son
63. Urtheil vom 10. September 1886 in Sachen
Korporation Stans und Genossen.
A. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unter
walden nid dem Wald faßten am 9. Februar 1885 folgenden
Beschluß: (der Regierungsrath) erwägend: 1. daß das gegen
wärtig bestehende Maternitätsrecht bezüglich Indemnität und
Alimentation nur den einen schuldigen Theil betrifft, während
der mitschuldige andere Theil diesfalls in keiner Weise mit
genommen wird, was vom Standpunkte des Rechts und der
Billigkeit nicht gerechtfertigt ist; 2. daß das bestehende Gesetz
mit Bezug auf Zulassung des Eides so weitgehende Befug
nisse aufstellt, die, wie die Erfahrung lehrt, Anlaß zu argen
Mißbräuchen geben können, beantragt der h. Landsgemeinde
zu beschließen: dem Landrath mit Zuzug je der ersten Mit
glieder des Ober und Kantonsgerichtes wird zur Vornahme
einer Revision des jetzigen Gesetzes über die unehelichen Kinder
Vollmacht ertheilt. Durch Beschluß vom 26. April 1885 er
theilte die Landsgemeinde dem Landrathe die verlangte Voll
macht. Der Landrath mit Zuzug der ersten Mitglieder des
Ober und Kantonsgerichtes erließ hierauf am 6. März 1886
ein revidirtes Gesetz über die unehelichen Kinder. In 2
dieses Gesetzes wird der Grundsatz aufgestellt, daß die unehe
lichen Kinder das Land und Bezirksgemeindebürger , Korpo
rations und Armenrecht der Mutter erhalten und den ange
bornen, nicht den allfällig angeheiratheten Geschlechtsnamen
derselben tragen. In 26 und 27 sodann wird ausgespro
chen: 26: Jene unehelichen Kinder, welche vor Erlaß dieses
Gesetzes geboren sind, erwerben mit Inkrafttretung desselben
laut 2 das Kørporationsrecht der Mutter oder, sofern sie
s. Z. dem Vater zugesprochen und derselbe im Besitze eines
Korporationsrechtes war oder ist, dasjenige des Vaters. 27:
Uneheliche Kinder können das Korporationsrecht erst mit er
fülltem gesetzlichem Alter antreten. Das bisher geltende Ge
setz über die unehelichen Kinder vom 12. März 1867 dagegen
hatte in 6 bestimmt: Das uneheliche Kind hat... keinen
Antheil und kein Nutznießungsrecht am Korporationsgut, wohl
aber können eheliche Kinder eines unehelich geborenen Vaters
nach erfülltem 25. Jahre in derjenigen Korporationsgemeinde
in welcher die Mutter ihres unehelich geborenen Vaters das
Korporationsrecht benutzt oder offen hatte, dasselbe antreten und
wie andere Korporationsbürger benutzen.
B. Mit Rekursschrift vom 3. Mai 1886 stellten nunmehr die
sämmtlichen Korporationen des Kantons Nidwalden (die Ge
nossenschaft Stans und Genossen) beim Bundesgerichte den
Antrag: Der Rekurs sei begründet erklärt und demnach das
vom h. Landrath sub 6. März a. c. erlassene beziehungs
weise revidirte Gesetz über die unehelichen Kinder, resp. dessen
Art. 2, 26 und 27, soweit sie vom Korporationsrecht der un
ehelichen Kinder handeln, als verfassungswidrig aufzuheben.
Dieser Antrag wird im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte
begründet:
- Nach Art. 37 und 39 der nidwaldenschen Kantonsver
fassung stehe die Souveränetät und gesetzgebende Gewalt der
Landsgemeinde zu. Diese sei allerdings berechtigt, den Landrath
(allein oder mit Zuzug anderer Behörden) zu ermächtigen, in
ihrem Namen zu legiferiren und der Landrath sei befugt, um
eine solche Vollmacht nachzusuchen. Im vorliegenden Falle seien
nun aber in der Begründung des Vollmachtsbegehrens nur
zwei ganz bestimmte Punkte des geltenden Gesetzes über die
unehelichen Kinder als revisionsbedürftig bezeichnet worden;
nur auf diese Punkte habe sich daher die dem Landrathe mit
Zuzug ertheilte Vollmacht zur Revision dieses Gesetzes bezogen.
