-
Urtheil vom 17. Dezember 1886 in Sachen
Müller gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 17. September 1886 hat das Be
zirksgericht Zürich erkannt:
-
Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger eine Kapital
entschädigung von 12,000 Fr., abzüglich bereits geleisteter Zah
lungen von 1930 Fr., zu bezahlen; mit seiner Mehrforderung
wird der Kläger abgewiesen.
-
Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf:
Cts.
Die übrigen Kosten betragen:120 Fr.
Citationsgebühr,
1 80
29 70 Schreibgebühr,
20 per Stempel,
40 Porto,
Expertengebühren.
-
Die Beklagte hat die Kosten zu bezahlen.
-
Dieselbe hat den Kläger für außergerichtliche Kosten und
Umtriebe im Ganzen mit 75 Fr. zu entschädigen.
-
- s. w.
- Dieses Urtheil wurde, unter Umgehung der kantonalen
zweiten Instanz, direkt an das Bundesgericht gezogen und zwar
erklärten beide Parteien die Weiterziehung gegen dasselbe.
Der klägerische Anwalt beantragt: Daß dem Kläger zuge
sprochen werde das Kapital, welches am 9. November 1885
als dem Datum der letzten Zahlung nöthig war, um ihm eine
Leibrente von 800 Fr. zu sichern 14,000 Fr., nebst Zins
zu 5 % seit 9. November 1885, ab 500 Fr., nebst Zins zu
5 % sei dem Tage dieser Zahlung und ohne Abzug von wei
tern 1430 Fr.
Der Vertreter der Beklagten stellt folgende Anträge:
Diesseitige Berufung erstreckt sich auf die sämmtlichen im
Prozesse vor erster Instanz aufgestellten und nicht gutgeheiße
nen Gesuche, Hauptgesuch, eventuelle Gesuche und prozeßualische
Gesuche. Cf. Schlußverhandlung vom 17. September a. c.
Dieselben sind im Wesentlichen nachfolgende:
I. Hauptgesuch: Abweisung der Klage, soweit nicht Aner
kennung derselben vorliegt.
Eventuell: prozeßualisches Gesuch auf weiteres Beweisver
fahren (Oberexpertise und Zeugen).
II. Eventuell:
-
Festsetzung der allfälligen Entschädigung in einer Rente,
welche auf Zeit zu beschränken ist und Vorbehalt einer Rekti
fizirung hinsichtlich der festgesetzten Rente für die Beklagte.
Umfang der Rente: Ein Viertheil des bisherigen Gehaltes.
-
Weiter eventuell für den Fall der Zusprechung einer
Aversalsumme, deren Reduktion auf 2000 Fr., abzüglich von
500 Fr.
-
Vervollständigung des Beweisverfahrens. Zeugen, Exper
tise bezüglich der Gesuche II, 1. und 2.
Die weitere Expertise hätte sich namentlich mit Beantwor
tung der Frage über die Existenz und den Umfang der an
geblichen Verletzung, deren kausalen Zusammenhang mit all
fällig vorhandenen Gesundheitsstörungen und den Einfluß und
die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu befassen.
