- Urtheil vom 29. Oktober 1886 in Sachen
Bank in Luzern gegen Bielmann.
A. Durch Urtheil vom 29. Mai 1886 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Der Beklagte sei nicht gehalten anzuerkennen, der Kläge
rin aus wechselähnlichem Papier Ordre Schoch vom 29. Ok
tober 1884, fällig 31. Januar 1885, 5000 Fr. in Conto
Corrent schuldig zu sein nebst entsprechenden Interessen, sonder
es sei die Klage gänzlich abgewiesen.
- Trage Klägerin sämmtliche, dieses Prozesses wegen er
gangenen Kosten und vergüte sie daher an ihre Gegenpartei
259 Fr. 55 Cts.
- An ihre Anwälte haben zu bezahlen: Klägerin an Herrn
Fürsprech Dr. Joh. Winkler 280 Fr., Beklagter an Herrn
Fürsprech Jost Weber 259 Fr. 55 Cts., wobei die Gebühren
und Auslagen für das Gutachten nicht inbegriffen sind.
4. U. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterzie
hung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
beantragt ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanz
lichen Urtheils die Klage gutzuheißen, unter Kostenfolge. Da
gegen beantragt der Vertreter des Beklagten, es sei, in Be
stätigung des angefochtenen Urtheils, die Klage abzuweisen, unter
Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten folgendes
hervorzuheben: Die Bank von Luzern stand seit dem Jahre
1879 mit dem Beklagten L. Bielmann im Contocurrentverkehr;
bis zum Frühjahr 1883 bediente sich der Beklagte bei seinen
Abgaben auf die Bank eines Checkformulars derselben, wobei
indeß die Verfalltermine der so ausgestellten Anweisungen von
ihm nach Belieben festgestellt wurden. Nach dem Inkrafttreten
des eidgenössischen Obligationenrechtes erklärte die Bank, daß
sie ihre Checkformulare nur mehr als Checks gemäß den Be
stimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes verwenden
lasse. Der Beklagte antwortete darauf am 14. März 1883, er
werde in Zukunft Ordrebillets (d. h. Ordreanweisungen) auf
die Bank abgeben. Am 26. November 1879 hatte der Beklagte
der Bank mitgetheilt, daß sie nur solche von ihm auf sie aus
gestellte Checks" bezahlen solle, welche er ihr avisirt habe.
Am 29. Oktøber 1884 stellte der Beklagte auf die Klägerin
eine Anweisung aus, welche folgendermaßen lautet:
N° 17436.
Lucerne, le 29 Octobre 1884.
5000 fr.
Au 31 Janvier 1885 payez à l ordre de Messieurs J. Schoch
fils. Frs. cinq mille.
M. A la
Banque
L. Bielmann.
Lucerne.
Diese Anweisung wurde vom Remittenten I. Schoch fils am
- November 1884 an Schoch, Bruggmann Cie. und von
diesen am 3. gleichen Monats an Marcuard, Krauß Cie.
in Paris indossirt. Marcuard, Krauß Cie. sandten das
Original an die Bankiers I. Mazzola fils in Luzern zur
Einholung des Akzeptes. Obschon die Bank in Luzern einen
Avis des Ausstellers, die genannte Anweisung einzulösen, nicht
erhalten hatte, ertheilte sie dennoch das nachgesuchte Akzept und
machte hievon dem Beklagten durch Schreiben vom 5. November
1884 (in welchem das Papier als Check bezeichnet ist) Mit
theilung, mit der Bemerkung, daß sie ihn dafür Val. b. Ver
fall belaste. Auf diese Anzeige antwortete der Beklagte nicht.
