- Urtheil vom 15. März 1886 in Sachen
Kompowsky.
A. Mit Note vom 28. Juli 1884 suchte die kaiserlich rus
sische Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrathe
darum nach, es möchte nach Romuald Kasimir Kompowsky,
welcher der in Art. 332 und 362 des geltenden russischen Straf
gesetzbuches bezeichneten Verbrechen (Amtsmißbrauch und Fäl
schung begangen im Amte) beschuldigt sei, in der Schweiz poli
zeiliche Nachforschung gepflogen und derselbe im Betretungsfalle
verhaftet und gemäß den Bestimmungen des schweizerisch russi
schen Auslieferungsvertrages vom 5. November 1873 den rus
sischen Behörden ausgeliefert werden. Dieses Begehren stützte
sich auf einen Haftbefehl des Untersuchungsrichters des V. Be
zirkes der Stadt St. Petersburg vom 5. Mai 1884 mit Nach
trag vom 28. Juni gleichen Jahres. In diesem Haftbefehl wird
der Kollegienassessor Romuald Kasimir Kompowsky beschuldigt,
als früherer Bureauchef der St. Petersburger Pleskauer Staats
domänenverwaltung 1. in eigennütziger Absicht eine Note der
St. Petersburger Pleskauer Staatsdomänenverwaltung vom
- Januar 1884 Nr. 876 an die Moskau Twersche Staats
domänenverwaltung nicht rechtzeitig abgesandt zu haben, und
- eine Note des Komptoirs der Senatstypographie vom
Januar 1884 Nr. 150 entwendet und diese durch ein ge
fälschtes Papier ersetzt zu haben.
B. Am 10. Oktober 1885 wurde Romuald Kasimir Kom
powsky in Bern, wo er sich um eine Niederlassungsbewilligung
bewarb, provisorisch verhaftet. Vom Untersuchungsrichter in
Bern, am 13., 23., 26. und 27. Oktober 1885, einvernommen,
erklärte Kompowsky: Er sei als Kanzleichef der Staatsdomänen
verwaltung in St. Petersburg in der Abtheilung für dem
Staate verfallene Güter angestellt gewesen. In dieser Stellung
habe er von dem Kurator der erblosen Verlassenschaft Preo
braschensky in Moskau eine Mittheilung erhalten, wonach der
ganze Betrag der Erbschaft ihm nach Moskau gesandt werden
solle, weil das Bezirksgericht von Moskau einer Gräfin Gra
bowsky aus dieser Erbschaft 10,000 Rubel zugesprochen habe.
Der Chef der Domänenverwaltung habe hierauf verfügt, daß
der Betrag der Preobraschensky'schen Erbschaft nicht nach Moskau
gesandt werden solle, bevor von dem dortigen Gerichte ein Exe
kutionsbefehl in dieser Sache eingelangt sein werde. Gleichzeitig
habe der Chef verfügt, daß die Sache der Moskauer Domänen
verwaltung mitgetheilt werden solle, mit dem Ersuchen, die
Angelegenheit zu untersuchen, um zu prüfen, ob gegen den Ent
scheid des Moskauer Bezirksgerichtes appellirt werden könne.
Er (Kompowsky) habe indeß absichtlich diese Verfügung erst
nach Verfluß eines Monates nach
Moskau gesandt. Durch diese
Verzögerung sei das Urtheil des Bezirksgerichtes von Moskau
rechtskräftig geworden. Bei dieser Handlungsweise sei er durch
politische Gründe geleitet worden. Er habe sich nämlich in
St. Petersburg der Partei der Nihilisten angeschlossen. Die
Gräfin Grabowsky sei gleichfalls Nihilistin gewesen und hätte
die 10,000 Rubel den Nihilisten zur Verwendung zu politischen
Zwecken zur Verfügung gestellt, was er bezweckt habe. Er habe
die Vermögensverwaltung der Gräfin Grabowsky besorgt und
habe sich, auf Veranlassung der nihilistischen Partei, einen
Dritten als Bevollmächtigten substituirt, worauf dann die
Klage gegen die Preobraschensky'sche Verlassenschaft erfolgt sei.
Uebrigens habe der Gräfin Grabowsky eine Forderung an die
Erbschaft Preobraschensky wirklich zugestanden, nur sei dieselbe,
nach der Behauptung der Regierung, wegen Versäumung eines
Präklusivtermins verwirkt gewesen. Schon früher habe er der
nihilistischen Partei ein Verzeichniß der provisorisch dem Staate
angefallenen Gelder (Verlassenschaften) übermittelt, damit die
Partei bewirken könne, daß hinsichtlich dieser Güter beim Ge
richte Klage eingereicht werde, um dem Staate den daherigen
Gewinn zu entziehen. Die 10,000 Rubel seien übrigens der
Gräfin Grabowsky oder deren Verwalter nicht ausgefolgt
worden, weil inzwischen die Strafverfolgung gegen ihn (Kom
powsky) angehoben worden sei. Hinsichtlich des zweiten An
klagepunktes (Entwendung und Fälschung einer, auf die gleiche
Angelegenheit bezüglichen Note der Senatstypographie) erkläre
er sich nicht schuldig; er hätte gar kein vernünftiges Motiv zu
dieser Handlung gehabt, da das Urtheil des Moskauer Bezirks
gerichtes ohnehin die Rechtskraft beschritten habe. Seine Hand
lungsweise involvire ein politisches Verbrechen und er protestire
daher gegen seine Auslieferung.