Die Begründung des der Landsgemeinde gestellten Antrages sei
für den Umfang der gesetzgeberischen Vollmacht des Landrathes
entscheidend; dies ergebe sich u. a. aus Art. 41 litt. b der
Kantonsverfassung, welcher vorschreibe, daß alle an die Lands
gemeinde zu bringenden Anträge mit Anführung der Gründe
abgefaßt sein müssen und folge für den speziellen Fall auch
aus der Art und Weise, wie spätere individuelle Anträge be
treffend Abänderung der Bestimmungen über das Erbrecht der
unehelichen Kinder (welches ebenfalls in dem Gesetz über die
unehelichen Kinder normirt sei) von den Behörden behandelt
worden seien. Nun habe sich aber der Landrath bei seiner Re
vision des Gesetzes über die unehelichen Kinder nicht auf die
in dem Vollmachtsbegehren bezeichneten Punkte beschränkt, son
dern sei darüber hinaus gegangen, indem er durch die ange
fochtenen Bestimmungen den unehelichen Kindern das Korpora
tionsrecht ihrer Mutter zugetheilt habe. Hierin liege ein ver
fassungswidriger Eingriff in die Rechte der Landsgemeinde.
- Die angefochtenen Bestimmungen seien aber auch materiell
verfassungswidrig. Die Korporationen des Kantons Nidwalden
seien, von den öffentlichen Gemeinden ganz verschiedene, rein
privatrechtliche Körperschaften mit einem ausschließlich dem
Privatgenusse dienenden Nutzungsgute. Dieselben besitzen die
volle selbständige Dispositionsbefugniß über ihr Vermögen. Von
jeher habe jede Genossenschaft selbständig darüber bestimmt,
wer ihr Augehöriger sei oder auf welche Weise ihr Genossen
recht erworben werden könne, Niemals habe die staatliche Ge
setzgebung hierüber Vorschriften aufgestellt. Wenn nun durch die
angefochtenen Gesetzesbestimmungen den unehelichen Kindern,
die von Alters her vom Korporationsrechte ausgeschlossen ge
wesen seien, dieses Recht ertheilt und damit eine ganze Kate
gorie bisher von der Genossennutzung ausgeschlossener Personen
als nutzungsberechtigt erklärt werde, so liege hierin eine Ver
letzung der in 13 der Kantonsverfassung ausgesprochenen
Eigenthumsgarantie sowie des in 14 ibidem niedergelegten
Grundsatzes, daß Jeder Gemeinde sowie jeder Korporation die
ausschließliche Befugniß, ihr Vermögen selbst zu verwalten
und zu benutzen, gesichert bleibe.
- Die von den einzelnen Korporationen kraft ihrer Auto
nomie aufgestellten Grundgesetze halten ausnahmslos den
Grundsatz strenge fest, daß das Genossenrecht nur vom Vater
her erworben werden könne. Dieser Grundsatz werde durch die
angefochtenen Gesetzesbestimmungen zu Gunsten der unehelichen
Kinder durchbrochen und damit eine verfassungswidrige Un
gleichheit vor dem Gesetze geschaffen.
- Bei der Abstimmung über die angefochtene Bestimmung
des 2 des landräthlichen Gesetzes vom 6. März 1886 haben
auch solche (wenigstens 8) Mitglieder der Behörde mitgewirkt,
welche kein Korporationsrecht in irgend einer Gemeinde des
Kantons besitzen. Dies verstoße gegen Art. 34 der Kantons
verfassung, welcher vorschreibe, daß in rein bürgerlichen (Kor
porations ) Angelegenheiten nur diejenigen stimmberechtigt seien,
welche in einer Gemeinde das Korporationsrecht besitzen.
