- Urtheil vom 14. Mai 1886 in Sachen Lederrey.
A. Benjamin Lederrey, Weinhändler in Genf, zog auf Josef
Greder, Förster und Weinhändler in Solothurn am 1. Sep
tember 1885 für gelieferten Wein eine Tratte von 2400 Fr.,
welche vom Bezogenen am 2. September gleichen Jahres akzeptirt
wurde. Nach Verfall verweigerte der Akzeptant die Einlösung,
weil er an den Gläubiger eine Gegenforderung habe. Am
- Dezember wurde Josef Greder rechtlich gemahnt und am
Dezember die Betreibungsbewilligung gegen ihn ausgewirkt,
wogegen er am gleichen Tage Unkanntlichkeit vorschützte d. h.
Rechtsvorschlag erhob. In dem daraufhin veranstalteten Termine
vor Amtsgericht Solothurn Lebern bestritt Josef Greder die
Aechtheit seiner Unterschrift; das Amtsgericht erkannte indeß
dem Gläubiger das Betreibungsrecht zu und es wurde sodann
am 4. Januar 1886 das Geltstagsurtheil gegen den Beklagten
erlassen, welches in Rechtskraft erwuchs. Als der Gläubiger die
Exekution dieses Urtheils betrieb, bezahlte der Anwalt des
Josef Greder an den Vertreter des Benjamin Lederrey die
Summe von 1976 Fr. 50 Ets., indem er mit Notifikation
XII 1886
vom 14. Januar 1886 erklärte, daß er für den Rest der For
derung nach Art. 131 O. R. die Kompensationseinrede erhebe,
da seinem Klienten eine Gegenforderung von 350 Fr. für ge
lieferte Fässer zustehe. Daraufhin verweigerte die Vollziehungs
behörde (die Amtsschreiberei Solothurn) den Vollzug des Gelts
tagsurtheils. Hiegegen rekurirte Benjamin Lederey an das Ober
gericht des Kantons Solothurn. Dieses wies indeß durch Schluß
nahme vom 29. Januar 1886 die Beschwerde ab, wesentlich
aus folgenden Gründen: Der Wechselschuldner habe, wie sich
aus dem Wechselproteste ergebe, schon bei Präsentation des
Wechsels erklärt, daß er eine Gegenforderung an den Wechsel
gläubiger habe, ohne diese jedoch zu beziffern. Die genaue Be
zeichnung der Gegenforderung sei erst nach Ausfällung des
Geltstagsurtheils durch die Notifikation vom 14. Januar 1886
erfolgt. Nach Art. 130 O. R. könne der Schuldner bei fungiblen
Forderungen die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine
Gegenforderung bestritten werde. Nach Art. 811 O. R. sei die
Einrede der Kompensation auch gegen Wechselforderungen zu
läßig, wenn sie unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Kläger
zustehe; dies sei hier der Fall. Beim Mangel gesetzlicher Be
stimmungen des kantonalen und des eidgenössischen Rechtes über
das nach Art. 812 O. R. in solchen Fällen einzuschlagende
Verfahren und den Zeitpunkt der Geltendmachung der Kompen
sationseinrede sei anzunehmen, es stehe dem Wechselschuldner
in jedem Stadium des Betreibungsverfahrens, also auch nach
Ausfällung des Geltstagsurtheils das Recht der Geltendmachung
der Kompensationseinrede zu. Unzweifelhaft sei der Wechsel
schuldner schon bei Anlaß der Präsentation des Wechsels und
dann wieder durch die Notifikation vom 14. Januar auch der
Vorschrift des Art. 138 O. R. nachgekommen. Derselbe sei um
so mehr zur Geltendmachung der Kompensation berechtigt, als
die von ihm vorgebrachten Thatsachen keineswegs unglaubhaft
erscheinen können (Art. 812 O. R.), sondern seine Gegenforde
rung zum größten Theile (für 300 Fr.) vom Kläger ausdrücklich
anerkannt sei.
