- Urtheil vom 10. April 1886 in Sachen
Gesellschaft für Begründung einer rechtsufrigen
Zürichseebahn gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 26. Dezember 1885 hat die Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
- Die Beklagte ist nicht berechtigt, aus den Betriebsein
nahmen des Jahres 1883 Dividenden an ihre Aktionäre aus
zuzahlen, oder ihnen Dividenden in der Weise gutzuschreiben,
daß ihnen schon gegenwärtig wirkliche Forderungsrechte entstehen.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 300 Fr. an
gesetzt.
- Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind der Beklagten
auferlegt.
- Dieselbe hat der Klägerin für beide Instanzen zusammen
eine Prozeßentschädigung von 290 Fr. zu bezahlen.
-
- s. w.
- Gegen dieses Urtheil ergriff die beklagte Nordostbahnge
sellschaft die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der
heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Auf
hebung des obergerichtlichen Urtheils die Vertheilung der von
der Beklagten für 1883 beschlossenen Dividende als zuläßig zu
erklären, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Immerhin
erklärt er, daß die Nordostbahn auch für den Fall ihres Ob
siegens bereit wäre, die erstinstanzlichen Kosten zu übernehmen.
Der Anwalt der Klägerin und Rekursbeklagten behaftet die
Gegenpartei eventuell bei ihrer letzterwähnten Erklärung und
trägt im Uebrigen in erster Linie darauf an, das Bundesge
richt wolle sich inkompetent erklären, in zweiter Linie, dasselbe
wolle die Beschwerde der Beklagten abweisen und das ober
gerichtliche Urtheil bestätigen, beides unter Kosten und Ent
schädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Generalversammlung der Aktionäre der Nordostbahn
beschloß am 30. Juni 1884, aus dem auf 2,288,242 Fr.
35 Cts. berechneten Reinertrage des Unternehmens für das
Geschäftsjahr 1883 die Summe von 660,000 Fr. den Priori
tätsaktionären als sechsprozentige Jahresdividende gutzuschreiben.
Die Klägerin inhibirte die Ausführung dieses Beschlusses und
klagte im ordentlichen Verfahren dahin, es sei die Beklagte
nicht berechtigt, aus einem allfälligen Reinertrage ihrer Unter
nehmung für das Geschäftsjahr 1883 Dividenden an ihre Ak
tionäre auszurichten, sei es durch Bezahlung oder durch Gut
schrift oder sonstwie. Die Fakt. A erwähnte, zweitinstanzliche
Entscheidung beruht im Wesentlichen auf den Erwägungen:
Das Recht, nach dessen Grundsätzen die Beklagte ihre Bilanz
für das Rechnungsjahr 1883 aufzustellen habe, sei das eidge
nössische Obligationenrecht; die Ansicht, daß die Gläubiger einer
schon vor dem 1. Januar 1883 bestehenden Aktiengesellschaft,
welche zudem schon vor diesem Zeitpunkte Gläubiger geworden
seien, ein wohlerworbenes Recht darauf besitzen, daß auch nach
Inkrafttreten des Obligationenrechtes die Bilanz nach den
Grundsätzen des alten Rechtes aufgestellt werde, sei unhaltbar
Nach den unangefochtenen Erhebungen des Bundesrathes be
finden sich nun in der Bilanz der Beklagten für 1883 noch
circa 11 Millionen fiktive Werthe, ohne die Kursverluste;
könne daher keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte zu
Vertheilung einer Dividende an ihre Aktionäre für das Jahr
1883 nach den Bestimmungen des eidgenössischen Obligationen
rechtes nicht berechtigt sei, weil diese Dividende dem Grund
kapital entnommen werden müßte. Zu dem ganz gleichen Re
sultate würde man übrigens auch bei Anwendung des zürcheri
schen privatrechtlichen Gesetzbuches gelangen. Das neue eidge
nössische Gesetz über das Rechnungswesen der Eisenbahngesell
schaften ändere hieran nichts. Daß dasselbe direkt bereits auf
die Bilanz für 1883 anwendbar sei, behaupte die Beklagte selbst
nicht. Eine gewisse Bedeutung könnte ihm zwar dann nicht ab
gesprochen werden, wenn sich nachweisen ließe, daß der eidge
nössische Gesetzgeber geglaubt habe, mit der Festsetzung von
Art. 4 Absatz 2 (wodurch der Grundsatz ausgesprochen werde,
daß ähnlich wie bei den Kursverlusten auch bei andern fiktiven
Aktiven eine allmälige Amortisation statthaft sei) kein neues
Recht zu schaffen, sondern nur ein bereits bestehendes Gewohn
heitsrecht gesetzlich zu sanktioniren. Dieser Nachweis lasse sich
aber nicht erbringen; im Gegentheil ergebe sich aus den Be
rathungen des Gesetzes, daß man sich wohl bewußt gewesen sei,
damit neues Recht zu Gunsten der Aktionäre der Eisenbahnge
sellschaften zu schaffen.
