- Urtheil vom 25. März 1887 in Sachen
Hypothekar und Leihkasse Lenzburg und Genossen.
A. Art. 76 der Staatsverfassung des Kantons Aargau vom
- April 1885 bestimmt (Alinea 1 und 5):
Bis zum Erlasse eines Gesetzes ist der große Rath ermäch
tigt, für Staatszwecke nachbezeichnete indirekte Steuern einzu
führen und die nöthigen Strafbestimmungen gegen Verletzungen
aufzustellen:
"
Eine mäßige, vom großen Rathe nach dem Umfange des
Geschäftsbetriebes festzusetzende jährliche Patentgebühr für alle
im Kanton domizilirten Aktien und Kommanditaktiengesell
schaften sowie Kreditgenossenschaften.
Gestützt auf diese Verfassungsbestimmung erließ der große
Rath des Kantons Aargau am 19. Oktober 1886 eine Ver
ordnung betreffend den Bezug der in Art. 76 der Staatsver
fassung vorgeschriebenen Patentgebühren, welche unter Anderm
bestimmt:
- Die im Kanton domizilirten Aktien und Kommandit
aktiengesellschaften sowie Kreditgenossenschaften haben an den
Staat jährlich eine Patentgebühr zu entrichten.
- Für die jährliche Festsetzung der zu bezahlenden Ge
bühr ist der aus dem Bericht jedes einzelnen Institutes für
das vorausgegangene Jahr sich ergebende Geschäftsbetrieb maß
gebend und es ist die Gebühr zu berechnen:
a. Von den eigenen Geldern (Aktienkapital, Reserve und
Amortisationsfonds) 0,3 %;
b. Von den anvertrauten Geldern 6,1 %9.
Die Patentgebühr jeder einzelnen Anstalt darf indessen nicht
weniger als 10 Fr. betragen.
B. Gegen diese Verordnung beschweren sich mit Rekursschrift
vom Dezember 1886 die Hypothekar und Leihkasse Lenzburg,
die Spar- und Leihkasse Zofingen, die Ersparnißkasse des Be
zirkes Laufenburg und die Ersparnißkasse Rheinfelden. Sie be
antragen: Es sei die Verordnung des aargauischen großen
Rathes vom 19. Oktober 1886 als mit der Bundes und aar
gauischen Kantonalverfassung im Widerspruch stehend aufzuhe
ben unter Kostenfolge, eventuell: Es sei 2 dieser Verordnung
aufzuheben unter Kostenfolge. Zur Begründung machen sie
folgende Gesichtspunkte geltend:
- Nach 76 der Kantonsverfassung solle die dort vorge
sehene Patentsteuer nach dem Umfange des Geschäftsbetriebes
festgestellt werden. Der Umfang des Geschäftsbetriebes eines
Finanzinstitutes ergebe sich aber nicht aus der Höhe des Ver
mögens desselben oder gar aus dem Betrage der von demselben
entlehnten Gelder, sondern aus dem Geschäftsumsatze. Daß dies
die Meinung der Verfassung sei, ergebe sich auch aus der Ent
stehungsgeschichte derselben. Im Entwurfe erster Lesung sei vor
gesehen gewesen: Eine Patentgebühr für den Geschäftsbetrieb
anonymer Erwerbsgesellschaften und Kommanditaktiengesell
schaften zu 1 % des emittirten Aktienkapitals. In zweiter
Berathung sei diese Bestimmung abgeändert und die gegenwär
tige Fassung der betreffenden Vorschrift angenommen worden
und zwar habe zu Begründung dieser Aenderung der Kommis
sionalberichterstatter ausdrücklich bemerkt: Die Patentsteuer
müsse, wenn nicht ungleiches Recht geschaffen werden solle, auch
auf Kreditinstitute, die keine Aktiengesellschaften seien, ange
wendet werden; man könne daher die Steuer nicht nach Pro
zenten des Aktienkapitals fixiren, sondern müsse den Geschäfts
betrieb zu Grunde legen; um hiefür einen bestimmten Prozent
XIII 1887
satz herauszufinden, müßte man große Studien machen, die
gegenwärtig noch nicht gemacht und überhaupt schwierig seien.
Die Kommission sei daher der Ansicht, daß der große Rath
Fall für Fall behandle und auf Grundlage der Berathung dann
die Patentgebühr bestimme. 2 der Verordnung vom 19. Ok
tober 1886, welcher die Erhebung der Steuer nach Prozenten
der eigenen und anvertrauten Gelder vorschreibe, sei also ver
fassungswidrig.
