ingen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
II. Gleichheit vor dem Gesetze.
Egalité devant la loi.
20. Urtheil vom 4. Juni 1887
in Sachen Sutter.
A. Nach einer Verordnung des Kantonsrathes des Kantons
Appenzell I. Rh. vom 30. Januar 1880 bestanden blos für
Einheimische Beschränkungen der Freiheit, an Sonn und
Feiertagen zu tanzen, während Fremde auf innerrhodischem
Kantonsgebiet auch an Sonn und Feiertagen beliebig tanzen
durften. Am 26. Mai 1885 beschloß nun aber der große Rath
des Kantons Appenzell I. Rh.: An Sonn und Feiertagen ist
das Tanzen durchweg (auch Fremden) verboten. Dieses Ver
bot bezog sich auch auf die altherkömmlichen Alpstubeten . Auf
eine Vorstellung der Bergwirthe hin beschloß indeß der große
Rath am 1. Juni 1886: Die Abhaltung der sog. Alpstubeten
im Sinne der frühern Führungsweise auch in der Folge wie
derum zu gestatten. Dagegen schritt derselbe über ein Gesuch
verschiedener Gasthofbesitzer, Wirthe und Krämer, den Gast
wirthen das Tanzen von Fremden für die drei Nachheiligtage,
sowie Neujahr (je Nachmittags) und für Schlittenpartien über
haupt wie früher freizugeben, am 17. und 18. Januar 1887
zur Tagesordnung.
B. Hiegegen beschwert sich E. Sutter mit Eingabe vom 14.
März 1887 beim Bundesgerichte; er behauptet, das Tanzver
bot enthalte eine empfindliche Schädigung der Gastwirthe und
Handelsleute im Thal und es werden die Thalwirthe gegen
über den Bergwirthen, denen das Tanzen an den Alpstubeten
freigegeben sei, ungleich behandelt. Er gelange daher an das
Bundesgericht mit dem Wunsche, daß der Rechtsstandpunkt der
Thalwirthe nach dem Artikel der Gleichberechtigung unserer
schweizerischen Bundesverfassung geschützt werde und mit dem
Ersuchen, das Bundesgericht möchte unsere hohe Regierung zu
II. Gleichheit vor dem Gesetze. N° 20.
besserer Konsequenz in Handhabung eidgenössisch gesetzlicher
Anordnungen beeinflussen.
C. Die Standeskommission des Kantons Appenzell J. Rh.
führt in ihrer Vernehmlassung auf diese Eingabe aus: Die
Eingabe qualifizire sich gar nicht als staatsrechtliche Beschwerde,
sondern als eine bloße Petition, mit welcher sich das Bundes
gericht nicht zu befassen habe. Wollte man sie als Beschwerde
gelten lassen, so wäre sie verspätet, weil der Rekurs gegen die
Schlußnahmen des großen Rathes vom 26. Mai 1885 und 1.
Juni 1886 binnen der gesetzlichen sechzigtägigen Rekursfrist
hätte ergriffen werden sollen. Der Beschluß des großen Rathes
vom 17. und 18. Januar 1887 nämlich sei offenbar nicht eine
Verfügung einer kantonalen Behörde, gegen welche die Be
schwerde an das Bundesgericht ergriffen werden könnte. Die
Beschwerde sei zudem auch materiell völlig unbegründet. Das
Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze schließe die Berücksich
tigung natürlicher Verschiedenheiten nicht aus; solche bestehen
aber zwischen den Verhältnissen der Berg und der Thalwirthe.
Ein Grund zur Beschwerde läge nur dann vor, wenn man
einzelnen Thalwirthen das Tanzenlassen gestatten würde, andern
dagegen nicht; dies sei aber gar nicht der Fall. Es werde dem
nach auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Eingabe des Rekurrenten enthält keine bestimmt for
mulirten Anträge; allein nach dem ganzen Inhalt derselben ist
doch anzunehmen, der Rekurrent wolle die vom großen Rathe
des Kantons Appenzell J. Rh. am 26. Mai 1885 und 1. Juni
1886 aufgestellten Beschränkungen der Tanzfreiheit, sowie die
Schlußnahme der nämlichen Behörde vom 17./18. Januar 1887
wodurch die Aufhebung dieser Beschränkungen verweigert wurde,
als verfassungswidrig anfechten. Die Eingabe ist somit als
staatsrechtlicher Rekurs im Sinne des Art. 59 O. G. zu be
handeln.
- Dieselbe ist nun aber als solcher verspätet, weil sie nicht
innert der sechzigtägigen Beschwerdefrist des Art. 59 O. G.,
von Publikation der Erlasse vom 26. Mai 1885 und 1. Juni
1886 an gerechnet, eingereicht wurde. Der Schlußnahme vom
106 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.