C. Der schweizerische Bundesrath gab am 7. November 1885
der kaiserlich russischen Gesandtschaft in Bern von der Einsprache
des Kompowsky gegen die Auslieferung Kenntniß und lud die
selbe ein, ihm zu Handen des Bundesgerichtes noch nähere
Aufschlüsse über die der Anklage zu Grunde liegenden that
sächlichen Verhältnisse sowie allfällige weitere Bemerkungen zu
kommen zu lassen. Die kaiserlich russische Gefandtschaft über
mittelte hierauf am 4. Dezember 1885 ein vom Untersuchungs
richter des Bezirkes Moskau für besonders wichtige Sachen auf
genommenes ausführliches Protokoll datirt den 5. November
1885, aus welchem folgendes hervorzuheben ist: Der am
14. Mai 1870 in St. Petersburg verstorbene N. G. Preo
brajensky habe ein, in vier Scheinen der Bank von Rußland
bestehendes, Vermögen von 9400 Rubeln hinterlassen. Da sich
keine Erben gemeldet haben, so sei das Vermögen unter vor
mundschaftliche Verwaltung beim Vormundschaftsgericht von
St. Petersburg gestellt worden und der Friedensrichter des
II. Bezirkes von St. Petersburg habe am 30. Mai 1870 der
Druckerei des Senates von St. Petersburg den Erbenaufruf
(rappel à succession) zur Veröffentlichung mitgetheilt. Da sich
während zehn Jahren keine Erben gemeldet haben, so habe das
Vormundschaftsgericht von St. Petersburg am 15. November
1882 sub Nr. 730 den Chef der Domänenverwaltung der
Provinz Petersburg von dem Aufhören der Tutel benachrichtigt.
Sache des Kompowky in seiner amtlichen Stellung wäre es
nun gewesen, sich darüber zu vergewissern, wann der Erben
aufruf veröffentlicht worden sei und davon Mittheilung zu
machen, damit beim Bezirsgerichte die Erklärung der Erblosig
keit der Verlassenschaft Preobrajensky herbeigeführt werden
könne. Kompowsky habe aber in der Zeit vom 15. November
1882 bis 23. Dezember 1883 nichts hievon gethan. Am
23. Dezember 1883 sei dann der Verwaltung ein Gesuch eines
Vladimir Aristow in Moskau zugegangen, dieselbe möchte ihm
als bestelltem Vormunde oder dem Moskauer Vormundschafts
gerichte das ihr vom Petersburger Vormundschaftsgerichte be
reits übermittelte Vermögen der Verlassenschaft Preobrajensky
aushändigen; es sei nämlich von der Gräfin Sophie Gra
bowsky (deren Bevollmächtigter Kompowsky gewesen sei) gegen
die Verlassenschaft Preobrajensky eine Klage auf Bezahlung
von 12,800 Rubel gestützt auf einen von Preobrajensky zu
Gunsten der Grabowsky ausgestellten Schuldschein beim Mos
kauer Bezirksgerichte erhoben und in Folge dessen, zu Folge
Verfügung des letztern Gerichtes, die erwähnte Vormundschaft
in Moskau eingesetzt worden. Nach Einlangen dieses Begehrens
habe der Chef der Domänenverwaltung in St. Petersburg den
Kompowsky zum Berichte aufgefordert. Kompowsky habe sich
dahin ausgesprochen, da die Veröffentlichung des Erbaufrufes
über die Verlassenschaft Preobrajensky in den Publikationen
des Senates nicht habe aufgefunden werden können und die
genannte Verlassenschaft noch nicht als erblos erklärt sei,
werde das zu derfelben gehörige Vermögen dem Petersburger
Vormundschaftsgerichte, welches seine Tutel vorzeitig aufgehoben
habe, zurückzustellen sein. Der Chef der Petersburger Domänen
verwaltung habt hierauf wirklich am 3. Januar 1884 eine
Verfügung in diesem Sinne erlassen. Allein vor der Vollzie
hung derselben sei er auf die Verfügung des Friedensrichters
des II. Bezirkes von St. Petersburg vom 30. Mai 1870 auf
merksam geworden; er habe daher an die Senatsdruckerei die
Anfrage gerichtet, ob diese Verfügung nicht wirklich veröffent
licht worden sei, indem er gleichzeitig die Domänenverwaltung
in Moskau ersucht habe, die Richtigkeit der von der Gräfin
