B. CIVILRECHTSPFLEGE
ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE
I. Obligationenrecht. Droit des obligations.
53. Urtheil vom 8. Juli 1887
in Sachen Dietschy und Genossen gegen Geigy.
A. Durch Urtheil vom 21. April 1887 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin
stanzliche Urtheil bestätigt. Beklagte und Appellanten tragen
ordentliche und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit einer
Urtheilsgebühr von 300 Fr. Das erstinstanzliche Urtheil des
Civilgerichtes Basel vom 4. März 1887 ging dahin: Beklagte
sind in solidarischer Verbindung zur Zahlung von 77,013 Fr.
55 Cts. und Zins à 6% seit 31. März 1886 an Kläger ver
fällt und tragen die ordinären und extraordinären Prozeßkosten,
mit Inbegriff einer Urtheilsgebühr von 200 Fr.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriffen die
Beklagten die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt ihr Vertreter: Es sei, in Ab
änderung des vorinstanzlichen Urtheils, die Klage abzuweisen,
unter Kostenfolge.
Dagegen trägt der Anwalt des Klägers auf Bestätigung des
vorinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch notarialischen Akt vom 22. Februar 1882 hatte
sich W. Burkhardt gegenüber dem Kläger für eine Schuld des
Th. Bénard in Paris, im Betrage von 200,000 Fr., sammt
Zins und Folgen, verbürgt; er hatte dabei die weitere Ver
I. Obligationenrecht. No 53.
pflichtung übernommen, für den Fall, daß er während der
Dauer des Schuldverhältnisses seine Mutter, Frau M. La
roche Preiswerk, beerben sollte, von seinem Erbtheile den Betrag
von 200,000 Fr. in guten Titeln, nach Wahl des Gläubigers,
demselben als weitere Sicherheit zu hinterlegen. Durch Akt vom
6. Februär 1883 gingen sodann die Beklagten folgende Ver
pflichtungen ein:
Mit Rücksicht darauf
- Daß Herr Wilhelm Burkhardt, durch Akt vom 22. Feb
ruar 1882, für ein Darlehen des Herrn I. R. Geigy, an
Herrn Th. Bénard in Paris, sich als Bürgen dargegeben und
zur Sicherung seiner Bürgschaft, dem Herrn Kreditor unter
Anderm auch seinen Erbtheil angewiesen hat;
- daß in Folge unterlassener Rückzahlung des obigen, auf
den 30. Dezember 1882 gekündeten Darlehens seitens Herrn
Bénard die Bürgschaftsverpflichtung des Herrn W. Burkhardt
fällig geworden ist, verspricht, damit die von Herrn W. Burk
hardt, seinem Kreditor zugesagte Garantie intakt bleibe, die
Familie des erstern, nämlich seine Mutter, Frau Laroche
Preiswerk, und seine Geschwister, resp. deren Ehemänner, Herr
Johann Jakob Dietschy Burkhardt, Herr Emanuel Streichen
berg Burkhardt, Herr Emil Burkhardt Köchlin, Herr Dr. J.
I. Burkhardt Burkhardt, Herr J. J. Schuster Burkhardt,
Eduard de Martin Burkhardt Burkhardt, Rud. Preiswerk
Burkhardt, dem Herrn Wilhelm Burkhardt, so lange nicht
dessen Verbindlichkeit gegenüber Herrn I. R. Geigy vollstän
dig reglirt ist, keine Darlehen oder Vorschüsse irgend welcher
Art zu gewähren, noch irgend welche Schenkungen zu machen,
noch für seine Rechnung an Dritte irgend welche Summen
zu bezahlen, oder zu verabfolgen, noch Bürgschaften oder an
dere Verpflichtungen, welcher Art sie auch sein mögen, für ihn
einzugehen. Dabei wird indessen bemerkt, daß Herr Wilhelm
Burkhardt bereits auf Rechnung seines künftigen Erbtheils
eine Summe von 60,000 Fr. erhalten hat.
Das in dem gegenwärtigen Akt gegebene Versprechen der
Familie bleibt auch für den Fall, daß die von Herrn Wil
helm Burkhardt für seine Verbindlichkeit dermalen ausgestellten
B. Civilrechtspflege.
Wechsel erneut werden sollten, sowie überhaupt so lange in
Kraft, bis die Verbindlichkeit selbst vollständig reglirt sein
wird. Sobald dies der Fall ist, wird Herr I. R. Geigy
dem Herrn I. I. Schuster, zu Handen der Familie, Anzeige
machen.
