Federal Court lacks jurisdiction over land sale contract dispute

BGE 13 I 242Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I28 de out. de 1888Inadmissible

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Resumo

Wittwe L. Zwicki appealed a Graubünden cantonal judgment concerning performance or rescission of a 1868 contract for immovable property and a related water right. The respondents argued that the Federal Court lacked competence. The Court agreed, holding that the dispute was governed by cantonal law because it concerned a land sale contract and, in any event, the rights and obligations had to be assessed under the law in force at the time of the contract. The appeal was therefore dismissed as inadmissible and the cantonal judgment was left standing.

Regest

Art. 29 OG, Art. 231 OR, Art. 882 OR; jurisdiction and applicable law in disputes arising from contracts for immovable property: where the claim seeks performance or rescission of a land sale contract, the matter is governed by cantonal law and lies outside federal jurisdiction. The applicable law is that in force at the time of conclusion of the contract; subsequent performance acts or negotiations do not change the legal basis of the claim when they are invoked only as fulfillment of the original contract. The Federal Court will not enter into such a complaint for want of competence (consid. 2-3).

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B. Civilrechtspflege.

einer beweglichen Sache aus irgend welcher causa anders als durch Besitzübergabe oder was ihr gleichsteht übertragen werden so wenig kann seither eine solche Forderung anders als kann, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen Ge setzes wirksam übertragen werden. Es ergiebt sich auch z. B. schon aus Art. 192, Abs. 3 O. R. daß das Gesetz nicht nur entgeltliche, sondern auch unentgeltliche Abtretungen im Auge hat und normiren will. Demnach gilt denn der Grundsatz des Art. 184, Abs. 2 auch für schenkungsweise Cessionen. Dies muß aber dazu führen, die Beschwerde der Beklagten zu ver werfen, denn eine schriftliche Beurkundung der von ihr be haupteten Cession hat offenbar nicht stattgefunden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde der Beklagten und Rekurrentin ist ver worfen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange fochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 28. Januar 1887 sein Bewenden. 40. Urtheil vom 10. Juni 1887 in Sachen Wittwe Zwicki gegen Boner und Walser. A. Durch Urtheil vom 28. März 1887 hat das Kantons gericht des Kantons Graubünden erkannt:

  1. Die Appellationsbeschwerde wird als begründet erklärt und daher der Entscheid des Bezirksgerichtes Unterlandquart vom 29. Juni 1886 aufgehoben.
  2. Die gerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz, letz tere im Betrage von 214 Fr., hat appellate Partei zu tragen und überdies an die Appellanten für außergerichtliche Kosten erster und zweiter Instanz zusammen la Fr. zu vergüten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin, die Wittwe L. Zwicki, die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu tigen Verhandlung stellt der Anwalt der Beklagten und Rekurs III. Obligationenrecht. No 40.243 beklagten vor Eröffnung der Verhandlung in der Hauptsache den Antrag: Das Bundesgericht wolle auf die gegnerische Be schwerde mangels Kompetenz nicht eintreten, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Dagegen beantragt der Anwalt der Klä gerin und Rekurrentin, das Bundesgericht wolle sich kompetent erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  3. Die Rechtsbegehren der Klägerin gehen laut Leitschein dahin: 1. Verpflichtung der Beklagten, die laut Kaufvertrag vom 24. Oktøber 1868 dem klägerischen Erblasser gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten sofort vollständig zu erfüllen, eventuell 2. Aufhebung des bezeichneten Vertrages unter allen Folgen der Rückzahlung und des Schadenersatzes, sowie unter Vorbehalt weiterer Rechte der Klägerin und Kostenfolge. Durch den gedachten Vertrag vom 24. Oktober 1868 verkauften die Beklagten dem Erblasser der Klägerin: 1. Die Wollspinnerei und Kardereigebäude nebst Pertinenzen in Malans... 2. Die Wasserkraft, wie solche durch Herrn I. U. Zweifel von der ehrsamen Gemeinde Malans laut dem an den Käufer auszu händigenden Vertrag ist erworben worden. 3. U. s. w. Strei tig ist nun zwischen den Parteien nach dem Thatbestande der Vorinstanz einzig geblieben, ob die Beklagten Art. 2 dieses Vertrages dadurch ersüllt haben, daß sie dem Erwerber eine beglaubigte Kopie aus dem Gemeindsprotokolle von Malans vom 12. Mai 1856 sowie aus dem Kassabuche dieser Gemeinde vom 1. Juni gleichen Jahres ausgehändigt haben, wovon die erstere folgendermaßen lautet: Dem Herrn Ulrich Zweifel wird seiner Anmeldung über die Errichtung einer Fabrik gegen eine Gratifikation von der Gemeinde mit Mehrheit entsprochen, die letztere dagegen besagt: Von Herrn Zweifel für Gratifi kation einer am Mühlebach zu erstellenden Spinnfabrik baar 500 Fr. Die Vorinstanz nimmt gemäß den Ausführungen der Beklagten an, durch Uebergabe dieser Dokumente sei der Vertrag erfüllt, weil aus dem Berichte des ursprünglichen Erwerbers der Wasserkraft, I. U. Zweifel, vom 2. April 1883 sowie aus Erklärungen der Gemeinde Malans vom 27. August 1883 und des Kreisamtes Mayenfeld vom 28. Juni 1886 sich ergebe, XIII 1887