Grabowsky gegen die Verlassenschaft Preobrajensky erhobenen
Klage zu untersuchen. Diese Verfügung sei erst am 27. Januar
1884 unter Nr. 876 ausgefertigt worden; aber auch jetzt noch
sei sie von Kompowsky, der sie auf der Registratur weggenom
men habe, zurückgehalten und erst am 29. Februar 1884 zu
rückgegeben und dann nach Moskau befördert worden. Hievon
habe der Chef der Petersburger Domänenverwaltung Zigra erst
am 26. März 1884 durch eine Mittheilung der Moskauer Do
mänenverwaltung vom 22. gleichen Monats Kenntniß erhalten,
welche Mittheilung ihn benachrichtigt habe, daß das Moskauer Ve
zirksgericht die Klage der Gräfin Grabowsky schon am 7. Januar
1884 beurtheilt und weil auf einem ein emprunt indéterminé
(unbefristetes Darlehen?) beurkundenden Schein, beruhend, gutge
heißen und dem Bevollmächtigten der Grabowsky einen Exeku
tionsbefehl ertheilt habe, welcher ihn ermächtige, 9400 Rubel aus
der vormundschaftlichen Verwaltung zu erheben. Nach Empfang
dieser Mittheilung habe Zigra den Kompowsky sofort zum Berichte
aufgefordert; allein obschon die betreffende Verfügung ausdrück
lich als dringlich" bezeichnet gewesen sei, habe Kompowsky doch
erst am 3. April ein Projekt einer Antwort an die Moskauer
Domänenverwaltung vorgelegt, das offenbar dahin tendirt habe,
die Verwaltung solle nicht als Drittperson in dem Prozesse
Grabowsky interveniren. Dieses Projekt sei noch in der Sitzung
vom 3. April, aber erst nachdem Kompowsky sich aus derselben
bereits entfernt habe, geprüft und modifizirt worden. Am folgen
den Tage habe der, von seinem Chef zu detaillirter Aufklärung
aufgeforderte Kompowsky sich krank gemeldet und am 26. April
einen Paß in's Ausland erwirkt, unter der Vorgabe, er müsse
auf ärztlichen Rath nach Karlsbad reisen. Am gleichen Tage
habe er sein Haus verlassen, indem er seiner Magd Kolle ge
sagt habe, er kehre am folgenden Tage zurück; er sei aber
daraufhin in Bern in der Schweiz aufgefunden worden. Mitt
lerweilen, am 18. April, habe die Senatsdruckerei den Chef
der Domänenverwaltung Zigra unter Nr. 682 benachrichtigt,
daß der Aufruf der Erben Preobrajensky unter Nr. 50, 51
und 52 der Publikationen des Senates von 1870 veröffentlicht
worden sei und daß eine dahinzielende Mittheilung der Se
natsdruckerei der Verwaltung schon am 27. Januar 1884 unter
Nr. 155 gemacht worden sei. Diese letztere Mittheilung sei von
Kompowsky unterschlagen und durch eine falsche Mittheilung vom
gleichen Datum und der gleichen Nummer ersetzt worden, welche
dahin gegangen sei, die Verfügung des Friedensrichters des
II. Bezirkes vom 31. Mai 1870 betreffend den Aufruf der
Erben Preobrajensky sei im Eingangsregister des Bureaus der
Senatsdruckerei nicht eingetragen. Das Formular dieser (falschen)
Mittheilung der Senatsdruckerei sei vermittelst einer Handpresse
hergestellt worden, zu welcher ein Stempel und Akzessorien ge
hörten, welche sich im Dienstpulte des Kompowsky vorgefunden
haben; der Text der Mittheilung sei von der Hand des Kom
powsky geschrieben, wenn auch mit verstellter Handschrift. Das
Kapital der Erbschaft Preobrajensky sei dem Weibel Wwedensky
und von diesem dem Bevollmächtigten des Kompowsky, einem
gewissen Platonow ausgehändigt worden, welch' letzterer das
selbe dem Kompowsky gegen Empfangschein übergeben habe.
Kompowsky habe aber vor seiner Flucht ins Ausland diesen
Empfangschein dem Platonow in dessen Abwesenheit gestohlen.
126 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, V. Abschnitt. Staatsverträge.
Die Gräfin Grabowsky sei im Mai 1883 auf dem Gute
Parevo, Bezirks Kowno gestorben.
