- Urtheil vom 6. Februar 1886 in Sachen
Gemeinde Hauenstein und Genossen.
A. Am 25. Oktober 1885 nahm das Volk des Kantons So
lothurn den ihm vom Kantonsrath vorgelegten Entwurf einer
neuen Strafprozeßordnung an. 10 dieses Gesetzes lautet:
Die laut 3 der Staatsverfassung bestehenden Wahlkreise
wählen auf je 600 Einwohner nach der letzten amtlichen Volks
zählung einen Geschwornen. Ein Bruchtheil von 300 Ein
wohner wird als voll berechnet. Diese Bestimmung war vom
Kantonsrathe, entgegen den Vorschlägen des Regierungsrathes
und der Gesetzgebungskommission, welche grundsätzlich die in der
bisherigen solothurnischen Strafprozeßordnung vorgeschriebene
Wahl der Geschwornen durch die Gemeinden beibehalten wollten,
auf einen in seinem Schooße gestellten individuellen Antrag
(des Kantonsrathes Brosi) hin angenommen worden.
B. Mit Beschwerdeschriften vom 29. November, 6. und 27.
Dezember 1885 stellen nunmehr Karl von Haller Reding und
Konsorten sowie die Gemeinden Hauenstein und Rohr beim
Bundesgerichte übereinstimmend den Antrag: Der 10 der
durch die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885 angenom
menen Strafprozeßordnung für den Kanton Solothurn (in Ver
bindung mit 5 bezüglicher Uebergangsbestimmung, berichtigt
durch Bekanntmachung der Solothurner Staatskanzlei im So
lothurnischen Amtsblatt vom 24. Oktober 1885) ist, weil eine
Verletzung der Solothurner Staatsverfassung ( 22 e, 57 und 2)
enthaltend, als aufgehøben zu erklären, beziehungsweise durch
verfassungsmäßige Bestimmungen zu ersetzen. Die Gründe,
welche für diesen Antrag angeführt werden, lassen sich folgender
maßen zusammenfassen: 22 der Staatsverfassung des Kan
tons Solothurn vom 12. Dezember 1875 bestimme:
Das Volk hat das Recht, folgende Wahlen zu treffen:
a. der Nationalräthe und der eidgenössischen Geschwornen
nach eidgenössischen Vorschriften:
b. der Ständeräthe, wobei die Stimmberechtigung nach den
Vorschriften über die Nationalrathswahlen sich richtet und
der ganze Kanton Solothurn einen einheitlichen Wahlkreis bildet.
c. der Oberamtmänner, Amtsgerichtspräsidenten, Amtsge
richtsschreiber und Amtsschreiber nach den Amtsbezirken unter
Berücksichtigung der durch das Gesetz für die Inhaber der
Beamtungen vorgeschriebenen Eigenschaften;
d. der Kantonsräthe, Amtsrichter und Amtsgerichtssupplean
ten nach den Wahlkreisen
e. der Gemeindevorsteher, Friedensrichter, Primarlehrer und
Geschwornen in den Gemeinden, nach den bestehenden gesetz
lichen Bestimmungen;
k. der Pfarrer und pfarramtlichen Hülfsgeistlichen durch die
Konfessionsangehörigen in den Pfarrgemeinden unter Vorbe
halt der staatlichen Bestätigung.
