- Urtheil vom 13. Februar 1885 in Sachen Ringger
gegen Ringger und Konsorten.
A. Durch Entscheidung vom 22. November 1884 hat die
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich er
kannt:
- Die Beschwerde ist unbegründet, demnach das rekurrirte
Erkenntniß bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Staatsgebühr wird auf 40 Fr. fest
gesetzt. Die übrigen Kosten betragen: 19 Fr. 50 Cts. Schreib
gebühr, 4 Fr. 20 Ets. Stempel, 35 Cts. Porto, 15 Fr. 35 Cts.
Expertengebühren.
- Die Kosten sind dem Ansprecher auferlegt.
- Derselbe hat die Einsprecher Frau Ringger und Hartung
mit je 15 Fr. zu entschädigen.
B. Gegen diese Entscheidung ergriff der Ansprecher I. Ringge
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung beantragt derselbe, es sei die von ihm im Konkurse
des G. Ringger angemeldete Wechselforderung von 8000 Fr.
sammt Verzugszins zu 6 % seit 15. April 1884 nebst dem hie
für geltend gemachten Pfandrechte an den im Pfandschein Nr.
200 vom 21. April 1884 mit Nachpfändungen vom 3. und
- Mai 1884 bezeichneten Gegenständen in vollem Umfange
gutzuheißen unter Kostenfolge, eventuell biete er Beweis dafür
an, daß die Akzeptation des streitigen Wechsels am 15. März
und nicht erst am 15. April 1884 stattgesunden habe und daß
am 15. März noch keine Spuren einer Geistesstörung bei dem
Akzeptanten bemerkbar gewesen seien. Er verliest hiefür eine
Reihe von Privatzeugnissen, deren Aussteller er eventuell als
Zeugen benennt.
Die vor den kantonalen Instanzen als Einsprecherin aufge
tretene Frau Rosalia Ringger geb. Heß hat laut Zuschrift ihres
Anwaltes, Dr. Zuppinger in Zürich, ihre Einsprache Mangels
Interesse zurückgezogen. Die übrigen Einsprecher, die Notariats
kanzlei Oberstraß, als Verwalterin der Konkursmasse des G.
Ringger, M. Hartung in Zürich und Th. Guggenbühl, Schlosser
in Riesbach, sind bei der heutigen Verhandlung weder erschienen
noch vertreten; M. Hartung erklärt durch schriftliche Eingabe
vom 6. Februar 1885, daß er lediglich auf die Urtheile der
kantonalen Instanzen verweise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent I. Ringger zog auf seinen Bruder G.
Ringger einen vom 15. März 1884 datirten, am 15. April
gleichen Jahres fälligen Wechsel an eigene Ordre über 8000 Fr.;
dieser Wechsel trägt das undatirte Akzept des G. Ringger. Am
- April 1884 wurde der Wechsel Mangels Zahlung protestirt
und die Betreibung gegen den Schuldner eingeleitet. Am 21. April
fand die Pfändung statt, welcher noch zwei Nachpfändungen vom
- und 6. Mai folgten. In dem am 7. Mai 1884 ausgebrochenen
Konkurse des Schuldners meldete der Rekurrent Forderung und
Pfandrecht an; diese wurden indeß von den Rekursbeklagten be
stritten. Bei der Konkursverhandlung gab Rekurrent über das
dem Wechsel zu Grunde liegende Schuldverhältniß an: er habe
s. Z. mit dem Kridaren für einen dritten Bruder A. Ringger
Bürgschaft geleistet und die ganze Bürgschaftssumme mit 10,262
Franken bezahlt; der Kridar schulde ihm also die Hälfte hievon
mit 5131 Fr. Sodann habe er sich für den Kridaren für fol
gende Summen:
Fr. 1000 bei der schweizerischen Volksbank,
2570
Leihkasse Neumünster,
2072-Gewerbebank Zürich,
414 50
Leihkasse Zürich,
1000-
Kantonalbank
verbürgt. Der Konkursrichter des Bezirksgerichtes Zürich wies
durch Entscheidung vom 18. August 1884 den Wechselanspruch
ab, weil der Wechsel selbst nicht vorgelegt worden sei und es
daher am Beweise für eine Wechselforderung mangle; damit
falle auch das mittelst schneller Betreibung (im Wechselrechts
triebe) erworbene Pfandrecht dahin. Dagegen sei die Forderung
des Ansprechers als eine laufende im Betrage von 5131 Fr.
gutzuheißen, da nicht bestritten worden sei, daß der Ansprecher
den ganzen Betrag der von ihm gemeinsam mit dem Kridaren
für den Bruder A. Ringger kontrahirten Bürgschaftsschuld be
zahlt habe. Die aus verschiedenen andern Bürgschaften abge
leitete Mehrforderung sei abzuweisen, da die betreffenden Gläu
biger ihre Forderung im Konkurse selbst angemeldet haben und
der Ansprecher, soweit er nach Ausbruch des Konkurses diese
Forderungen bezahlt habe oder noch bezahlen werde, an Stelle
der ursprünglichen Gläubiger trete und die Forderungen nicht
daneben nochmals geltend machen dürfe. Neben seiner Wechsel
forderung hatte der Ansprecher im Konkurse des G. Ringger
noch eine laufende Forderung im Betrage von 4188 Fr. 50 Ets.
