- Urtheil vom 24. Dezember 1886
in Sachen Marx u. Cie.
A. Ernst Giesker in Enge bei Zürich, war während einer
Reihe von Jahren Agent der Firma G. Marx u. Cie. in
Paris. Am 22. Juni 1886 erwirkte derselbe für verschiedene,
ihm aus seiner Geschäftsverbindung mit dieser Firma zustehende
Forderungen von 554 Fr. 20 Cts. 85 Fr. und 15 Fr. beim
Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich einen vorläufigen
Arrest auf zwei im Besitze des Advokaten Dr. Giesker in Zü
rich befindliche, zu Gunsten der Firma G. Marx u. Cie. lau
tende, Akzepte des Hochstraßer Sarauw von je 430 Fr. vom
30 Juli und 31 Dezember 1886.
B. Diese vorläufige Beschlagnahme wurde von Advokat
Meyerhans, Namens des Gustav Marx, des Lucien Parent
und des Eduard Marx in Paris, bestritten. In der Arrest
verhandlung wurde zu Begründung des Arrestbegehrens vom
Arrestimpetranten u. a. geltend gemacht: Die Firma G. Marx
u. Cie habe im Laufe der Zeit verschiedene Metamorphosen
durchgemacht; zuerst sei aus derselben der Antheilhaber Pereira
ausgetreten, so daß G. Marx allein geblieben sei, dieser habe
die Liquidation übernommen, während E. Marx das Geschäft
übernommen habe; jetzt solle noch ein gewisser Parent Liquida
tor sein. Die Firma sei aber stets die gleiche geblieben. So oft
er nun sein Provisionsguthaben reklamirt habe, sei er von G.
Marx an E. Marx, von diesem an Parent und von diesem
wieder an G. Marx gewiesen worden und habe stets auswei
chende Antwort erhalten. Dieses ganze Gebahren zeige deutlich
daß man die Schuld abschütteln wolle. Sicher sei jedenfalls,
daß eine der drei Firmen ihm die Sache schulde, welche, könne
er nicht wissen, denn die Abtretungsverträge zwischen den einzel
nen Firmen seien ihm unbekannt. Namens der Arrestimpetraten
wendete Advokat Meyerhans u. a. ein, die Forderung des Ar
restklägers sei noch gar nicht existent, und wenn sie einmal
existent werde, so schulde sie niemand als G. Marx; dieser
allein liquidire die alte Firma. Parent geht es nichts an, auch
E. Marx nicht; höchstens könnte noch in Frage kommen Hr.
Pereira, der als ehemaliger Antheilhaber an der alten Firma
noch haften dürfte. Die Beschlagnahme sei nach den Bestim
mungen des schweizerisch-französischen Staatsvertrages vom
15. Juni 1869 unzulässig; auch liege kein Arrestgrund vor.
Eventuell könnten jedenfalls nicht Valoren, die dem G. Marx
allein gehören, mit Beschlag gelegt werden, wenn Giesker an
andere Leute, sei es nun an E. Marx oder irgend einen Drit
ten, eine Forderung habe. In seiner Replik erklärte der Arrest
impetrant u. a., wenn G. Marx Eigenthümer der Wechsel sei
und ihm nach der eigenen Darstellung des Gegners allein
schulde, so sei natürlich der Arrest erst recht begründet; er be
fasse die Gegenpartei bei dieser Erklärung. E. und G. Marx
seien keine Franzosen sondern Frankfurter Juden. Duplikando
bestritt Advokat Meyerhans letztere Behauptung, indem er im
übrigen einfach seine erste Ausführung aufrecht hielt.
C. Durch Entscheidung vom 31. Juli 1886 hob der dritte
Vicegerichtspräsident des Bezirksgerichtes Zürich die vorläufige
Beschlagnahme auf, weil nicht erwiesen sei, daß die Arrestbe
klagten nicht der französischen Nationalität angehören und nun
nach Art. 1 des schweizerisch französischen Staatsvertrages bei
Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen über persön
liche Ansprüche nur am Wohnorte des Beklagten Klage erho
ben werden könne. Auf Beschwerde des Arrestnehmers hin
bestätigte dagegen die Rekurskammer des Obergerichtes des Kan
tons Zürich durch Entscheidung vom 10. September 1886 die
durch Verfügung vom 22. Juni 1886 angeordnete Beschlag
nahme, mit der Begründung: Der Vertreter der Rekursbeklag
ten habe in der mündlichen Arrestverhandlung selbst vorgebracht,
der Streit berühre lediglich den Gustav Marx, welcher allein
die alte Firma liquidire. Gustav Marx nun sei, wie sich aus
einer von ihm der schweizerischen Gesandtschaft in Paris abge
gebenen Erklärung ergebe, nicht Franzose; derselbe könne sich
daher auf die durch Art. 1 des Staatsvertrages vom 15. Juni
1869 aufgestellte Vergünstigung nicht berufen.
