294 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt, Staatsverträge.
könne (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Lederrey
vom 14. Mai 1886, Amtliche Sammlung XII, S. 241.)
3. Was speziell die Vollstreckbarkeit der auf Dispositiv 1 des
handelsgerichtlichen Urtheils vom 19. November 1884 gestützten
Forderung von 15,000 Fr. anbelangt, so hat der Rekurrent
nicht etwa eingewendet, daß die betreffende Bestimmung des
Urtheils nicht eine definitive, sondern nur eine vorläufige, pro
visorische, unter Umständen immer noch einer Abänderung durch
das urtheilende Gericht unterliegende sei; er bringt vielmehr
blos vor, daß im fraglichen Dispositive eine Exekutionsmaß
regel liege, zu deren Anordnung das französische Gericht nicht
kompetent gewesen sei. Richtig ist nun, daß das französische
Gericht nicht kompetent gewesen wäre, zu bestimmen, welche
Maßregeln prozeßualer Zwangsvollstreckung (ob Pfändung
Konkursbegehren, ec.) gegen Vermögen oder Person des Rekur
renten stattzufinden haben, sondern daß hiefür (in der Regel
wenigstens) ausschließlich Recht und Gerichtstand des Ortes
der Zwangsvollstreckung maßgebend und begründet sind. Allein
um eine solche Maßregel prozeßnaler Zwangsvollstreckung han
delt es sich hier nicht. Mag immerhin das fragliche Urtheils
dispositiv mit den Zweck verfolgen, den Rekurrenten zur Ver
tragserfüllung gemäß dem Urtheile zu bewegen, so statuirt das
selbe doch inhaltlich nicht eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern
eine materiell eivilrechtliche Folge weiterer Säumniß des Re
kurrenten in Erfüllung des Vertrages; es kann also auch
diesem Theile des Urtheils die Vollziehung nicht verweigert
werden.
4. Dagegen ist die Beschwerde insoweit begründet, als sie
sich auf die Zinsforderung des Rekursbeklagten bezieht. Das
handelsgerichtliche Urtheil vom 19. November 1884 spricht von
einer Zinspflicht des Rekurrenten nicht. Im gegenwärtigen Ver
fahren aber, wo ausschließlich ein auf den schweizerisch-deutschen
Gerichtsstandsvertrag gestütztes Exequaturgesuch in Frage steht,
kann es sich nur um die Vollstreckung des Urtheils vom
19. November 1884 handeln. Forderungen des Rekursbeklagten,
welche nicht auf ausdrücklicher Bestimmung dieses Urtheils be
ruhen, dürfen, mögen sie rechtlich an und für sich begründet
II. Auslieferung. N° 52.
sein oder nicht, in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden;
es muß vielmehr dem Rekursbeklagten, sofern er sich hiezu be
rechtigt glaubt, überlassen bleiben, dieselben in besonderm Ver
fahren geltend zu machen.
5. Was die Beschwerde betreffend die Verlegung der Kosten
des frühern Verfahrens anbelangt, so ist in dieser Richtung
weder der Staatsvertrag noch ein Bundesgesetz verletzt und das
Bundesgericht kann daher die kantonale Entscheidung nicht
abändern. Ein Widerspruch der letztern mit dem bundesgericht
lichen Urtheile vom 25. Februar 1887 liegt nicht vor. Durch
das bundesgerichtliche Urtheil vom 25. Februar 1887 wurde
allerdings das obergerichtliche Erkenntniß vom 14. Dezember
1886 vollinhaltlich aufgehoben. Allein eine eigene Verfügung
über die vor den kantonalen Instanzen erwachsenen Parteikosten
hat das bundesgerichtliche Urtheil nicht getroffen, vielmehr blieb
es der kantonalen Instanz überlassen, hierüber von neuem zu
verfügen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons
Zug vom 6. August 1887 wird insoweit aufgehoben, als es
die Vollstreckung auch für die Zinsforderungen des Rekursbe
klagten (Zins von 10,000 Fr. vom 19. September 1884 und
von 15,000 Fr. vom 22. Januar 1885), bewilligt; im übrigen
wird der Rekurs als unbegründet abgewiesen.
II. Auslieferung. Extradition
Vertrag mit Deutschland. Traité avec l'Allemagne.
52. Urtheil vom 16. Juli 1887 in Sachen
von Waldenburg und Siecke.
