- Civilrechtspfle
- aux deux enfants légitimes, Jenny-Aline Michel, née le
26 Novembre 1874, et Marie-Louise Michel, née le 19 Juil
let 1876
c) aux trois enfants illégitimes de la dite femme Michel
Jeanneret, savoir : Charles-Alphonse, né le 30 Octobre 1879
Jules-Albert, né le 14 Janvier 1882, et Berthe-Léa, née le
8 Juin 1883.
2° L Etat de Neuchâtel paiera, à titre de dommages-inté
rêts, à la commune de Maules la somme de six mille francs.
(6000 francs.)
3° Les parties sont déboutées du surplus de leurs conclu
sions.
III. Civilstreitigkeiten
zwischen Kantonen einerseits und Privaten
oder Korporationen anderseits.
Différends de droit civil
entre des cantons d'une part et des particuliers
ou des corporations d'autre part.
57. Urtheil vom 22. Juli 1887 in Sachen Bern
gegen Grandjean und Genossen.
A. Durch Klageschrift vom 16. Juni 1886 stellt der Staat
Bern beim Bundesgerichte den Antrag: Es seien die Beklagten
als beitragspflichtige Grundeigenthümer im Gebiete der Jura
gewässerkorrektion zu verurtheilen, dem Kläger die geforderten
Annuitäten für die Jahre 1883 und 1884 mit zusammen
6068 Fr. 54 Cts., sammt gesetzlichem Verzugszinse zu bezahlen,
unter Kostenfolge. In Begründung dieses Antrages wird aus
geführt, daß die Beklagten Eigenthümer von 127 Grundstücken
im Grissachmoose, Gemeinde Gals, von einem Gesammtflächen
inhalte von 142 Jucharten und 20,979 Quadratfuß seien, daß
III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 57. 339
diese Grundstücke im Perimeter der Juragewässerkorrektion lie
gen und daß für dieselben, gemäß den einschlägigen eidgenössischen
und kantonalen Erlassen, laut aufgestellter Abrechnung, Mehr
werthbeiträge zu leisten seien, deren Annuitäten für die Jahre 1883
und 1884 sich auf den geførderten Betrag belaufen. In ihrer
Vernehmlassung auf diese Klage stellen die Beklagten folgende
Anträge:
I. In der Klageeinlassung; Es sei der Kläger mit dem Rechts
begehren der Klage vom 16. Juni 1886 abzuweisen, unter
Kostenfolge.
II. In der Widerklage: 1. Es sei auf Grund einer gericht
lichen Expertise die Summe festzusetzen, welche die Beklagten
als Mehrwerth ihrer Grundstücke an den bernischen Fiskus
als Unternehmer der Korrektion zu entrichten haben, unter
Kostenfolge. Eventuell, d. h. für den Fall, daß diese gerichtliche
Ausmittelung nicht stattfinden, sondern die Mehrwerthsbestim
mung des Regierungsrathes Regel machen sollte. 2. Es sei der
bernische Fiskus gehalten, die Grundstücke der Beklagten um
die Summe der regierungsräthlichen Werthbestimmung, und
unter Tragung der Total Mehrwerthsbeiträge auf Zuschlag der
Beklagten und Widerkläger zu übernehmen, unter Kostenfolge.
Weiter eventuell 3. Es sei der bernische Fiskus anzuerkennen schul
dig, daß die Beklagten von dessen Anspruch auf Mehrwerthslei
stungen durch Ueberlassung oder Dereliktion der betreffenden
Grundstücke befreit werden, unter Kostenfolge. In ihrer Rechts
schrift erörtern die Beklagten die Frage der Kompetenz des Bundes
gerichtes; sie führen aus, daß der Kläger selbst die Sache als Civil
rechtssache qualifizire und den Entscheid des Civilrichters anrufe,
daß der Natur der Sache nach hier eine Civilstreitigkeit vor
liege und auch durch die positive bernische Gesetzgebung der
Rechtsweg nicht abgeschnitten werde. In der Sache selbst be
gründen sie ihre Anträge in eingehender Erörterung, indem sie
insbesondere geltend machen, die von den administrativen Be
hörden des Kantons Bern vorgenommenen Mehrwerthsschatzungen
seien, weil auf bundesrechtswidriger Grundlage beruhend, für
sie unverbindlich und zudem materiell unrichtig.
B. Nachdem, nach beendigtem Schriftenwechsel und abgehal
B. Civilrechtspflege.
tenem Rechtstage, der Instruktionsrichter das Vorverfahren ohne
Abnahme der beidseitig anerbotenen Beweise geschlossen hatte,
wurden die Parteivertreter bei der heutigen Verhandlung an
gewiesen, in erster Linie ausschließlich die Frage der Kompetenz
des Bundesgerichtes zu behandeln. Der Vertreter des Klägers
bemerkt, es sei unzweifelhaft, daß der Staat seine streitige
Forderung auf dem Administrativwege hätte geltend machen
können, derselbe habe es aber, um den Beklagten jeden Grund
zur Beschwerde über einseitiges Vorgehen des Staates zu ent
ziehen, vorgezogen, den Entscheid des Bundesgerichtes anzurufen.
