B. Civilrechtspflege
VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen.
Comptabilité des Compagnies de chemins de fer.
18. Urtheil vom 25. Februar 1887 in Sachen
Bundesrath gegen Vereinigte Schweizerbahnen.
A. Die politische Gemeinde Buchs überließ der Gesellschaft
der Vereinigten Schweizerbahnen unentgeltlich ein gewisses
Grundareal, welches für Erweiterung des Bahnhofes Buchs
und Erstellung von Lagerräumlichkeiten verwendet wurde. Die
Gesellschaft berechnete den Werth dieses Grund und Bodens
auf 43,356 Fr. 50 Cts. und hat mit dieser Summe den Bau
konto belastet, in der Art, daß zur Ausgleichung der dadurch
bewirkten Vermehrung der Aktiven in der Bilanz pro 1885
ein gleicher Betrag unter dem Titel Subventionen den Pas
siven zugefügt wurde. Mit Schlußnahme vom 25. Mai 1886
eröffnete der schweizerische Bundesrath der Direktion der Ver
einigten Schweizerbahnen, daß die Streichung der 43,356 Fr.
50 Cts. aus den Aktiven und Passiven der Bilanz verlangt
werden müsse, weil nicht anerkannt werden könne, daß eine
Schenkung, welche der Gesellschaft mit dem bestimmten Zweck
der Verwendung zu Bahnanlagen gemacht worden sei, Kosten
begründe, welche im Sinne von Absatz 1 des Art. 3 des Bun
desgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften
vom 21. Dezember 1883 der Bilanz beigefügt werden dürfen.
Die Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schwei
zerbahnen beschloß indeß am 3. Juli 1886 auf den Antrag
der Verwaltung, den fraglichen Posten von 43,356 Fr. 50 Cts.
auf dem Baukonto zu belassen.
B. Mit Eingabe vom Juli 1886 stellte daher der schwei
zerische Bundesrath gemäß Art. 5 des E. R. G. beim Bundes
gerichte den Antrag: Es sei die Gesellschaft der Vereinigten
Schweizerbahnen gehalten, diejenigen 43,356 Fr. 50 Cts. aus
der Bilanz pro 1885 zu entfernen, welche als Werth des von
VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. No 18.
der Gemeinde Buchs zum Zwecke der Erweiterung des dortigen
Bahnhofes geschenkten Grund und Bodens dem in den Aktiven
stehenden Baukonto zugefügt und in den Passiven unter dem
Titel Subventionen eingestellt sind, indem er sich zu Be
gründung dieses Antrages auf die Motivirung seiner Schluß
nahme vom 25. Mai 1886 berief.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die
Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen im Wesentlichen
aus:
- Es sei unbestritten, daß der Bauwerth der Station Buchs
durch die Zuwendung des fraglichen Bodenkomplexes einen
entsprechenden Werthzuwachs erhalten habe. Die Zuschreibung
des Letztern zu den Aktiven des Geschäfts drücke also nichts
als die Wahrheit aus und sei demnach, gewäß der ersten Regel
jeder richtigen Bilanzstellung, vollständig gerechtfertigt. Selbst
verständlich habe aber diesem Aktivposten (Wertherhöhung) als
Gegenposten die Quelle, aus welcher er geschaffen worden sei
( Subvention der Gemeinde Buchs) gegenübergestellt werden
müssen.
- Die Behauptung des Bundesrathes, daß eine Werthver
mehrung durch Schenkung nicht zu den Aktiven des Geschäftes
gerechnet werden dürfe, weil Art. 3 E. R. G. nur von Kosten
spreche, sei unrichtig. Art. 3 bezwecke lediglich, eine der Wahrheit
entsprechende Vermögensdarstellung zu sichern, und dadurch der
Vertheilung fiktiver Gewinne vorzubeugen. Für die Bilanzirung
als formalen rechnerischen Akt seien alle eine Vermögensver
mehrung bildenden Verwendungen zu den Kosten einer Baute
zu rechnen, gleichviel, ob der bezügliche Kostenaufwand aus
allfälligen Donationen Dritter oder aus den Kapitalien oder
Betriebseinnahmen der Gesellschaft bestritten worden sei.
- Eine andere Frage sei, ob im Falle eines Rückkaufes der
Bund der Gesellschaft geschenktes Land auch zu vergüten hätte.
Diese Frage werde aber durch die Formirung der Bilanz als
eine innere Angelegenheit der Gesellschaft und mit Rücksicht auf
Art. 3 der Uebergangsbestimmungen zum E.R. G. nicht be
rührt. Die Bilanzbemängelung des Eisenbahndepartementes
ermangle somit jeder materiellen und praktischen Unterlage.
B. Civilrechtspflege.
Demnach werde beantragt: Das Bundesgericht wolle der
vom Bundesrathe erhobenen Beschwerde keine Folge geben.