Vermittelst Copie wurde die Anweisung von Marcuard, Krauß
Cie. am 28. November 1884 an die Bank von Aargau
und von dieser am 27. Januar 1885 an die Bank in Luzern
indossirt. Nachdem inzwischen, am 24. November 1884, der
Anweisungsempfänger gestorben und in der Folge über sein
Vermögen der Konkurs eröffnet worden war, äußerte der Be
klagte einige Tage vor Verfall gegenüber der Klägerin münd
lich den Wunsch, sie möchte die Anweisung protestiren lassen,
worauf aber die Klägerin durch Schreiben vom 29. Januar
1885 nicht eintreten zu können erklärte. Mit Schreiben vom
- Januar 1885 verbot hierauf der Beklagte der Klägerin die
Einlösung, unter Berufung auf die seiner Zeit ertheilte Wei
sung, seine Abgaben nur nach Avis zu honoriren. Die Klägerin
löste indeß nichtsdestoweniger die Anweisung bei Verfall ein
und belastete den Beklagten dafür, wogegen derselbe mit
Schreiben vom 4. Februar sofort protestirte. Festgestellt ist, daß
thatsächlich die Checks und Anweisungen des Beklagten auf
die Klägerin (mit Ausnahme der in Frage stehenden) nur nach
Avis eingelöst wurden und ebenso ist festgestellt, daß der Be
klagte nicht Schuldner des Anweisungsempfängers Schoch fils,
sondern im Gegentheil Gläubiger desselben war.
- Die Anweisung vom 29. Oktober 1884 ist ohne Zweifel
nicht eine einfache, sondern eine wechselähnliche Anweisung im
Sinne des Art. 839 O. R.; sie ist im Kontexte weder als
Check noch als Wechsel bezeichnet, lautet aber ausdrücklich
an Ordre und entspricht im Uebrigen sämmtlichen Erforder
nissen des gezogenen Wechsels. Daß sie nicht im Kontexte als
Anweisung bezeichnet ist, ändert hieran nichts. Denn dies war
wohl nach den Bestimmungen des sogenannten Wechselkonkordates
ein nothwendiges Erforderniß der Anweisung nach Wechselrecht,
ist es dagegen nicht mehr nach der unzweideutigen Bestimmung
des Art. 839 O. R. Es finden also auf die streitige Anweisung
(vorbehältlich der in Art. 841 und 842 bezüglich der Akzepta
bilität und der prozeßualen Wechselstrenge statuirten Ausnahmen)
die Vorschriften über den gezogenen Wechsel Anwendung.
3. Ein wechselmäßiger Anspruch steht aber trotzdem der
Klägerin nicht zu. Denn die Anweisung ist ja durch die von
der Akzeptantin bei Verfall geleistete Zahlung erloschen. Rechte
aus dem Papier bestehen also nicht mehr, sondern es kann sich
nur noch um einen eivilrechtlichen Anspruch aus dem unterlie
genden Verhältnisse handeln. Die Klägerin behauptet denn auch,
der Beklagte hafte ihr mit der actio mandati contraria auf
Ersatz der ihr durch Ausführung eines Zahlungsauftrages ent
standenen Auslagen (Art. 400 O. R.); in zweiter Linie stützt
sie sich auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung.
4. Was nun zunächst den ersten Gesichtspunkt anbelangt,
hat die Vorinstanz festgestellt, daß die vom Beklagten am
26. November 1879 ertheilte Weisung, nur die von ihm avi
sirten Checks zu bezahlen, sich nicht nur auf die vor dem
März 1883 ausgestellten Checks, sondern auch auf die seither
abgegebenen Ordreanweisungen beziehe. Diese Feststellung stützt
sich wesentlich darauf: Die Bezeichnung Check sei von den
Parteien nicht als eine technische gebraucht, sondern auch auf
die seit 1883 verwendeten Anweisungen angewendet worden,
wie denn gerade die hier in Frage stehende Anweisung von der
Klägerin in ihrem Schreiben vom 5. November 1884 als Check
bezeichnet werde; es seien auch thatsächlich, nach wie vor 1883,
die sämmtlichen Abgaben des Beklagten der Klägerin avisirt
und von dieser erst nach Avis eingelöst worden. Diese Ent
scheidung beruht auf einer Feststellung des Parteiwillens, welcher
ein Rechtsirrthum nicht zu Grunde liegt. Die gegen dieselbe.