Er stelle die Entscheidung über die Kompetenz dem Gerichte
anheim. Der Anwalt der Beklagten erklärt gleichfalls, daß er die
Entscheidung über die Kompetenzfrage dem Gerichte anheimstelle,
indem er immerhin bemerkt, daß seine Partei es vorzöge, wenn
das Bundesgericht, das ja auch vom Kläger selbst angerufen
worden sei, die Streitsache materiell prüfen und erledigen würde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat von Amteswegen zu prüfen, ob
die Voraussetzungen seiner Kompetenz gegeben seien, d. h., da
die übrigen Voraussetzungen des Art. 27, Ziffer 4 des Organi
sationsgesetzes unzweifelhaft vorliegen, ob die Streitigkeit als eine
eivilrechtliche Streitigkeit im Sinne des eitirten Art. 27 er
scheine. Der Umstand, daß die Kompetenz des Bundesgerichtes
von keiner Seite bestritten wird, vermag hieran nichts zu ändern.
Denn die in Art. 111 der Bundesverfassung und 31 des Organi
sationsgesetzes statuirte Verpflichtung des Bundesgerichtes, die
Beurtheilung auch solcher Rechtsstreitigkeiten zu übernehmen,
welche gesetzlich nicht in seine Zuständigkeit fallen, sofern der
Streitwerth 3000 Fr. erreicht und sofern es von beiden Parteien
angerufen wird, bezieht sich zweifelsohne blos auf eivilrechtliche
Streitigkeiten, nicht dagegen auf Streitigkeiten öffentlich recht
licher Natur. (Vergleiche Entscheidungen VIII, S. 542 f.)
- Die mit der Vorklage geltend gemachte Forderung des
Staates Bern bezieht sich auf Mehrwerthsbeiträge für das
Unternehmen der Juragewässerkorrektion, welche dem bethei
ligten Grundeigenthum durch Verwaltungserlasse, speziell durch
das Dekret vom 10. März 1868, auferlegt worden sind. Die
III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 57. 341
Begehren der Widerklage dagegen bezwecken, richterlich feststellen
zu lassen, daß diese Forderung nicht auf der vom klagenden
Staate geltend gemachten Grundlage und in behauptetem Um
fange bestehe, eventuell daß die Beklagten berechtigt seien, sich
von derselben durch Heimschlagung der belasteten Grundstücke
an den Staat oder durch Dereliktion zu befreien. Der Rechts
streit dreht sich also in seinem ganzen Umfange darum, ob,
beziehungsweise zu welchem Betrage, dem Staat gegenüber den
Beklagten als Eigenthümern beitragspflichtiger Grundstücke eine
Forderung für Beiträge an die Juragewässerkorrektion zustehe
und in welcher Weise eventuell diese Forderung getilgt werden
könne. Entscheidend für die Frage, ob ein Privatrechtsstreit vor
liege, ist also ausschließlich die rechtliche Natur der eingeklagten
Mehrwerthsbeiträge.
- Nun hat das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung
in Sachen Finsterhennen und Konsorten vom 12. Juli 1878
(Entscheidungen, Amtliche Sammlung IV, S. 395 f., Erwä
gung 7) ausgeführt, daß die den Grundeigenthümern durch das
bernische Dekret vom 10. März 1868 auferlegten Kostenbeiträge
an das Unternehmen der Juragewässerkorrektion sich als öffent
liche Leistungen qualifiziren und daher hierauf bezügliche Strei
tigkeiten nicht als Rechtssachen erscheinen, sondern nach dem
kantonalen Gesetze über das Verfahren in Streitigkeiten über
öffentliche Leistungen vom 20. März 1854 im Administrativ
prozeßwege zu erledigen sind. Hieran ist durchaus fest zuhalten.