D. Kompowsky, über den Inhalt dieses Protokolles am 12.
und 15. Januar 1886 vom Untersuchungsrichter von Bern von
Neuem einvernommen, erklärte im Wesentlichen: In Bezug auf
den ersten Klagepunkt berufe er sich auf seine frühern Depo
sitionen. Den zweiten Klagepunkt betreffend beharre er auf seiner
bisherigen Vertheidigung. Er habe von Seiten der Senats
typographie keine Mittheilung erhalten, daß die Erschaftsaus
kündigung im Jahre 1870 stattgefunden habe, und habe also
eine solche auch nicht unterschlagen. Er habe übungsgemäß
einen Schreiber beauftragt, die Jahrgänge der Senatszeitung
seit 1870 nach der Erbauskündigung durchzusehen. Von diesem
habe er den mündlichen Bericht erhalten, er habe die Erbaus
kündigung nicht gefunden. Als er dies seinem Chef Zigra
mündlich mitgetheilt, habe dieser ihn beauftragt, von der Se
natstypographie schriftlichen Bericht zu verlangen. Dies sei ge
schehen und von der Senatstypographie sei die schriftliche Ant
wort erfolgt, die Publikation habe nicht stattgefunden. Wenn
diese Antwort gefälscht sei, so habe er jedenfalls die Fälschung
nicht begangen. Er bestreite des bestimmtesten, daß in der Ant
wort seine Handschrift zu finden sei und berufe sich auf Ex
perten. Das Erbschaftskapital sei nicht in seine Hände gelangt,
sondern durch Vermittlung des Platonow an eine Verwandte
der Gräfin Grabowsky. Dieser habe er sämmtliche auf diese
Angelegenheit bezüglichen Papiere ausgehändigt, auch die Voll
macht; unter seinen Papieren müsse sich ein Empfangschein hie
für finden. Er habe übrigens erst durch das Ergänzungsprotokoll
des Moskauer Untersuchungsrichters erfahren, daß das Geld
nicht in den Händen der staatlichen Behörden geblieben sei.
Wenn es ausgefolgt worden sei, so könne es seiner Ansicht
nach nur die erwähnte Verwandte der Gräfin Grabowsky er
halten haben. Wenn, wie er vermuthe, Platonow ihn als den
Empfänger der Kapitalsumme bezeichnet habe, so sei dies nur
deßhalb geschehen, um den Verdacht von dem wirklichen Em
pfänger abzuwenden. Was er (Kompowsky) gethan habe, sei
nicht aus eigennütziger Absicht, sondern aus politischen Motiven
II. Auslieferung. No 14.
geschehen. Er sei stets von dem politischen Charakter seiner
Handlungsweise überzeugt gewesen, was schon daraus hervor
gehe daß er in der Schweiz weder einen falschen Namen ange
nommen noch sich bemüht habe, seinen Aufenthalt zu verheim
lichen.
E. In einem eingehenden Memorial datirt den 26. Februar
1886 macht der Anwalt des Kompowsky, Fürsprecher Reichel
in Bern, zur Begründung der Einsprache gegen die Ausliefe
rung im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte geltend:
- Die Auslieferung Kompowsky's sei, selbst wenn es sich
um gemeine Verbrechen handeln würde, nach dem schweizerisch
russischen Auslieferungsvertrage von 1873 unzuläßig. In erster
Linie werde die Auslieferung des Kompowsky wegen Amts
mißbrauchs (Art. 332 des russischen und Art. 91 des berni
schen Strafgesetzbuches) verlangt, welcher darin bestehen solle,
daß Kompowsky die Absendung des Briefes der Petersburger
an die Moskauer Domänenverwaltung vom 27. Januar 1884
verhindert habe. Dieser Thatbestand falle aber nicht unter
Art. 332 des russischen Strafgesetzbuches. Dort heiße es: Wenn
ein Ukas, eine Verfügung oder ein Antrag vorsätzlich aus
eigennütziger oder irgend welchen andern persönlichen Absicht
nicht in Erfüllung gebracht ist. Die Mittheilung vom
- Januar 1884 aber enthalte weder einen Ukas, noch eine
Verfügung, noch einen Antrag, sondern nur eine Anfrage
einer Verwaltungsstelle an eine andere gleichstehende Stelle.
Auch habe dem Kompowsky nicht, wie das Gesetz voraussetze,
eine spezielle Pflicht der Erfüllung obgelegen, da er die
fragliche Anfrage nicht zu expediren gehabt habe. Die Haupt
sache aber sei die, daß in dem Thatbestande des Art. 322 des
russischen Strafgesetzbuches die zum Amtsmißbrauch erforderliche
Qualifikation des Thäters als Beamter vollkommen fehle,
während das bernische Gesetz (Art. 91) dieselbe fordere. Die
Thatbestände des bernischen und des russischen Strafgesetzbuches
decken sich also nicht. Abgesehen hievon könnte es sich im vor
liegenden Falle jedenfalls nur um eine Anklage wegen Versuchs
handeln, da die Thätigkeit des Kompowsky nicht den beabsich
tigten Erfolg gehabt habe, ja wahrscheinlich gar nicht habe
haben können. Das von Kompowsky zurückgehaltene Schreiben
vom 27. Januar 1884 habe, da das Urtheil des Moskauer
Bezirksgerichtes in Sachen der Gräfin Grabowsky der Peters
burger Domänenverwaltung erst am 26. März zur Kenntniß
gelangt sei, unmöglich das Ersuchen um eine Appellationser
klärung enthalten können, obschon Kompowsky selbst in seinem
Verhör davon auszugehen scheine; übrigens wäre auch gewiß
die Moskauer Domänenverwaltung berechtigt gewesen, von sich
aus die Appellation zu erklären. Uebrigens scheine das frag
liche Urtheil nach dem Ergänzungsprotokolle des Moskauer
Untersuchungsrichters noch am 3. April 1884 nicht rechts
kräftig gewesen zu sein, da damals noch von einer Intervention
des Staates in dem Prozesse der Gräfin Grabowsky die Rede
gewesen sei. Dazu komme, daß anscheinend die Forderung der
Gräfin Grabowsky eine durchaus berechtigte gewesen sei. Handle
es sich aber nur um Versuch, so sei die Handlungsweise des
Kompowsky nach bernischem Strafrechte überhaupt nicht straf
bar, da dieses den Versuch des Amtsmißbrauchs als eines
bloßen Vergehens nicht unter Strafe stelle. Nach Art. 3 des
Auslieferungsvertrages sei demgemäß die Auslieferung des
Kompowsky unzuläßig, da das dem Kompowsky imputirte De
likt nicht, wie der Vertrag erfordere, nach der Gesetzgebung beider
Länder eine Strafe von einem Jahr Gefängniß nych sich ziehe.