B. Civilrechtspflege.

daß eine andere Vertragsurkunde über den Erwerb der frag lichen Wasserkraft nicht nachweisbar sei und übrigens eine (ent geltliche) Konzession privater Nutzungsrechte an öffentlichen Ge wässern sich als vertraglicher Rechtstitel qualisizire. Die Klä gerin dagegen behauptet, Anspruch auf Aushändigung einer, ihr eine Wasserkraft von 20 Pferden zusichernden, Vertragsurkunde zu haben. 2. Die Klage qualifizirt sich offenbar als actio emti aus einem Liegenschaftskaufe. Denn der Kaufvertrag vom 24. Ok tober 1868, dessen Erfüllung resp. Aufhebung wegen Nicht erfüllung die Klägerin verlangt, ist ein Kaufvertrag über Lie genschaften. Da nun nach Art. 231 O. R. für Kaufverträge über Liegenschaften das kantonale Recht gilt, so ist das Bundes gericht zu Beurtheilung der Beschwerde schon sachlich, gemäß Art. 29 O. G., nicht kompetent. 3. Auch der Zeit nach wäre übrigens kantonales und nicht eidgenössisches Recht anwendbar und es würde sich daher auch aus diesem Grunde die Beschwerde der Kognition des Bundes gerichtes entziehen. Denn: Der Streit dreht sich in That und Wahrheit einzig darum, was die Klägerin nach den Bestim mungen des Vertrages vom 24. Oktober 1868 zu fordern be rechtigt sei, beziehungsweise welche Verpflichtungen durch diesen Vertrag für die Beklagten begründet wurden. Hiefür aber ist gemäß Art. 882 Absatz 1 und 2 O. R. das zur Zeit des Ab schlusses des Vertrages geltende, also unter allen Umständen das kantonale, Recht maßgebend. Der Umstand, daß die Lei stung, in welcher das Kantonsgericht die Erfüllung des Ver trages erblickt, seit 1. Januar 1883 erfolgte, ist für die zeit liche Rechtsanwendung gleichgültig. Denn streitig ist ja nicht, ob diese Leistung wirklich geschehen sei oder ob die Erfüllungs handlung an sich, als besonderes Rechtsgeschäft betrachtet, gül tig oder etwa wegen mangelnder Handlungsfähigkeit des Erfül lenden u. dgl. ungültig sei, sondern streitig ist blos, ob dieselbe dem Inhalte des Vertrages vom 24. Oktober 1868 entspreche d. h. streitig sind eben die rechtlichen Wirkungen dieses Ver trages selbst. Ebenso kann auf die Thatsache, daß noch seit 1 Januar 1883 unter den Parteien Verhandlungen über die Er III. Obligationenrecht. N° 40. füllung des Vertrages vom 24. Oktober 1868 stattgefunden und die Beklagten ihre Verpflichtung, denselben zu erfüllen, anerkannt haben, kein Gewicht gelegt werden. Denn die Klä gerin stützt ja, wie schon ihr Rechtsbegehren ergibt, ihren An spruch nicht auf diese, seit 1. Januar 1883 stattgefundenen Vorgänge als selbständige juristische Thatsachen, sondern auf den Vertrag vom 24. Oktober 1868 selbst. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Erkenntnisse des Kantonsgerichtes des Kantons Graubünden vom 28. März 1887 sein Bewenden. 41. Arrêt du 11 Juin 1887, dans la cause Vincent, contre le Phénix. Par arrêt du 18 Avril 1887, la Cour de justice civile du canton de Genève a prononcé ce qui suit : La Cour admet l appel interjeté par la Compagnie le Phénix du jugement rendu par le Tribunal de commerce, le 23 Décembre 1886, réforme le dit jugement et, statuant à nouveau, déboute l'intimé Vincent-Bonnet de toutes ses con clusions, dit qu il est sans droit pour demander le main tien des deux polices d'assurance sur la vie, Nos 84279 et 84280, contractées le 28 Octobre 1888 par Eichmann auprès de la Compagnie le Phénix , dit que l'appelante est d'ores et déjà libérée de toutes les obligations qui pouvaient résulter pour elle des dites polices à l'égard de l'intimé et qu'elle n'aura rien à lui payer au décès d'Eichmann; condamne l'intimé à tous les dépens de première instance et d'appel. Le sieur Vincent-Bonnet a recouru au Tribunal fédéral contre cet arrêt et a conclu à ce qu il lui plaise : A la forme déclarer recevable le présent recours ; au fond, réformer et

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