106 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
17./18. Januar 1887 nämlich kommt eine selbständige Bedeu
tung nicht zu. Dieselbe verordnet ja nichts neues, sondern hält
nur einen bereits gefaßten Beschluß aufrecht.
3. Es mag übrigens beigefügt werden, daß der Rekurs auch
materiell unbegründet ist. Weder die Bundes noch die Kantons
verfassung statuiren ein Grundrecht des Bürgers, selbst zu
tanzen oder Tanzvergnügungen bei sich abzuhalten. Die Gesetz
gebung ist daher frei, in dieser Beziehung diejenigen Beschrän
kungen aufzustellen, welche landesväterlicher Fürforge als an
gemessen erscheinen mögen. Wenn dieselbe von diesen Beschrän
kungen zu Gunsten gewisser althergebrachter Festlichkeiten (wie
hier der sog. Alpstubeten) eine Ausnahme machen zu dürfen
glaubt, so liegt hierin eine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichheit vor dem Gesetze gewiß nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
III. Doppelbesteuerung. Double imposition.
21. Urtheil vom 29. April 1887
in Sachen Röthlisberger.
A. S. Röthlisberger, Weinhändler, z. Z. in Nyon, Kantons
Waadt, wurde von der Bezirkssteuerkommission des Amts
bezirkes Bern pro 1886 für ein Einkommen von 1000 Fr. zur
Steuer eingeschätzt. Mit Eingabe datirt Bern 17. August 1886
an das Regierungsstatthalteramt von Bern zu Handen der
Centraleinkommenssteuerkommission beschwerte er sich gegen diese
Einschätzung, da er faktisch pro 1886 gar kein Einkommen in
Bern habe und ihm das hiesige Geschäft Tag für Tag am
wachsenden Schaden liege. Die Finanzdirektion des Kantons
Bern wies indeß diese Beschwerde ab.
B. Nunmehr beschwerte sich S. Röthlisberger im Wege des
staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. In seiner Rekurs
III. Doppelbesteuerung. No 21.
schrift führt er aus: Er habe in Bern gemeinsam mit einem
gewissen Bertschi unter der Firma S. Röthlisberger Cie.
eine Weinhandlung betrieben; diese Firma habe sich aber am
28. Juli 1885 in Folge von Verlusten aufgelöst und der Re
kurrent sei mit der Liquidation beauftragt worden. Den Sitz
seiner Geschäftsthätigkeit als Liquidator habe er nach Nyon,
seinem Wohnort, verlegt. Nichtsdestoweniger und trotz seines
Anerbietens, durch seine Bücher zu beweisen, daß er resp. seine
Gesellschaft keinen Gewinn mache, sondern gegentheils Verlust
erleide, daß es sich nur noch um Liquidation des gesellschaft
lichen Waarenbestandes handle und daß diese Operation von
Nyon aus geleitet werde, da der Rekurrent oder seine Gesell
schaft in Bern kein Bureau und keine Angestellten mehr besitze,
haben ihn die bernischen Steuerbehörden auch für 1886 zur
Einkommenssteuer herangezogen. Sie haben ihm dadurch ein
fiktives Einkommen zugeschrieben, das er zudem jedenfalls nicht
im Kanton Bern, sondern im Kanton Waadt, an seinem gesetz
lichen Domizil, zu versteuern hätte. Gestützt auf Art. 49 B. V.
beantrage er demnach: Aufhebung des (ihm durch Schreiben
des Amtsschaffners von Bern vom 21./27. Januar 1887 mit
getheilten) Entscheides der bernischen Finanzdirektion, eventuell
Aufhebung dieses Entscheides in dem Sinne, daß der Rekurrent
durch Urkunden, Bücher und Zeugen den Beweis zu erbringen
habe, daß er in Bern kein Einkommen besitze.
C. Die Finanzdirektion des Kantons Bern führt in ihrer
Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus: Der Rekurrent habe
keinen Beweis dafür erbracht, daß er für das im Kanton Bern
zur Steuer herangezogene Steuerobjekt, nämlich sein Berufs
einkommen aus der im Kanton Bern betriebenen Weinhand
lung, auch im Kanton Waadt besteuert werde; es mangle also
an einer wesentlichen Voraussetzung einer bundeswidrigen Doppel
besteuerung. In That und Wahrheit liege auch eine Doppel
besteuerung nicht vor. Allerdings habe sich am 7. August 1885
die bisher bestandene Kollektivgesellschaft S. Röthltsberger
Cie., Weinhandlung in Bern, aufgelöst und sei in Liqui
dation (welche dem Theilhaber S. Röthlisberger übertragen
worden sei) übergegangen. Durch den Uebergang einer Kollektiv
108 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
gesellschaft in Liquidation aber werde schon nach eivilrechtlichen
Grundsätzen das bisherige Domizil derselben nicht aufgehoben.
Nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann vollends sei es gänzlich
gerechtfertigt, daß die in Bern in Liquidation liegende Wein
handlung der Kollektivgesellschaft S. Röthlisberger Cie.
dort am Sitze des Geschäftes zur Steuer herangezogen werde,
während allerdings der Rekurrent die Steuer von seinem Ge
schäftsbetriebe in Nyon an diesem Orte zu bezahlen habe. Der
Rekurrent habe zudem die Steuerhoheit der bernischen Behörden
durch seine Eingabe an das Regierungsstatthalteramt Bern vom
17. August 1886 selbst anerkannt, da diese Eingabe nur gegen
das Maß, nicht gegen das Prinzip der Steueranlage gerichtet
sei. Ob das Weinhandlungsgeschäft S. Röthlisberger Cie.
in Liquidation zu hoch veranlagt sei, habe das Bundesgericht
nicht zu prüfen. Demnach werde beantragt: Es sei S. Röthlis
berger mit seiner Beschwerde wegen Doppelbesteuerung abzu
weisen.
D. Der Staatsrath des Kantons Waadt, welchem zur Ver
nehmlassung ebenfalls Gelegenbeit gegeben wurde, bemerkt, daß
er sich zu weitern Schritten nicht veranlaßt finde, da seine
Steuerberechtigung nicht angefochten werde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zum Nachweise einer bundeswidrigen Doppelbesteuerung
ist nach wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes nicht
erforderlich, daß dargethan werde, daß vom gleichen Steuer
objekt in mehreren Kantonen gleichzeitig eine Steuer wirklich
erhoben wird. Vielmehr ist eine bundesrechtlich unzulässige
Doppelbesteuerung schon dann vorhanden, wenn ein Steuer
objekt in einem Kanton zur Steuer herangezogen wird, während
dasselbe, nach bundesrechtlichen Grundsätzen, der Steuerhoheit
eines andern Kantons untersteht.
- Allein im vorliegenden Falle ist nun nicht dargethan, daß
Rekurrent im Kanton Bern für ein Steuerobjekt zur Steuer
herangezogen werde, welches bundesrechtlich der Steuerhoheit
des Kantons Waadt unterworfen wäre. Der Rekurrent wird in
Bern als Liquidator der dort domizilirt gewesenen Weinhand
lung S. Röthlisberger Cie. besteuert. Diese Handlung
III. Doppelbesteuerung. No 22.
aber untersteht gewiß, auch noch im Liquidationszustande, der
Steuerhoheit des Kantons Bern, wo das Geschäft seinen Sitz
hatte; denn dieser Sitz ist durch den Eintritt der Gesellschaft
in Liquidation keineswegs ohne weiters aufgehoben worden.
Daß aber die Liquidation der aufgelösten Gesellschaft gänzlich
beendigt sei, die unverkauft gebliebenen Waarenvorräthe der
selben vom Rekurrenten persönlich übernommen und nach dem
Orte seines persönlichen Domizils, Nyon, verbracht worden
seien u. s. w., hat der Rekurrent selbst nicht behauptet; es wird
vielmehr festgehalten werden müssen, daß das Weinhandlungs
geschäft der aufgelösten Kollektivgesellschaft in Bern, wenn auch
nur zum Zwecke der Liquidation, noch fortbetrieben wird und
also dort der Steuer unterworfen ist. Ob sodann die bernischen
Stenerbehörden den Erwerb dieses Geschäftes richtig taxirt haben,
entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
22. Arrêt du 14 Mai 1887 dans la cause hoirs Eynard.
W. Féodor Eynard, né en 1837, et décédé à Genève le
20 Mars 1886, était ressortissant des cantons de Vaud et de
Genève.
A partir de 1872 jusqu en Octobre 1884, il était domicilié
à Rolle, dans la villa de Fleur d Eau, faisant partie de la
campagne de Beaulieu, appartenant à sa mère ; pendant ce
temps, il a payé à Rolle les impôts et y a exercé ses droits
politiques.
Dans le courant de Décembre 1884, F. Eynard fit trans
porter à Genève, où il avait loué un appartement dès Oc
tobre précédent, le mobilier qui garnissait son appartement
de Fleur d'Eau.
Il tomba malade à Genève et reçut, dés Avril à Août 1883,
les soins du Dr Spiess.