D. Replikando macht der Bundesrath geltend: er sei damit
einverstanden, daß mit dem Enscheide des vorliegenden Streites
für die Frage des allfälligen Rückkaufes der Vereinigten Schwei
erbahnen durch den Bund Nichts präjudizirt werde; es handle
sich einzig und allein um Vollziehung des Eisenbahnrechnungs
gesetzes. Richtig sei, daß der Werth des von der Gemeinde Buchs
abgetretenen Areals dem Bauwerthe der Station Buchs zu
Gute gekommen sei. Allein in die Baukostenrechnung dürfe
dieser Werth nicht gestellt werden, wenn der Baukonto bei der
Wahrheit bleiben solle; denn es entspreche derselbe ja gar keiner
Ausgabe der Gesellschaft. Aus der Einstellung des Werthes
der Schenkung in die Aktiven der Bilanz würde eigentlich kon
sequenterweise folgen, daß der Aktivsaldo der Gewinn und
Verlustrechnung sich um den gleichen Betrag vermehren würde
und die Vermehrung als Dividende den Aktionären ausbezahlt
werden könnte. Dies würde nun allerdings durchaus gegen die
Absichten des Schenkgebers verstoßen und könnte auch vom
Bundesrathe nicht zugelassen werden. Die Gesellschaft sehe dies
denn auch selbst ein und habe daher dem fraglichen Aktivposten
einen ebenso großen Passivposten unter dem Titel Subventionen
entgegengestellt. Diese Passivpøst sei aber eine rechtliche Un
möglichkeit, eine Fiktion, welche der Bundesrath nicht dulden
könne, da derselben eine Schuld der Gesellschaft nicht entspreche.
Anläßlich einer spätern Rechnungsstellung könnte die Gesell
schaft diese Passivpost einfach streichen und so nachträglich die
Vertheilung des Geschenkes in Form von Dividenden herbei
führen. Dieser Eventualität müsse von vornherein vorgebeugt
werden. Daß das vom Bundesrathe verlangte Verfahren den
Regeln einer richtigen Buchführung nicht entspreche, werde be
stritten. Selbst wenn es sich um eine Schenkung an ein Privat
geschäft handelte, wäre die Einstellung des Werthes der Schen
kung in die Aktiven der Bilanz zum Mindesten eine Selbst
täuschung, denn es handle sich hier offenbar nur um eine
Zuwendung zum Ersatze für unproduktive Auslagen. Für die
Eisenbahngesellschaften sei dieselbe schon nach dem Wortlaute des
VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. No 18.
Eisenbahnrechnungsgesetzes unzuläßig, da Letzteres nur die Ein
stellung effektiver Auslagen unter die Aktiven der Bilanz zulasse.
Es seien denn auch bisher Subventionen, d. h. Leistungen,
welche ohne Anspruch auf Dividende oder Rückzahlung gemacht
wurden, noch gar nie den eigenen Ausgaben der Bahngesell
schaft zugezählt oder in die Passiven der Bilanz eingetragen
worden. Wo ein solcher Vortrag sich finde, handle es sich stets
um solche Subventionen, welche Anspruch auf Dividende oder
spätere Rückzahlung geben.
E. In ihrer Duplik bestreitet die Gesellschaft der Vereinigten
Schweizerbahnen, unter Anführung einer Reihe von Beispielen,
die letztere Behauptung des Bundesrathes und macht, indem
sie durchweg an den Ausführungen ihrer Vernehmlassung fest
hält, namentlich noch geltend: Es sei nicht richtig, daß das
Eisenbahnrechnungsgesetz seinem Wortlaute nach die Verrechnung
auf Baukonto nur bezüglich wirklicher Ausgaben der Bahn
gesellschaft gestatte. Allerdings habe Art. 1 des bundesräthlichen
Entwurfes (Art. 2 des Gesetzes) gelautet: Auf dem Baukonto
dürfen nur solche Beträge verrechnet werden, welche.... wirklich
verausgabt worden sind. Diese Fassung sei aber von den eid
genössischen Räthen verworfen und durch die andere ersetzt worden
alle Kosten, welche..... verwendet worden sind. Nach dieser
Textirung dürfen auf dem Baukonto alle auf den Bau ver
wendeten Kosten verrechnet werden, gleichviel aus welcher Quelle
(ob aus dem Aktienkapital 2c. oder aus Schenkungen Dritter)
die Verwendung geflossen sei. In casu handle es sich nun aller
dings zunächst nicht um die Anwendung des Art. 2 des Gesetzes
sondern um diejenige des Art. 3; allein auch in diesem Artikel
sei der Ausdruck Kosten im gleichen allgemeinen Sinne wie
in Art. 2 zu verstehen. Die Einwendung, daß der dem strei
tigen Aktivposten gegenübergestellte Gegenposten Subventionen
ein fiktiver sei, da eine Gesellschaft sich selber nichts schuldig
sein könne, sei vom Standpunkte der Buchhaltung aus zu tri
vial als daß sie einer Erwiderung bedürfte. Mit dem gleichen
Rechte könnte man die Aufführung des Aktienkapitals unter
den Passiven bestreiten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
B. Civilrechtspflege,
- Es ist nicht bestritten, daß die Kosten für die Erweiterung
des Bahnhofes und die Erstellung von Lagerhäusern in Buchs
an sich unter Art. 3, Absatz 1 des E. R. G. fallen und daher
den Aktiven der Bilanz beigefügt werden dürfen; streitig ist
einzig, ob nicht der Werth des von der Gemeinde Buchs der
Gesellschaft für diese Bauten abgetretenen Terrains deßhalb
aus der Bilanz zu entfernen sei, weil die Abtretung eine
unentgeltliche war und daher die Gesellschaft für diesen Er
werb keine Kosten aus eigenen Mitteln aufzuwenden hatte.
