es sei denn auch von Anfang
an die Untersuchung wegen der verschiedenen, den Rekurrenten
zur Last gelegten Delikte verbunden geführt und hiegegen von
denselben niemals Beschwerde eingelegt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da das Obergericht des Kantons Solothurn in seiner
Entscheidung vom 2. März 1888, welcher gegenüber die Rekurs
frist gewahrt ist, von Neuem auf die materielle Prüfung der
Kompetenzeinrede der Rekurrenten eingetreten ist, so kann die
Beschwerde nicht als verspätet zurückgewiesen werden.
- Sachlich erscheint dieselbe aber als unbegründet. Die
Ueberweisung der Rekurrenten an das Schwurgericht ist auf
Grund der bestehenden Gesetze, speziell des Art. 62 der Straf
prozeßordnung, verfügt worden; die sachbezüglichen Entschei
dungen des Obergerichtes und des Schwurgerichtshofes des
Kantons Solothurn stellen sich als Anwendung der citirten
Gesetzesbestimmungen und nicht als außerhalb der Anwendung
bestehender Gerichtsstandsnormen sich bewegende willkürliche
Verfügung dar. Von einer Verletzung des Art. 58 B. V. und
auch des Art. 12. Ziffer 10 der Kantonsverfassung kann somit
nach feststehender bundesrechtlicher Praxis keine Rede sein.
Wenn speziell Art. 12 Ziffer 10 der Kantonsverfassung den
gesetzlichen Gerichtsstand gewährleistet, so hat diese Bestim
mung nicht die Bedeutung, daß dadurch die sämmtlichen,
gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsbarkeit und Gerichts
stand zu Bestandtheilen des Verfassungsrechtes erhoben würden,
so daß wegen jeder angeblich unrichtigen Auslegung und An
wendung einer solchen Gesetzesstelle an das Bundesgericht
wegen Verfassungsverletzung rekurirt werden könnte. Vielmehr
verbietet Art. 12 Ziffer 10 cit. nur, daß durch Verfügung für
einen oder mehrere Einzelfälle Ausnahmegerichte aufgestellt
oder die bestehenden gesetzlichen Normen über Gerichtsbarkeit
und Gerichtsstand willkürlich bei Seite gesetzt werden, und so
der Gerichtsstand nicht auf Grund der den kantonalen Behörden
zustehenden Auslegung der allgemeinen Gesetze sondern durch
behördliche Willkür bestimmt werden dürfe. Wo daher eine
kantonale Entscheidung über Gerichtsbarkeit oder Gerichtsstand
sich auf eine allgemeine Gesetzesbestimmung stützt, liegt eine
Verletzung des Art. 12 Ziffer 10 cit. nicht vor, sofern nicht
etwa die Anrufung des Gesetzes blos als Verschleierung der
Willkür erscheint und es sich daher in That und Wahrheit nicht
mehr um (richtige oder unrichtige) Gesetzesanwendung sondern
vielmehr um eine außerhalb jeder möglichen Gesetzesauslegung
sich bewegende willkürliche Verfügung handelt, wodurch für den
Einzelfall die Regel des allgemeinen Gesetzes durchbrochen
wird. Dies trifft nun im vorliegenden Falle gewiß nicht zu.
Ob durch die angefochtenen Entscheidungen das kantonale
Gesetzesrecht an sich richtig oder unrichtig ausgelegt und an
gewendet worden, hat das Bundesgericht hier so wenig wie
überhaupt in staatsrechtlichen Rekursfällen zu prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.