Trotz dieser Verpflichtung bezahlte die Mutter des W. Burk
hardt, Frau Laroche Preiswerk, vom Herbst 1883 bis Frühjahr
1884 an Gläubiger desselben, und auf Rechnung seines mütter
lichen Erbtheils, einen Betrag von im Ganzen 114,980 F
60 Cts. aus. Durch diese Zahlungen wurde zufolge Verstän
digung mit den betreffenden Gläubigern eine Schuldenlast im
Belaufe von 344,784 Fr. 45 Cts. getilgt. Am 2. Juli 1884
wurde W. Burkhardt, wegen Verschwendung, entmündigt, wobei
sich herausstellte, daß er noch weitere, bedeutende Schulden
kontrahirt hatte. Am 13. April 1885 starb Frau Laroche
Preiswerk und es fiel somit dem W. Burkhardt sein mütter
liches Erbe an; dasselbe belief sich, nach Abrechnung der Vor
empfänge von 60,000 Fr. und 114,980 Fr. 60 Cts., sammt
Zins, noch auf eirka 247,000 Fr. Der gegenwärtige Kläger ver
langte nunmehr, gestützt auf den Akt vom 22. Februar 1882,
von dem durch seinen Kurator I. Dietschy Burkhardt vertre
tenen W. Burkhardt, derselbe habe ihm zur Sicherung seiner
Forderung von restlich 151,655 Fr. 55 Ets., nebst Zins à
6 % seit dem 30. April 1885, und aller Kosten von dem an
gefallenen mütterlichen Erbtheil, den Betrag von 200,000 Fr.
in guten Werthtiteln zu übergeben, und ihm daran ein erstes
Faustpfandrecht in der gesetzlichen Form zu bestellen. Sein sach
bezügliches Begehren wurde ihm durch ein am 5. November
1885 appellationsgerichtlich bestätigtes Urtheil des Civilgerichtes
von Baselstadt zugesprochen, und eine hiegegen an das Bundes
gericht gerichtete Beschwerde durch Urtheil vom 30. Januar
1886 wegen Inkompetenz des Gerichtes verworfen (s. Amtliche
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XII, S. 190
u. ff., wo der Thatbestand ersichtlich ist). Als der Kläger die
Vollstreckung dieses Urtheils betrieb, übergab ihm der Vormund
des W. Burkhardt die sämmtlichen, noch vorhandenen Werth
schriften seines Kuranden, und der Kläger übernahm dieselben,
I. Obligationenrecht. N° 53.
auf Grund getroffener Vereinbarung, auf Rechnung seines Gut
habens zu Eigenthum. Der Werth dieser Titel betrug, da nach
dem Tode der Frau Laroche Preiswerk aus dem Erbtheile des
W. Burkhardt, zu Abfindung anderer Gläubiger desselben (mit
durchschnittlich 45.5 % ihrer Forderungen) weitere 164,873 Fr.
98 Cts. verausgabt worden waren, nur noch 83,376. Fr
90 Cts.; Kläger gerieth daher mit einer Summe von 77,013 Fr.
zu Verlust, deren Ersatz er nunmehr von den Beklagten ver
langt, weil diese, sowie ihre Erblasserin, Frau Laroche Preis
werk, ihren, durch den Akt vom 6. Februar 1883 übernom
menen Verpflichtungen zuwidergehandelt haben.
2. Die Beklagten haben nicht bestritten, daß sie in Verbin
dung mit ihrer Erblasserin, Frau Laroche Preiswerk, durch
den Akt vom 22. Februar 1882, eine rechtlich bindende Ver
pflichtung übernommen haben; es ist daher ohne Weiteres klar,
daß sie dem Kläger für allen Schaden haften, der ihm durch
Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstanden sein sollte.
3. Der Inhalt der von den Beklagten übernommenen Ver
pflichtung ist nun unzweifelhaft der, keine Zahlungen oder Lei
stungen irgend welcher Art an W. Burkhardt oder an Dritte
auf seine Rechnung zu machen oder zu gestatten, durch welche
der dem W. Burkhardt in der Theilung über die Verlassen
schaft seiner Mutter dereinst zufallende Erbtheil geschmälert
werden könnte; mit andern Worten, die von den Beklagten ein
gegangene Verpflichtung ging dahin, keinerlei Leistungen an
oder für W. Burkhardt zu machen, welche von demselben in
der Theilung über die mütterliche Verlassenschaft konferirt werden
müßten, beziehungsweise ihm als Vorempfänge anzurechnen
wären. Der Zweck dieser Stipulation war der, die Erfüllung
des von W. Burkhardt durch den Akt vom 22. Februar 1882
dem Kläger gegebenen Pfandbestellungsversprechens zu sichern,
oder, genauer ausgedrückt, zu verhindern, daß durch Leistungen
auf Rechnung künftigen Erbes, der dem W. Burkhardt dereinst
zufallende mütterliche Erbtheil geschmälert, und damit die Er
füllung des von ihm gegebenen Pfandbestellungsversprechens
gefährdet werde. Dagegen wurde weder durch das Pfandbestel
lungsversprechen, noch durch den Akt vom 6. Februar 1883,
B. Civilrechtspflege
ein Anspruch des Klägers auf vorzugsweise Befriedigung aus
dem mütterlichen Erbtheile des W. Burkhardt begründet, und
die Beklagten versprachen nicht, dafür haften zu wollen, daß
W. Burkhardt, nach Anfall seines Erbtheiles, sein Pfandbestel
lungsversprechen erfülle.
