- Urtheil vom 23. Januar 1886 in Sachen
Schmid Comp.
A. Durch Urtheil vom 28. November 1885 hat das Oberge
richt des Kantons Thurgau über die Rechtsfrage: Ist der Appel
lant pflichtig, seinen Austritt aus der Kommanditgesellschaft A.
Schmid Comp. in Romanshorn zu erklären und die bezüg
liche Abmeldung im Handelsregister zu unterzeichnen? erkannt:
- Sei die Nechtsfrage bejahend entschieden. 2. Zahle Appellant
ein zweitinstanzliches Gerichtsgeld von 60 Fr. und habe er den
Appellaten mit 30 Fr. an Appellationskosten zu entschädigen.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte der Beklagte H. Guhl die
Weiterziehung an das Bundesgericht. In schriftlicher Eingabe
vom 30. November 1885 stellt derselbe folgende Anträge:
a. Es sei die Klage wegen mangelnder Aktivlegimitation des
Klägers (A. Schmid) beziehungsweise wegen mangelnder Voll
macht der übrigen Betheiligten abzuweisen.
b. Eventuell es sei die Klage materiell unbegründet, weil die
Annahmeerklärung vom 19. April 1885 auf die Offerte vom
- März 1885 weder ordnungsgemäß noch rechtzeitig abgegeben
und weil dieselbe zudem sofort vom Beklagten im verneinenden
Sinne beantwortet worden sei ( 5 O. R).
c. Es habe die Klägerschaft die Kosten des Prozesses zu tra
gen und den Beklagten nach Maßgabe der Kostennote zu ent
schädigen.
Auf Vertretung bei der mündlichen Verhandlung vor Bundes
gericht haben beide Parteien verzichtet. Dagegen ist seitens der
Klägerin und Rekursbeklagten auf Aufforderung des bundes
gerichtlichen Instruktionsrichters eine von Reiff Huber, Dr. Hauser,
A. Hagenbüchle, Romanshorn, F. Waser Nägeli, Altnau, unter
zeichnete Prozeßvollmacht eingereicht worden, lautend: Die
Unterzeichneten bevollmächtigen hiemit Herrn A. Schmid Sutter
in Romanshorn in Sachen gegen Herrn H. Guhl daselbst be
treffs Austritt aus der Firma A. Schmid Comp. in Romans
horn auf dem Prozeßwege vorzugehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch Vertrag vom 27. Dezember 1882 gründeten Reiff
Huber, A. Schmid, A. Hagenbüchle, Dr. Hauser, I. Waser
Nägeli, H. Guhl, I. Schümperlin und J. A. Stöckli unter der
Firma A. Schmid Comp. eine Kommanditgesellschaft zum
Betriebe der Eisengießerei, Façonschmiede und Brückenbauwerk
stätte Romanshorn. Einziger unbeschränkt haftender und geschäfts
führender Gesellschafter war A. Schmid; die übrigen Gesell
schafter waren mit Kommanditkapitalien von verschiedener
öhe, der gegenwärtige Beklagte H. Guhl mit einem solchen
von 10,000 Fr. betheiligt. Daneben besaß H. Guhl zu Anfang
des Jahres 1886 als Gesellschaftsgläubiger eine Forderung
von cirea 60 000 Fr. an die Gesellschaft, für welche Forderung
ihm Waser Nägeli und A. Hagenbüchle als Bürgen hafteten.
Da die Gesellschaftsgeschäfte kein günstiges Resultat ergaben
und von einzeknen Gläubigern im Wege des Rechtstriebes ge
gen die Gesellschaft vorgegangen wurde, so drohte H. Guhl
am 11. März 1885, er werde das Fallimentsbegehren gegen
über der Gesellschaft stellen, wenn nicht die eingeleiteten Rechts
triebe sofort zurückgezogen werden, und machte auch wirklich
am 7. April 1885 das Fallimentsbegehren anhängig. Schon vor
her aber, am 18. März 1885, hatte er an den meistbethei
ligten Kommanditär Reiff Huber geschrieben: Nachdem wir
den ersten Theil Ihres Briefes mündlich geordnet haben,
bleibt mir nur noch übrig, Ihnen zu bestätigen, daß ich
gegen Bezahlung aller meiner übrigen Guthaben und Ab
lösung meiner sämmtlichen Verpflichtungen an die Firma A.
