bisherigen ehelichen Wohnorte Glarus nach Zürich übersiedelte.
Adele geb. Juillard, welche im Laufe des Juni 1887 von dem
Fabrikant niedergelassen war, und seine Frau zweiter Ehe
Reihe von Jahren in Schindellegi, Kantons Schwyz, als
Erben seinen Sohn Jakob Blumer, welcher bereits seit einer
gelassene Fabrikant Matthias Blumer; derselbe hinterließ als
A. Am 24. März 1887 verstarb in Glarus der dort nieder
in Sachen Blumer.
25. Urtheil vom 14. April 1888
Die glarnerschen Steuerbehörden verlangten nun von der auf
300,000 Fr. gewertheten Verlassenschaft des Matthias Blumer
die (Vermögens ) Steuer für das ganze Jahr 1887, während
die Erben behaupteten, die Steuer in Glarus nur bis zum
Tode des Erblassers zu schulden. Durch Schlußnahmen vom
22. September und 20. Oktober 1887 hielt der Regierungsrath
des Kantons Glarus den bestrittenen Steueranspruch aufrecht
er führte aus: nach der kantonalen Steuergesetzgebung habe
die glarnersche Steuerbehörde von der Bereinigung und dem
Stande des Nachlaßvermögens erst im künftigen Monat März
Kenntniß zu nehmen; da das Nachlaßvermögen bis 31. März
1887 nicht im Gelübdeprotokoll (das alljährlich auf 31. März
abgeschlossen werde) deklarirt worden sei, so sei dasselbe für
das Jahr 1887 noch ganz so zu versteuern, als ob kein Todes
fall eingetreten wäre.
B. Mit Beschwerdeschrift vom 19./20. Dezember 1887 er
griffen hierauf die Erben des M. Blumer den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht. Sie führen aus: Es liege hier
eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor, da die Rekur
renten für das ihnen aus der Erbschaft des M. Blumer ange
fallene Vermögen, soweit es die Zeit seit dem Tode des Erb
lassers anbelange, sowohl in Glarus, wo die Erbschaft als
Ganzes besteuert werden wolle als an ihrem Wohnorte in den
Kantonen Schwyz beziehungsweise Zürich (wo sie für die ihnen
angefallenen Betreffnisse besteuert werden) zur Steuer heran
gezogen werden wollen. Die Steuerberechtigung stehe nun für
die Zeit nach dem Tode des Erblassers dem Wohnortskantone
der Erben, welchen das Vermögen des Erblassers mit dem
Tode desselben angefallen sei, zu und nicht mehr dem Kanton
Glarus. Daß das Nachlaßvermögen nach der glarnerschen Ge
setzgebung erst im folgenden Jahre ans Gelübdeprotokoll dekla
rirt und festgestellt werde, vermöge hieran nichts zu ändern.
Durch diese kantonalgesetzliche Einrichtung könne das Hoheits
recht anderer Kantone nicht beeinträchtigt werden. Es werde
demnach auf Gutheißung des Rekurses im Sinne der Motive
angetragen.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt
der Regierungsrath des Kantons Glarus im Wesentlichen: Er
beanspruche die Steuer nicht von den einzelnen Erben des
Matthias Blumer sondern von dessen Verlassenschaft als Ein
heit. Nicht die einzelnen Erben sondern Matthias Blumer sei
im Steuerregister von Glarus für 1887 eingetragen. So lange
die Steuerbehörde nicht durch das Mittel des Gelübdeproto
kolls" für 1887 amtliche Kunde von der Vertheilung des
Nachlasses habe, bleibe die Gesammtverlassenschaft für die 1887e1
Steuer dem Kanton Glarus haftbar. Da nun die Theilung
über den Nachlaß des M. Blumer erst im Mai 1887 statt
gefunden habe, das Gelübdeprotokoll gemäß den einschlagen
den kantonalen Bestimmungen aber mit 31. März jeden Jahres
abgeschlossen werde, so haben die Erben Blumer die Steuer
für das ganze Jahr 1887 in Glarus zu bezahlen, gleichgültig
ob sie in diesem Kanton oder anderwärts wohnen. Entscheidend
sei nicht das Domizil der Erben sondern dasjenige des Erb
lassers. Die Wohnortskantone der Erben können einen Steuer
anspruch in Betreff des Nachlaßvermögens für 1887 nicht er
heben, da sie nicht im Stande seien, ihre Forderungen durch
einen nach der glarnerschen Gesetzgebung rechtsgültigen Thei
lungsakt zu erhärten. Uebrigens liege ein Ausweis dafür, daß
die Rekurrenten für das Jahr 1887 an ihrem Wohnorte zur
Versteuerung ihres Erbschaftsantheils wirklich angehalten wer
den, nicht vor. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses
unter Kostenfolge angetragen.