B. Gegen diese Schlußnahme ergriff Benjamin Lederrey den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Er behauptet:
Die Annahme des Obergerichtes, daß es an Gesetzesvorschriften
über das Verfahren für Geltendmachung von Kompensations
einreden im Betreibungs und Wechselprozesse mangle, sei un
richtig. Nach 1520 des solothurnischen Civilgesetzes hätte der
Schuldner innert drei Tagen, von der Zustellung des Betrei
bungsdoppels an gerechnet, dem Weibel erklären sollen, daß er
eine Gegenforderung abrechnen wolle und hätte er sodann nach
1530 leg. cit. zur Vornahme der Abrechnung vorladen lassen
sollen. Dies habe der Schuldner in casu nicht gethan; sogar
vor dem Richter habe er die Kompensationseinrede nicht vorge
schützt, sondern lediglich die ganze Forderung und seine Unter
schrift bestritten. Dadurch habe er auf die Kompensationsein
rede verzichtet. Die angeführten kantonalgesetzlichen Bestimmungen
seien nicht etwa durch das Obligationenrecht aufgehoben worden,
sondern stehen, weil prozeßrechtlicher Natur,
fortdauernder
Geltung. Das amtsgerichtliche Geltstagsurtheil
sei, weil da-
gegen nicht appellirt worden sei, in Rechtskraft erwachsen. Durch
die angefochtene, in der Beschwerdeinstanz vom Obergerichte des
Kantons Solothurn als Justizaufsichts und Vollziehungsbe
hörde gefällte, Entscheidung werde nun dieses rechtskräftige Ur
theil abgeändert; zu einer solchen Abänderung sei das Oberge
richt als Verwaltungs und Aufsichtsbehörde nicht kompetent,
sondern es liege in derselben ein Eingriff in das verfassungs
mäßig garantirte Prinzip der Gewaltentrennung. Ferner ent
halte die angefochtene Verfügung eine Rechtsverweigerung, weil
sie das gesetzlich offenbar begründete Gesuch des Rekurrenten
um Vollstreckung des rechtskräftigen Geltstagsurtheils willkürlich
verwerfe; auch sei dem Rekurrenten das rechtliche Gehör durch
aus abgeschnitten worden, da eine kontradiktorische Verhand
lung nicht stattgefunden habe. Demnach werde beantragt: Das
Bundesgericht möge erkennen, vorstehender Rekurs sei begründet
und der Entscheid des Tit. Obergerichtes des Kantons Solo
thurn datirt den 29. Januar 1886 aufgehoben.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der
Rekursbeklagte Josef Greder im Wesentlichen aus: Der kanto
nale Instanzenzug sei nicht erschöpft; nach Art. 41 Ziffer 1
der Kantonsverfassung führe der Kantonsrath die Oberaufsicht
über die gesammte Staatsverwaltung, entscheide allfällige Kon
flikte zwischen richterlichen und vollziehenden Behörden u. dgl.
Der Rekurrent hätte daher seine Beschwerde zunächst an den
Kantonsrath richten sollen. Eine Rechtsverweigerung liege nicht
vor. Das Obergericht habe die Entscheidung über die Beschwerde
des Rekurrenten nicht abgelehnt. Ebensowenig beruhe die an
gefochtene Entscheidung auf blos vorgeschobenen Gründen; die
selbe stütze sich vielmehr auf eine Auslegung von Bestimmungen
der kantonalen Gesetzgebung und des eidgenössischen Obligatio
nenrechtes, welche das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nach
wiederholten Entscheidungen nachzuprüfen nicht befugt sei. Von
einer Verletzung des Prinzipes der Gewaltentrennung könne
keine Rede sein; der Rekurrent habe ja selbst das Obergericht
als Aufsichtsbehörde über die Amtschreibereien angerufen. Es
werde demnach beantragt: in erster Linie: Das Bundesgericht
wolle auf den Rekurs dermalen gar nicht eintreten, even
tuell, derselbe sei definitiv als unbegründet abzuweisen:
D. Das Obergericht des Kantons Solothurn, welchem zur
Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, verweist
einfach auf die Gründe seiner angefochtenen Schlußnahme.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einwendung, daß der Rekurs verfrüht sei, ist unbe
gründet. Allerdings müssen bei Beschwerden wegen Rechtsver
weigerung im engern Sinne, d. h. wegen Weigerung einer
Behörde, in einem konkreten Falle überhaupt ihres Amtes zu
walten, die sämmtlichen kantonalen Instanzen durchlaufen
werden, bevor das Bundesgericht angerufen werden kann.
