- Urtheil vom 2. April 1886 in Sachen Leuzinger.
A. Jakob Leuzinger, vormals Apothekergehülfe von und in
Glarus, geb. 30. November 1823, wanderte im Jahre 1873
nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus, während
er seine Ehefrau Katharina geb. Schmid in Glarus zurückließ.
Nachdem ihm später im Kanton Glarus ein Erbe angefallen
war, wurde er dort am 23. Februar 1883 unter Vormund
schaft gestellt. Am 30. September 1885 stellte R. Bertschi,
Notar in Zofingen, als Bevollmächtigter des Jakob Leuzinger,
bei Landammann und Rath des Kantons Glarus das Begehren,
es möchte Jakob Leuzinger aus seinem bisherigen Staats und
Gemeindebürgerrechte Glarus entlassen werden. Zur Begrün
dung wurde geltend gemacht: Jakob Leuzinger habe laut Bür
gerbrief vom 2. Juli 1883 das Bürgerrecht der Vereinigten
XII 1886
Staaten von Nordamerika erworben; er sei im Jahre 1873
und zwar mit Wissen und Willen der heimathlichen Behörden
nach Amerika ausgewandert und besitze seither kein Domizil
mehr in der Schweiz; nach den Gesetzen des Landes, in wel
chem er wohne, sei er handlungsfähig. Er wohne nicht in ge
meinsamer Haushaltung mit seiner Ehefrau; diese befinde sich
vielmehr immer noch in Glarus, während er seit 12 Jahren
in Amerika wohne und seither nie in die Schweiz zurückgekehrt
sei. Er verzichte nur für sich, seine Erben und Rechtsnachfolger
auf sein heimathliches Bürgerrecht, keineswegs auch Namens
seiner Ehefrau. Damit seien alle Voraussetzungen, welche das
Bundesgesetz vom 3. Heumonat 1876 in Art. 6 a, b und e
und in Art. 8 Abs. 3 für den Verzicht auf das Schweizer
bürgerrecht aufstelle, erfüllt; die Frage über die Vermögens
herausgabe mit Rücksicht auf die noch in Glarus lebende Ehe
frau sei rein civilrechtlicher Natur.
B. Dieses Begehren wurde dem Gemeinderath von Glarus
für sich und zu Handen etwa weiterer Betheiligter unter An
setzung einer vierwöchentlichen Einspruchsfrist mitgetheilt. Binnen
der angesetzten Frist langten Einsprachen ein seitens 1. des
Vormundes der Ehefrau des Jakob Leuzinger, F. Schmid in
Glarus, Namens der Ehefrau; 2. des Vormundes des Jakob
Leuzinger selbst, H. Aebli, Erziehers in der Linthkolonie; 3. des
Waisenamtes der Wahlgemeinde Glarus; 4. des Gemeinderathes
von Glarus. Mit Zuschrift vom 25. November 1885 über
mitteln Landammann und Rath des Kantons Glarus die Akten
dem Bundesgerichte zum Entscheid über die eingelangten Ein
sprachen, mit der Erklärung, daß sie sich den Einsprechern an
schließen und indem sie im Wesentlichen geltend machen: In
den ersten Jahren seines Aufenthaltes in Amerika habe Leu
zinger seine in Glarus zurückgelassene Ehefrau stets darauf
vertröstet, er werde ihr Geld für die Reise nach Amerika zu
senden, sobald er die nöthigen Mittel erübrigt habe. Allein ent
weder sei es ihm damit nicht recht Ernst gewesen oder er habe
die Mittel wirklich noch nicht aufgebracht. Thatsache sei, daß
er seine Ehefrau fortwährend ohne alle Subsistenzmittel gelassen
habe, so daß es derselben sauer genug geworden sei, ein kärg
liches Auskommen zu finden. Sobald ihm in der Heimath ein
kleines Vermögen angefallen sei, habe er die Maske abgeworfen
und einzig und allein gesucht, sich in den Besitz des Geldes zu
setzen; von seiner Ehefrau sei fortan nicht mehr die Rede ge
wesen; diese habe er einfach ihrem Schicksal überlassen. Da
man den Leuzinger in Glarus gut genug gekannt habe, um zu
wissen, daß er von seinem Gelde keinen vernünftigen Gebrauch
machen würde, so sei er dort unter Vormundschaft gestellt wor
den. Um den Folgen dieser Maßregel zu entgehen, stelle nun
mehr Leuzinger sein Gesuch um Entlassung aus dem glarnerischen
Bürgerrechte. Sein Zweck dabei sei einzig der, sein Vermögen
an sich zu bringen und sich der Alimentationspflicht gegenüber
seiner Ehefrau zu entledigen resp. diese Pflicht auf die Heimat
gemeinde abzuwälzen. Deßhalb habe er denn auch nur für sich,
nicht auch für seine Ehefrau das amerikanische Bürgerrecht er
worben. Das gehe aber gewiß nicht an. Zwar werde wohl die
von einzelnen Einsprechern angerufene Bestimmung des 34
des kantonalen Gesetzes vom Land und Tagwenrecht, welche
u. a. nur denen auf das Landrecht zu verzichten gestatte, welche
eigenen Rechtens seien und ihre Gläubiger befriedigt haben,
vom Bundesgerichte kaum als maßgebend anerkannt werden.