III. Kostenvertheilung, je nach dem Entscheide eventuell
andere Kostenvertheilung selbst für den Fall der Bestätigung
des erstinstanzlichen Urtheils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Der gegenwärtig 33 Jahre alte Kläger war als Bremser
im Dienste der Nordostbahn mit einem Jahreseinkommen von
circa 1600 Fr. angestellt. Am 8. Januar 1885 wurde derselbe
bei einem Eisenbahnzusammenstoße erheblich verletzt, indem er
u. a. eine Splitterung des linken Unterschenkelknochens bis an
das Gelenk und eine schwere Verletzung am rechten Arme er
litt. Seine Heilung erforderte längere Zeit. Am 26. Oktober
1885 anerbot ihm die Nordostbahn die Uebertragung der in
terimistischen Portierstelle in Romanshorn. Der Kläger lehnte
indeß dieses Anerbieten ab und wurde hierauf am 7. November
1885 definitiv aus dem Dienst der Beklagten entlassen. In
Begründung seiner (ursprünglich auf eine Entschädigung von
20,000 Fr. gerichteten) Klage behauptete der Kläger, er sei bis
Ende Oktober 1885 gänzlich arbeitsunfähig gewesen und seine
XII 1886
Erwerbsfähigkeit sei dauernd um zwei Drittel oder doch um die
Hälfte geschmälert. Die Beklagte bestritt grundsätzlich ihre Haft
pflicht nicht, machte dagegen geltend, der Kläger habe durch die
Verletzung keinen bleibenden Nachtheil erlitten, sondern sei viel
mehr gänzlich geheilt. Für den ihm erwachsenen Schaden sei er
durch die Zahlungen der Beklagten, welche ihm bis 7. Novem
ber 1885 successive 1430 Fr., sowie im Fernern eine Summe
von 500 Fr. entrichtet und die Arzt und Heilungskosten be
zahlt habe, hinlänglich entschädigt. Die Vorinstanz erhob im
Beweisverfahren lediglich eine ärztliche Expertise über den Ge
sundheitszustand des Klägers; den von der Beklagten angetre
tenen Zeugenbeweis, daß Kläger schon im Sommer 1885 un
gehindert seinen Geschäften habe nachgehen können, lehnte sie
ab. Der ärztliche Experte, Dr. Schläpfer, sprach sich in seinem
Gutachten wesentlich dahin aus: Die äußerlichen Verletzungen
seien als geheilt zu betrachten und es werde von daher ein
bleibender Nachtheil nicht zurückbleiben; allein der vollkommen
freie Gebrauch der betreffenden Glieder werde sich immerhin
nicht sobald wieder einstellen. Innerlich leide der Kläger an
Magenbeschwerden und dadurch verursachter Kraftlosigkeit. Ob
und wie bald diese Krankheitserscheinungen zur Heilung kommen
werden, lasse sich nicht absehen; zur Erzielung einer solchen wäre
jedenfalls eine sorgfältige Behandlung unter spezieller ärztlicher
Aufsicht erforderlich. Diese am Kläger beobachteten Gesundheits
störungen dürfen durchgehends als Folge der beim Unfalle erlitte
nen Verletzungen angesehen werden. Dagegen lassen gewisse, erst
neuerdings beobachtete, anormale Erscheinungen an der Lunge
eine endgültige Beurtheilung noch nicht zu; dieselben können
nur vorübergehend und zufällig sein, könnten aber auch im
Zusammenhange mit der vom Unfalle datirenden Reduktion des
Organismus stehen und das Anfangsstadium einer schweren
Erkrankung (Phtyse) bilden. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers
sei gegenwärtig noch sehr reduzirt. Zur Zeit, als ihm die
Stelle eines Bahnhofportiers in Romanshorn angetragen worden,
sei er höchst wahrscheinlich noch absolut unfähig gewesen, solche
zu versehen; er werde auch den Anforderungen, die der Posten
eines Bremsers an die körperliche Rüstigkeit stelle, noch lange
Zeit nicht gewachsen sein. Die Nordostbahn verlangte gegenüber
diesem Gutachten eine Oberexpertise, weil dasselbe nicht hin
länglich bestimmt und theilweise unrichtig sei. Das Gericht ging
jedoch hierauf nicht ein, sondern schritt zur Ausfällung des
ndurtheils. In den Urtheilsgründen wird ausgeführt: Der
Kläger sei bis Ende Oktober 1885 gänzlich arbeitsunfähig ge
wesen. Aus dem Gesammtinhalte des gründlichen und hinläng
lich bestimmten Expertenbefundes lasse sich mit Sicherheit
herauslesen, daß von einer gänzlichen Wiederherstellung des
Klägers im günstigsten Falle niemals mehr werde die Rede
sein können; zu schwerern Arbeiten werde Müller untauglich
bleiben, vor Allem also dem Bremserberufe entsagen müssen.