2. Die von der Klägerin aufgeworfene Kompetenzeinrede wird
darauf gestützt, daß für die Bilanzaufstellung der Beklagten
für 1883 noch kantonales, nicht eidgenössisches Recht anwend
bar sei. Diese Einwendung erscheint als unbegründet. Daß die
Klägerin nicht etwa deßhalb die Anwendung des kantonalen
Rechtes verlangen kann, weil ihr als alter Gläubigerin der
Nordostbahn ein wohlerworbenes Recht darauf zustehe, daß die
Gesellschaft die Bilanzgrundsätze des alten, zur Zeit der Be
gründung der klägerischen Forderung geltenden objektiven Rechts
anwende, ist bereits in dem heutigen Urtheile in Sachen der
gleichen Parteien betreffend die Dividendenaustheilung für 1884
ausgeführt worden, so daß hier lediglich darauf verwiesen werden
kann. Wenn sodann die Klägerin im heutigen Vortrage auf den
Art. 898 O. R. abgestellt hat, so erscheint auch dies nicht als
zutreffend. Es mag dahin gestellt bleiben, ob der in Absatz 1
dieses Artikels aufgestellte Grundsatz, daß Statuten einer vor
dem 1. Januar 1883 rechtsgültig begründeten Aktiengesellschaft,
welche den Vorschriften des Obligationenrechtes zuwiderlaufen,
bis Ende 1887 unverändert bestehen dürfen, sich überhaupt auch
auf die Vorschriften über die Aufstellung der Bilanz erstreckt,
oder ob nicht vielmehr die hierauf bezüglichen Gesetzesvorschriften
mit Rücksicht auf ihre zwingende Natur, ohne Rücksicht auf
allfällige entgegenstehende Statutenbestimmungen sofort zur An
wendung kommen müssen. Jedenfalls nämlich finden die Be
stimmungen des Obligationenrechtes wie auf die übrige Ver
waltung so speziell auf die Aufstellung der Bilanz von früher
begründeten Aktiengellschaften sofort von Inkrafttreten des Ob
ligationenrechtes an Anwendung, wenn nicht die Statuten ab
weichende, dem neuen Gesetze widersprechende Bestimmungen
enthalten; nur für den letztern Fall ist den Aktiengesellschaften
in Art. 898 cit. eine angemessene Frist, um sich dem neuen
Rechte zu akkomodiren, eingeräumt. Nun liegt aber gar nicht
vor, daß die Statuten der Nordostbahn über die Bilanzauf
stellung besondere, den in Art. 656 O. R. niedergelegten Grund
sätzen widersprechende, Bestimmungen enthalten hätten. Es mag
ja in der Praxis häufig genug gegen die Bilanzgrundsätze, wie
sie nunmehr in Art. 656 O. R. niedergelegt sind, verstoßen
worden sein; grundsätzlich dagegen enthält diese Gesetzesbestim
mung im Wesentlichen kaum neues Recht, sondern nur die ge
nauere Formulirung von Sätzen, welche, als der Natur der
Aktiengesellschaft entsprechend, schon früher theoretisch anerkannt
waren. Die Aufstellung der Bilanz der Beklagten für 1883 hat
somit nach Maßgabe der Vorschriften des eidgenössischen Obli
gationenrechtes zu geschehen. Das E. R. G. dagegen (welches
erst auf 15. April 1884 in Kraft getreten ist, s. Bundesblatt
1884 II, S. 362) findet auf diese Bilanz noch keine Anwen
dung. Wenn die Beklagte demselben eine gewisse Bedeutung
mit Rücksicht auf seine Einwirkung auf die zukünftige Gestal
tung der Verhältnisse beimessen zu wollen scheint, so kann dem
gewiß nicht beigetreten werden; es ist übrigens auch nicht recht
klar geworden, inwiefern denn eigentlich die Beklagte dieses
Gesetz hier angewendet wissen will.