2. Was den zweiten Anklagepunkt anbelange, so handle es
sich dabei nicht um ein Auslieferungsdelikt. Denn die Urkunden
fälschung durch Beamte sei in Art. 3 des Auslieferungsvertrages
nicht als Auslieferungsdelikt genannt. In Ziffer 15 dieses Arti
kels, welcher die zur Auslieferung verpflichtenden Amtsdelikte
aufzähle, sei dieselbe nicht genannt. Allerdings nenne Art. 10
ibidem die Fälschungsverbrechen im Allgemeinen als Ausliefe
rungsdelikte. Allein man dürfe nun offenbar nicht per argu
mentum a minore ad majus schließen, daß deßhalb auch die
im Amte begangene Fälschung ein Auslieferungsdelikt sei. Denn
sowohl das russische als das bernische Strafgesetzbuch (Art. 362
des erstern und Art. 107 des letztern) behandeln die im Amte
begangene Fälschung als ein besonderes Delikt, welches eben
deßhalb nicht unter Ziffer 10 des Auslieferungsvertrages falle.
Dies ergebe sich auch daraus, daß, obschon Ziffer 15 des Ver
trages die Unterschlagung unter der Bezeichnung Vertrauens
mißbrauch allgemein als Auslieferungsdelikt erkläre, nichts
destoweniger die Veruntreuung durch Beamte in Ziffer 13
noch speziell aufgeführt werde. Eine Auslassung im Ausliefe
rungsvertrage möge hier allerdings vorliegen, aber es sei dies
eben nicht die einzige und es gehe jedenfalls nicht an, Lücken
des Vertrages im Wege der Analogie auszufüllen.
3. Die Handlungsweise des Kompowsky qualifizire sich als
politisches Delikt. Um dieselbe zu verstehen, müsse man die be
sondern Verhältnisse des russischen Staates im Auge behalten.
In Folge des gänzlichen Mangels jeder bürgerlichen Freiheit
sei dort der Regierung eine revolutionäre, in eine terroristische
und eine sozialistische Fraktion zerfallende, Partei entgegengetreten,
welche den Umsturz der bestehenden Staatsordnung anstrebe.
Zwischen der Regierung und dieser Partei sei ein erbitterter,
welthistorischer Kampf entbrannt, in welchem weder die Regie
rung noch die revolutionäre Partei, speziell die terroristische
Fraktion derselben, vor den gewaltsamsten Thaten zurückschrecken
und in welchem die revolutionäre Partei auch die Plünderung
des Staats (nicht aber des Privat ) Vermögens zu politischen
Zwecken als erlaubtes Kampfmittel betrachte. Der Auslieferungs
ertrag definire nun den Begriff des politischen Verbrechens
nicht und es lasse sich auch eine allgemeingültige Definition
dieses Begriffes mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Staats
rechtes der einzelnen Staaten nicht leicht geben. Am richtigsten
werde man als politisches Verbrechen ein solches Verbrechen be
trachten, welches begangen werde zum Zwecke, planmäßig einen
Umsturz der bestehenden Staatsordnung, sei es direkt oder in
direkt, herbeizuführen. Für das Vorhandensein eines politischen
Verbrechens seien also die Motive des Thäters sehr wichtig,
welche aber, als ein durchaus innerliches Moment, in manchen
Fällen schwierig festzustellen seien. Der politische Charakter der
gegen Kompowsky eingeklagten Delikte lasse sich nun aus
folgenden Momenten folgern: Erstens aus der Vergangenheit
Kompowskys; derselbe sei wegen seiner Nationalität als Pole
schon von Jugend auf zu der Kategorie der politisch Verdäch
XII 1886
tigen gerechnet worden und habe das Schicksal gehabt, eine
lange administrative Verbannung zu erleiden, welche seine ganze
Lebensstellung im Keime verkümmert habe. Sodann sprechen
dafür die eigenen Angaben Kompowskys, wonach der Beweg
grund seiner That ein ausschließlich politischer gewesen sei,
nämlich der, das Staatsvermögen zum Vortheile einer politi
tischen Partei, der Nihilisten, nicht aus eigennütziger Absicht zu
schädigen. Diese Angaben stehen freilich ohne Beweis da, aber
sie stimmen im Wesentlichen mit demjenigen überein, was sonst
über die nihilistische Bewegung bekannt sei. Unterstützt werden
dieselben durch zwei Briefe, welche Kompowsky zu den Akten
gebe. Einer derselben, datirt den 26. September 1885, welcher
dem Kompowsky in der Untersuchungshaft zugestellt worden sei,