Außerdem bezeichne der Arzt den Eintritt schwerer, lebensge
fährlicher Erkrankung in Folge der erlittenen Verletzungen als
sehr wohl möglich. Der Richter ziehe aus diesen Prämissen des
Experten den Schluß, es sei die Arbeitsfähigkeit des Klägers
durch den Unfall um die Hälfte vermindert worden. Die Ent
schädigung sei in Form einer Aversalsumme auszuwerfen. Der
jährliche Verdienstausfall des Klägers belaufe sich auf circa
800 Fr.; eine Rente von diesem Betrage entspreche einem
Kapital von 12,000 Fr., von welcher Summe die von der
Beklagten bereits geleisteten Zahlungen im Gesammtbetrage
von 1930 Fr. in Abzug fallen. Zinsen seien nicht gutzuheißen,
da die Beklagte bereits ratenweise größere Summen an den
Kläger verabfolgt habe, sich mithin, genau genommen, nicht im
Erfüllungsverzuge befinde.
2. Den eventuellen Aktenvervollständigungsbegehren der Be
klagten kann nicht stattgegeben werden. Denn eine Aktenver
vollständigung in der bundesgerichtlichen Instanz ist gemäß
Art. 30 Absatz 4 O. G. nur dann statthaft, wenn die kanto
nalen Gerichte einen Beweis über bestrittene erhebliche That
sachen wegen vermeintlicher Unerheblichkeit des Beweisthemas
abgelehnt haben, nicht aber auch dann, wenn die Erhebung an
erbotener Beweise deßhalb abgelehnt worden ist, weil der
Thatbestand für das Gericht bereits hinlänglich klar gestellt sei,
so daß eine weitere Beweisaufnahme an dem Ergebnisse nichts
mehr ändern könne (s. Entscheidung des Bundesgerichtes in
Sachen Nordostbahn gegen Weber, Amtliche Sammlung VIII,
S. 821 Erw. 8). Nun ist von der ersten Instanz die Erhe
bung einer Oberexpertise über den Gesundheitszustand des
Klägers und die Einvernahme von Zeugen über den gleichen
Gegenstand nicht wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas, son
dern deßhalb abgelehnt worden, weil das gerichtsärztliche Gut
achten zu Bildung der richterlichen Ueberzeugung genüge. Die
beklagtischen Aktenvervollständigungsbegehren bezwecken demnach
in Wirklichkeit nicht eine Vervollständigung des vorinstanzlich
festgestellten Thatbestandes, sondern eine Abänderung desselben,
d. h. es soll durch die beantragten Beweise die Unrichtigkeit
der thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters nachgewiesen
werden. Dies ist aber mit der prinzipiellen Grundlage des
Rechtsmittels der Art. 29 und 30 O. G. unvereinbar, wonach
das Bundesgericht nicht Richter der That sondern nur der
Rechtsfrage und daher an die thatsächlichen Entscheidungen der
kantonalen Gerichte gebunden ist.
3. Es muß somit ohne weiters davon ausgegangen werden,
daß der Kläger durch den Unfall eine dauernde Gesundheits
schädigung erlitten hat und in Folge derselben in seiner Er
werbsfähigkeit dauernd etwa um die Hälfte geschmälert worden
ist. Denn die sachbezügliche Entscheidung des Vorderrichters
ist thatsächlicher Natur und es liegt derselben ein Rechtsirrthum
nicht zu Grunde; sie erscheint vielmehr lediglich als ein Aus
fluß des in 11 des eidgenössischen Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
dem Richter eingeräumten freien Ermessens. Ob dieselbe that
sächlich richtig sei, ob insbesondere die vom Vorderrichter aus
dem gerichtsärztlichen Gutachten gezogenen Schlußfolgerungen
durch den Inhalt des Gutachtens gerechtfertigt werden, hat das
Bundesgericht nach dem Ausgeführten nicht zu prüfen. Wenn
die Beklagte die vorderrichterliche Entscheidung in dieser Be
ziehung anfechten wollte, so hatte sie ihre Beschwerde nicht an
das Bundesgericht, sondern an das kantonale Appellationsge
richt zu richten.
