158 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
15. Januar 1887 dieses Begehren kostenfällig ab, mit der Be
gründung, der Gerichtspräsident habe über die Kompetenzfrage
nicht zu entscheiden und dürfe den Prozeß nicht abeitiren, da
die Kläger nach dem Arrestgesetze auf die nächste Gerichtssitzung
haben vorladen müssen, und die Sache gelangte somit in der
Gerichtssitzung vom 17. Januar 1887 zur Verhandlung.
B. Nunmehr ergriff I. Habermacher den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht. Mit Rekursschrift vom 2. März
1887 stellt derselbe das Begehren: 1. Der Rekurs sei begrün
det zu erklären; 2. die angefochtenen Verfügungen und Ver
handlungen der kantonalen Amtsstellen und Behörden seien
hierorts aufzuheben; 3. die Kosten tragen die Opponenten. Zur
Begründung führt er aus: Er sei schon seit drei Jahren in
Cham, Kantons Zug, fest niedergelassen und aufrechtstehend;
er müsse somit gemäß Art. 59 Absatz 1 B. V. an seinem
Wohnorte belangt werden. Diesen seinen verfassungsmäßigen
Gerichtsstand habe er von Anfang an gewahrt. Die Beschlag
nahme gegenüber der Regina Widmer berühre ihn in keiner
Weise und sei nicht geeignet, ihm gegenüber das forum arresti
in Hochdorf zu begründen. Wenn die Arrestkläger in der Arrest
klage die Nichtigkeit der Cession, aus welcher er sein Recht am
Arrestobjekte herleite, behaupten, so handle es sich dabei um
einen rein persönlichen Anspruch, welcher verfassungsmäßig vor
den Richter des Wohnortes gehöre. Wenn ferner die Kläger
behaupten, die Cession sei gefälscht (wegen welcher Behauptung
er übrigens Injurienklage erhoben habe), so sei auch für einen
diesbezüglichen Anspruch der Gerichtsstand in Hochdorf nicht
begründet; vielmehr könnte auf diese Behauptung nur entweder
eine strafrechtliche Verfolgung im forum del. commissi oder
eine persönliche Klage am Wohnorte des Beklagten begründet
werden.
C. Die Rekursbeklagten Geschäftsagent Halter und M. Müller
als Beistand der Gebrüder Anderhub tragen auf Abweisung
des Rekurses unter Kostenfolge an, indem sie wesentlich aus
führen: Der von ihnen ausgewirkte Arrest sei rechtsgültig. Der
Rekurrent sei nicht Arrestat, sondern sei vielmehr seinerseits als
Intervenient aufgetreten, indem er das Arrestobjekt zu Eigen
V. Arreste. No 25.
thum beanspruche. Ueber diesen Anspruch habe naturgemäß
derjenige Richter zu entscheiden, welchem überhaupt die Gerichts
barkeit über den Arrest zustehe. Der Rekurrent selbst habe zuerst
den luzernischen Richter angerufen, indem er bei demselben die
Sistirung der Versteigerung veranlaßt habe. Die Rekursbeklag
ten machen gegen ihn gar keinen persönlichen Anspruch geltend,
sie verlangen vielmehr nur Beseitigung der Einsprache des
Rekurrenten beziehungsweise Abweisung der Ansprache des
letztern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch die Arrestklage der Rekursbeklagten wird nicht eine
persönliche Forderung gegen den Rekurrenten geltend gemacht
vielmehr wird dadurch, wenn auch formell die Rekursbeklagten
als Kläger erscheinen, lediglich die Abweisung des vom Rekur
renten in Bezug auf das Arrestobjekt erhobenen Vindikations
anspruches verfolgt. Der Rekurrent wird nicht als Schuldner
der Forderung belangt, für welche der Arrest gelegt wurde,
sondern es wird blos geltend gemacht, derselbe sei nicht be
rechtigt, die Versteigerung der verarrestirten Sache auf Grund
des von ihm beanspruchten Eigenthums an derselben zu hin
dern. Es hanbelt sich also nicht um einen, nach Art. 59 Ab
satz 1 B. V. vor den Richter des Wohnortes des Schuldners
gehörigen, Forderungs sondern um einen im Gerichtsstande der
gelegenen Sache zu beurtheilenden Vindikationsstreit, bei welchem
blos formell die Rekursbeklagten die Klägerrolle zu übernehmen
hatten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
25. Urtheil vom 20. Mai 1887 in Sachen
Wittwe Hottinger.