Das Bundesgericht werde vielmehr wohl erklären, daß diese
Bestimmung, soweit sie über die in Art. 6 des Bundesgesetzes
aufgestellten Anforderungen hinausgehe, nicht zur Anwendung
kommen könne. Allein es sei auch den Forderungen des Bundes
gesetzes nicht Genüge gethan. Regel des Gesetzes sei, daß die
Ehefrau dem Bürgerrechte des Mannes folge; daher müsse der
jenige, welcher auf das Schweizerbürgerrecht verzichten wolle,
nach 6 lit. c des Gesetzes nachweisen, daß er nicht nur für
sich, sondern auch für seine Ehefrau das Bürgerrecht eines
andern Staates erworben habe. Dieser Nachweis sei nicht er
bracht und es könne daher dem Leuzinger die Entlassung nicht
ertheilt werden. Das der Entlassung entgegenstehende Hinderniß
hätte allerdings aus dem Wege geräumt werden können, wenn
Leuzinger sich vor Einreichung seines Gesuches mit seiner Frau
verständigt hätte. Dann, aber auch nur dann, hätte er auf den
Schlußsatz des Art. 8 des Bundesgesetzes sich berufen können
und hätte von der Regel, daß die Ehefrau dem Bürgerrechte
des Ehemanns folge, eine Ausnahme gemacht werden können.
Allein eine solche Verständigung sei nicht erfolgt; im Gegen
theil habe sich der Vertreter der Ehefrau durch das Verhalten
des Mannes veranlaßt gesehen, die Ehescheidungsklage gegen diesen
anhängig zu machen. Das Gesuch des Leuzinger sei daher für
so lange als gesetzlich unzulässig abzuweisen, als Leuzinger nicht
den Nachweis erbracht habe, daß er auch für seine Ehefrau das
amerikanische Bürgerrecht erworben habe oder die pendente Ehe
scheidungsklage mit den accessorischen Folgen endgültig er
ledigt sei.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Ausführungen macht
der Bevollmächtigte des Jakob Leuzinger im Wesentlichen geltend:
Sämmtliche Einsprecher stellen in erster Linie darauf ab, daß
die Ehefrau des Leuzinger durch die Verzichtleistung ihres Ehe
mannes auf das Schweizerbürgerrecht finanziell geschädigt würde;
auf diesen Grund könne aber eine Einsprache gegen dessen Ent
lassung nicht gestützt werden. Der Bevollmächtigte des Jakob
Leuzinger wisse nicht, ob die von den glarnerschen Behörden über
die Vermögensverhältnisse der Frau Leuzinger gemachten An
gaben richtig seien. Jedenfalls übrigens könnte dieselbe allfäl
lige finanzielle Ansprüche gegen den Ehemann nach dessen Ent
lassung aus dem Schweizerbürgerrechte in ganz gleicher Weise
wie vor derselben geltend machen. Entscheidend seien im vor
liegenden Falle die Art. 6 und 8 des Bundesgesetzes vom 3. Juli
1876. Nach diesen Gesetzesbestimmungen sei es aber ganz un
zweifelhaft zulässig, daß ein Ehemann, der von seiner Frau
getrennt im Auslande lebe, auch für sich allein das dortige
Bürgerrecht erwerbe und auf das Schweizerbürgerrecht verzichte.