Es sei klar, daß diese Verfassungsbestimmung in ihren ver
schiedenen Rubriken die vom Volke zu treffenden Wahlen nach
dem Umfange des Wahlkreises unterscheide und zwar in der
Weise, daß die Kreise von oben nach unten sich immet ver
engern. Die in litt. e des cit. Verfassungsartikels genannten Wah
len seien also in Gemeindewahlkreisen zu treffen; insbesondere
seien die Geschwornen von den Gemeinden als ihrem verfas
sungsmäßigen Wahlbezirke zu wählen. Wenn die neue Straf
prozeßordnung nichtsdestoweniger die Wahl der Geschwornen
den in 3 der Verfassung vorgesehenen Wahlkreisen d. h. den
Bezirken übertrage, so liege also eine offenbare Verfassungsver
letzung vor. Hiegegen sei zwar eingewendet worden, 22 litt. e
der Verfassung bestimme nur, die Geschwornen u. s. w. seien in
den Gemeinden (nicht von den Gemeinden) zu wählen und
verweise überdieß auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
so daß die Gesetzgebung, wenn sie nur die Stimmberechtigten
der Gemeinden in denselben abstimmen lasse, freie Hand habe,
die Geschwornenwahlen auch an andere, größere Kreise zu über
tragen. Allein diese Einwendung sei völlig unstichhaltig. Die
Bestimmung, daß die Geschwornen u. s. w. Wahlen in den
Gemeinden zu treffen seien, könne nicht blos den Sinn haben,
daß die Wähler in ihren Wohngemeinden abzustimmen haben;
denn dies schreibe 29 Alinea 2 der Staatsverfassung ohnehin
für alle verfassungsmäßigen Abstimmungen und Wahlen vor
und es wäre sinnlos, die Abstimmung in der Wohngemeinde
gerade für Gemeindevorsteher und Geschwornenwahlen und
dergleichen noch besonders vorzuschreiben. Die bestehenden ge
setzlichen Bestimmungen sodann dürfen selbstverständlich nur
verfassungsmäßige sein. Daß bei der litt. e des 22 auf be
stehende gesetzliche Bestimmungen speziell verwiesen werde, habe
seinen Grund einfach darin, daß nicht für alle in dieser litt. ge
nannten Wahlen die gleichen Gesetze gelten. Der 10 der
neuen Strafprozeßordnung entziehe also den Gemeinden verfas
sungswidrigerweise das ihnen zustehende Wahlrecht der Ge
schwornen, wogegen Gemeinden und Bürger zur Beschwerde be
rechtigt seien. Es könne auch nicht etwa gesagt werden, daß
durch die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1885 22 litt. e
der Kantonsverfassung in gültiger Weise abgeändert worden sei.
Denn die in 62 der Verfassung für eine Verfassungsänderung
vorgeschriebenen Formen seien nicht inne gehalten worden und
2 der Verfassung bestimme ausdrücklich, daß nur solche Be
stimmungen und Gewohnheitsrechte Geltung haben sollen, welche
auf verfassungsmäßigem Wege entstanden seien. Das Wahlrecht
der Gemeinden für Geschwornenwahlen habe auch seinen guten
Grund und seine hohe Bedeutung; nur bei gemeindeweiser Wahl
der Geschwornen sei dafür Garantie gegeben, daß alle Theile
der Bevölkerung im Schwurgerichte vertreten seien, während bei
bezirksweisen Wahlen leicht eine politische Parole den Aus
schlag geben könne, und die Minorität ohne alle Vertretung
bleibe.
C. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn bemerkt in
seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde im Wesentlichen:
Man habe bei Aufstellung der Verfassung prinzipiell davon
Umgang genommen, das Schwurgericht verfassungsmäßig zu ga
rantiren. In der ganzen Verfassung sei von dem Schwurgericht
nirgends die Rede als eben in 22 litt. e. Diese Bestimmung
habe aber nur die Bedeutung: Wenn es überhaupt Geschwornen
gebe, so werden sie durch das Volk in den Gemeinden und
nicht etwa in Bezirksversammlungen oder indirekt durch Wahl
männer oder einen Bezirksausschuß u. dgl. (woran man gerade
für Geschwornenwahlen sehr wohl denken könnte) gewählt. Da
ran, den Gemeinden ein Recht auf Bildung selbständiger Ge
schwornenwahlkreife zu garantiren, habe Niemand gedacht; das
zeige auch die Thatsache, daß während der Vorberathung der
neuen Strafprozeßordnung von keiner Seite irgendwie behauptet
worden sei, die bezirksweise Wahl der Geschwornen sei verfas
sungswidrig, obschon die Frage, ob gemeinde oder bezirksweise
Wahlen vorzuziehen seien, mehrfach zur Erörterung gekommen
sei. Zudem besage Ziffer e des 22 der Verfassung ausdrück
lich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen; man
habe durch diese Klausel der Gesetzgebung eine gewisse Freiheit
der Bewegung wahren wollen. Die Verfassung habe nicht die