von der Klägerin (im Anschlusse an von ihr eingeholte Rechts
gutachten des Professors Fick und des Dr. Niggeler) erhobenen
Einwendungen sind unerheblich. Wenn nämlich in erster Linie
darauf hingewiesen wird, daß bei auf Bankformularen ausge
stellten Checks die Gefahr einer Fälschung oder eines Miß
brauchs viel näher gelegen habe, als bei selbstgeschriebenen
Zahlungsanweisungen, so ist vorerst, da die Beschaffenheit der
vor 1883 von der Klägerin gebrauchten Checkformulare sich aus
den Akten nicht ergibt, gar nicht ersichtlich, ob diese Behauptung
thatsächlich richtig ist oder nicht; sodann aber ist auch nicht
dargethan, daß die gedachte Weisung des Beklagten Schutz ge
gen Fälschungen zum Zwecke gehabt habe und nicht vielmehr
dem Beklagten die Möglichkeit der Kontremandirung sichern
wollte. Wenn im Fernern darauf hingewiesen wird, daß die
hier in Frage stehende Anweisung eine Klausel wie laut Be
richt u. s. w. nicht enthalte und daß daher die Bank habe an
nehmen dürfen, das auf frühere Verhältnisse berechnete Verbot
ohne Avis zu zahlen, finde mindestens im Spezialfalle keine
Anwendung, so ist auch diese Argumentation nicht schlüssig.
War es überhaupt, wie die Vorinstanz feststellt, im Geschäfts
verkehr zwischen den Parteien allgemein angenommene Norm,
daß ohne Avis nicht gezahlt werden dürfe, so ist klar, daß das
bezügliche Verbot nicht in jedem Einzelfalle erneuert zu werden
brauchte. Demnach ist aber evident, daß die Bank, indem sie
die Anweisung vom 29. Oktober 1884 ohne besondere Ermäch
tigung akzeptirte, auftragswidrig gehandelt hat. Denn wenn sie
nach der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung ohne
Avis nicht zahlen durfte, so durfte sie gewiß anch ohne Avis
nicht akzeptiren und damit eine unbedingte Zahlungsverbind
lichkeit gegenüber dem legitimirten Inhaber der Anweisung auf
sich nehmen. Einer Untersuchung der Frage, ob im Allgemeinen,
abgesehen von spezieller Vereinbarung, der Angewiesene im
Verhältniß zum Anweisenden befugt sei, eine wechselähnliche
Anweisung im Sinne des Art. 839 O. R. zu akzeptiren, be
darf es somit im vorliegenden Falle nicht.
5. Nun behauptet aber die Klägerin, ihre Akzeptation der
Anweisung sei vom Beklagten durch sein Stillschweigen auf die
Anzeige vom 5. November 1884 nachträglich genehmigt worden.
Allein diese Frage bedarf hier einer Entscheidung nicht. Denn
die Klage ist jedenfalls aus einem andern Gesichtspunkte be
gründet: Die Anweisung vom 26. Oktober 1884 ist, wie be
merkt, eine wechselähnliche Anweisung; sie ist also nach Art. 893
O. R. ein durch Indossament übertragbares Ordrepapier, aus
welchem, wie beim gezogenen Wechsel, jeder Indossatar gegen
den Aussteller selbständige, durch Einreden aus der Person
seines Vormannes nicht zu entkräftende, Rechte erwirbt, welche
im Wege des springenden Regresses geltend gemacht werden
können. Zur Zeit der Akzeptation der Anweisung durch die
Bank lag dieselbe bereits in den Händen eines dritten In
dossatars, Marcuard, Krauß Cie. in Paris, welcher das
Akzept einholen ließ. Es ist nun unzweifelhaft, daß der Be
klagte als Aussteller den Indossataren für den Fall der Nicht
honorirung der Anweisung, gesetzlich regreßpflichtig war und
zwar konnte er, nach der Regel des springenden Regresses, un
mittelbar vom letzten Indossatar belangt werden. Dadurch, daß
die Bank die Anweisung akzeptirte und in Folge dessen bei
Verfall einlöste, ist also der Beklagte von einer gesetzlichen
Verpflichtung, von der Verpflichtung zur Bezahlung der Regreß
summe, befreit worden. Wenn ihm nun diese Befreiung zu
Gute käme, ohne daß er dem zahlenden Akzeptanten Deckung
zu leisten hätte, so würde er dadurch auf Kosten des letztern
ungerechtfertigt bereichert (Art. 70 u. ff. O. R.). Daß er für
die Anweisung vom Anweisungsempfänger einen Gegenwerth