A. Die Wittwe Anna Barbara Hottinger geschied. Goßauer
von Riesbach, Kantons Zürich, hat am 14. Dezember 1885
160 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
vom Regierungsrathe des Kantons Luzern die Niederlassungs
bewilligung für die Gemeinde Luzern erlangt. Laut Miethver
trag vom 10. Januar 1886 hat sie an der Zürcherstraße beim
Löwendenkmal in Luzern ein Magazin für ein Jahr, vom
15. März 1886 bis 15. März 1887 gemiethet, in welchem sie
während der Sommersaison des Jahres 1886 ein Verkaufsge
schäft, wesentlich in Bijouteriewaaren, betrieb. Der Miethver
trag bestimmt, daß die Miethe je für ein weiteres Jahr dauere,
wenn nicht sechs Monate vor Ablauf der Miethzeit gekündigt
werde. Nach Schluß der Saison begab sich die Wittwe Hot
tinger, ohne ihre Ausweisschriften in Luzern zurückzuziehen, mit
einem Theile ihrer Waaren nach Zürich, wo sie im Hotel garni
Wanner, Bahnhofstraße Nr. 80 1, abstieg und in den Zeitungen
die Liquidation von Nouveauté-Bijouterien eines soliden Ge
schäftes in Luzern zu Einkaufspreisen ausschrieb; sie hinter
legte in Zürich am 4. November 1886 einen Heimatsausweis
der Gemeinde Riesbach und erlangte darauf gestützt das Recht
der Niederlassung bis zum 4. Februar 1887. Am 15. Dezem
ber 1886 verlangte Oskar Bucher, Bijouteriefabrikant, rue
Beranger 25 in Paris beim Audienzrichter des Bezirksgerichtes
Zürich Beschlagnahme der in Nr. a an der Bahnhofstraße
in Zürich befindlichen Waaren und sonstigen Effekten der
Wittwe Hottinger, indem er vorbrachte: Dieselbe schulde ihm
für gelieferte Waaren noch 1088 Fr. 50 Cts.; sie sei, wie
aus den produzirten Zeitungsnummern erhelle, im Begriffe,
diese Waaren zu Schleuderpreisen zu verkaufen, so daß für ihn
die Gefahr bestehe, für seine Forderung keine Deckung mehr zu
haben. Durch Verfügung des Audienzrichters vom 15. Dezember
1886 wurde dieser Arrest bis zur Deckung der Forderung des
Gesuchstellers sammt Kosten einstweilen bewilligt. Die in Folge
dessen mit Arrest belegten Objekte haben (laut einer Bescheini
gung des Stadtammanns von Zürich vom 30. März 1887)