sei von einem Parteigenossen geschrieben und enthalte ganz den
Jargon geheimer politischer Parteien. Der zweite, datirt den
25. Juni 1884, rühre von dem Hausverwalter Kompowskys
in St. Petersburg her und berichte, daß die Polizei Nach
forschungen nach (frühern) Miethern des Kompowsky gepflogen
habe, da sie vermuthe, daß die von diesen eingelegten Aus
weisschriften nicht die richtigen seien und daß ihm (dem Haus
verwalter) ein Herr Sereda (ein höherer Offizier des Gens
darmeriekorps) gesagt habe, Kompowsky könne ohne Bedenken
nach St. Petersburg zurückkehren, wenn er sich entschließe offen
herzig die Namen der fraglichen Miether zu gestehen. Dies
hange nämlich folgendermaßen zusammen: In einem der Häuser
des Kompowsky in St. Petersburg habe sich eine geheime
ruckerei der Nihilisten befunden; die Polizei sei dieser auf die
Spur gekommen, ohne jedoch der Personen, welche dabei thätig
waren, habhaft werden zu können und verlange nun Angabe
der wahren Namen dieser Personen. Für den politischen Cha
rakter der Handlungsweise des Kompowsky spreche ferner das
völlige Schweigen der russischen Regierung auf die sachbezüg
liche Einwendung des Kompowsky, während es der Regierung
doch ein Leichtes gewesen wäre, nachzuweisen, daß Kompowsky
uiemals politische Beziehungen zur nihilistischen Partei gehabt
habe, daß er nie unter Polizeiaufsicht gestanden habe u. s. w.
Auffällig müsse auch erscheinen, daß in dem Ergänzungspro
tokolle ein außerordentlicher Untersuchungsrichter für wichtige
Sachen sigurire und von der Thätigkeit des ordentlichen Unter
suchungsrichters nicht mehr die Rede sei. Da bekanntlich in
Rußland für politische Delikte Ausnahmegerichte funktioniren,
so beweise gerade dieser Umstand, daß es sich um einen poli
tischen Prozeß handle. Ebenso auffällig sei, daß die russische
Regierung nicht wegen des von Kompowsky angeblich an Pla
tonow verübten Diebstahls ein Auslieferungsbegehren stelle;
daraus gehe zum Mindesten hervor, daß das Staatsverbrechen
in den Vordergrund gestellt werde; überhaupt könnte möglicher
weise das ganze Auslieferungsbegehren nur den Zweck verfol
gen, über die im Hause Kompowskys entdeckte Geheimdruckerei
nähern Aufschluß zu erhalten. Wenn man alle diese Momente
zusammenfasse, so werde man als festgestellt betrachten dürfen,
daß Kompowsky aus politischen Motiven und zu politischen
Zwecken gehandelt habe. Demnach sei aber seine That ein po
litisches Delikt so gut wie etwa diejenige einer Bande Insur
genten, welche, bevor sie sich in den Barrikadenkampf stürze,
einen Waffenladen ausplündere. Juristisch genommen erscheine
die Handlung Kompowskys als Vorbereitungshandlung zum
Hochverrathe. Endlich sei noch auf die Konsequenzen hinzu
weisen, welche die Auslieferung für Kompowsky haben müßte.
Freilich habe sich Rußland in dem Staatsvertrage verpflichtet,
den Ausgelieferten nur für diejenigen strafbaren Handlungen
zu strafen, für welche die Auslieferung bewilligt worden sei.
Allein angesichts der in Rußland bestehenden Einrichtung der
administrativen Verbannung bestehe irgendwelche Garantie da
für, daß diese Bestimmung auch innegehalten werde, nicht.
Kompowsky gehöre von nun an für Rußland für immer zur
Kategorie der politisch Verdächtigen und könne als solcher, ohne
Urtheil und Recht, ohne Angabe irgendwelcher Gründe, jeden
Augenblick administrativ nach einem der nördlichen Gouverne
ments oder nach Sibirien verschickt werden; die administrative
Verbannung aber sei ihrer Wirkung nach eine und zwar sehr
schwere Strafe. Man könnte sich fragen, ob überhaupt beim
Bestehen derartiger Einrichtungen im andern Vertragsstaate ein
Auslieferungsvertrag noch verbindlich sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Verbindlichkeit des schweizerisch russischen Ausliefe
rungsvertrages vom 5. November 1873 ist nicht zu bezweifeln,
da dieser Vertrag von den zuständigen Organen abgeschlossen
worden ist und seither nicht wieder aufgehoben wurde. Das
Bundesgericht hat denselben, wie jeden andern Staatsvertrag,
sinngetreu anzuwenden.
