- Urtheil vom 30. Dezember 1886
in Sachen Räber.
A. Niklaus Räber, Schmid, in Gunzwyl, stellte am 1. Ok
tober 1886 sowohl beim Gerichtspräsidenten von Münster als
beim Statthalteramte Sursee das Begehren, diese Amtsstellen
möchten ihm gerichtliche resp. polizeiliche Hülfe gewähren, um
seine ihm entlaufene Ehefrau Emma geb. Ritter in das eheliche
Domizil zurückzubringen. Beide Amtsstellen weigerten sich,
diesem Gesuche zu entsprechen. Hierauf wandte sich Niklaus
Räber beschwerend an das Obergericht des Kantons Luzern.
Dieses erkannte indeß am 5. November 1886, es sei auf das
Gesuch nicht einzutreten, indem es ausführte: Die angefochte
nen Schlußnahmen seien durchaus korrekt, da im vorliegenden
Falle weder von Gewährung eines Besitzesschutzmittels noch
von Requirirung polizeilicher Hülfe die Rede sein könne; auch
dem Obergericht fehle die Kompetenz, um in dieser Angelegen
heit einen Entscheid zu fällen. Dagegen bleibe es dem Gesuch
steller unbenommen, auf dem Wege des ordentlichen Civilpro
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zesses allfällige Rechte gegen seine Ehefrau geltend zu machen.
B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Niklaus Räber
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte.
Er behauptet, dieselbe enthalte eine Rechtsverweigerung. Da er
vermögenslos und mithin nicht im Stande sei, die Kosten eines
Civilprozesses zu bestreiten, so bleibe ihm, nachdem sämmtliche
kantonalen Instanzen den polizeilichen Schutz für seine ehelichen
Rechte verweigert haben, nur noch der Rekurs an das Bundes
gericht übrig. Sollte auch dieser erfolglos bleiben, so wäre er
faktisch gezwungen, auf seine Rechte zu verzichten. Es sei ge
radezu widersinnig, zu sagen, der Rekurrent möge allfällige
Rechte gegen seine Ehefrau auf dem Civilprozeßwege geltend
machen. Eine daherige Klage könnte nur dahin gehen, die Ehe
frau sei verpflichtet, dem klägerischen Ehemanne in sein Domizil
zu folgen. Wenn dieses Begehren durch Urtheil gutgeheißen
wäre, so wäre damit mehr nicht gesagt, als was das Gesetz
schon ohne Weiteres als Pflicht der Ehegatten erkläre. Wollte
sodann ein solches Urtheil exequirt werden, so stände man
wieder auf dem gleichen Standpunkte wie vor dem Prozesse;
alle Instanzen würden sich inkompetent erklären, Rechtshülfe zu
leisten und Prozeß und Urtheil wären somit total unnütz. Der
Bestand der Ehe sei im vorliegenden Falle unbestritten, eine
gerichtliche Trennung oder Scheidung sei nicht erfolgt und die
Ehefrau habe eine gerichtliche Bewilligung zum Getrenntleben
nicht erwirkt. Es bedürfe somit keines Urtheils, um zu konsta
tiren, daß die Ehefrau dem Manne in seine Wohnung folgen
müsse. Nach der Ansicht des Obergerichtes könnte aber die Er
füllung dieser Verpflichtung im Kanton Luzern gar nicht er
zwungen werden; Art. 44 des eidgenössischen Civilstandsgesetzes
wäre daher im Kanton Luzern völlig überflüssig. Wer sich von
seinem Ehegatten trennen wolle, der brauche dann nicht erst
eine gerichtliche Bewilligung, sondern betrete einfach den Weg
eigenmächtiger Selbsthülfe. Demnach werde beantragt: Das
Obergericht des Kantons Luzern sei zu verhalten, durch geeig
nete Weisung an die kompetente Amtsstelle dem Beschwerde
führer die verlangte Rechtshülfe für Wiedereinbringung seiner
Ehefrau zu gewähren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des Kantons
Luzern beruht auf der Annahme, daß zunächst im ordentlichen
Civilprozeßwege Klage auf eheliche Folge erhøben und durchge
führt sein müsse, bevor exekutorische Maßregeln irgend welcher
Art, um die Ehefrau zur Wiedervereinigung mit dem Ehemanne
zu zwingen, statthaft seien. In dieser Annahme liegt gewiß eine
Rechtsverweigerung nicht. Daß damit einem vermögenslosen
Ehemanne die Verfolgung seiner ehelichen Rechte verunmöglicht
werde, ist nicht richtig, wie schon aus der, auch dem luzernischen
Rechte bekannten, Institution des Armenrechtes sich ergibt. Eben
sowenig verstößt die gedachte Entscheidung gegen eine anderwei
tige Bundesvorschrift, etwa den vom Rekurrenten angerufenen
Art. 44 des Civilstandsgesetzes. Denn diese letztere Gesetzesbe
stimmung bezieht sich ja nur auf den Ehescheidungsprozeß; über
die Behandlung von Klagen auf eheliche Folge außerhalb des
Ehescheidungsprozesses enthält das Bundesgesetz über Civilstand
und Ehe überhaupt keine Bestimmungen. Ob die Entscheidung
des luzernischen Obergerichtes dem kantonalen Gesetzesrechte
entspricht, entzieht sich nach bekanntem Grundsatze der Nach
prüfung des Bundesgerichtes. Nur so viel mag bemerkt werden,
daß dieselbe jedenfalls nicht, wie der Rekurrent dies thut, als
geradezu widersinnig bezeichnet werden kann. Denn das Recht
des Ehemannes, daß die Frau ihm in seine Wohnung folge,
ist ja doch, auch während bestehender Ehe, anerkanntermaßen
kein schlechthin unbeschränktes; es ist vielmehr unter Anderm
dadurch bedingt, daß der Ehemann im Stande sei, die Frau
in einer den Verhältnissen angemessenen Weise bei sich aufzu
nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.