3. In der Sache selbst ist evident, daß nach den Bestim
mungen des Obligationenrechtes eine Vertheilung von Divi
denden an die Aktionäre nur dann statthaft ist, wenn das (ein
bezahlte) Grundkapital der Aktiengesellschaft ungeschwächt vor
handen ist und die gesetzmäßig aufgestellte Jahresbilanz darüber
hinaus noch einen Reingewinn ergibt. So lange das Grund
kapital durch Verluste geschwächt ist, dürfen Dividenden nach
dem Obligationenrecht auch dann nicht vertheilt werden, wenn
das einzelne Bilanzjahr, für sich allein genommen, einen Ueber
schuß der Einnahmen, also einen Gewinn, ergibt. Dieser Grund
satz (welchen allerdings beispielsweise das französische Recht nicht
als einen zwingenden anzuerkennen scheint, vergl. Lyon-Caën
und Renault, Précis I, S. 241) folgt mit Nothwendigkeit aus
Irt. 630 Absatz 1, in Verbindung mit Art. 656 Ziffer 6 des
Gesetzes. Wenn Art. 630 Absatz 1 vorschreibt, daß Dividenden
nur aus dem Reingewinne, der sich aus der Jahresbilanz er
gibt, vertheilt werden dürfen, in die Jahresbilanz dagegen ge
mäß Art. 656 Ziffer 6 das Grundkapital d. h. das volle, ein
bezahlte Grundkapital als Passivum einzustellen ist, so folgt
von selbst, daß Dividenden nur vertheilt werden dürfen, wenn
das Grundkapital ungeschwächt vorhanden ist; denn andernfalls
kann ja die Jahresbilanz einen Reingewinn unmöglich ergeben.
Das Gesetz erblickt eben in der Ausrichtung von Dividenden
bei geschwächtem Grundkapital eine unstatthafte Verminderung
des letztern; das Grundkapital muß in erster Linie intakt er
halten und daher, wenn es durch Verluste geschwächt ist, aus
den Einnahmeüberschüssen der spätern Jahre wieder hergestellt
werden. So lange dies nicht geschehen ist, liegt ein Reingewinn
im Sinne des Gesetzes nicht vor, so daß eine Dividende, da
sie eben dem Grundvermögen beziehungsweise einem nach dem
Gesetze zu Wiederherstellung desselben bestimmten Vermögens
bestandtheile entnommen werden müßte, nicht vertheilt werden
darf.
4. Nun ist nicht zu bezweifeln, daß die Bilanz der Nordost
bahn für das Jahr 1883 einen vertheilbaren Reingewinn im
oben angegebenen Sinne nicht aufweist. Es ist zwar gewiß, daß
die Jahreseinnahmen die Ausgaben beträchtlich übersteigen,
allein ebenso gewiß ist, daß das Grundkapital der Nordostbahn
nicht intakt vorhanden sondern durch Verluste geschwächt ist,
welche durch die Einstellung fiktiver Aktiven in die Bilanz nur
scheinbar, nicht wirklich gedeckt sind. Es genügt, hier darauf zu
verweisen, daß unter den Aktiven der Bilanz auf 31. Dezember
1883 die von der Nordostbahn für den Bau der Gotthardbahn
gewährte Subvention mit 4,260,000 Fr. eingestellt ist; diese
Subvention aber repräsentirt gewiß kein wirkliches Aktivum.
Denn ihr entspricht kein Forderungs oder sonstiges geldwerthes
Recht der Nordostbahn und ebensowenig enthält dieselbe eine
Verwendung auf den Bau der Linien dieser Gesellschaft, welche
ja in die Bilanz höchstens nach ihrem Bauwerthe eingestellt
werden dürfen (Art. 656 Absatz 2 O. R.). Wird aber auch nur
dieser Posten aus den Aktiven der Bilanz entfernt, so liegt
ein vertheilbarer Reingewinn für 1883 nicht vor.