17./18. Januar 1887 nämlich kommt eine selbständige Bedeu
tung nicht zu. Dieselbe verordnet ja nichts neues, sondern hält
nur einen bereits gefaßten Beschluß aufrecht.
3. Es mag übrigens beigefügt werden, daß der Rekurs auch
materiell unbegründet ist. Weder die Bundes noch die Kantons
verfassung statuiren ein Grundrecht des Bürgers, selbst zu
tanzen oder Tanzvergnügungen bei sich abzuhalten. Die Gesetz
gebung ist daher frei, in dieser Beziehung diejenigen Beschrän
kungen aufzustellen, welche landesväterlicher Fürsorge als an
gemessen erscheinen mögen. Wenn dieselbe von diesen Beschrän
kungen zu Gunsten gewisser althergebrachter Festlichkeiten (wie
hier der sog. Alpstubeten) eine Ausnahme machen zu dürfen
glaubt, so liegt hierin eine Verletzung des Grundsatzes der
Gleichheit vor dem Gesetze gewiß nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
III. Doppelbesteuerung. Double imposition.
21. Urtheil vom 29. April 1887
in Sachen Röthlisberger.
A. S. Röthlisberger, Weinhändler, z. Z. in Nyon, Kantons
Waadt, wurde von der Bezirkssteuerkommission des Amts
bezirkes Bern pro 1886 für ein Einkommen von 1000 Fr. zur
Steuer eingeschätzt. Mit Eingabe datirt Bern 17. August 1886
an das Regierungsstatthalteramt von Bern zu Handen der
Centraleinkommenssteuerkommission beschwerte er sich gegen diese
Einschätzung, da er faktisch pro 1886 gar kein Einkommen in
Bern habe und ihm das hiesige Geschäft Tag für Tag am
wachsenden Schaden liege. Die Finanzdirektion des Kantons
Bern wies indeß diese Beschwerde ab.
B. Nunmehr beschwerte sich S. Röthlisberger im Wege des
staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. In seiner Rekurs
III. Doppelbesteuerung. No 21.
schrift führt er aus: Er habe in Bern gemeinsam mit einem
gewissen Bertschi unter der Firma S. Röthlisberger Cie.
eine Weinhandlung betrieben; diese Firma habe sich aber am
28. Juli 1885 in Folge von Verlusten aufgelöst und der Re
kurrent sei mit der Liquidation beauftragt worden. Den Sitz
seiner Geschäftsthätigkeit als Liquidator habe er nach Nyon,
seinem Wohnort, verlegt. Nichtsdestoweniger und trotz seines
Anerbietens, durch seine Bücher zu beweisen, daß er resp. seine
Gesellschaft keinen Gewinn mache, sondern gegentheils Verlust
erleide, daß es sich nur noch um Liquidation des gesellschaft
lichen Waarenbestandes handle und daß diese Operation von
Nyon aus geleitet werde, da der Rekurrent oder seine Gesell
schaft in Bern kein Bureau und keine Angestellten mehr besitze,
haben ihn die bernischen Steuerbehörden auch für 1886 zur
Einkommenssteuer herangezogen. Sie haben ihm dadurch ein
fiktives Einkommen zugeschrieben, das er zudem jedenfalls nicht
im Kanton Bern, sondern im Kanton Waadt, an seinem gesetz
lichen Domizil, zu versteuern hätte. Gestützt auf Art. 49 B. V.
beantrage er demnach: Aufhebung des (ihm durch Schreiben
des Amtsschaffners von Bern vom 21./27. Januar 1887 mit
getheilten) Entscheides der bernischen Finanzdirektion, eventuell
Aufhebung dieses Entscheides in dem Sinne, daß der Rekurrent
durch Urkunden, Bücher und Zeugen den Beweis zu erbringen
habe, daß er in Bern kein Einkommen besitze.
C. Die Finanzdirektion des Kantons Bern führt in ihrer
rnehmlassung auf diese Beschwerde aus: Der Rekurrent habe
keinen Beweis dafür erbracht, daß er für das im Kanton Bern
zur Steuer herangezogene Steuerobjekt, nämlich sein Berufs
einkommen aus der im Kanton Bern betriebenen Weinhand
lung, auch im Kanton Waadt besteuert werde; es mangle also
an einer wesentlichen Voraussetzung einer bundeswidrigen Doppel
besteuerung. In That und Wahrheit liege auch eine Doppel
besteuerung nicht vor. Allerdings habe sich am 7. August 1885
die bisher bestandene Kollektivgesellschaft S. Röthltsberger
Cie., Weinhandlung in Bern, aufgelöst und sei in Liqui
dation (welche dem Theilhaber S. Röthlisberger übertragen
worden sei) übergegangen. Durch den Uebergang einer Kollektiv