A. Mit Note vom 10. Juni laufenden Jahres beantragte
die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen
Bundesrathe unter Berufung auf Art. 1, Ziffer 4 und 17 des
296 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages die Auslieferung
des Barons Friedrich August Roland Eduard von Walden
burg aus Berlin und der unverehelichten Dora Siecke aus
Hannover wegen Veränderung des Personenstandes eines an
dern im Sinne des 169 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches
und der intellektuellen Urkundenfälschung gemäß Art. 271 und
272 des nämlichen Gesetzbuches, begangen in der Absicht, sich
oder einem Andern einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder
einem Andern Schaden zuzufügen. Das Auslieferungsbegehren
stützt sich auf zwei gleichlautende Haftbefehle des königlich säch
sischen Amtsgerichtes Dresden vom 24. Mai 1887, in welchen
die Requirirten beschuldigt werden, im Jahre 1884 durch die
falsche Vorspiegelung, das von der Siecke am 13. November
1884 zu Prag geborene Kind männlichen Geschlechts, welches
auf die Namen Eduard Maria August getauft wurde, sei ein
eheliches (gemeinschaftlich und in der gedachten Absicht) bewirkt
zu haben, daß dieses Kind in dem Geburtsregister und dem Tauf
buch der deutschen evangelischen Pfarrgemeinde augsburgischer
Konfession in Prag als ein eheliches eingetragen wurde. Die
Requirirten, welche bereits am 17. Mai 1887 in Luzern er
mittelt und verhaftet worden waren, protestiren gegen ihre Aus
lieferung.
B. Nachdem Unterhandlungen über freiwillige Stellung der
Beschuldigten schließlich zu einem Ergebnisse nicht geführt haben,
übermittelt der schweizerische Bundesrath durch Schreiben vom
8./9. Juli laufenden Jahres die Akten dem Bundesgerichte zur
Entscheidung.
C. Die Einsprache der Requirirten gegen die Auslieferung
wird in verschiedenen Eingaben derselben und ihres Anwaltes,
des Advokaten Dr. Weibel in Luzern, vom 18. Mai, 13., 14
und 21. Juni 1887 im wesentlichen folgendermaßen begründet:
-
Eduard von Waldenburg führt aus, er sei, nachdem er
am 1. Juni 1887 seine Entlassung aus dem preußischen Unter
thanenverbande erhalten habe, nicht mehr deutscher Reichsange
höriger; da das ihm imputirte Delikt in Prag begangen sei,
so erscheine daher seine Auslieferung an Deutschland als un
gerechtfertigt.
II. Auslieferung. N° 52
-
Derselbe gibt zu, daß er am 4. oder 5. Dezember 1884
in Prag das von ihm und der Dora Siecke erzeugte uneheliche
Kind (ohne Wissen der Mutter) als eheliches habe taufen und
in die Kirchenbücher eintragen lassen; es liege aber hierin das
Vergehen der Veränderung des Personenstandes nicht, denn die
Eltern seien im Taufbuche richtig angegeben, und nur unrichtig
als Ehegatten bezeichnet. Das Taufbuch aber solle nur die
Geburt und Taufe des Kindes, nicht den Eheabschluß, bezie
hungsweise die Ehelichkeit des Kindes, beweisen.
-
Wenn er die ihm zur Last gelegte Handlung in Deutsch
land begangen hätte, so wäre er nicht strafbar, denn im deu
tschen Reiche werde der Personenstand ausschließlich durch die
Standesbeamten und nicht durch die Geistlichen beurkundet;
die Geistlichen seien nicht befugt, standesamtliche Urkunden aus
zustellen. Von ihnen ausgestellte Zeugnisse über Vornahme von
Eheeinsegnungen, Taufen 2c. seien keine Urkunden. Die gegen
ihn in Deutschland eingeleitete Strafverfolgung sei daher un
zuläßig. Dieselbe werde auf Art. 4 des deutschen Reichsstraf
gesetzbuches begründet; danach können aber Deutsche wegen im
Auslande begangener Handlungen nur dann verfolgt werden,
wenn diese Handlungen nach den Gesetzen des deutschen Reiches
als Verbrechen oder Vergehen anzusehen seien. Wenn einge
wendet werden wollte, daß der evangelische Pastor in Prag zu
gleich deutscher Standesbeamter sei, so sei darauf zu erwidern,
daß alsdann die Schuld auf den Pastor und nicht auf ihn
falle, denn er habe von dem Pastor nur die religiöse Cere
monie der Taufe, nicht eine standesamtliche Verhandlung ver
langt, also keine nach deutschem Rechte strafbare Handlung be
gangen.
-
Eine Verfolgung Deutscher in Deutschland wegen im
Auslande begangenen Handlungen sei zudem nach Art. 4 des
Reichsstrafgesetzes nur dann statthaft, wenn die Handlung
durch die Gesetze des Thatortes mit Strafe bedroht sei. Dies
treffe aber hier nicht zu, denn nach dem österreichischen Straf
gesetzbuche enthalte seine Handlung kein Verbrechen oder Ver
gehen.