einen Werth von circa 600 Fr. und es macht Herr Wanner, Ho
telier, an denselben ein Faustpfandrecht für eine Forderung im
Betrage von 152 Fr. 10 Cts. geltend. Wittwe Hottinger be
stritt den Arrest, einerseits weil sie dem Arrestkläger nichts
schuldig sei, andererseits weil keine Arrestgründe vorliegen. Der
V. Arreste. No 25.
Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich bestätigte indeß den
selben definitiv durch Entscheidung vom 3. Januar 1887, mit
der Begründung, die Forderung des Klägers sei hinlänglich
nachgewiesen und Arrestgründe liegen vor. Einerseits sei nicht
nachgewiesen, daß die Wittwe Hottinger, welche in Luzern nicht
zu erfragen gewesen sei, dort oder in Zürich ein festes Domi
zil habe; andererseits erscheine das ganze Gebahren derselben,
ihre Bestreitung der Forderung, trotzdem sie zugestandener
maßen im Juni und August 1886 vom Kläger Waaren in
bedeutenden Beträgen bezogen und noch nichts darauf bezahlt
habe und das öffentliche Ausbieten ihrer Bijouterien zu Ein
kaufspreisen, als höchst verdächtig. Die Rekurskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich wies den gegen diese Ent
scheidung von der Wittwe Hottinger ergriffenen Rekurs am
4. Februar 1887 ab, indem sie ausführte: Die Forderung des
Klägers sei im Betrage von 1096 Fr. 20 Cts., nach den ei
genen Erklärungen der Rekurrentin, hergestellt; die abweichende
Darstellung der Rekurrentin sei eine trölerhafte. Es sei im
Fernern allerdings dargethan, daß die Rekurrentin seiner Zeit
in Luzern die Niederlassung genommen und dort noch jetzt ihren
Heimatschein deponirt habe. Allein aus ihrer eigenen Darstel
lung ergebe sich, daß sie thatsächlich die Niederlassung in Luzern
für längere Zeit aufgegeben und in Zürich die Niederlassungs
bewilligung bis zum 4. Februar 1887 erhalten habe; es liege
nichts dafür vor, daß sie künftig wieder nach Luzern zurück
kehren werde; ihr dortiger Miethvertrag, der nur für die Sai
son Werth habe, gehe mit dem 15. März 1887 zu Ende. Für
seine Erneuerung liege ein Beweis nicht vor. Die Rekurrentin
sei demnach zur Zeit in Zürich fest niedergelassen und hier zu
belangen; eventuell hätte sie zwei gleichwerthige Domizile und
könne deßhalb an beiden Orten ins Recht gefaßt werden. Für
die materielle Begründung des Arrestes könne im Uebrigen
auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff die Wittwe Hottinger
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie bean
tragt: 1. Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides und
Aufhebung des durch letztern bestätigten Arrestes auf die im
162 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
Hotel Wanner in Zürich liegenden Schmucksachen und Effekten;
2. eventuell Auferlegung einer angemessenen Kaution an den
Arrestkläger, unter Kosten und Entschädigungsfolge; sie ver
langt ferner Zuerkennung einer angemessenen Schadenersatz
summe. Zur Begründung macht sie geltend: Die angefochtenen
Entscheidungen verletzen den Art. 59 Absatz 1 der Bundesver
fassung. Es könne gar keine Rede davon sein, daß die Rekur
rentin zur Zeit der Arrestnahme ihr persönliches Domizil in
Zürich gehabt habe. Sie habe damals, wie schon vorher und
jetzt noch, ein Magazin und eine Wohnung in Luzern als
Mietherin innegehabt, während sie in Zürich blos vorüberge
hend, um ihre Waaren während der günstigen Weihnachts und
Neujahrszeit dort auf den Markt zu bringen, in einem Hotel
garni abgestiegen sei. In Luzern und nicht in Zürich habe sie
also zur Zeit des Arrestes ihr festes Domizil gehabt. In
Zürich habe sie auch kein Geschäftsdomizil besessen; alle Merk
male einer Geschäftsniederlassung in Zürich fehlen, und übri
gens könnte sie, wenn sie auch eine Geschäftsniederlassung in
Zürich besäße, dort nur für solche Forderungen belangt werden,
welche mit ihrer dortigen Geschäftsthätigkeit zusammenhängen,
was für die Forderung des Rekursbeklagten nicht zutreffe.
