444 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen,
Quatrième section.Vierter Abschnitt.
Kantonsverfassungen.Constitutions cantonales.
Eingriffe in garantirte Rechte. Atteintes
portées à des droits garantis.
73. Urtheil vom 25. November 1887
in Sachen Dürler.
A. Mit Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 1887 bringt
Johann Kaspar Dürler von St. Gallen, zur Zeit im Bürger
spitale daselbst, beim Bundesgerichte Folgendes an: Seit etwas
mehr als einem Jahre habe er, sowohl aus eigenem Antriebe
als auf Wunsch seiner Verwandten, Wohnung im Bürger
spitale zu St. Gallen bezogen. Die Verpflegungskosten des
Spitals habe für ihn die Verwaltungskommission des Armen
legates der Steinlin'schen Familie, an welchem er antheils
berechtigt sei, bestritten. Er betreibe nun seit längerer Zeit
eine künstlerische Spezialität (die Haarmalerei auf Porzellan)
und habe damit in jüngster Zeit einen erheblichen Erfolg davon
getragen. Um dieser seiner Kunst ganz ungehindert leben zu
können, beabsichtige er das Spital zu verlassen, er habe hie
von den Verwalter desselben benachrichtigt, aber darauf den
Bescheid erhalten, daß der Verwaltungsrath seinen Wegzug
nicht gestatte. Gegen den sachbezüglichen Beschluß des Ver
waltungsrathes habe er an den Regierungsrath des Kantons
St. Gallen rekurrirt, sei aber von diesem durch Entscheidung
vom 24. August 1887 abgewiesen worden. Diese Entscheidung
enthalte eine Verletzung der durch Art. 14 der Kantonsver
fassung gewährleisteten persönlichen Freiheit. An einem gesetz
lichen Grunde, aus welchem die Freiheit des Rekurrenten, das
Bürgerspital nach Belieben zu verlassen, beschränkt werden
Eingriffe in garantirte Rechte. No 73.
könnte, mangle es nämlich durchaus. Der Rekurrent stehe nicht
unter Vormundschaft und sei auch nicht armengenössig. Armen
genössig sei nur Derjenige, welcher auf Kosten der Gemeinde
in einem Armenhause ober in einer Armenabtheilung eines
Spitals untergebracht sei. Der Rekurrent aber werde nicht auf
Kosten der Gemeinde St. Gallen, sondern auf eigene Kosten
resp. auf Kosten der Steinlin'schen Familienstiftung im Spitale
verpflegt; durch die Verwaltung letzterer Stiftung sei ihm die
Wohnung im Spitale angewiesen worden. Es sei also die nach
Art. 5 der Bundesverfassung unter dem Schutze des Bundes
stehende Gewährleistung der persönlichen Freiheit ihm gegen
über verletzt. Demnach beantrage er:
- Die Schlußnahme des Regierungsrathes des Kantons
St. Gallen vom 24. August laufenden Jahres sei aufzuheben
und
- J. K. Dürler berechtigt, das Spital zu verlassen, wenn
es ihm beliebe.
B. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der
Regierungsrath des Kantons St. Gallen geltend: Aus einer
Darstellung des Sachverhalts durch den genossenbürgerlichen
Verwaltungsrath der Stadt St. Gallen ergebe sich auf's
Klarste, daß der Rekurrent armengenössig sei. Die Summe,
welche der Steinlin'sche Familienfonds an die Verpflegung des
selben beigetragen habe, decke die wirklichen Kosten des Spi
tals auch nicht annähernd. Armenhausbewohner aber stehen,
nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, unter Aufsicht
und Kontrolle der unterstützenden Behörde und seien in ihrer
persönlichen Freiheit beschränkt. Nach dem kantonalen Gesetze
vom 1. August 1872, betreffend die Versorgung arbeitsscheuer
und liederlicher Personen, könnte der Rekurrent, der sich seit
Jahren als arbeitsscheu und liederlich bewährt habe, mit Fug
und Recht in eine Zwangsarbeitsanstalt versetzt werden. Wenn
man statt dessen dem Rekurrenten (der nunmehr 70 Jahre alt
sei) die Wohlthat des Aufenthaltes in der in jeder Beziehung
ausgezeichnet eingerichteten Armenanstalt des Spitals gewähre,
so habe er gewiß keinen Grund, sich über Verletzung ver
fassungsmäßiger Rechte zu beschweren. Aus der vom Regie
446 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Kantonsverfassungen.