Wenn der Regierungsrath von Glarus meine, der Ehemann
Leuzinger hätte sich vorher mit seiner Frau verständigen sollen,
so sei das ganz unrichtig. Das Gesetz verlange das nicht; eine
solche Verständigung wäre nur dann nöthig, wenn der Ehemann
auch für die Frau auf das schweizerische Bürgerrecht hätte ver
zichten wollen. Für einen auf seine Person beschränkten Verzicht
bedürfe es der Genehmigung der Frau nicht. Es werde dem
nach beantragt: Das Bundesgericht wolle sämmtliche Einsprüche
gegen den Verzicht des Jakob Leuzinger auf das Schweizer
bürgerrecht als unbegründet erklären und den Regierungsrath
des Kanions Glarus anweisen, die Entlassung des Gesuchstellers
aus dem Kantons und Gemeindsbürgerrechte auszusprechen,
unter Kostenfolge,
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Es ist nicht bestritten, daß Jakob Leuzinger in der Schweiz
kein Domizil mehr besitzt, daß er nach den Gesetzen des Landes,
in welchem er wohnt, handlungsfähig ist und daß er endlich
für seine Person das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von
Amerika erworben hat. Wenn ihm nichtsdestoweniger die Berech
tigung, die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte zu
verlangen, bestritten wird, so geschieht dies wesentlich deßhalb,
weil er das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten nur für sich,
nicht auch für seine, in Glarus zurückgelassene, Ehefrau er
worben habe, während Art. 6 lit. c des Bundesgesetzes vom
3. Juli 1876 fordere, daß der Verzichtende das Bürgerrecht
des fremden Staates, in welchem er sich einbürgern will, auch
für seine Ehefrau und minderjährigen Kinder erworben haben
müsse.
2. Darüber ist nun zu bemerken: Art. 6 lit. c des citirten
Bundesgesetzes stellt als Erforderniß des Verzichtes auf das
Schweizerbürgerrecht auf, daß der Verzichtende das Bürger
recht eines andern Staates, für sich, seine Ehefrau und
seine minderjährigen Kinder im Sinne des letzten Absatzes
von Art. 8 bereits erworben hat oder dasselbe ihm zugesichert
ist. Der angezogene letzte Absatz des Art. 8 sodann lautet:
Sie (d. h. die Entlassung aus dem schweizerischen Bürger
rechte) erstreckt sich auch auf die Ehefrau und die minder
jährigen Kinder, infofern dieselben mit ihm (d. h. dem Ver
zichtenden) in gemeinsamer Haushaltung leben und nicht aus
drückliche Ausnahmen gemacht werden. Der in Art. 6 lit. c
enthaltenen Verweisung auf Art. 8 letzten Absatz kann nun
gewiß kein anderer Sinn beigemessen werden als der, der Ver
zichtende müsse den Nachweis, daß auch für seine Ehefrau und
seine minderjährigen Kinder das fremde Bürgerrecht erworben
oder zugesichert sei, insoweit erbringen, als die ihm, dem
Familienhaupte, ertheilte Entlassung aus dem schweizerischen
Bürgerrechte nach Art. 8 cit. sich auch auf Ehefrau und Kinder
erstreckt. Dies folgt mit zwingender Nothwendigkeit aus dem
Wortlaute des Gesetzes, denn sonst hätte ja die in Art. 6 lit. c
enthaltene Verweisung auf den letzten Absatz des Art. 8 gar
keinen Sinn. Der gesetzgeberische Gedanke ist dabei offenbar
der, daß ein Verzicht des Familienhauptes auf das schweizerische
Bürgerrecht, sofern er den Verlust desselben auch für die un
selbständigen Familienglieder nach sich ziehe, nur dann statthaft
sein solle, wenn auch letztern das Bürgerrecht in dem neuen
Heimathstaate gesichert ist. Wirkt dagegen die dem Familien
haupte ertheilte Entlassung nicht auch für Ehefrau und Kinder,
sondern behalten dieselben trotz der Entlassung des Familien
hauptes das schweizerische Bürgerrecht bei, so ist nach dem Ge
setze nicht erforderlich, daß auch ihnen das neue Bürgerrecht
des Ehemanns und Vaters erworben werde, vielmehr steht als
dann nichts entgegen, daß letzterer nur für seine Person das
Bürgerrecht eines fremden Staates erwerbe und nur für seine
Person auf das schweizerische Bürgerrecht verzichte. Nun hat
das Gesetz den Grundsatz, daß Ehefrau und minderjährige
Kinder dem Bürgerrechte des Ehemannes und Vaters folgen,
insoweit es sich um den Verlust des schweizerischen Bürgerrechtes
durch Verzicht handelt, (anders, wenigstens in Betreff der Ehe
frau, beim Erwerbe desselben durch Naturalisation, vergl. Art. 3
des Gesetzes) nicht unbedingt festgehalten. Art. 8 letzter Absatz
läßt vielmehr die Entlassung des Familienhauptes für Ehefrau
und minderjährige Kinder nur dann wirken, wenn dieselben mit
dem Ehemann und Vater in gemeinsamer Haushaltung leben.