Absicht haben können, für alle in 22 litt. e genannten Be
amten die Wahl nach Gemeindewahlkreisen vorzuschreiben. Dies
ergebe sich unter Anderm daraus, daß thatsächlich im Kanton
mancherorts mehrere Gemeinden zusammen Schulen einrichten,
und Lehrer wählen, ein Verhältniß, das man gewiß durch 22
litt. e nicht habe unmöglich machen wollen. Deßhalb habe man
auch die Redaktion in den Gemeinden und nicht durch
die Gemeinden oder nach gemeindeweisen Wahlkreisen ge
wählt. In den Gemeinden werden aber auch nach der neuen
Strafprozeßordnung die Geschwornen gewählt, in Betreff welcher
übrigens auch darauf hinzuweisen sei, daß sie keine Gemeinde
beamte sondern kantonale Beamte seien. Ob die gemeinde oder
bezirksweise Wahl der Geschwornen zweckmäßiger sei, sei hier
nicht zu erörtern. Soviel aber sei sicher, daß die bisherige ge
meindeweise Wahl zu vielen Uebelständen geführt habe, welche
von Angehörigen aller politischen Parteien schon seit Jahren
anerkannt worden seien. Deßhalb sei denn auch der Antrag
Brost im Kantonsrath auf gar keinen Widerstand gestoßen. Auch
wenn die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestim
mungen zweifelhaft wäre, so läge es doch kaum in der Stellung
des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof, den Sinn der kan
tonalen Verfassung anders festzustellen, als dies der Kantons
rath und das souveräne Volk selbst gethan haben. Demnach
werde beantragt: Das Bundesgericht möge den Rekurs der Ge
meinden Rohr und Hauenstein sowie des Herrn K. von Haller
und Konsorten abweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Bei Beschwerden wegen Verletzung kantonaler Verfassungs
bestimmungen hat das Bundesgericht stets der von den obersten
kantonalen Behörden vertretenen Auslegung der Verfassung ein
wesentliches Gewicht belegt und hat diese Auslegung, insbesondere
wenn es sich nicht sowohl um individuelle Grundrechte als viel
mehr um Verfassungsbestimmungen mehr organisatorischer und re
glementarischer Natur handelte, nur dann als unzuläßig verwor
fen, wenn zwingende Gründe hiefür sprachen. (Vergleiche u. a.
Entscheidungen, Amtliche Sammlung, I S. 316 Erw. 4.) Die
vorliegende Beschwerde nun rügt die Verletzung einer kantonalen
Verfassungsbestimmung von mehr organisatorischer Natur und
von jedenfalls nicht sehr wesentlicher Bedeutung. Die, zudem
durch Volksabstimmung gebilligte, Auslegung dieser Verfassungs
vorschrift durch die kantonalen Behörden, ist daher nur dann
vom Bundesgerichte als verfassungswidrig zu erklären, wenn sie
mit dem unzweideutigen Texte der Verfassung unvereinbar ist
und eine offenbar unzuläßige Deutung der letztern enthält.
- Nun kann aber nicht gesagt werden, daß diejenige Aus
legung, welche die gesetzgebenden Behörden des Kantons Solo
thurn dem 22 litt. e der Kantonalverfassung gegeben haben,
eine unmögliche, mit dem Texte der Verfassung unvereinbare sei.
Der Wortlaut der Verfassung schließt die Auffassung, daß die
Verfassung nur die Volkswahl der Geschwornen in gemeinde
weiser Abstimmung, nicht aber die Wahl derselben durch die
Gemeinden resp. in Gemeindewahlkreisen garantiren wolle, nicht
aus, sondern es ist diese Auffassung jedenfalls möglich. Dies
muß um so mehr anerkannt werden, als die Kantonsverfassung
überhaupt die Institution der Geschwornengerichte gar nicht ge
währleistet und das Geschwornengericht seiner Natur nach durch
aus kein Gemeinde oder nur für einen Gemeindebezirk be
stimmtes Institut, sondern vielmehr ein Institut der allgemei
nen staatlichen Rechtspflege ist, so daß eine verfassungsmäßige
Garantie der Geschwornenwahl durch die Gemeinden innere
zwingende Gründe keineswegs für sich hat. Daß die Wahl der
Geschwornen in den Gemeinden im gleichen Satze wie diejenige
der Gemeindevorsteher gewährleistet wird, ist kein zwingender
Beweis für die gegentheilige Auslegung. Allerdings ist zweifel
los, daß die Gemeindevorsteher verfassungsmäßig nicht nur in
gemeindeweiser Abstimmung sondern durch die Gemeinden zu
wählen sind; allein dies folgt schon aus der in Art. 57 der
Kantonsverfassung gewährleisteten Gemeinde Autonomie und
schließt nicht aus, daß für die Geschwornenwahlen durch die
in 22 litt. e cit. ausdrücklich vorbehaltene Gesetzgebung etwas
anderes verordnet werden könne.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.