rungsrathe des Kantons St. Gallen angerufenen Darstellung
des genossenbürgerlichen Verwaltungsrathes der Stadt St. Gallen
ist Folgendes hervorzuheben: Im Jahre 1867 sei der Rekur
rent, nachdem er ein erhebliches ererbtes Vermögen aufge
braucht, in Konkurs gefallen Schon von dieser Zeit an habe
er (neben der Unterstützung aus dem Steinlin'schen Armenlegate)
die öffentliche Armenunterstützung beansprucht, indem er wäh
rend 12½ Jahren eine wöchentliche Armengabe von 4 Fr.
erhalten habe. Im Jahre 1870 sei er ein erstes Mal, und
zwar als armengenössiger Bürger, ohne jede Vergütung in das
Bürgerspital aufgenommen worden. Im Laufe der Jahre sei
er dann wiederholt aus dem Spitale entlassen und wieder in
dasselbe aufgenommen worden; im Ganzen habe er sich in
demselben während 6 Jahren und 115 Tagen aufgehalten. Aus
dem Steinlin'schen Familienarmengute seien für ihn während
dieser Zeit im Ganzen 999 Fr. 11 Cts. an die Spitalver
waltung ausbezahlt worden; regelmäßige Beiträge aus dem
Legat seien erst seit Neujahr 1885 geleistet worden und zwar
auf Grund der minimen, die wirklichen Ausgaben bei Weitem
nicht deckenden, Tagestaxe von 1 Fr. Der Rekurrent sei daher
armengenössig. Er habe zudem, durch sein Verhalten in und
außer des Spitals, zu vielen Klagen Anlaß gegeben und habe
im Spitale wiederholt wegen Betrunkenheit, Vergehen gegen
die Hausordnung u. s. w., disziplinarisch bestraft werden
müssen. In rechtlicher Beziehung berufe sich der Verwaltungs
rath auf Art. 30 des kantonalen Armengesetzes vom 30. April
1835 und Art. 1 des Gesetzes über Versorgung arbeitsscheuer
und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten vom 1. Au
gust 1872, in Verbindung mit Art. 15, Alinea 2 der Kantons
verfassung. Das Bundesgericht habe nicht zu prüfen, ob die
kantonalen Behörden die kantonalen Gesetze richtig angewendet
haben; es werde vielmehr nur untersuchen, ob eine willkürliche
Freiheitsentziehung vorliege, dies sei aber an der Hand der
vorliegenden Thatsachen zweifellos zu verneinen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Gewährleistung der persönlichen Freiheit schließt nur
willkürliche, auf keinem Gesetze beruhende Freiheitsbeschränkungen
Eingriffe in garantirte Rechte. N° 74.
aus. Von einer solchen kann aber hier nicht die Rede sein.
Es kann zwar die Berechtigung, den Rekurrenten wider seinen
Willen in dem Bürgerspitale der Stadt St. Gallen unterzu
bringen und zurückzubehalten, nicht aus den gesetzlichen Be
stimmungen abgeleitet werden, welche die Versetzung arbeits
scheuer und liederlicher Personen in Zwangsarbeitsanstalten
gestatten. Denn Versetzung in eine Zwangsarbeitsanstalt ist ja
gegen den Rekurrenten gar nicht ausgesprochen worden. Wohl
aber folgt das Recht der Armenbehörden, den Rekurrenten im
Spitale unterzubringen, aus der Befugniß dieser Behörden,
über die Art und Weise der Unterstützung oder Versorgung
armenunterstützungsbedürftiger Personen zu entscheiden. (Art. 18
des kantonalen Armengesetzes vom 26. Februar 1835.) Daß
nämlich der Rekurrent, trotz seiner gegentheiligen Behauptung,
armenunterstützungsbedürftig und thatsächlich armengenössig ist,
kann nach den hiefür vom Regierungsrathe des Kantons
St. Gallen und dem Verwaltungsrathe der Stadt St. Gallen
beigebrachten Nachweisen nicht bezweifelt werden und ist übri
gens von den genannten Behörden innert den Schranken ihrer
Kompetenz festgestellt worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
74. Urtheil vom 16. Dezember 1887
in Sachen Broger.
A. Durch Vertrag vom 12. August 1886 verkaufte Johann
Anton Broger, Kantonsrichter, in Rinkenbach, Appenzell J. Rh.,
dem Gemeinderathe der Stadt St. Gallen seine Alp Dunkel
berndli mit Zielen und Marchen, wie bis anhin besessen,
mit Eigenthums , Trett , Nutzungs , Holz und Wegrechten,
mit Gebäuden, Wasserquellen und Bächen; der Verkäufer
räumte dem Gemeinderathe ferner das Recht ein, im ganzen
Umfange der Alp Großlaui, sowie im ganzen Umfange aller
XIII 1887