Der Staat fordert die streitigen Mehrwerthsbeiträge nicht ge
stützt auf ein Rechtsverhältniß des Privatrechts, etwa wegen
nützlicher Verwendung und dergleichen, sondern kraft öffentlichen
Rechts; dieselben sind den betheiligten Grundeigenthümern vom
Staat durch gesetzgeberische Anordnung, kraft seines Hoheits
rechtes, zum Zwecke der Ausführung eines öffentlichen Werkes
auferlegt worden; sie erscheinen daher als öffentliche Leistungen,
ähnlich wie Grundsteuern und dergleichen. Es kann denn auch
bei unbefangener Prüfung der einschlägigen allgemeinen und
speziellen Bestimmungen der bernischen Gesetzgebung (vergleiche
das eitirte Gesetz vom 20. März 1854, 26 und 47 des Ge
setzes vom 3. April 1857 über den Unterhalt und die Kor
B. Civilrechtspflege.
rektion von Gewässern u. s. w., das Dekret vom 10. März
1868) nicht der mindeste Zweifel darüber obwalten, daß die
kantonale Gesetzgebung solche dem betheiligten Grundeigenthum
auferlegte Leistungen für Korrektion öffentlicher Gewässer, Aus
trocknung von Möösern u. s. w. als öffentliche Leistungen be
trachtet und behandelt wissen will. Demnach ist aber das Bun
desgericht in vorliegender Sache nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf Klage und Widerklage wird wegen Inkompetenz des
Bundesgerichtes nicht eingetreten.
58. Urtheil vom 9. Juli 1887 in Sachen
Vogt gegen Bern.
A. Durch Beschluß des Regierungsrathes des Kantons Bern
vom 5. Januar 1877 wurde Dr. Adolf Vogt, Arzt in Bern,
zum ordentlichen Professor für Gesundheitspflege und Sanitäts
statistik an der Hochschule Bern mit einer jährlichen Besoldung
von 5000 Fr. ernannt. Am 30. Dezember 1885 beschloß der
Regierungsrath, die Besoldung des Professors Vogt um 2000 Fr.
zu reduziren; er theilte dies demselben mit Schreiben vom
6. Januar 1886 mit, indem er bemerkte: Es sei im Regie
rungsrathe, in der Staatswirthschaftskommission, sowie im
Großen Rathe schon mehrmals Reklamation erhoben worden
weil Professor Vogt seine Vorlesungen nicht regelmäßig, son
dern nur hie und da während eines Semesters abhalte. Mit
Rücksicht darauf habe der Regierungsrath die erwähnte Herab
setzung der Besoldung beschlossen. Professor Vogt ersuchte den
Regierungsrath durch Schreiben vom 13. Januar 1886, auf diese
Schlußnahme zurückzukommen; er führte aus, er habe stets die vor
geschriebene Zahl von Vorlesungsstunden angekündigt und die
angekündigten Vorlesungen auch abgehalten, sofern sich mindestens
zwei Zuhörer angemeldet haben. Die Gründe zu untersuchen,
III. Civilstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, etc. N° 58. 343
warum die von ihm angekündigten Vorlesungen von den Stu
denten nur sporadisch belegt worden seien, sei hier nicht der
Ort; hier sei blos zu konstatiren, daß er seinerseits die ihm
nach dem Hochschulgesetze obliegenden Pflichten stets vollständig
erfüllt habe. Der Regierungsrath beharrte indeß, wie er dem
Professor Vogt durch Schreiben vom 16. Januar mittheilte,
auf seinem Beschlusse vom 30. Dezember 1885.
B. Mit Klageschrift vom August 1886 stellt nunmehr Pro
fessor Vogt beim Bundesgerichte die Anträge:
- Der Fiskus des Kantons Bern sei schuldig, dem Herrn
Dr. Adolf Vogt, als Professor für Gesundheitspflege und Sani
tätsstatistik an der bernischen Hochschule die jährliche Besoldung
von 5000 Fr. wie bisher, in vierteljährlichen Raten fortzuent
richten, so lange derselbe die ihm nach dem Hochschulgesetze ob
liegenden Leistungen zur Verfügung stellt.
- Der Fiskus des Kantons Bern sei demnach auch schuldig,
dem Herrn Professor Vogt die rückständigen Besoldungsbetreff
nisse für das erste und zweite Trimester des laufenden Jahres
1885 mit je 500 Fr., nebst gesetzlichem Verzugszins, nachzu
bezahlen.
Alles unter Kostenfolge.
Aus der Begründung dieser Begehren ist Folgendes hervor
zuheben: Der Anspruch des Beamten auf seinen Gehalt sei,
wie in der Doktrin und in der Praxis des Bundesgerichtes
anerkannt sei, und speziell nach bernischem Rechte ( 83, Absatz
der Kantonsverfassung) nicht bezweifelt werden könne, privat
rechtlicher Natur und könne daher vor den ordentlichen Ge
richten verfolgt werden. Die Klage richte sich gegen einen Kan
ton und der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. sei gegeben.
Denn das prinzipale Rechtsbegehren beziehe sich auf periodische
Leistungen, deren Werth den Betrag von 3000 Fr. bei Weitem
übersteige. Auch wenn man das Hauptbegehren als bloße Aner
kennungsklage betrachten wolle, so sei eine solche Klage nach
allgemeinen Grundsätzen und nach bernischer und bundesgericht
licher Praxis statthaft; der Kläger habe sowohl ein rechtliches
als ein materielles Interesse daran, zu wissen, ob er seine
bisherige Besoldung von 5000 Fr., oder blos eine solche von