4. Demnach ist denn die Beschwerde der Beklagten ihrem
ganzen Umfange nach als unbegründet zu verwerfen. Zu einer
Umwandlung der vom Vorderrichter gesprochenen Aversalent
schädigung in eine Rente liegt kein hinlänglicher Grund vor;
vielmehr ist dem Vorderrichter darin beizutreten
daß eine
Aversalentschädigung den Interessen beider Parteien besser ent
spricht, indem dadurch dem Kläger sein ferneres Fortkommen
erleichtert und allen Weiterungen vorgebeugt wird. Ein Vorbe
halt späterer Rektifikation des Urtheils zu Gunsten der Trans
portanstalt, wie die Nordostbahn ihn beantragt, ist gesetzlich un
zuläßig, da Art. 6 Absatz 2 des Haftpflichtgesetzes einen solchen
Vorbehalt nur zu Gunsten des Verletzten, nicht aber zu Gunsten
des Haftpflichtigen zuläßt. (S. Entscheidungen, Amtliche Samm
lung VI, S. 265.) Zudem muß, wie gesagt, nach den that
sächlichen Feststellungen des Vorderrichters als erwiesen ange
nommen werden, daß der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit
dauernd etwa um die Hälfte beeinträchtigt ist. Daraus folgt
denn auch, daß eine Herabsetzung der vorinstanzlich gesprochenen
Entschädigung nicht erfolgen kann. Denn bei dem Alter des
Klägers und dem ihm erwachsenden Einkommensausfalle von
circa 800 Fr. per Jahr ist die von der Vorinstanz als
Aequivalent der dauernden Beschränkung der Erwerbsfähigkeit
angenommene Kapitalsumme von 12,000 Fr. den Verhältnissen
entsprechend und es kann gewiß nicht gesagt werden, daß bei
deren Bemessung ein Rechtsirrthum mitgewirkt habe.
5. Dagegen ist die Beschwerde des Klägers theilweise be
gründet. Es ist nämlich in der vorderrichterlichen Entscheidung
nicht berücksichtigt worden, daß dem Kläger nicht nur für die
dauernde Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit, sondern auch
für die zeitweise gänzliche Arbeitsunfähigkeit, welche festgestellter
maßen bis Ende Oktober 1885 dauerte, eine Entschädigung
gebührt. Wird hiefür, was den Verhältnissen angemessen er
scheint, ein Betrag von 1300 Fr. ausgeworfen, so ist dem
Kläger eine Gesammtentschädigung von 11,370 Fr. (13,300 Fr.,
abzüglich der bereits bezahlten 1930 Fr.) zuzubilligen. Von
dieser Summe ist demselben der Zins zu 5 % vom Tage der
Weisung an zu entrichten; denn von der Anhebung des Pro
zesses an befand sich die Beklagte im Verzug; die geleisteten
Theilzahlungen schließen dies offenbar nicht aus, da ja da
durch die Beklagte ihre Verpflichtung keineswegs vollständig
erfüllte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde der Beklagten wird als unbegründet abge
wiesen; dagegen wird, in theilweiser Gutheißung der Weiter
ziehung des Klägers und in Abänderung des Dispositiv 1 des
angefochtenen Urtheils erkannt, es sei die Beklagte schuldig,
dem Kläger eine Entschädigung von 11,370 Fr. sammt Zins
zu 5 ½ vom Tage der Weisung an zu bezahlen. Im Uebrigen
hat es bei dem angefochtenen Urtheile des Bezirksgerichtes Zürich
sein Bewenden.