- Nach Art. 3 des citirten Staatsvertrages findet die Aus
lieferung wegen der dort unter Ziffer 1 bis 16 aufgezählten
Verbrechen oder Vergehen dann statt, wenn das betreffende
Verbrechen oder Vergehen nach den Gesetzen beider Staaten
eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefängniß nach sich
zieht. Die letztere Bestimmung ist dahin auszulegen, daß es
nach den gesetzlichen Strafandrohungen beider Vertragsstaaten
sicher sein muß, daß das dem Requirirten zur Last gelegte
Delikt mit einer Strafe von mehr als einem Jahr Gefängniß
belegt wird. Hiefür sprechen sowohl der Wortlaut des Vertrages
als auch innere Gründe. Die Vollziehung der Auslieferung,
insbesondere zwischen geographisch so weit von einander ent
fernten Staaten, wie die Schweiz und Rußland, enthält für
sich allein ein empfindliches Uebel; dieselbe wollte daher nicht
für geringere Delikte, sondern nur für solche, welche unter allen
Umständen eine längere Freiheitsstrafe nach sich ziehen, verein
bart werden.
- Zu untersuchen ist demnach, abgesehen zunächst von der
Einwendung, daß es sich um politische Delikte handle, in erster
Linie, ob das Auslieferungsbegehren sich auf solche Delikte be
ziehe, welche im Auslieferungsvertrage vorgesehen sind und
sodann ob diese Delikte nach der Gesetzgebung beider Vertrags
staaten eine Strafe von mehr als einem Jahr Gefängniß nach
sich ziehen. Bei richtiger Würdigung des für die Strafverfolgung
und das Auslieferungsbegehren gegen Kompowsky geltend ge
machten Thatbestandes müssen aber diese beiden Voraussetzungen
der Auslieferungspflicht als hergestellt erachtet werden. Kom
powsky wird beschuldigt, daß er in eigennütziger Absicht das
heißt offenbar mit der Absicht, sich das Vermögen der Preo
braschenskyschen Verlassenschaft im Betrage von 9400 Rubeln
rechtswidrig zuzueignen, in amtlicher Stellung eine amtliche
Mittheilung vorsätzlich zurückgehalten und eine öffentliche Ur
kunde gefälscht habe. Dieser Thatbestand fällt gewiß unter die
Begriffe des Amtsmißbrauchs im Sinne des Art. 3 Ziffer 13
des Auslieferungsvertrages und der Schriftfälschung im
Sinne der Ziffer 10 ibidem. Die hingegen vom Requirirten
vorgebrachten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Es ist nicht
richtig, daß es sich jedenfalls nur um den Versuch eines Amts
mißbrauchs handeln könnte. Die Anschuldigung geht vielmehr
zweifellos auf vollendetes Verbrechen und daß die Handlungs
weise des Requirirten als solcher nach den für die Strafver
folgung angeführten Thatsachen nicht aufgefaßt werden könne,
ist gewiß nicht richtig. Die definitive Qualifikation der That
dagegen steht nicht dem Auslieferungsrichter sondern dem in
der Sache selbst kompetenten Strafrichter zu. Ebenso kann nicht
als richtig anerkannt werden, daß die Urkundenfälschung, wenn
sie von einem Beamten in amtlicher Stellung begangen wird,
kein Auslieferungsverbrechen sei; der allgemeine Wortlaut der
Ziffer 10 des Auslieferungsvertrages umfaßt alle Fälle der
Urkundenfälschung, ohne Rücksicht auf die Person und Stellung
des Thäters. Vollends unbegründet und unerheblich endlich sind
die Einwendungen, welche der Requirirte aus dem Wortlaute
des Art. 332 des russischen Strafgesetzbuches herleitet, worüber
nur bemerkt werden mag: daß Art. 332 cit. sich in der That
auf Amtsverbrechen bezieht, ist nach dem Zusammenhange, in
welchem derselbe steht, ganz unverkennbar. Die Frage sodann,
inwiefern Kompowsky durch Zurückhalten der Note vom 27. Ja
nuar 1884 eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt habe, und
ob diese Note, beziehungsweise die Verfügung, dieselbe dem
Adressaten zu übermitteln, als ein Dienstbefehl rc. im Sinne
des Gesetzes aufzufassen sei, ist vom erkennenden Strafrichter
zu beurtheilen. Bezieht sich also das Auslieferungsbegehren
wirklich auf Auslieferungsdelikte, so ist im Weitern auch als
hergestellt zu betrachten, daß dieselben sowohl nach der bernischen
als nach der russischen Gesetzgebung eine Strafe von mindestens
einem Jahre Gefängniß nach sich ziehen. Der Requiririe hat
dies, abgesehen von seiner Behauptung, daß es sich in Betreff
des Amtsmißbrauchs nur um einen nach bernischem Rechte
straflosen Versuch handeln könne, nicht bestritten und zwar mit
Recht. Die in Art. 332 und 362 des russischen Strafgesetz
buches angedrohten Strafen (Verweisung nach Sibirien zum
Aufenthalt oder zur Anstedelung, verbunden mit Entzug von
Standesrechten in verschiedenem Umfange, sind ohne Zweifel
weit härter als eine einjährige Gefängnißstrafe und auch nach
dem bernischen Strafrechte ist anzunehmen, daß die verwirkte
Strafe mehr als ein Jahr Gefängniß betrage. Denn nach dem
Thatbestande, wie er dem Auslieferungsbegehren zu Grunde
liegt, kommen in casu nicht sowohl Art. 91 als vielmehr die
Art. 92 und 107 des bernischen Strafgesetzbuches zur Anwen
dung, welche, soweit es sich nicht um geringe Fälle handelt,
Zuchthausstrafe androhen, deren Mindestbetrag ein Jahr ist.
