274 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
gemäß Art. 59, Absatz 1 der Bundesverfassung am Wohnorte
der Beklagten angebracht werden mußte. Zwar ist in einzelnen
bundesrechtlichen Entscheidungen (vergl. z. B. Entscheidung des
Bundesgerichtes, i. S. Binggeli, Amtliche Sammlung II. S. 55)
anerkannt worden, daß, so lange die Erbschaft noch unvertheilt
am Wohnorte des Erblassers sich befinde, auch Nachlaßgläu
biger ihre Ansprüche, unerachtet des Art. 59, Absatz 1 der
Bundesverfassung, dort, im Gerichtsstande der Erbschaft, gel
tend machen können. Allein dies kann jedenfalls nur dann
gelten, wenn der Gläubiger Befriedigung aus der unvertheilten
Erbmasse begehrt und seine Klage daher gegen letztere selbst
richtet. Nur in diesem Falle kann allfällig gesagt werden, daß
nicht sowohl eine persönliche Ansprache an die Erben vorliege, als
vielmehr eine Klage gegen den, als fortexistirend fingirten Erb
lasser oder gegen die Erbschaft als solche (als juristische Person
oder doch formell selbständigen Vermögenskomplex). Dieser Fall
liegt aber hier nicht vor. Die Klage richtet sich nicht gegen die
Erbmasse als solche, sondern gegen die einzelnen angeblichen
Erben und verlangt Befriedigung aus deren Vermögen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Organisation der Bundesrechtspflege. No 48.
Zweiter Abschnitt.
Deuxième section.
Bundesgesetze.
Lois fédérales.
I. Organisation der Bundesrechtspflege.
Organisation judiciaire fédérale.
48. Urtheil vom 2. Juli 1887 in Sachen Märky.
Das Bundesgericht hat, nach Einsicht der Eingabe des
Rekurrenten, datirt den 10./13. Juni 1887, sowie der derselben
beigelegten Aktenstücke,
in Betracht:
daß der Rekurrent von der Firma W. Hübner Cie. in
Kairo vor dem deutschen Konsulargerichte daselbst auf Bezah
lung einer Summe von zusammen P. T. 20,79712/ sammt
Zins à 9 %, vom 15. Dezember 1885 an gerechnet, belangt
wurde;
daß derselbe die Kompetenz des deutschen Konsulargerichtes
bestritt, weil er nicht mehr deutscher Schutzgenosse sei;
daß aber das Konsulargericht durch Entscheidung vom 17. Fe
bruar 1886 sich kompetent erklärte, weil die früher bestandene
deutsche Schutzgenossenschaft des Rekurrenten gemäß den Be
stimmungen der sachbezüglichen Instruktion vom 1. Mai 1872
nicht erloschen sei;
daß sodann durch Endurtheil vom 9. April 1886 das Kon
sulargericht in der Hauptsache im Wesentlichen zu Gunsten der
Firma W. Hübner Cie, entschied;
daß nun der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Schweizer
bürger sich an das Bundesgericht wendet und dasselbe ersucht:
- Da aus den Akten die absolute Kompetenzlosigkeit der
kaiserlich deutschen Gerichte erhelle, die im Falle nöthigen Schritte
276 A. Staatsrechtliche
cheidi
H. Abschnitt. Bundesgesetze.
thun, eventuell dieselben ihm bezeichnen zu wollen, um
Wirkungen des Urtheils zu heben und den Kläger vor die
ständigen Gerichte, d. h. die Tribunaux de la Réforme
weisen;
2. ihm die Wege zu bezeichnen, auf denen er für den ihm
zugefügten Schaden (den er auf mindestens 1000 Pfund Ster
ling beziffern müsse), Entschädigung finden könne; eventuell
wolle das Gericht für ihn die geeigneten Schritte einleiten
lassen;
3. ihm anzugeben, ob und welche Gesetzesbestimmungen be
treffend Beeinträchtigung, respektive Verderb des Broderwerbes
existiren;
in Erwägung:
Daß dem Bundesgerichte nach Verfassung und Gesetz jegliche
Kompetenz zu Beurtheilung von Beschwerden gegen Erkenntnisse
ausländischer Gerichte mangelt (Art. 29 und 59 O. G.);
daß dasselbe insbesondere nicht befugt ist, Beschwerden gegen
Urtheile von Konsulargerichten zu beurtheilen, welche gegen
Schweizerbürger als Schutzgenossen des betreffenden Konsulates
oder Staates erlassen wurden;
daß ferner das Bundesgericht nicht in der Lage ist, Privaten
rechtlichen Rath zu ertheilen, oder gar rechtliche Schritte für
dieselben einzuleiten
erkannt:
Auf die Eingabe des Rekurrenten wird nicht eingetreten.
II. Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Construction et exploitation des chemins de fer.
49. Urtheil vom 16. September 1887
in Sachen Bättig.
A. Anton Bättig, gewesener Kondukteur der Nordostbahn
gesellschaft, wohnhaft in Littau, Kantons Luzern, reichte beim
Bezirksgerichte Luzern eine Klage gegen die Nordostbahngesell
II. Bau und Betrieb der Eisenbalinen, Nr 49.
schaft ein, in welcher er folgende Anträge stellte: Die Beklagte
sei gehalten, an den Kläger 4000 Fr. nebst Verzugszins zu
bezahlen. Eventuell die Beklagte sei gehalten, dem Kläger le
benslänglich eine jährliche Unterstützung von 300 Fr. zu ver
abfolgen, vorauszahlbar in zwei halbjährlichen Terminen und
erstmals fällig den 30. März 1886. Das Hauptbegehren stützte
sich, wie die Klagebegründung ergab, auf Art. 2 des eidgenössischen
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, das eventuelle Begehren dagegen auf
die Statuten der Pensions und Hülfskasse für die Angestellten
der Nordostbahn vom 17. April 1880. Die Nordostbahngesell
schaft bestritt die Kompetenz des luzernischen Gerichtes zu Be
urtheilung des eventuellen Rechtsbegehrens, weil die Pensions
und Hülfskasse für die Angestellten der Nordostbahn eine selb
ständige juristische Person sei, die statutarisch (gemäß 2 der
Statuten) ihren Sitz und Gerichtsstand in Zürich habe; sie
siegte mit dieser Einwendung erst und oberinstanzlich ob.
B. Gegen die sachbezügliche Entscheidung des Obergerichtes
des Kantons Luzern vom 25. Mai gleichen Jahres ergriff A.
Bättig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er
behauptet:
- Die angefochtene Entscheidung verletze den Art. 8, Ab
satz 2 des Bundesgesetzes über Bau und Betrieb der Eisen
bahnen, wonach die Nordostbahn von den Einwohnern des
Kantons Luzern (zu welchen der Rekurrent gehöre) an ihrem
im Kanton Luzern verzeigten Domizil für Ansprüche aller Art,
zu welchen auch Ansprüche an die Pensions und Hülfskasse
gehören, belangt werden könne. Wenn die Nordostbahn ein
wende, daß sie über die Pensionskasse nicht verfügen könne, so
bestreite sie damit ihre Passivlegitimation zur Sache. Diese
Einwendung möge im Haupturtheil geprüft werden, die Frage
des Gerichtsstandes berühre sie nicht. Zudem sei es nicht richtig,
daß die Pensions und Hülfskasse eine von der beklagten Nord
ostbahn verschiedene juristische Person bilde. Die sachbezügliche
Bestimmung in den Statuten der Pensions und Hülfskasse
( 2) sei nur zum Scheine gemacht. Die Statuten seien nicht
von einer Versammlung der Pensionsberechtigten, sondern ein
seitig von der Direktion der Nordostbahn aufgestellt und können