nicht empfangen sondern diesen kreditirt hatte, ändert hieran
nichts. Denn eine Bereicherung liegt gewiß auch in der Be
freiung von einer gesetzlichen Verpflichtung. Die Voraussetzungen
der wechselrechtlichen Bereicherungsklage des Art. 813 Absatz 2
und 3 O. R. liegen freilich, da es sich ja nicht um eine Bereicherung
zu Folge Verjährung oder Präjudizirung eines Wechsels, be
ziehungsweise einer Anweisung handelt, nicht vor, wohl aber
die allgemeinen civilrechtlichen Voraussetzungen einer ungerecht
fertigten Bereicherung. Es müßte übrigens, nach dem Darge
legten, in der Akzeptation und Zahlung durch die Klägerin
auch eine nützliche Geschäftsbesorgung ohne Auftrag für den
Beklagten im Sinne des Art. 472 O. R. gefunden werden,
denn es ist ja gewiß klar, daß die Klägerin dabei im Interesse
und für Rechnung des Beklagten handelte. Wenn der Beklagte
einwendet, daß möglicherweise die Nachmänner ihren Regreß
gegen den Anweisungsempfänger Schoch genommen hätten und
daß er dann einen weitern Regreßanspruch des Schoch durch
Einreden hätte eludiren können, so kann hierauf nichts ankom
men. In der durch die Zahlung der Akzeptantin bewirkten Be
freiung des Beklagten von seiner gesetzlichen Regreßpflicht ge
genüber den Indossataren der Anweisung muß eine Bereiche
rung desselben, beziehungsweise eine nützliche Geschäftsführung
für ihn, so lange erblickt werden, als er nicht positiv nachweist,
daß er auch ohne die Zahlung der Akzeptantin von seiner Ver
pflichtung, ohne Aufopferung seinerseits, befreit worden wäre.
Uebrigens ist ja evident, daß es nach den vorliegenden that
sächlichen Verhältnissen zum Mindesten äußerst unwahrscheinlich
ist, daß der Anweisungsinhaber seinen Regreß gegen die Masse
des verstorbenen Anweisungsempfängers Schoch und nicht gegen
den völlig solventen Aussteller genommen hätte.
6. Zu Unterstützung dieser Entscheidung mag noch auf Fol
gendes hingewiesen werden: Die Bank in Luzern war durch
Indossament der aargauischen Bank vom 27. Januar 1885,
also vor Verfall, legitimirte Inhaberin der Anweisung gewor
den. Dieses Indossament an den Akzeptanten ist unzweifelhaft
vollkommen gültig und es ist durch dasselbe vor Verfall ein
Untergang der Anweisungsschuld durch Vereinigung nicht her
beigeführt worden; vielmehr hätte die Bank in Luzern ihrerseits
die Anweisung weiter begeben können (Art. 728 O. R.). Nun
ist allerdings sehr bestritten, ob nach Verfall der Akzeptant, der
zugleich letzter Indossatar ist, Rechte aus dem Wechsel, bezie
hungsweise der Anweisung, überhaupt noch geltend machen
oder übertragen könne. Es ist indeß wohl anzunehmen, daß
der Akzeptant, der zugleich letzter Indossatar ist, die Wahl
hat, bei Verfall entweder das Papier als bezahlt zu behan
deln oder aber bei sich selbst Protest zu erheben und Regreß
zu nehmen. (S. in diesem Sinne Thöl, Wechselrecht, 3. Aufl.
S. 774.) Sein Regreßanspruch muß freilich in der Regel un
wirksam bleiben, da demselben seitens der Vormänner die liquide
XII 1886
Einrede entgegengestellt werden kann, daß der Kläger in seiner
Stellung als Akzeptant und prinzipaler Schuldner die Regreßsumme
sofort wieder zu erstatten verpflichtet sei. Wäre nun in casu die
Bank in Luzern in dieser Weise vorgegangen, so hätte ihr
Regreßanspruch zwar nicht gegenüber den übrigen Vormännern,
wohl aber gegenüber dem Aussteller der Anweisung, dem Be
klagten, durchdringen müssen. Denn der aus dem Akzepte der
Bank herzuleitenden Einrede stand dem Beklagten gegenüber
die Replik des Dolus entgegen, da ja eben der Beklagte dieses
Akzept nicht als für sich verbindlich gelten lassen will.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird
demnach in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Ober
gerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1886 der Klägerin
ihr Klagebegehren zugesprochen.