C. Der Rekursbeklagte O. Bucher führt in seiner Vernehm
lassung auf diese Beschwerde zunächst die bereits in der ange
fochtenen Entscheidung der Rekurskammer des zürcherischen
Obergerichtes geltend gemachten Argumente weiter aus und
macht sodann noch geltend: Die Rekurrentin sei notorisch in
solvent und könne sich schon deßhalb auf Art. 59 Absatz 1 der
Bundesverfassung nicht berufen. Da durch den Arrest in Zürich
die Forderung des Rekursbeklagten bei weitem nicht gedeckt
worden sei, so habe derselbe am 21. Dezember 1886 gegen die
Rekurrentin auch in Luzern einen Arrest ausgewirkt und es sei
zu Folge Inventurbefehls des Gerichtspräsidenten von Luzern
die gesammte noch in Luzern befindliche Fahrhabe der Rekur
rentin mit Beschlag belegt und inventarisirt worden. Laut Be
scheinigung der Bezirksgerichtskanzlei Luzern vom 30. März
1887 habe der Werth der inventarisirten Fahrnisse und Waaren,
ungerechnet einige werthlose Schmuckgegenstände, 349 Fr. 60 Cts.
163V. Arreste. No 25.
betragen, an welchen jedoch der Hauseigenthümer für seine den
Werth der Arrestobjekte übersteigende Miethzinsforderung das
Retentionsrecht geltend mache, wie sich aus einer Bescheinigung
des Bezirksgerichtspräsidiums von Luzern vom 30. März er
gebe. Da somit die gesammmte Habe der Rekurrentin inven
tarisirt und mit Arrest belegt worden sei, dieselbe aber zur
Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht ausreiche, so
sei der Beweis der Insolvenz der Rekurrentin erbracht. Dem
nach werde auf Abweisung des Rekurses unter Kosten und
Entschädigungsfolge angetragen.
D. Die Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
verzichtet auf Gegenbemerkungen gegen die Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat nur zu prüfen, ob der angefoch
tene Arrest und die gerichtliche Bestätigung desselben grund
sätzlich gegen Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung verstoßen.
Dagegen kann es selbstverständlich auf das Kautions und
Schadensersatzbegehren der Rekurrentin nicht eintreten, da es
sich in dieser Beziehung lediglich um Anwendung des kanto
nalen Gesetzesrechtes handelt.
- Nach dem Ergebnisse der sowohl in Luzern als in Zürich
gegen die Rekurrentin gelegten Arreste (s. Fakt. A und C) ist
als feststehend zu erachten, daß letztere nicht aufrechtstehend ist
und sich somit auf Art. 59 Absatz 1 B. V. nicht berufen kann.
Denn nicht nur der in Zürich sondern auch der am behaupteten
Vohnorte der Rekurrentin in Luzern gelegte Arrest hat zu
einer Deckung der Forderung des Rekursbeklagten nicht geführt;
letztere aber ist fällig und, wie die kantonalen Instanzen gewiß
mit Recht ausführen, hinlänglich belegt. Es ist also festgestellt
daß die Rekurrentin, mag man als deren Domizil zur Zeit der
Arrestlegung Luzern oder Zürich betrachten oder annehmen, daß
der Fall eines Doppelwohnsitzes vorliege, nicht im Stande
war, an ihrem Wohnorte gegen sie geltend gemachte begründete
Anforderungen zu befriedigen. Daß, wie allerdings aus den
Akten hervorgeht, der vom Rekursbeklagten in Luzern ausge
wirkte Arrest erloschen ist, erscheint als durchaus unerheblich.
Denn dieser Umstand ändert ja an der Thatsache nichts, daß
XIII 1887
164 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bandesverfassung.
durch das Arrestverfahren in Luzern konstatirt wurde, daß der
Gläubiger auch dort keine Deckung finden könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
VI. Schuldverhaft. Contrainte par corps.
26. Urtheil vom 3. Juni 1887
in Sachen Scholl.