Ist dies nicht der Fall, so kann der Ehemann und Vater für
Frau und Kinder gar nicht wirksam auf das schweizerische
Bürgerrecht verzichten; dieselben bleiben vielmehr trotz seiner
Entlassung Schweizerbürger. Sogar wenn die Familie in ge
meinsamer Haushaltung lebt, können Ausnahmen von dem
Grundsatze, daß Ehefrau und Kinder dem Bürgerrechte des
Familienhauptes folgen, gemacht werden. Wer nun diese Aus
nahmen zu machen berechtigt sei, kann im vorliegenden Falle
dahingestellt bleiben, denn hier steht diese Bestimmung über
haupt nicht in Frage, sondern handelt es sich um einen Fall, wo
die Ehefrau nicht in gemeinsamer Haushaltung mit dem Ehe
mann lebt und wo daher nach der ganz unzweideutigen Vor
schrift des Gesetzes Verzicht und Entlassung des Ehemanns sich
auf die Ehefrau ipso jure nicht erstrecken. Demnach kann dann
aber, nachdem oben Bemerkten, Jakob Leuzinger für seine Person
auf das Schweizerbürgerrecht verzichten, ohne nachweisen zu
müssen, daß auch seiner Ehefrau das amerikanische Bürgerrecht
gesichert sei. Es sind demnach die gegen den Bürgerrechtsver
zicht desselben eingelegten Einsprachen als unbegründet abzu
weisen. Wenn nämlich noch auf Bestimmungen des kantonalen
Gesetzes vom Land und Tagwenrecht verwiesen worden ist, wel
chen der Verzichtende nicht Genüge geleistet habe, so ist selbst
verständlich, daß diese Bestimmungen gegenüber den Bestim
mungen des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 nicht in Be
tracht kommen können: ist den von letzterm Gesetze aufgestellten
Bedingungen Genüge geleistet, so muß der Verzicht entgegen
genommen und dem Verzichtenden die Entlassung aus dem
Schweizerbürgerrechte ertheilt werden.
3. Wenn Landammann und Rath des Kantons Glarus
speziell darauf hinweisen, daß die Entlassung des Ehemannes
Leuzinger aus dem Schweizerbürgerrechte und die damit ver
bundene Herausgabe seines in Glarus unter vormundschaft
licher Verwaltung stehenden Vermögens für die verlassene Ehe
frau Leuzinger die nachtheiligsten Folgen haben müßte, so ist
dagegen zu bemerken: die Entlassung des Leuzinger aus dem
schweizerischen Bürgerrechte hat freilich zur Folge, daß die über
ihn im Kanton Glarus verhängte Vormundschaft ihr Ende er
reicht. Dagegen werden dadurch selbstverständlich seine aus dem
ehelichen Verhältnisse hervorgehenden Verpflichtungen gegenüber
seiner Ehefrau in keiner Weise berührt; insbesondere bleibt
Leuzinger gegenüber seiner Ehefrau während der Dauer der
Ehe nach wie vor dem Bürgerrechtswechsel alimentationspflichtig
und ist natürlich die Ehefrau berechtigt, zur Sicherstellung der
dauernden Erfüllung dieser Verpflichtung sowie einer ihr allfällig
im Ehescheidungsprozesse zuzusprechenden Entschädigung alle nach
der kantonalen Gefetzgebung zulässigen vorsorglichen Maßnahmen
zu treffen und zu diesem Zwecke auf das im Kanton Glarus
liegende Vermögen des Ehemanns zu greifen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Jakob
Leuzinger sind abgewiesen und es ist demnach die Entlassung
desselben aus dem glarnerischen Kantons und Gemeindebürger
rechte durch die zuständige kantonale Behörde auszusprechen.