Allein dieser Fall liegt hier nicht vor. Der Rekurrent behauptet
vielmehr, die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes des
Kantons Solothurn enthalte materiell eine Rechtsverweigerung,
weil sie auf willkürlicher Verletzung des Gesetzes beruhe. In
derartigen Fällen ist es aber, nach feststehender bundesrechtlicher
Praxis, nicht erforderlich, daß der kantonale Instanzenzug vor
Anrufung des Bundesgerichtes erschöpft werde.
- Von einer Verletzung des verfassungsmäßigen Prinzipes
der Gewaltentrennung kann offenbar gar keine Rede sein. Denn
das Obergericht ist ja vom Rekurrenten selbst angerufen worden
und es ist unzweifelhaft und unbestritten, daß gerade das Ober
gericht diejenige Behörde war, welche nach Verfassung und Ge
setzgebung des Kantons Solothurn die Beschwerde des Rekur
renten wegen Verweigerung der Vollstreckung des Geltstagsur
theils zu beurtheilen hatte. Damit ist von selbst gegeben, daß
das Obergericht darüber zu entscheiden hatte, ob die Vollstreckung
mit Rücksicht auf die vom Beklagten nachträglich aufgeworfene
Kompensationseinrede verweigert werden dürfe, beziehungsweise
ob die Kompensationseinrede in diesem Stadium der Sache
noch geltend gemacht werden könne.
- Ebensowenig ist die Beschwerde wegen Verweigerung des
rechtlichen Gehörs begründet; denn das Obergericht hat ja die
Beschwerde des Rekurrenten entgegen genommen und gewürdigt.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß die angefochtene
Entscheidung eine willkürliche, auf blos vorgeschobenen Gründen
beruhende sei und deßhalb eine Rechtsverweigerung enthalte.
Die Annahme des Obergerichtes, daß die Kompensationseinrede
speziell im Wechselverfahren noch in der Exekutionsinstanz und
in jedem Stadium der Sache vorgeschützt werden könne, unter
liegt freilich sehr erheblichen Bedenken; auf das eidgenössische
Obligationenrecht, aus welchem das Obergericht dieselbe wesent
lich herzuleiten scheint, kann sie jedenfalls nicht begründet wer
den. Denn das Obligationenrecht enthält über die prozeßuale
Geltendmachung der Kompensationseinrede keine Bestimmungen
und schließt durchaus nicht aus, daß die Kantonalgesetzgebung
Vorschriften darüber aufstelle, wann diese Einrede im Prozeß
und Vollstreckungsverfahren, bei Strafe des Ausschlusses, vør
geschützt werden muß. Allein mag somit die in Frage stehende
Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Solothurn auch
anfechtbar sein, so enthält dieselbe doch keine Verfassungsver
letzung oder Rechtsverweigerung. Denn es liegt in der That
nicht das mindeste dafür vor, daß Rekurrent ausnahmsweise
und willkürlich anders als andere Bürger im gleichen Falle
behandelt worden wäre. Als Staatsgerichtshof aber kann das
Bundesgericht die angefochtene Entscheidung nicht wegen Ver
letzung kantonalen Gesetzesrechtes oder privatrechtlicher Bestim
mungen der eidgenössischen Gesetze aufheben, sondern es wäre
hiezu nur dann befugt, wenn eine Verfassungsverletzung oder
eine Verletzung öffentlich rechtlicher Vorschriften der Bundesge
setzgebung vorläge.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.