D. Gegen diese Entscheidung ergriff Advokat Meyerhans,
Namens der Firma G. Marx u. Cie. in Lig. den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekurs
schrift führt er aus: Auf den schweizerisch französischen Staats
vertrag können sich nicht nur die den beiden Vertragsstaaten
angehörigen physischen sondern auch die in denselben domizilir
ten juristischen Personen berufen. Die Firma G. Marx u. Cie
sei nun eine Kollektivgesellschaft, die sich nach den Vorschriften
der französischen Gesetzgebung gebildet habe und in Paris ein
getragen sei. Sie sei also eine in Frankreich anerkannte juri
stische Person und stehe als solche unter dem Schutze des
Staatsvertrages. Der Umstand, daß die Firma sich in Liqui
dation befinde und gerade der Associé G. Marx Liquidator sei,
ändere hieran nichts. Denn die Firma als Rechtssubjekt werde
erst dann gelöscht, wenn die Liquidation zu Ende geführt sei.
Selbst wenn die Ansicht, daß jede in Frankreich anerkannte
juristische Person sich auf den Staatsvertrag berufen könne,
nicht anerkannt würde, so wäre dennoch die Firma G. Marx
u. Cie. hiezu berechtigt, weil ein Associé derselben, nämlich D.
Pereira, wirklich Franzose sei, während G. Marx allerdings
aus Amerika stamme. Demnach werde beantragt, es sei die
angefochtene Verfügung in allen ihren Bestimmungen aufzu
heben und demnach zu erkennen, es sei der von E. Giesker
nachgesuchte Arrest gegenüber der Firma G. Marx u. Cie. in
XII 1886
Paris, weil unstatthaft, aufgehoben; H. Giesker habe in allen
Instanzen die Kosten zu zahlen resp. dem Beschwerdeführer
mit 17 Fr. 10 Cts. zu ersetzen und ihm überdies eine Prozeß
entschädigung von 140 Fr. zu leisten.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Rekursbeklagte im wesentlichen aus: Nach den Erklärungen
der Gegenpartei vor dem Arrestrichter, bei welchen dieselbe
neuerdings behaftet werde, stehe fest, daß einziger Inhaber der
Firma G. Marx u. Cie. und einziger Schuldner des Rekurs
beklagten G. Marx sei, welcher ebenfalls als einziger Eigen
thümer des Arrestobjektes erscheine. Einzig gegen G. Marx
persönlich und nicht gegen eine Kollektivgesellschaft, bei welcher
Franzosen betheiligt seien, richte sich daher zur Zeit der Arrest.
Ob eventuell auch Pereira für die Forderung des Rekurs
beklagten noch haftbar gemacht werden könnte, liege hier gar
nicht in Frage. Denn Pereira sei längst aus der Firma aus
geschieden und habe an den arrestirten Objekten selbst keinerlei
Rechte; gegen ihn sei der Arrest weder verlangt noch bewilligt
worden. G. Marx aber sei zugestandenermaßen nicht Franzose
und könne sich daher auf Art. 1 des französisch schweizerischen
Staatsvertrages nach feststehender Praxis nicht berufen. Dem
nach werde beantragt: Abweisung des Rekurses der Firma G.
Marx u. Cie., bezw. G. Marx u. Cie. in Liq., bezw. deren
letzten und alleinigen Inhabers bezw. Liquidators H. Gustav
Marx, in Paris, und Bestätigung der angefochtenen Entschei
dung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
datirt den 10. September 1886, unter Kosten und Entschädi
gungsfolge für die Gegenpartei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach den Vorbringen beider Parteien vor dem Arrestrichter,
welche selbstverständlich maßgebend bleiben müssen, ist als Ar
restbeklagter zweifellos G. Marx zu betrachten. Da nun G.
Marx zugestandenermaßen nicht Franzose ist, Art. 1 des schwei
zerisch französischen Gerichtsstandsvertrages aber sich nach fest
stehender Praxis nur auf Streitigkeiten zwischen Franzosen und
Schweizern bezieht, so muß der Rekurs ohne weiters als un
begründet abgewiesen werden. Der Umstand, daß G. Marx in
Frankreich unter einer Firma ein Handesgeschäft betreibt, än
dert hieran selbstverständlich nichts. Wie es sich verhielte, wenn
der Arrest gegen eine in Frankreich domizilirte Kollektivgesell
schaft gelegt wäre, ist demnach nicht zu untersuchen, denn dieser
Fall liegt in concreto nicht vor.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.