Schmid Comp. auf mein Kommanditkapital von 10,000 Fr
verzichte und aus der Firma austrete. Das gleiche werden
auch die Herren Waser Nägeli und A. Hagenbüchle bestätigen
resp. thun. Auf Grund dieser Zuschrift versammelten sich die
Geschäftstheilhaber wiederholt, um eine Rekonstruktion des Un
ternehmens zu vereinbaren. Am 14. April 1885 kam an einer
Versammlung, zu welcher auch H. Guhl eingeladen worden war,
bei welcher er aber nicht erschien, eine Einigung zu Stande, wonach
auf Grund der Offerte des H. Guhl vom 18. März seine Aus
trittserklärung angenommen und die Ausbezahlung seines vollen
Guthabens beschlossen wurde. Es wurde die Umwandlung der Kom
manditgesellschaft in eine Aktiengesellschaft beschlossen und, einige
Tage nachher, unter der persönlichen Bürgschaft von Reiff Huber,
A. Schmid, Waser Nägeli und Hagenbüchle, bei der Toggenburger
bank ein Darlehen von 60,000 Fr. aufgenommen, um die Gut
haben des H. Guhl zurückzubezahlen. Am 15. April 1885
schrieb A. Schmid dem H. Guhl, er setze voraus, daß Hagen
büchle ihm die gestrige Vereinbarung bekannt gegeben habe
und wisse nach seinen, des H. Guhl, Aeußerungen von gestern,
daß er in allen Theilen damit einig gehe; Fürsprech Wild werde
die Präliminarien ausarbeiten und sobald er damit fertig sei,
würden sämmtliche Kommanditäre zur Einsicht des neuen Ver
trages und zur Unterzeichnung desselben eingeladen werden. H.
Guhl antwortete am gleichen Tage, der Kompromiß, wie er ihn
erklärt erhalten habe, erscheine für ihn etwas ungünstig, immer
hin lasse sich darüber reden, er werde die schriftliche Form ab
warten. Am 19. April schrieben A. Schmid Comp. an den
Rekurrenten Guhl: Wir machen Ihnen die Mittheilung, daß
sämmtliche noch unserer Gesellschaft angehörende Kommanditäre
Ihre Offerte vom 18. März dieses Jahres acceptirt haben und
Ihre Forderung demnächst bezahlen werden. Am 20. April
antwortete indeß der Rekurrent hierauf: er könne seine Offerte
vom 18. März nicht aufrecht halten; nachdem die Rekonstruktion
des Unternehmens auf Grund einer Aktienbetheiligung möglich
sei, wolle er für seinen Kommanditantheil ebenfalls die entsprechende
Anzahl Aktien haben. Schmid Comp. erwiderten auf diese
Zuschrift am gleichen Tage, daß sie den Rekurrenten nach seiner
Erklärung vom 18. März als ausgetreten betrachten und ihm
sein Guthaben ausbezahlen werden, sobald er seinen Austritt
ohne jeden Rückhalt bestätige. Nach Erledigung einiger Diffe
renzen über das Quantitativ wurde dem Rekurrenten sein Gut
haben von Schmid Comp. am 18. Mai und 19. Juni aus
bezahlt. Mittlerweile war, wie die Vorinstanzen feststellen, ohne
indeß über das Datum des Auflösungsbeschlusses sich näher aus
zusprechen, die Auflösung der Kommanditgesellschaft A. Schmid
Comp. beschlossen und A. Schmid zum Liquidator bestellt
worden. Im Mai 1885 unterzeichneten daher A. Hagenbüchle,
Reiff Huber, Waser Nägeli, J. A. Stöckli und Dr. Hauser zum
Zwecke der Eintragung ins Handelsregister folgende Erklärung;
Die bisherige Kommanditgesellschaft Schmid Comp. hat sich
aufgelöst; die neue Aktiengesellschaft Eisengießerei, Maschinen
fabrik und Brückenbauwerkstätte Romanshorn übernimmt Ak
tiven und Passiven der aufgelösten Firma A. Schmid Comp.
Da H. Guhl diese Erklärung nicht unterzeichnete, so stellten
A. Schmid Comp. gerichtlich das Rechtsbegehren, H. Guhl
sei verpflichtet, seinen Austritt aus der bisherigen Kommandit
gesellschaft zu erklären und zum Zwecke der Abmeldung dieser
im Handelsregister jene Bescheinigung mit zu unterzeichnen.
2. Wenn es sich blos darum handelte, den Beklagten dazu
anzuhalten, die Anmeldung zum Handelsregister über die Auf
lösung der Kommanditgesellschaft A. Schmid Comp. zu unter
zeichnen resp. zu der betreffenden Eintragung mitzuwirken, so
läge eine Prozeßsache überhaupt nicht vor; es wäre vielmehr
die Mitwirkung des Beklagten zu dieser Eintragung gemäß Art.
864 des Obligationenrechtes von der Registerbehörde ex officio
durch Verhängung von Ordnungsbußen zu erzwingen. Allein es
handelt sich nun nicht blos um die Mitwirkung des Beklagten
zu dem gedachten Registereintrage, sondern vielmehr in erster
Linie um die Frage, ob nicht der Beklagte auf seinen Gesell
schaftsantheil an dem Vermögen der aufgelösten Kommandit
gesellschaft A. Schmid Comp. verzichtet habe; denn hierin liegt
wie die Partejanbringen zeigen, die eigentliche Bedeutung des
klägerischen Antrages, H. Guhl sei verpflichtet, seinen Austritt
aus der bisherigen Kommanditgesellschaft (welche ja unbestritte
nermaßen aufgelöst ist) zu erklären. Diese Frage ist aber selbst
verständlich Prozeßsache.