C. Landammann und Regierungsrath des Kantons Unter
walden nid dem Wald beantragen in ihrer Vernehmlassung auf
diese Beschwerde: Es wolle das h. Bundesgericht den Rekurs
der nidwaldenschen Korporationen vom 3. Mai 1886 als un
begründet abweisen, indem sie ausführen:
Ad 1. Die dem Landrathe mit dem angeordneten Zuzuge
ertheilte Vollmacht zur Revision des Gesetzes über die unehe
lichen Kinder sei eine ganz unbedingte und unbeschränkte, da
sie einfach auf Vornahme einer Revision dieses Gesetzes ge
richtet sei. In dieser Fassung sei der Antrag der Landsgemeinde
vorgelegt und von dieser angenommen worden. Wenn eine Be
schränkung der landräthlichen Vollmacht auf bestimmte Punkte
hätte erfolgen sollen, so hätte dies im Beschlusse selbst ausge
sprochen werden müssen. Die für das Vollmachtsbegehren an
geführten Gründe seien für den Umfang der Vollmacht keines
wegs entscheidend. Der Antrag sage allerdings, daß wegen der
in der Begründung angeführten Punkte (Alimentation und
Prozeßverfahren) die Revision nöthig sei, nicht aber, daß die
Vollmacht zur Revision auf diese Punkte beschränkt sein solle.
Ad 2. Die Korporationen des Kantons Nidwalden seien
allerdings privatrechtliche Körperschaften, aber doch von gewöhn
lichen, rein privatrechtlichen Gesellschaften wesentlich verschieden;
es stehe denselben nur eine beschränkte Disposition über ihr
Vermögen zu, da sie beispielsweise das Stammvermögen nicht
angreifen dürfen, und es sei gar nicht richtig, daß die Korpo
rationen befugt seien, von sich aus darüber zu entscheiden, wer
Korporationsgenosse sei und wer nicht, beziehungsweise wodurch
das Korporationsrecht erworben werde. Darüber habe von jeher
die Gesetzgebung Bestimmung getroffen; so schon das Landbuch
von 1806 und das bürgerliche Gesetzbuch ( 53 und 32),
welch letzteres u. a. bestimme, daß eheliche Kinder das Korpo
rationsrecht des Vaters erwerben, daß Frauen im Wittwenstande
das ursprüngliche Korporationsrecht und nicht dasjenige des
verstorbenen Ehemanns besitzen u. s. w. Speziell über die
Korporationsberechtigung der unehelichen Kinder habe jeweilen
die staatliche Gesetzgebung Bestimmung getroffen; so ein Gesetz
von 1821, das bürgerliche Gesetzbuch, das Maternitätsgesetz von
1867. Besonders sei auch noch an die Bestimmungen des Hei
matlosengesetzes von 1850 zu erinnern, in welchem von Bundes
wegen angeordnet worden sei, daß den eingebürgerten Heimat
losen das Recht zustehe, das Korporationsrecht zu erwerben und
zwar um die Hälfte des gewöhnlichen, eventuell richterlich fest
zusetzenden Einkaufsgeldes. Von einer Verletzung der Art. 13
und 14 der Kantonsversassung könne also keine Rede sein.
Ad 3. Daß die unehelichen Kinder in Bezug auf das Kor
porationsrecht der Mutter und nicht wie die ehelichen dem
Vater folgen, sei in der Verschiedenheit der rechtlichen Behand
lung der ehelichen und unehelichen Kinder begründet und ent
halte also keine verfassungswidrige Ungleichheit vor dem Gesetze.
Ad 4. Der Erlaß eines revidirten Gesetzes über die unehe
lichen Kinder sei allgemeiner Natur; es haben daher über dieses
Gesetz in seinem ganzen Umfange alle Mitglieder der Behörde
(nicht nur die Angehörigen von Korporationen) abstimmen
können. Uebrigens habe die Mitwirkung von acht Nichtkorpo
rationsangehörigen an dem Abstimmungsergebnisse nichts ändern
können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beschluß der Landsgemeinde vom 26. April 1886
lautet dahin, dem Landrath mit Zuzug je der ersten Mitglieder
des Ober und Kantonsgerichtes werde zu einer Revision des
jetzigen Gesetzes über die unehelichen Kinder Vollmacht ertheilt;
dieser Beschluß enthält also eine Beschränkung der landräthlichen
Vollmacht auf einzelne Bestimmungen oder Partien des zu re
vidirenden Gesetzes nicht, sondern ermächtigt den Landrath ganz
allgemein, eine Revision des bezeichneten Gesetzes vorzunehmen.