4. Demnach kann sich nur fragen, ob die Beklagten deshalb
verantwortlich seien, weil ihre Erblasserin, Frau Laroche Preis
werk, vom Herbste 1883 bis Frühjahr 1884, (übrigens mit
Wissen und Willen der Beklagten) auf Rechnung des künftigen
Erbtheils des W. Burkhardt, an Gläubiger desselben, Zah
lungen bis zum Belaufe von 114,980 Fr. 60 Cts. geleistet
hat. Unzweifelhaft ist zunächst, daß diese Zahlungen vertrags
widrig waren; es kann in der That nicht bestritten werden,
daß dadurch dem mit dem Kläger am 6. Februar 1883 abge
schlossenen Vertrage, welcher ausdrücklich jede Leistung auf Rech
nung des künftigen Erbtheils des W. Burkhardt untersagte,
zuwidergehandelt wurde. Wenn die Beklagten nichtsdestoweniger
ihre Schadenersatzpflicht bestreiten, so stützen sie sich darauf, daß
zwischen dem angegebenen vertragswidrigen Handeln und dem
vom Kläger erlittenen Verlust, ein Kausalzusammenhang nicht
bestehe. Einerseits hätte auch nach den fraglichen Zahlungen,
der Erbtheil des W. Burkhardt zu Befriedigung des Klägers
ansgereicht, anderseits seien durch diese Zahlungen Schulden
des W. Burkhardt in weit höherm Betrage getilgt worden.
Wäre dies nicht geschehen, so hätten die betreffenden Gläubiger
mit dem vollen Betrage ihrer Forderungen in dem alsdann
unvermeidlichen Konkurse des W. Burkhardt konkurrirt und
Kläger hätte in Folge dessen jedenfalls einen zum Mindesten
ebenso großen Verlust erlitten, als dies nunmehr geschehen sei.
Diese Einwendung kann, in Uebereinstimmung mit den Vor
instanzen, nicht als begründet anerkannt werden. Es steht fest,
daß durch das vertragswidrige Handeln der Beklagten, bezie
hungsweise ihrer Erblasserin, der dem W. Burkhardt aus der
Verlassenschaft seiner Mutter zufließende Erbtheil um einen Be
trag geschmälert wurde, bei dessen Vorhandensein das Vermögen
des W. Burkhardt zu vollständiger Befriedigung des Klägers
ausgereicht hätte, auch wenn die nach dem Erbanfalle gelei
3091. Obligationenrccht. No 53.
steten Zahlungen an andere Gläubiger in gleicher Weise ge
macht wurden, wie dies wirklich geschah. Wenn bei dieser
Sachlage die Beklagten sich darauf berufen wollen, daß den
noch ihr, resp. ihrer Erblasserin vertragswidriges Handeln, den
Kläger nicht geschädigt habe, so trifft sie die Beweislast dafür,
daß der dem Kläger erwachsene Schaden auch ohne den von
ihnen begangenen Vertragsbruch eingetreten wäre. Ein solcher
Beweis ist aber nicht erbracht. Es ist allerdings möglich, daß,
wenn die vertragswidrigen Zahlungen vom Herbst 1883 bis
Frühling 1884 unterblieben wären, die durch diese Zahlungen
abgefundenen Gläubiger des W. Burkhardt, nach dem Anfalle
der mütterlichen Erbschaft an denselben, durch Geltendmachung
ihrer Forderungen zum vollen Betrage, eine gänzliche Befrie
digung des Klägers verhindert hätten. Allein sicher ist dies
keineswegs, vielmehr ist ebensowohl möglich, daß es dem Klä
ger, trotz des Bestehens fraglicher Forderungen, gelungen wäre,
volle Befriedigung, resp. Sicherstellung aus dem Vermögen des
W. Burkhardt rechtzeitig zu erlangen. Ebenso ist unerheblich,
daß, auch nach den vertragswidrigen Zahlungen, der Erbtheil
des W. Burkhardt zu Befriedigung des Klägers noch ausge
reicht hätte, sofern nicht aus demselbennach dem Tode der
Frblasserin, noch weitere Zahlungen an andere Gläubiger ge
leistet worden wären. Dieser Umstand wäre nur dann von
Bedeutung, wenn den Kläger ein Verschulden daran träfe, daß
er nicht volle Befriedigung erlangte. Dies ist aber gewiß nicht
der Fall. Der von den Beklagten gegen die vorinstanzlichen
Entscheidungen erhobene Vorwurf, daß dieselben auf einer
rechtsirrthümlichen Auffassung des Begriffes des Kausalzusam
menhanges im Rechtssinne beruhen, ist unbegründet. Zum Vor
handensein des Kausalzusammenhanges im Rechtssinne ist der
Bestand eines wirklichen, ursächlichen Zusammenhanges zwischen
Rechtsverletzung und Schaden wie erforderlich so auch genügend.