-
Die Auslieferung werde einerseits wegen Veränderung
298 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt, Staatsvertrüge.
des Personenstandes eines Andern , andrerseits wegen soge
nannter intellektueller Urkundenfälschung verlangt. Die Ver
änderung des Personenstandes aber sei nach Art. 1, Ziffer 4
des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages kein Auslie
ferungsverbrechen. Auslieferungsverbrechen seien nach dieser Ver
tragsbestimmung vielmehr nur Raub, Unterdrückung, Unter
schiebung oder Verwechselung eines Kindes. Dieser Vergehen
habe er sich aber nicht schuldig gemacht und werde deswegen
auch nicht verfolgt.
6. Die Urkundenfälschung sodann sei allerdings nach Art. 1,
Ziffer 17 ein Auslieferungsdelikt, allein nur vorausgesetzt, daß
die Absicht zu betrügen oder zu schaden obgewaltet hat. Nun
sei den Requirirten letzteres allerdings in den Haftbefehlen im
putirt worden; allein aus einer auf Beschwerde der Verfolgten
ergangenen Entscheidung des königlichen Landgerichtes Dresden
vom 6. Juni 1887 ergebe sich, daß dieses Gericht die frag
liche, übrigens auch thatsächlich offenbar nicht begründete, An
klage nicht aufrecht halte. Es könne daher schon aus diesem
Grunde auch wegen Urkundenfälschung eine Auslieferung nicht
bewilligt werden.
7. Dazu komme aber noch: Das luzernische Recht kenne den
Begriff der sogenannten intellektuellen Urkundenfälschung im
Sinne der 271 und 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes
nicht. Der eingeklagte Thatbestand könne nach luzernischem
Rechte nur als widerrechtliche Veränderung des Civilstandes,
was, wie bemerkt, kein Auslieferungsdelikt sei, oder dann als
das Vergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einvernahme
m Sinne des 73 des luzernischen Polizeistrafgesetzbuches
qualisizirt werden. Wegen letzteren Vergehens sei aber die
Strafverfolgung nach 33 des Polizeistrafgesetzbuches verjährt,
weil nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Begehung an,
geklagt oder strafrichterliche Untersuchung angehoben worden sei.
Hiefür werde auf eine Bescheinigung der luzernischen Staats
anwaltschaft vom 10. Juni 1887 verwiesen. Die Auslieferung
sei daher nach 5 des schweizerisch deutschen Auslieferungs
vertrages unzuläßig.
8. Dora Siecke speziell macht noch geltend, daß ihr, da sie
II. Auslieferung. No 52.
zur Zeit der That in hochgradigem Fieber sich befunden habe,
die ganze Verhandlung überhaupt unbekannt geblieben sei.
D. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern führt in
einer an den schweizerischen Bundespräsidenten gerichteten Note
vom 4. Juli 1887 aus: Die von den Beschuldigten gegen die
Auslieferung erhobenen Einwendungen können nicht als stich
haltig erachtet werden. Die gegen die Statthaftigkeit einer Straf
verfolgung seitens der sächsischen Strafbehörden erhobenen Einwen
dungen berühren die Auslieferungsfrage nicht. Nach Art. 1 und 7
des Auslieferungsvertrages genüge die Thatsache, daß gegen die
Beschuldigten vor deutschen Behörden das Strafverfahren ein
geleitet und dies durch Beibringung eines Haftbefehles nach
gewiesen sei. Uebrigens finden diese Einwendungen ihre mate
rielle Widerlegung in einer auf erneute Beschwerde der Be
schuldigten ergangenen Entscheidung des königlich sächsischen
Oberlandsgerichtes vom 23. Juni laufenden Jahres, welche zu
Ergänzung der Beweisstüke beigelegt werde. Die nachträglich
erwirkte Entlassung des von Waldenburg aus dem preußischen
Unterthanenverbande stehe weder dem gegen denselben in Dresden
eingeleiteten Strafverfahren, noch der Auslieferung entgegen.
Nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages wäre eine Ausliefe
rung erst dann ausgeschlossen, wenn von Waldenburg bereits
die Eigenschaft eines Schweizers erworben hätte. Darüber, ob
wegen vorsätzlicher Personenstandsveränderung die Auslieferungs
pflicht begründet sei, könne man vielleicht verschiedener Mei
nung sein. Zweifellos dagegen bilde die in der Absicht zu be
trügen oder zu schaden begangene Urkundenfälschung einen
Auslieferungsfall. Nach deutschem Rechte sei die dem Verfolgten
zur Last gelegte That zweifellos als eine Urkundenfälschung
dieser Art zu betrachten. Es sei, wie sich aus der Entscheidung
des Oberlandsgerichtes vom 23. Juni ergebe, völlig unrichtig, wenn
die Requirirten behaupten, daß das Qualifikationsmoment des
Art. 272 des deutschen Reichsstrafgesetzes (Absicht sich oder
einem Andern einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem
Andern Schaden zuzufügen) fallen gelassen worden sei. Das
Oberlandsgericht stelle vielmehr fest, daß auch insoweit hin
reichender Verdacht vorliege. Ob die That auch nach luzerni
XIII 1887
300 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.
schem Strafrechte unter den Begriff der Urkundenfälschung falle,
sei gleichgültig. Auch wenn dies zu verneinen wäre,
könnte doch daraus ein Einwand gegen den Auslieferungs
antrag nicht hergeleitet werden. Als ausschlaggebend sei die
Begriffsbestimmung des deutschen Rechts zu betrachten, weil
die Verletzung des deutschen Strafgesetzes den Gegenstand des
Strafverfahrens bilde und der Auslieferungsvertrag bei Ziffer 17
des Art. 1 nicht, wie dies an andern Stellen des Vertrages
der Fall sei, die Einschränkung enthalte, daß die Strafthat nach
dem Rechte beider vertragschließender Staaten den Thatbestand
des bezeichneten Delikts erfüllen müsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nur zu untersuchen, ob die Vor
aussetzungen der Auslieferungspflicht nach den Bestimmungen
des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages gegeben seien;
dagegen hat es nicht zu prüfen, ob sachlich ein Strafanspruch
des deutschen Staates gegen die Requirirten begründet sei; dies
steht vielmehr ausschließlich dem in der Sache selbst urthei
lenden Strafgerichte zu. Das Bundesgericht hat demnach zwar
zu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren sich auf ein im
Auslieferungsvertrage vorgesehenes Delikt beziehe und ob dem
Begehren nicht ein sonstiges Auslieferungshinderniß, wie das
jenige der Verjährung entgegenstehe u. s. w.; dagegen hat es
nicht zu prüfen, ob die sämmtlichen Merkmale des subjektiven
und objektiven Thatbestandes der den Requirirten zur Last
gelegten Verbrechen wirklich gegeben und ob die Verfolgten
schuldig oder hinlänglich verdächtig seien oder nicht.
- Von diesem Standpunkte aus erscheinen einzig diejenigen
Einwendungen als erheblich, welche sich darauf stützen, daß die
Delikte, auf welche sich das Auslieferungsbegehren beziehe, im
schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrage nicht vorgesehen
seien und daß nach den Vorschriften des luzernischen Straf
rechts die Strafverfolgung verjährt sei. Wenn speziell der Re
quirirte von Waldenburg sich darauf beruft, daß er in Folge
seiner Entlassung aus dem preußischen Unterthanenverbande
nicht mehr deutscher Angehöriger sei, so ist dies unerheblich.
Abgesehen davon, daß die Entlassung des von Waldenburg aus
II. Auslieferung. N° 52.
dem preußischen Unterthanenverbande kaum schon zu einer desi
nitiven geworden ist, so verpflichtet der Auslieferungsvertrag
nicht nur zu Auslieferung von Angehörigen des andern Ver
tragsstaates, sondern schließt nur die Auslieferung eigener An
gehöriger des requirirten Staates aus; es ist ferner die Aus
lieferungspflicht nicht auf den Fall beschränkt, wo die Straf
that im Gebiete des requirirenden Staates begangen wurde,
sondern sie erstreckt sich (die im Vertrage selbst enthaltenen
Ausnahmen vorbehalten) auf alle Personen, die sich im Gebiete
des requirirten Staates aufhalten und gegen welche im er
suchenden Staate Strafuntersuchung wegen eines Auslieferungs
verbrechens angehoben worden ist.