Eine Beschränkung kann auch nicht daraus abgeleitet werden,
daß der Regierungsrath seinen der Landsgemeinde vorgelegten
Antrag auf Vollmachtertheilung an den Landrath durch Bezug
nahme auf einzelne speziell als revisionsbedürftig bezeichnete
Theile des Gesetzes begründete. Denn der regierungsräthliche,
von der Landsgemeinde zum Beschlusse erhobene, Antrag selbst
bezieht sich ganz ausdrücklich nicht etwa nur auf diese Par
tieen des Gesetzes sondern auf das Gesetz überhaupt in seinem
ganzen Umfange. Die Landsgemeinde hat also den Landrath
nicht nur zu einer Abänderung einzelner Gesetzesbestimmungen
oder Gesetzestheile sondern zu einer Revision des ganzen Ge
setzes ermächtigt. Daß die Motivirung der Anträge an die
Landsgemeinde verfassungsmäßig vorgeschrieben ist, erhebt die
Motivirung des Antragstellers gewiß nicht zum integrirenden
Bestandtheil eines zum Beschlusse erhobenen Antrages. Vielmehr
will die fragliche Berfassungsvorschrift offenbar nur die Be
rathung und Entscheidung der Landsgemeinde erleichtern. Es
liegt übrigens ja ganz in der Natur der Sache, daß einerseits
die Gründe eines gesetzgeberischen Antrages in der Eingabe
an die Landsgemeinde nicht völlig erschöpfend entwickelt werden
können und daß andererseits eine, zunächst zum Zwecke der Be
seitigung bestimmter einzelner Uebelstände unternommene, Ge
setzesrevision im Verlaufe über die ursprünglichen Zielpunkte
der Antragsteller hinausführt, indem bei eingehender Berathung
noch andere als die ursprünglich einzig in's Auge gefaßten
Punkte als revisionsbedürftig sich herausstellen. Will deßhalb
die Landsgemeinde wirklich nur die Abänderung einzelner be
stimmter Bestimmungen eines Gesetzes, so muß sie ihren Auf
trag auf diese beschränken; ertheilt sie Auftrag zur Revision
eines Gesetzes im Ganzen, so ist der Landrath auf einzelne,
wenn auch bei Begründung des Revisionsantrages allein be
sonders hervorgehobene, Punkte nicht beschränkt. Demnach liegt
denn in casu ein verfassungswidriger Uebergriff in die Kom
petenzen der Lansgemeinde nicht vor.
2. Ebensowenig ist die verfassungsmäßige Eigenthumsgarantie
oder die den Korporationen garantirte selbständige Verwaltung
und Benützung ihres Vermögens verletzt. Das Eigenthum der
Korporationen an ihrem Vermögen oder ihr Verwaltungs und
Nutzungsrecht wird ja durch die angefochtenen Gesetzesbestim
mungen in keiner Weise beschränkt oder aufgehoben. Vielmehr
enthalten dieselben lediglich eine vom Gesetzgeber innert den
Schranken seiner Kompetenz erlassene objektive Rechtsnorm über
den Eintritt unehelicher Kinder von Korporationsgenossen in
den Korporationsverband, eine Materie, worüber, wie der Re
gierungsrath des Kantons Nidwalden ganz richtig ausführt,
der Gesetzgeber schon früher, ohne Widerspruch, Bestimmung
getroffen hatte und welche gewiß der legislativen Regelung
unterliegt.
3. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor
dem Gesetze dann kann vollends keine Rede sein. Denn es ist
klar, daß die Regel, uneheliche Kinder folgen dem Korpora
tionsrechte der Mutter, durchaus dem allgemeinen, für die recht
liche Stellung der Unehelichen von der kantonalen Gesetzgebung
adoptirten Prinzip entspricht, also in keiner Weise eine ver
fassungswidrige Rechtsungleichheit schafft.
4. Ebenso ist der letzte Beschwerdegrund, daß nämlich bei
Abstimmung über die angefochtene Gesetzesbestimmung auch
nichtkorporationsgenössige Mitglieder der Behörde Theil genom
men haben, völlig hinfällig. Es ist ja evident, daß bei Be
rathungen und Abstimmungen in gesetzgebenden Behörden nicht
nur die interessirten sondern auch und gerade die unbetheilig
ten Mitglieder stimmberechtigt sind. Eine rein bürgerliche (Kor
porations ) Angelegenheit im Sinne des Art. 34 der Kantons
verfassung ist die Aufstellung einer allgemeinen Rechtsnorm,
auch dann, wenn diese sich auf Rechtsverhältnisse der Korpora
tionen bezieht, selbstverständlich nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.