Ein solcher Zusammenhang liegt hier vor, da dargethan ist, daß
durch rechtswidriges Handeln der Beklagten dem Zugriffe des
Klägers Vermögensobjekte entzogen wurden, welche zu seiner Be
friedigung ausgereicht hätten. Darzuthun, daß der Schaden
nicht auch ohne die Rechtsverletzung aus andern, von dieser
B. Civilrechtspflege.
unabhängigen, Ursachen hätte eintreten können, und eingetreten
wäre, ist zum Nachweise des Kausalzusammenhanges nicht er
forderlich, vielmehr haben die Beklagten, welche sich darauf
berufen wollen, daß dies der Fall sei, ihrerseits hiefür den
Beweis zu erbringen. Sache der Beklagten wäre es also in
concreto gewesen, darzuthun, daß die vertragswidrig ausbe
zahlten Beträge auch ohne die vertragswidrige Auszahlung dem
Zugriffe des Klägers entzogen worden wären. Ein solcher Be
weis ist aber, wie bemerkt, nicht erbracht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 21. April 1887 sein Bewenden.
54. Urtheil vom 25. Juli 1887 in Sachen
Masse Stürzinger gegen Hauser.
A. Durch Urtheil vom 27. Maj 1887 hat das Bezirks
gericht Frauenfeld über die Rechtsfragen:
- Ist die Eigenthumsansprache des Klägers auf 10 Wagen
ladungen Waizen, Lager Nummern 1885, 1923, 1924, 1925,
1926, 1948, 1950, 1966, 2116 und 2117, gelagert in Ro
manshorn, oder der Anspruch auf Rückzahlung von 24,000 Fr.
nebst Zins à 6 % seit Verfall gegenüber der Beklagtschaft
rechtlich begründet?
- Ist die Entschädigungsforderung des Klägers an die Be
klagtschaft im Betrage von 5000 Fr. rechtlich begründet und
die Beklagtschaft für den dem Kläger durch Geltendmachung
dinglicher Rechte seitens der Lagerhausverwaltung Romans
horn erwachsenden Schaden entschädigungspflichtig zu erklären?
- Ist das von der Intervenientin geltend gemachte Reten
tionsrecht auf betreffende 10 Wagenladungen Waizen für ihre
I. Obligationenrecht. N° 54.
Forderung an den Konkursiten Stürzinger rechtlich begründet?
zu Recht erkannt:
- Sei die erste Frage bejahend entschieden.
- Sei die Entschädigungsforderung des Klägers, im Betrage
von 5000 Fr. abgewiesen, dagegen die Beklagtschaft für unbe
lastete Herausgabe der dem Kläger zugesprochenen 10 Wagen
ladungen Waizen, franko Station Romanshorn, haftbar er
klärt.
- Sei die dritte Rechtsfrage bejahend entschieden.
- Bezahle der Kläger:
15 Fr. Cts.
a. Gerichtsgebühr
2 70
b. Präsidialia.
4 10 c. Weibelgebühr
Zusammen 21 Fr. a Cts.
und habe er bei der Beklagtschaft an seine Kosten 40 Fr. wieder
zu erheben, dagegen die Intervenientin mit 7 Fr. 50 Cts. zu
entschädigen.
B. Dieses Urtheil wurde von der Beklagten, im Einver
ständnisse mit der Gegenpartei, unter Umgehung der zweiten
Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen. Bei der heutigen
Verhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten: Es sei in
Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils die klägerische Vindi
kation abzuweisen, eventuell es sei dieselbe nur in dem Sinne
gutzuheißen, daß der Kläger die auf die betreffenden Wagen
entfallenden Lagerspesen, mit 1500 Fr. per Wagen, zu über
nehmen habe, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Für den Fall, daß das Gericht dies als nothwendig er
achten sollte, beantrage er Beiziehung der beim Obergerichte in
Frauenfeld liegenden Akten in einer analogen Sache der Masse
Stürzinger gegen Luchsinger.
Der Anwalt des Klägers trägt auf Verwerfung der geg
nerischen Anträge und vollinhaltliche Bestätigung des erstin
stanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Laut Fakturen vom 20. Januar 1887 kaufte der Kläger
von I. Stürzinger, als Inhaber der Firma I. Stürzinger und
Sohn, in Frauenfeld, die in der Rechtsfrage näher bezeichneten