D. Mit ihrer Replik produziren die Rekurrenten 1. Eine
Bescheinigung des Steuerbureau's Riesbach vom 25. Januar
1888, daß die Wittwe A. Blumer geb. Juillard von Glarus
in das Steuerregister von Riesbach mit einem steuerpflichtigen
Vermögen von 100,000 Fr. eingetragen sei und nach Maß
gabe dieser Taxation vom 1. Juli 1887 an dort besteuert
werde; 2. eine Bescheinigung der Steuerkommission von Feu
sisberg (Schwyz) vom 25. Januar 1888, daß Fabrikant
I. Blumer in Schindellegi seit dem 1. Juli 1887 mit einem
steuerpflichtigen Vermögen von 60,000 Fr., herrührend vom
Erbe seines Vaters, in das dortige Steuerregister eingetragen
sei und die betreffende Steuer für das Halbjahr vom 1. Juli
bis 31. Dezember 1887 bereits bezahlt habe; 3. eine Beschei
nigung der Gemeindekanzlei Glarus vom 30. Januar 1888,
daß das Heimwesen des M. Blumer selig (Nr. 838 des
Grundbuches der Gemeinde Glarus), bestehend in Wohnhaus
und Gärten zufolge Abtretung vom 17. Mai 1887 auf dessen
Sohn, den Fabrikanten Jakob Blumer Hürlimann, zur Zeit in
Schindellegi, rechtmäßig übergegangen sei. Das Wohnhaus sei
zu 28,000 Fr. brandversichert. Dadurch sei bewiesen, daß in
concreto eine effektive Doppelbesteuerung wirklich vorliege.
Wenn der Regierungsrath des Kantons Glarus allfällig weiter
behaupten wolle, die Rekurrenten versteuern in ihren Wohn
ortskantonen nicht ihr ganzes Vermögen, so sei darauf zu er
widern, daß, selbst wenn dies der Fall wäre, der Kanton
Glarus daraus keine Rechte herleiten könne; vielmehr sei es
lediglich Sache der Kantone Schwyz und Zürich, das Ver
mögen ihrer Einwohner zur Steuer heranzuziehen.
E. Der Regierungsrath des Kantons Glarus hält in seiner
Duplik an den Ausführungen seiner Vernehmlassung fest, in
dem er unter Anderem darauf hinweist, daß die Rekurrenten
vom Tode des Erblassers bis zum 1. Juli die Steuer über
haupt in keinem Kanton bezahlen wollen und auch von da an
keineswegs den ganzen Betrag der ihnen angefallenen Erb
schaft an ihrem Wohnorte versteuern.
F. Der Regierungsrath des Kantons Zürich, dem zur
Meinungsäußerung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, führt
aus: Nach der zürcherischen Steuergesetzgebung und nach bun
desrechtlicher Praxis stehe dem Kanton Zürich das Recht zu,
die Wittwe Blumer Juillard für ihr bewegliches Vermögen
für die zweite Hälfte des Jahres 1887 zu besteuern, woran
er festhalten müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist vorerst zu bemerken, daß die Beschwerde sich nicht
etwa auf die Erhebung der Erbschaftssteuer vom Nachlasse des
verstorbenen M. Blumer, sondern auf die Vermögenssteuer
bezieht. Das Recht des Kantons Glarus, von fraglichem Nach
lasse die Erbschaftssteuer zu beziehen, ist unbestritten.