3. Ist demnach zu untersuchen, ob das Auslieferungsbegehren
sich auf Auslieferungsdelikte beziehe, so ist zuzugeben, daß die
Veränderung des Personenstandes eines Andern , wie sie den
Requirirten zur Last gelegt wird, sich nicht als Auslieferungs
delikt qualifizirt. Es könnte sich offenbar nur fragen, ob dieselbe
nicht unter die Begriffe der Unterdrückung, Verwechselung oder
Unterschiebung eines Kindes falle, wegen welcher Verbrechen
die Auslieferung nach Art. 1, Ziffer 4 des Vertrages, statt
findet. Allein dies ist richtiger zu verneinen. Von Verwech
selung oder Unterschiebung kann gewiß keine Rede sein und
auch eine Unterdrückung eines Kindes im Sinne des Ver
trages liegt dann nicht vor, wenn blos, wie hier, einem un
ehelichen Kinde fälschlich der Stand eines ehelichen Kindes
seiner wirklichen Eltern beigelegt wird. Unter Unterdrückung
eines Kindes scheint der Auslieferungsvertrag vielmehr nur solche
Fälle zu verstehen, wo der Personenstand eines Kindes über
haupt gänzlich unterdrückt, dasselbe z. B. unter gänzlicher Unter
drückung seiner Herkunft einem Findelhause übergeben oder
sonst bei Seite geschafft wird.
4. Dagegen ist das Auslieferungsbegehren wegen sogenannter
intellektueller Urkundenfälschung begründet. Es kann vorerst
nach dem Entscheide des königlich sächsischen Oberlandsgerichtes
keinem Zweifel unterliegen, daß die Strafverfolgung sich auf
eine in der Absicht zu betrügen oder zu schaden begangene
Strafthat bezieht, somit dasjenige Qualisikationsmoment be
302 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.
hauptet, welches die Urkundenfälschung nach Art. 1, Ziffer 17
des Auslieferungsvertrages zum Auslieferungsverbrechen stem
pelt. Ebenso kann nicht zweifelhaft sein, daß die den Requ'
rirten zur Last gelegte That die wissentliche Bewirkung
eines falschen Eintrages über den Personenstand eines Dritten
in ein öffentliches Standesregister sich nach deutschem Straf
rechte als intellektuelle Urkundenfälschung qualifizirt. Das Aus
lieferungsbegehren bezieht sich somit auf ein in Art. 1, Ziffer
17 des Vertrages vorgesehenes Delikt. Wenn hiegegen einge
wendet wird, daß das luzernische Strafrecht den Begriff der in
tellektuellen Urkundenfälschung nicht kenne, und daß nach dem
selben die Strafverfolgung verjährt sei, so ist dieser Einwand
in seinem ersten Theile unerheblich, in seinem zweiten Theile
aber unrichtig. Es ist richtig, daß dem luzernischen Strafrecht
der allgemeine Verbrechensbegriff der intellektuellen Urkunden
fälschung unbekannt ist. Allein dies schließt die Auslieferungs
pflicht nicht aus, denn einmal ist, wie das Bundesgericht in
seiner Entscheidung in Sachen Hartung (Amtliche Sammlung IV
S. 124 ff.) ausgeführt und begründet hat, die Auslieferungs
pflicht wegen Urkundenfälschung nach dem schweizerisch deutschen
Auslieferungsvertrage eine unbedingte, und nicht davon ab
häugig, daß die That auch im requirirten Staate mit Strafe
bedroht sei, und sodann kann hier gar keine Rede davon
sein, daß etwa die den Requirirten zur Last gelegte That nach
luzernischem Rechte überhaupt straflos sei; vielmehr ist derjenige
Fall intellektueller Urkundenfälschung, welcher hier in Frage
liegt, auch nach luzernischem Rechte, und zwar nicht blos als
das Polizeivergehen der falschen Angabe bei amtlicher Einver
nahme, nach 73 des Polizeistrafgesetzbuches, sondern als Ver
brechen (der widerrechtlichen Veränderung des Civilstandes) nach
236 des Kriminalstrafgesetzbuches, strafbar, wie dies denn
auch die luzernische Staatsanwaltschaft in ihrer von den Re
quirirten eingeholten Bescheinigung andeutet. Die falsche An
gabe bei amtlicher Einvernahme wird aber, gemäß dem in
Art. 73 leg. cit. enthaltenen Vorbehalte dann, wenn sie zum
Zwecke widerrechtlicher Veränderung des Civilstandes geschieht,
resp. eine intellektuelle Urkundenfälschung mit Bezug auf ein
II. Auslieferung. No 52.
Standesregister enthält, nicht nur als Polizeivergehen, sondern
als Verbrechen behandelt. Demnach ist aber die Verjährung der
Strafverfolgung nach luzernischem Rechte keineswegs eingetreten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Friedrich August Roland Eduard von
Waldenburg, aus Berlin, und der Dora Siecke aus Hannover,
an das königlich sächsische Amtsgericht in Dresden, wird wegen
intellektueller Urkundenfälschung im Sinne der 271 und
272 des deutschen Reichsstrafgesetzes, gemäß Art. 1, Ziffer 17
des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages bewilligt.