Die Gesellschaft erkennt im Weitern selbst an, daß, sofern der
Werth des geschenkten Terrains unter die Aktiven der Bilanz
eingestellt werde, auch ein Passivposten von gleichem Betrage
aufzunehmen sei und zwar gewiß mit Recht. Denn andernfalls
würde ja der Aktivsaldo des Gewinn und Verlustkontos um
den Betrag der Schenkung erhöht und würde daher dieser Be
trag in Form der Dividende zur Vertheilung an die Aktionäre
gelangen. Dies wäre aber durchaus unstatthaft, weil es un
zweifelhaft gegen die Absicht des Gebers einer derartigen, zur
Herstellung einer Bahnanlage bestimmten, Subvention verstoßen
würde, dieselbe, resp. deren Werth als Reingewinn an die
ktionäre zu vertheilen. Da die Parteien ferner auch dar
über einig gehen, daß die Entscheidung des vorliegenden Streites
der Feststellung des Rückkaufswerthes der Bahn in keiner Weise
präjudiziren könne, so hat die vorliegende Streitigkeit irgend
welche materielle Bedeutung nicht, sondern handelt es sich blos
um einen Streit über die Form der Bilanz. Denn sachlich ist
es ja nach dem Angeführten gewiß vollkommen gleichgültig, ob
der streitige Betrag aus der Bilanz gänzlich entfernt oder
gleichzeitig in die Aktiven und Passiven derselben eingestellt
wird.
- Im Allgemeinen ist nun in der Doktrin bestritten, wie
in der Bilanz von Aktiengesellschaften derartige Subventionen
à fonds perdu zu behandeln seien; es ist sowohl die Meinung,
daß der Baukonto um den Betrag der Subventionen zu ver
mindern, diese also in die Bilanz gar nicht einzustellen seien,
als auch die andere Ansicht vertreten, daß eine solche Vermin
derung des Baukontos nicht staitzufinden habe, die Subventionen
VI. Rechnungswesen der Eisenbahnen. N° 18.
dagegen gleichzeitig als Passivum weiterzuführen seien (Siehe
einerseits Veit Simon, die Bilanzen der Aktiengesellschaften,
S. 192, andererseits Ring, Kommentar zur deutschen Aktien
novelle). Ebenso scheint auch die Praxis der Gesellschaften
eine verschiedene zu sein. Ueberwiegende Gründe sprechen indeß
wohl für die ersterwähnte Meinung, insbesondere im Anwen
dungsgebiete des Eisenbahnrechnungsgesetzes. Dieses Gesetz geht
davon aus, daß unter den Aktiven der Bilanz einer Eisenbahn
gesellschaft die Bahn und das Betriebsmaterial höchstens zu
derjenigen Summe eingesetzt werden dürfen, welche sie der
Eigenthümerin (nicht welche sie überhaupt) gekostet haben
dies folgt insbesondere aus der Anordnung des Art. 2, Absatz 2
des Gesetzes betreffend den Bilanzwerth solcher Bahnen, die
von einer andern Gesellschaft um eine geringere Summe als
der bisherige Bilanzwerth (welcher in der Regel mit dem Her
stellungswerthe identisch sein wird) erworben worden sind. Von
diesem Standpunkte aus erscheint es denn gewiß als korrekter,
die Subventionen à fonds perdu vom Baukonto abzuziehen,
resp. aus den Aktiven der Bilanz zu entfernen, da eben die
Bahnanlage der Eigenthümerin um den Betrag der Subven
tionen weniger gekostet hat. Hiefür spricht denn auch der im
Gesetz (Art. 2 und Art. 3) gebrauchte Ausdruck Kosten .