3. In erster Linie bestreitet nun der Beklagte und Rekurrent,
daß A. Schmid zur Klage legitimirt beziehungsweise bevollmäch
tigt sei. In dieser Richtung ist zunächst zu bemerken, daß nicht
A. Schmid persönlich sondern die Gesellschaft A. Schmid Comp.
vertreten durch A. Schmid, als geschäftsführendes Mitglied
und spätern Liquidator, klagend aufgetreten ist. In der gesetz
lichen Vollmacht des Liquidators einer Kommandit (wie einer
Kollektiv ) gesellschaft (Art. 582 611 O. R.) ist nun aller
dings die Befugniß, in Prozessen unter den Gesellschaftern als
solchen über deren Rechte am Gesellschaftsvermögen eine Partei
zu vertreten, nicht enthalten; der Liquidator ist gesetzlicher
Vertreter der Gesellschaft, nicht der einzelnen Gesellschafter.
Streitigkeiten unter den letztern als solchen haben diese unter
sich, nicht gegen den Liquidator zum Austrage zu bringen. Da
gegen steht gewiß nichts im Wege, daß der Liquidator durch
besondere Ermächtigung der einzelnen betheiligten Gesellschafter
bevollmächtigt werde, in einem solchen Streite die eine Partei
zu vertreten. Eine solche Ermächtigung liegt nun hier vor, da,
wie die erste Instanz ausgeführt hat, sich aus den thatsächlichen
Verhältnissen folgern läßt, daß die einzelnen betheiligten Gesell
schafter mit der Prozeßführung einverstanden seien. Daß sodann
die Gemeinschaft der Gesellschafter der aufgelösten Kommandit
gesellschaft A. Schmid Comp. zur Sache legitimirt ist, erscheint
gewiß als unbestreitbar. Denn es handelt sich ja offenbar im
vorliegenden Prozesse um die Rechte derselben am Gesellschafts
vermögen.
4. In der Sache selbst wendet der Beklagte ein, seine Offerte
vom 18. März 1885 sei nicht an die Gesellschaft sondern an
Reiff Huber persönlich gerichtet gewesen und daher für ihn nicht
verbindlich; dieselbe sei sodann weder rechtzeitig noch in richtiger
Form angenommen worden. Allein weder die eine noch die
andere dieser Einwendungen erscheint als begründet. Wenn der
Beklagte in seinem Schreiben vom 18. März 1885 seinen Aus
tritt aus der Gesellschaft unter Verzicht auf sein Kommandit
kapital gegen Bezahlung seiner übrigen Guthaben an die Gesell
schaft anerbot, so konnte sich dieses Anerbieten nur an die
damals, soweit festgestellt, noch nicht aufgelöste Gesellschaft resp.
an die sämmtlichen Gesellschafter richten; denn nur durch Ge
sellschaftsbeschluß, also nach Art. 532 und 594 O. R. unter
Zustimmung sämmtlicher Gesellschafter, nicht durch einen ein
zelnen Kommanditär, konnte dieses Anerbieten angenommen
werden. Daß dasselbe dem Kommanditär Reiff Huber und
nicht dem geschäftsführenden Gesellschafter A. Schmid mitge
theilt wurde, was übrigens nach den Vorinstanzen auf per
sönliche Zerwürfnisse des Beklagten mit letzterem zurückzuführen
ist, ändert hieran nichts. Das Anerbieten wurde eben an Reiff
Huber zu Handen der Gesellschaft und nicht an ihn persönlich
gemacht; nur in diesem Sinne konnte dasselbe, nach dem Be
merkten, gemeint sein. Demnach ist aber auch die Annahme
dieses Anerbietens rechtzeitig geschehen. Eine umgehende sofor
tige Beantwortung desselben konnte der Beklagte nicht erwar
ten, da er wußte und wissen mußte, daß dasselbe zu Verhand
lungen und zu einer Schlußnahme der sämmtlichen Gesellschafter
Anlaß geben müße. Der Natur der Sache nach lag daher in
seinem Anerbieten die Einräumung einer angemessenen, längern
Deliberationsfrist. Diese ist nun gewiß innegehalten worden.
Denn die Schlußnahme der Gesellschaft erfolgte am 14. April
1885 und wurde dem Beklagten ohne Verzug mündlich und
schriftlich mitgetheilt. Der Beklagte stellte sich denn auch anfäng
lich in seiner Zuschrift vom 15. April durchaus nicht auf den
Standpunkt, daß die Annahme seiner Offerte verspätet, letztere
für ihn nicht mehr verbindlich sei. Erst später, als er erfuhr,
daß die Rekonstruktion des Unternehmens auf Grundlage der
Umwandlung der Kommandit in eine Aktiengesellschaft möglich
sei, suchte er sein Anerbieten als dahingefallen darzustellen. Da
somit die Offerte des Beklagten rechtzeitig angenommen, auch
die in derselben gesetzte Bedingung der Auszahlung der Gut
haben erfüllt wurde, so ist die Weiterziehung des Beklagten ab
zuweisen und das vorinstanzliche Urtheil einfach zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung des Beklagten wird abgewiesen und es
hat demnach bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes
des Kantons Thurgau vom 28. November 1885 in allen Thei
len sein Bewenden.