4. Die Auslieferung ist somit zu bewilligen, sofern nicht die
Einrede des Requirirten, daß seine Handlungsweise als poli
tisches Delikt zu qualifiziren sei, begründet ist. In dieser Rich
tung ist zu bemerken: Kompowsky behauptet, daß die ihm zur
Last gelegten Handlungen als politisches Delikt deßhalb zu
qualifiziren seien, weil er aus politischen Motiven und zu po
litischen Zwecken gehandelt habe, da er bezweckt habe, den Be
trag der Preobraschenskyschen Verlassenschaft der russischen re
volutionären Partei zuzuwenden, um diese in ihrem Kampfe
gegen die bestehende russische Staatsordnung zu unterstützen.
Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob, wenn diese Behaup
tungen Kompowskys erwiesen wären, ein politisches oder einem
politischen Verbrechen konnexes Delikt im Sinne des Art. 6
des Auslieferungsvertrages vorläge. Denn für die gedachten
Behauptungen Kompowskys liegt im Wesentlichen nichts anderes
vor, als dessen eigene Aussagen. Die beiden von Kompowski
zu den Akten gegebenen Briefe beweisen, selbst wenn man sie
als beweiskräftig betrachtet, höchstens, daß Kompowsky in ge
wissen Beziehungen zu revolutionären oder doch politisch miß
vergnügten Elementen stand oder wenigstens dessen verdächtig war.
Dagegen liegt durchaus kein objektiver Anhaltspunkt dafür vor,
daß Kompowsky die ihm zur Last gelegten (und theilweise von
ihm eingestandenen) Handlungen aus politischen Motiven und
zu politischen Zwecken zu Förderung revolutionärer Bestrebungen
begangen habe. Nun steht aber so viel unter allen Umständen
fest, daß der eines, seinem objektiven Thatbestande nach
meinen, Deliktes wegen Verfolgte die Auslieferung nicht ein
fach dadurch abwenden kann, daß er behauptet, die verbreche
rische Handlung aus politischen Gründen und zu politischen
Zwecken begangen zu haben, sondern daß es ihm, wenn er sich
hierauf berufen will, jedenfalls obliegt, dies darzuthun, das
heißt solche Umstände zur Ueberzeugung des Richters nachzu
weisen, aus welchen die politische Zweckbeziehung des Deliktes
folgt. Hieran mangelt es, wie bemerkt, im vorliegenden Falle
und es ist daher die Einsprache des Requiricten aus diesem
Grunde abzuweisen, ohne daß es einer nähern Erörterung des
Begriffes des politischen Deliktes im Sinne der Auslieferungs
verträge bedürfte.
5. Wenn der Requirirte die Befürchtung ausspricht, daß er
frotzdem seine Auslieferung wegen eines gemeinen Verbrechens
verlangt werde, dennoch als politischer Verbrecher behandelt und
vor ein Ausnahmegericht gestellt oder als politisch Verdächtiger
administrativ verbannt werden könnte, so erscheint dies als un
begründet. Es ist selbstverständlich, daß, da die Auslieferung
nur wegen eines gemeinen Verbrechens bewilligt wird und zu
läßig ist, der Requirirte auch nicht vor die für politische Ver
gehen zuständigen besondern, sondern nur vor die für gemeine
Delikte eingesetzten ordentlichen Gerichte gestellt werden darf.
Es ist im Fernern nach Art. 6 des Auslieferungsvertrages
ausdrücklich vorzubehalten, daß Kompowsky wegen eines vor
der Auslieferung allfällig begangenen politischen Vergehens
oder wegen einer mit einem solchen Vergehen in Verbindung
stehenden Thatsache nicht verfolgt oder bestraft werden darf.
Damit ist aber nicht nur die gerichtliche sondern auch die ad
ministrative Bestrafung resp. Verbannung des Kompowsky wegen
des vor der Auslieferung liegenden politischen Verhaltens des
selben ausgeschlossen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Romuald Kasimir Kompowsky
die kaiserlich-russische Regierung wegen Amtsmißbrauchs und
Fälschung wird bewilligt. Vorbehalten bleibt, daß der Ausge
lieferte wegen allfällig vor der Auslieferung begangener poli
tischer Vergehen, oder wegen Thatsachen, die mit solchen Ver
gehen in Verbindung stehen, in keinerlei Weise verfolgt oder
bestraft werden darf.