Wenn ausgeführt worden ist, gerade der Umstand, daß letzterer
Ausdruck im gegenwärtigen Art. 2 des Gesetzes an Stelle der
im bundesräthlichen Entwurfe enthaltenen Worte wirkliche
Auslagen" gesetzt worden sei, spreche für die gegentheilige Aus
legung, so erscheint dies nicht als richtig. Kosten und Aus
lagen sind wohl, in diesem Zusammenhange jedenfalls, durch
aus identische Ausdrücke. Sodann ist nicht zu verkennen, daß
die Aufführung der Subventionen à fonds perdu unter den
Passiven (welche, sofern man die betreffenden Beträge nicht aus
dem Baukonto entfernt, unbedingt erforderlich ist) auch vom
allgemeinen Standpunkte aus nicht als angemessen erscheint.
Solche Subventionen stellen keine Schuld der Gesellschaft dar,
und es liegt auch sonst gar kein Grund vor, dieselben buch
mäßig als Passivum zu behandeln, sofern dies nicht eben erst
durch die Einstellung eines entsprechenden Aktivums nöthig ge
XIII 1887
B. Civilrechtspflege.
macht wird. Daß bei der hier vertretenen Art der Bilanzauf
stellung der Grundsatz der Wahrheit der Bilanz verletzt werde,
ist nicht richtig; eine in der dargelegten Art aufgestellte Bilanz
entspricht vielmehr vollkommen der Wirklichkeit, wobei man sich
blos gegenwärtig erhalten muß, daß eben nach dem gesetzlichen
Bewerthungsmaßstabe für Bahnanlage und Betriebsmaterial
höchstens der Selbstkostenpreis des Eigenthümers in Rechnung
gebracht werden darf. Endlich mag auch noch darauf hinge
wiesen werden, daß die Verordnung des Bundesrathes über die
Vorlage und die Form der Rechnungen und Bilanzen der Eisen
bahngesellschaften vom 25. November 1884, welche aller
dings, sofern sie dem Gesetze nicht entspräche, für das Bundes
gericht nicht verbindlich wäre in dem in derselben 3
sub F enthaltenen Bilanzformulare unter den Passiven Sub
ventionen nur anführt, soweit dieselben einen Anspruch auf
Dividenden oder Rückzahlung haben. Daraus ist gewiß arg. e
contrario zu folgen, daß andere Subventionen, (Subventionen
à fonds perdu) wie die hier in Frage stehende, nicht in die
Passiven und daher die entsprechenden Beträge auch nicht in
die Aktiven der Bilanz gehören. Allerdings sind im nämlichen
Formular unter den Aktiven sub 1 Noch nicht einbezahlte
Kapitalien eigenthümlicherweise auch aufgezählt d Subven
tionen ohne alle weitere Beschränkung. Allein dies kann hier,
da es sich nicht um eine noch nicht einbezahlte Subvention
handelt, jedenfalls nicht in Frage kommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem Bundesrath ist das Begehren seiner Eingabe vom Juli
1886 zugesprochen und es ist daher die Gesellschaft der Ver
einigten Schweizerbahnen gehalten, diejenigen 43,356 Fr.
50 Cts. aus der Bilanz pro 1885 zu entfernen, welche als
Werth des von der Gemeinde Buchs zum Zwecke der Erwei
terung des dortigen Bahnhofes geschenkten Grund und Bodens
dem in den Aktiven stehenden Baukonto zugefügt und unter
den Passiven unter dem Titel Subventionen eingestellt sind.
LAUSANNE. MNP. GEORGES BRIDEL.
A. STAATSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN
ARRÉTS DE DROIT PUBLIC
Erster Abschnitt. Première section.
Bundesverfassung. Constitution fédérale.
I. Rechtsverweigerung. Déni de justice.
19. Arrêt du 24 Juin 1887 dans la cause Collaud.
Albert Collaud, à Bulle, avait intenté à l agent d affaires
J.-C. Barras, à Bulle, quatre actions distinctes en paiement :
1° d un capital de 2000 fr. par citation en droit de 1885.
28000
du 4 septembre 1884.
15000
J.-C. Barras a opposé à ces actions une exception péremp
toire, soit fin de non-recevoir tirée d'une transaction inter
venue entre parties et autres personnes intéressées,
30 Juillet 1875.
Le Tribunal de la Gruyère a admis cette exception pé
emptoire dans les quatre procès, par jugement du 14 Juil
let 1885 relatif aux 2000 fr. et par jugement du 30 Mars
1886 concernant les trois autres sommes ci-haut mention
nées.
Le jugement du Tribunal de la Gruyère relatif aux 2000 fr.
a été révoqué par arrêt de la Cour d appel du 26 Octobre
1885.
XIII 1887