2. Die Patentsteuer, wie sie die Verordnung vom 19. Ok
tober 1886 feststelle, sei überdem nicht, wie die Verfassung dies
wolle, eine mäßige, sie betrage z. B. für die Hypothekar und
Leihkasse Lenzburg beinahe das Doppelte der gewöhnlichen
Staatssteuer.
3. Bei Festsetzung der Patentsteuer für die verschiedenen gar
gauischen Geldinstitute sei sehr verschiedenartig vorgegangen worden;
im Allgemeinen belaste die Steuer diejenigen Institute, welche
dem Hypothekarkredite dienen, ungleich stärker als die andern.
4. Die sogenannte Patentgebühr schließe eine bundeswidrige
Doppelbesteuerung in sich, da sie in Verbindung mit den nach
Art. 75 der aargauischen Staatsverfassung den Aktiengesell
schaften und Aktienkommanditgesellschaften sowie den Genossen
schaften mit bankähnlichem Betriebe auferlegten Steuern Ver
mögen oder Erwerb dieser Gesellschaften in gewissem Umfange
doppelt belaste.
5. Die Patentsteuer involvire eine bundeswidrige Ungleichheit
vor dem Gesetze sowie eine Verletzung des Art. 31 der Bundes
verfassung, da derselben weder außerkantonale Kreditinstitute,
die im Kanton Geschäfte machen, noch Privatbankiers unter
stehen. Es sei gar nicht einzusehen, warum bestimmte Gesell
schaftsorganisationen einer besondern Steuer unterworfen werden
sollen; einer kantonalen Konzession zum Geschäftsbetriebe be
dürfen diese Gesellschaften nicht mehr.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt
der Regierungsrath des Kantons Aargau im Wesentlichen aus:
- Die Verfassung schreibe keineswegs vor, daß die Patent
steuer nach dem aus dem Geschäftsberichte sich ergebenden Um
satze zu bemessen sei, was auch steuerpolitisch unrichtig und
irrationell wäre. Vielmehr schreibe die Verfassung Erhebung der
Steuer nach Maßgabe des Umfanges des Geschäftsbetriebes,
d. h. nicht nach Maßgabe des gesammten sondern des nutz
bringenden Umsatzes vor. Für dessen Feststellung müssen aber
gewisse äußere Kriterien gegeben werden und diese habe der
große Rath im Betrage der eigenen und fremden Kapitalien
gefunden, welche in dem betreffenden Geschäfte arbeiten. Dies
sei nicht verfassungswidrig.
- Der Steueransatz sei ein mäßiger, wie sich schon daraus
ergebe, daß die ganze Patentsteuer dem Kanton nur 17,951 Fr.
95 Cts. abwerfe, obschon das Kantonsgebiet mit Kreditinsti
tuten übersäet sei.
- Um die Anwendung der Verordnung könne es sich beim
gegenwärtigen Rekurse nicht handeln; wenn die Rekurrenten sich
in der Taxation beschwert glauben, so mögen sie den gesetzlichen
Beschwerdeweg an die kantonalen Oberbehörden betreten.
- Eine Doppelbesteuerung in irgend welchem Sinne liege
nicht vor, am wenigsten eine interkantonale Doppelbesteuerung,
welche einzig durch das Bundesrecht untersagt werde.
- Ebensowenig sei die Gleichheit vor dem Gesetze verletzt.
Es sei gar kein Axiom, daß gewerbetreibende juristische Personen
gleichgehalten werden müssen, wie physische Personen, welche
das gleiche Gewerbe betreiben. Zudem werden die durch die
Patentsteuer betroffenen Kreditinstitute in anderer Richtung
günstiger behandelt als Privatleute, Ein Privatmann bezahle
von seinem ganzen Vermögen und Erwerb dem Kanton sowohl
als der Gemeinde eine progressive Steuer. Dagegen bezahlen
die Kreditinstitute vom Aktienkapital der Gemeinde keine Steuern,
dem Staate statt einer progressiven nur eine proportionale
Steuer und vom Erwerbe bezahlen sie überhaupt nur dann eine
Steuer, wenn die Dividende 4 ½ % übersteige. Daß die außer
kantonalen Kreditinstitute der Patentsteuer im Kanton nicht
unterworfen werden, finde seine Erklärung darin, daß dieselben
eben der Gesetzgebungshoheit des Kantons nicht unterstehen.
Demnach werde beantragt: Es seien die Rekurrenten mit der
Beschwerde und deren Schlüssen abzuweisen, unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs richtet sich in seinen Schlüssen einzig gegen
die Verordnung vom 19. Oktober 1886 selbst und nicht gegen
Beschlüsse oder Verfügungen, welche in Anwendung derselben
speziell gegen die Rekurrenten erlassen worden wären; es ist
daher einzig zu prüfen, ob die angefochtene Verordnung selbst
ganz oder in einzelnen Theilen verfassungswidrig
2. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Art. 31 der
Bundesverfassung behauptet, ist das Bundesgericht nicht kompe
tent, da die Wahrung der Gewährleistung des Art. 31 cit.
nicht dem Bundesgerichte sondern den politischen Behörden des
Bundes übertragen ist (Art. 59 O. G.).