5. Die Klage erscheint somit als begründet, wenn der
Klägerin als Gläubigerin der Nordostbahn ein Einspruchsrecht
gegen die Vertheilung nicht verdienter fiktiver Dividenden nach
dem Obligationenrecht überhaupt zusteht. Dies ist zu bejahen.
Das Gesetz schreibt zwar nirgends ausdrücklich vor, daß die
Gläubiger einer Aktiengesellschaft berechtigt seien, die auf Grund
einer gesetzwidrigen, unrichtigen Bilanz beschlossene Vertheilung
fiktiver Dividenden an die Aktionäre durch Klage gegen die
Gesellschaft zu verhindern; es ist dies indeß nichtsdestoweniger
anzuerkennen. Die Vertheilung einer fiktiven Dividende, auf
Grund einer unrichtigen, gesetzwidrigen Bilanz, involvirt in
That und Wahrheit eine theilweise Zurückzahlung des Grund
kapitals an die Aktionäre. Nun kann aber doch kaum ein Zweifel
darüber obwalten, daß die Gläubiger einer Aktiengesellschaft be
rechtigt sind, durch Klage gegen die Gesellschaft die Rückzahlung
oder Herabsetzung des Grundkapitals zu hindern, wenn dieselbe
unter Mißachtung der hiefür geltenden gesetzlichen Vorschriften
(Art. 670, 667 O. R.), d. h. ohne vorherige Befriedigung oder
Sicherung der Gläubiger beschlossen werden sollte. Da eben bei
der Aktiengesellschaft das Grundkapital die Kreditbasis, das Sub
strat, auf welchem der Verein beruht, bildet, so haben die Gesell
schaftsgläubiger ein gesetzliches Recht darauf, daß dasselbe erhalten
bleibe, d. h. nicht durch willkürliche Handlungen, speziell durch
Rückzahlungen an die Aktionäre, vernichtet oder geschmälert
werde. Dieses Recht aber wird thatsächlich nicht nur dann verletzt,
wenn eine solche Rückzahlung offen beschlossen, sondern auch
dann, wenn sie durch Aufstellung einer unrichtigen, gesetzwidri
gen Bilanz und dadurch ermöglichte Auszahlung eines angeb
lichen, in Wahrheit nicht vorhandenen Reingewinnes bewerk
stelligt wird. Den Gläubigern hier den Rechtsschutz gegen die
Gesellschaft verweigern und sie auf die Verantwortlichkeitsklage
gegen das Verwaltungspersonal (Art. 617, 674 und 675) oder
auf eine später etwa gegen die Aktionäre anzustellende Klage
auf Rückerstattung empfangener, nicht verdienter Dividenden
verweisen (Art. 732), hieße offenbar, sowohl mit Rücksicht auf
die für die erwähnten Klagen geltenden einschränkenden Rechts
normen als mit Rücksicht auf die regelmäßige Gestaltung der
thatsächlichen Verhältnisse, dem Gläubigerrecht den wesentlichsten
Theil seines praktischen Werthes entziehen. Es ist denn auch
gewiß evident, daß, wenn das Gesetz über die Aufstellung der
Bilanz der Aktiengesellschaften detaillirte und zwingende Regeln
aufgestellt hat, dies wesentlich auch im Interesse der Gläubiger
der Gesellschaft geschehen ist, so daß diesen nach Sinn und
Geist des Gesetzes das Recht eingeräumt werden muß, darüber
zu wachen, daß diese Grundsätze nicht in einer ihre Rechte
schmälernden und gefährdenden Weise verletzt werden. Richtig
ist freilich, daß nicht jede Unrichtigkeit der Bilanz einer Aktien
gesellschaft die Gläubiger zur Einsprache berechtigt, sondern daß
dies nur dann der Fall ist, wenn die Unrichtigkeit derart ist,
daß in Folge derselben eine fiktive Dividende vertheilt und da
durch das den Gläubigern verfangene Grundkapital der Gesell
schaft geschmälert werden soll. Nur in diesem Falle werden
eben die Rechte der Gläubiger durch die falsche Bilanz beein
trächtigt; in diesem Falle aber ist, wie bemerkt, den Gläubigern
ein Klagerecht gegen die Gesellschaft wirklich zuzugestehen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet ab
gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem ange
fochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 26. Dezember 1885 sein Bewenden.