- Grundsätzlich ist nun festzuhalten: Mit dem Augenblicke
des Erwerbes einer Erbschaft durch den Erben geht das erb
schaftliche Vermögen auf den Erben über, wird zu seinem
Vermögen. Es untersteht dasselbe daher auch von da an der
Steuerhoheit desjenigen Kantons, welcher der Erbe untersteht,
und nicht mehr derjenigen, welcher der Erblasser unterworfen
war. Nach bundesrechtlichen Grundsätzen untersteht nun das
bewegliche Vermögen eines Steuerpflichtigen der Steuerhoheit
seines Wohnortskantons und sind bei Wohnortswechsel innerhalb
einer Steuerperiode die betreffenden Kantone zur Steuerer
hebung pro rata der Dauer des Wohnens des Steuerpflichtigen
auf ihrem Gebiete berechtigt.
3. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Falle der
Rekurrent Jakob Blumer, da derselbe stetsfort im Kanton
Schwyz domizilirt war, zur Entrichtung der Vermögenssteuer
von dem ihm aus dem Nachlasse seines Vaters angefallenen
beweglichen Vermögen über die Zeit des Todes seines Vaters
(den 24. März 1887) hinaus nicht verpflichtet. Denn gemäß
273 des glarnerschen bürgerlichen Gesetzbuches ist er mit dem
Tode des Erblassers sofort und ohne sein Zuthun Erbe gewor
den, wie er denn auch ohne Zweifel die Erbschaft nicht binnen
der ihm hiefür zugestandenen Deliberationsfrist ausgeschlagen
hat. Sofort mit dem Tode des Erblaßers wurde ihm also die
Erbschaft seines Vaters resp. der ihm davon zufallende Theil
erworben und sofort mit diesem Zeitpunkte unterstand daher
das betreffende Vermögen bundesrechtlich nicht mehr der Steuer
hoheit des Kantons Glarus sondern derjenigen des Kantons
Schwyz. Ob letzterer Kanton die ihm zustehende Steuerberech
tigung auch wirklich schon von dem gedachten Momente an
geltend gemacht habe, ist, nach den in wiederholten Entschei
dungen des Bundesgerichtes (siehe unter Anderm Entscheidungen
in Sachen Wanner, Amtliche Sammlung VII, S. 443) aus
gesprochenen Grundsätzen, gleichgültig, wie es natürlich für die
Frage der Doppelbesteuerung auch gleichgültig ist, ob Rekurrent
im Kanton Schwyz fein Vermögen richtig versteuert oder nicht.
Ebenso kann auf den Umstand nichts ankommen, daß nach
glarnerschem Steuerrechte die über den Erbfall zu machende
Eintragung in das sogenannte Gelübdeprotokoll erst im Jahre
1888 zu geschehen hat; denn durch derartige Formvorschriften
des kantonalen Fiskalrechts kann die Anwendung der bundes
rechtlichen Grundsätze über Doppelbesteuerung nicht beeinträch
tigt werden. Dagegen ist natürlich I. Blumer für das ihm
aus dem Nachlaße seines Vaters angefallene, im Kanton
Glarus gelegene unbewegliche Vermögen stetsfort in diesem
Kanton steuerpflichtig.
4. Was sodann die Rekurrentin Wittwe Blumer geb. Juil
lard anbelangt, so ist dieselbe erst im Laufe des Monates
Juni 1887 aus dem Kanton Glarus weggezogen und nach
dem Kanton Zürich übergesiedelt. Dieselbe ist daher für die
ganze erste Hälfte des Jahres 1887 noch im Kanton Glarus
und erst für die zweite Hälfte im Kanton Zürich für ihr be
wegliches Vermögen steuerpflichtig.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
für das ihnen aus dem Nachlasse des M. Blumer angefallene
bewegliche Vermögen der Rekurrent I. Blumer nur für die
Zeit bis 24. März 1887, die Rekurrentin A. Blumer geb.
Juillard nur für die Zeit bis Ende Juni 1887 im Kanton
Glarus zur Vermögenssteuer herangezogen werden können.