3. Eine bundeswidrige Doppelbesteuerung liegt in der durch
die angefochtene Verordnung den Aktiengesellschaften, Komman
ditaktiengesellschaften und Kreditgenossenschaften neben der direkten
Staatssteuer auferlegten sogenannten Patentsteuer unzweifelhaft
nicht. Denn das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung
bezieht sich, nach durchaus feststehender Praxis, lediglich auf
interkantonale Steuerkonflikte, dagegen entscheidet dasselbe nicht
über die Zuläßigkeit, gewisse Steuersubjekte oder Steuerobjekte
neben der allgemeinen Staatssteuer noch mit besondern Steuern
(Gewerbesteuern, Patentgebühren u. dergl.) zu belegen.
4. Ebensowenig verstößt es gegen den bundesverfassungs
mäßigen Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, wenn die
aargauische Kantonsverfassung die Steuerpflicht der Aktien und
Kommanditaktienvereine und Kreditgenossenschaften in besonderer
von den für physische Personen geltenden Regeln abweichender
Weise normirt. Denn es kann nicht gesagt werden, daß dadurch
eine Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung an eine nach
allgemeinen Prinzipien der Rechts und Staatsordnung hiefür
offenbar unerhebliche Verschiedenheit des Thatbestandes geknüpft
werde. Vielmehr läßt sich die Aufstellung besonderer Steuer
grundsätze für die gedachten Vereine, welche zu Erreichung des
Vereinszweckes größere Kapitalien anzusammeln pflegen und
deren Verhältnisse von denjenigen physischer Personen mannig
fach verschieden sind, auf sachliche Gründe zurückführen und
erscheint nicht als bloßes Produkt gesetzgeberischer Willkür. Daß
außerkantonale Finanzinstitute mit der sogenannten Patentsteuer
nicht belegt werden, erklärt sich, wie die Regierung von Aargau
richtig bemerkt, einfach daraus, daß dieselben der Steuerhoheit
ihres Wohnortsstaates unterstehen.
5. Was die speziell gegen Art. 2 der Verordnung gerichtete
Beschwerde anbelangt, so kann zunächst darin, daß die Steuer
bemessen wird nach Prozenten des eigenen und des anvertrauten
Kapitals, mit welchem die steuerpflichtigen Vereine arbeiten,
eine Verletzung des Art. 76 der aargauischen Kantonsverfassung
nicht gefunden werden. Die Verfassung schreibt lediglich vor,
daß die sogenannte Patentgebühr vom großen Rathe nach dem
Umfang des Geschäftsbetriebes festzusetzen fei. Wenn der große
Rath in Ausführung dieser Verfassungsbestimmung als Krite
rium zur Ermittlung des Umfanges des Geschäftsbetriebes
die Höhe des in den betreffenden Etablissements arbeitenden
eigenen und fremden (anvertrauten) Kapitals angenommen hat,
so hat er dabei innerhalb der Schranken seiner Kompetenz ge
handelt, und die Verfassung in keiner Weise verletzt. Der große
Rath hätte allerdings auch ein anderes Kriterium zu Grunde
legen können, allein die von ihm aufgestellte Norm verstößt nicht
gegen die Vorschrift der Verfassung; vielmehr erscheint es le
diglich als Frage der Steuerpolitik, ob das vom großen Rathe
adoptirte oder irgend welches andere Kriterium (z. B. der Ge
sammtumsatz) das zutreffendere und richtigere sei. Die Entste
hungsgeschichte der Verfassung beweist nichts zu Gunsten der
Rekurrenten; vielmehr ergiebt sich aus derselben nur soviel,
daß der Verfassungsrath davon absah, genauere Normen über
die sogenannte Patentsteuer in der Verfassung selbst aufzustellen,
und dies dem großen Rathe vorbehielt. Was endlich die Be
hauptung anbelangt, die Steuer sei nicht, wie die Verfassung
wolle, eine mäßige, so ist der Begriff mäßig bekanntlich
ein relativer, verschiedener Auffassung und Anwendung fähiger.
Angesichts dieses Umstandes hätte das Bundesgericht jedenfalls
nur dann einzuschreiten, wenn der Steueransatz der angefochte
nen Verordnung augenscheinlich alles Maß übersteigen würde.
Dies ist aber gewiß nicht der Fall.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.