A. Durch Urtheil des Polizeirichters von Büren (Kts. Bern)
vom 6. März 1886 wurde Gottlieb Scholl, Weinhändler in
Pieterlen (Kts. Bern) wegen Widerhandlung gegen das Wirth
schaftsgesetz zu 50 Fr. Buße, zur Nachbezahlung einer Patent
gebühr von 100 Fr. und zu den Gerichtskosten von 57 Fr.
verfällt. Am 2. August 1886 bezahlte G. Scholl an das Re
gierungsstatthalteramt Büren einen Betrag von 50 Fr. zu Til
gung der Geldbuße. Das Regierungsstatthalteramt Büren ver
rechnete indeß diesen Betrag nicht auf die Geldbuße, son
dern auf die Gerichtskosten und verlangte von den solo
thurnischen Behörden die Auslieferung des inzwischen nach
Grenchen, Kantons Solothurn, übergesiedelten G. Scholl zum
Zwecke der Vollziehung des Bußenerkenntnisses. G. Scholl
hinterlegte hierauf am 10. Dezember 1886 bei der Gerichts
schreiberei Büren zu Handen des Regierungsstatthalteramtes einen
weitern Betrag von 59 Fr. 20 Cts. zum Zwecke der Tilgung
der Geldbuße und ergangenen Kosten, und erhob beim Appel
lations und Kassationshofe des Kantons Bern Einsprache gegen
den Vollzug des gegen ihn ausgefällten Strafurtheils, mit der
Behauptung, die Buße sei durch Zahlung getilgt. Er wurde
indeß vom Gerichtshofe mit dieser Einsprache abgewiesen und
zwar wesentlich mit der Begründung: Nach einem grundsätz
lichen Entscheide des Regierungsrathes vom 19. März 1884
VI. Schuldverhaft. No 26.
stehe dem zu Buße und Kosten Verurtheilten das Wahlrecht
nicht zu, welchen Betrag seiner Schuld er bezahlen wolle, viel
mehr haben die vollziehenden Behörden zu bestimmen, auf wel
chen Theil der Gesammtschuld sie eine Theilzahlung annehmen
wollen. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Leistung handle,
sei das schweizerische Obligationenrecht nicht maßgebend. Es
wäre übrigens auch nach Art. 78 und 99 O. R. das beobachtete
Verfahren gerechtfertigt. Nun habe das Regierungsstatthalter
amt Büren erklärt, daß es die am 2. August 1886 bezahlten
50 Fr. auf Rechnung der Kosten von 57 Fr. und die am 10.
Dezember 1886 hinterlegten 59 Fr. 20 Cts. für den Rest der
Gerichtskosten und auf Abschlag der Patentgebühr verrechne.
Nach diesem Entscheide erwirkte das Regierungsstatthalteramt
Büren bei den Behörden des Kantons Solothurn gestützt auf
die zwischen den Kantonen Bern und Solothurn am 6. April
1853 abgeschlossene Uebereinkunft über gegenseitige Stellung der
Fehlbaren in Polizeifällen die Bewilligung der Auslieferung
des G. Scholl; die Auslieferung ist indeß bis jetzt wegen
Krankheit des Requirierten nicht vollzogen worden.
B. Mit Eingabe vom 19. April 1887 stellt nunmehr G.
Scholl beim Bundesgerichte den Antrag: Es sei die gegen ihn
vom Regierungsstatthalteramte Büren verlangte und vom Ober
amte Solothurn Lebern bewilligte Auslieferung zur Bußen
abdienung aufzuheben. Zur Begründung führt er aus: Die
bernischen Behörden wollen sich des durch das Konkordat von
1853 vorgesehenen Rechts auf Auslieferung bedienen, um von
ihm Gerichtskosten und Entschädigungen einzutreiben. Einen
solchen Gebrauch gestatte aber das Konkordat nicht; es lasse
eine Auslieferung nur zum Zwecke des Strafvollzuges zu, nicht
zu Deckung von Entschädigung und Kosten. Das beobachtete
Verfahren sei schlimmer als ein Schuldverhaft. Es gehe nicht
an, daß der bernische Fiskus, entgegen dem ausgesprochenen
Willen des zahlenden Schuldners, nach Belieben darüber be
stimme, auf welche Schuld er eine geleistete Zahlung ver
rechnen wolle. Wolle man die Analogie des schweizerischen O. R.
anrufen, so habe der Rekurrent jedenfalls bei seiner zweiten
Zahlung (Deponirung von 59 Fr. 20 Cts.) bestimmen können,