resp. 4186 Fr. angemeldet, welche, nachdem eine ursprünglich
dagegen erhobene Einsprache fallen gelassen worden war, nicht
weiter bestritten wurde. Gegen die Entscheidung des Konkurs
richters des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. August 1884 be
schwerte sich Rekurrent bei der Appellationskammer des Ober
gerichtes, wobei er den betreffenden Wechsel vorlegte und sich
darüber auswies, daß derselbe zur Zeit der Auffallsverhandlung
bei dem Gemeindammannamte Hottingen gelegen habe. Die Ap
pellationskammer erkannte in ihrer angefochtenen, das erstinstanz
liche Erkenntniß bestätigenden, Entscheidung an, daß die Ein
legung des Wechsels noch in zweiter Instanz statthaft sei.
Dagegen führte sie aus: es sei seit Erlaß des rekurrirten Er
kenntnisses ein neues Moment hinzugekommen, das den Wechsel
als Beweismittel untauglich mache. Der Kridar sei nämlich
am 26. April 1884 als geisteskrank in die Irrenanstalt ge
kommen und es werde nun die Behauptung der Einsprecher,
daß derselbe schon am 15. April 1884 in unzurechnungsfähigem
Zustande sich befunden habe, durch das Gutachten des Direktors
der Irrenanstalt vom 10. November bestätigt. Nach der Be
gründung des Gutachtens dürfte zwar unbedenklich angenommen
werden, daß der gleiche Zustand schon geraume Zeit vorher be
standen habe; es sei aber der Zeitpunkt vom 15. April und
der damalige Zustand deswegen maßgebend, weil das auf dem
Wechsel enthaltene Akzept des Kridars kein Datum trage, die
Einsprecher aber bestreiten, daß dasselbe vor dem 15. April
beigesetzt worden sei und für eine andere Annahme nichts vor
liege. Es sei übrigens jedenfalls klar, daß mit den als laufende
Forderung gutzuheißenden 5131 Fr. und mit dem weiter aner
kannten Betrage von 4186 Fr. die Leistungen, die der Ansprecher
aus Bürgschaft für den Kridaren gemacht habe oder noch
machen haben werde, vollständig erschöpft seien; zu bemerken
auch, daß der Ansprecher erstinstanzlich nicht behauptet habe, er
habe auf die der Forderung von 4186 Fr. zu Grunde liegenden
Bürgschaften bereits etwas bezahlt; hiebei sei er entgegen den
abweichenden Behauptungen seiner Rekursschrift zu behaften.
Ueber die weitern von den Einsprechern, insbesondere dem Ein
sprecher M. Hartung, erhobenen Einwendungen, daß die Aus
stellung des Wechsels nicht am Tage des Wechseldatums, am
15. März 1884, sondern erst am 18. April erfolgt sei und die
Errichtung des Wechsels in fraudem creditorum, zum Zwecke
widerrechtlicher Benachtheiligung der übrigen Gläubiger des Kri
dars und widerrechtlicher Begünstigung des Ansprechers, statt
gefunden habe, spricht sich die Appellationskammer in ihrem
Erkenntnisse nicht aus; ebenso erwähnt sie die erst und ober
instanzlich gegen den Inhalt und die Gültigkeit der Pfändung
und Nachpfändungen erhobenen Einwendungen nicht.
2. Die Beschwerde rügt, daß die Vorinstanz ohne Weiteres
angenommen habe, das Akzept des Kridars sei nicht vor dem
15. April 1884 ertheilt worden. Hierin liege eine Verletzung
des eidgenössischen Obligationenrechtes. Dieses enthalte keine
Präsumtion, daß ein undatirtes Akzept erst am Verfalltage bei
gesetzt worden sei. Im Gegentheil sei, jedenfalls bei Platz
wechseln an eigene Ordre, zu präsumiren, das Akzept sei sofort
bei der Ausstellung des Wechsels eingeholt worden. Daß nun
aber der Akzeptant schon am Ausstellungstage des Wechsels an
Geistesstörung gelitten habe, sei nicht erwiesen. Die Wechsel
forderung hätte daher, da der den Rekursbeklagten obliegende
Beweis der Wechselunfähigkeit des Akzeptanten zur Zeit des
Akzeptes nicht erbracht sei, gutgeheißen werden sollen. Eventuell
hätte jedenfalls dem Rekurrenten Beweis über den Zeitpunkt der
Akzeptation und den geistigen Zustand des Akzeptanten auferlegt
werden sollen.
3. Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich unstreitig als
letztinstanzliches kantonales Haupturtheil (siehe Urtheil des Bun
desgerichtes in Sachen Auer vom 13. Juni 1884, Erwägung 2,
Amtliche Sammlung X, S. 274). Der Streitwerth übersteigt den
Betrag von 3000 Fr. und es ist rücksichtlich derjenigen Punkte,
auf welche die Beschwerde sich bezieht, unzweifelhaft eidgenös
sisches Recht anwendbar. Das Bundesgericht ist somit zur Be
urtheilung der Beschwerde kompetent.
4. Das Obligationenrecht schreibt (abgesehen von den Zeit
sichtwechseln, Art. 738 O. R.) weder die Datirung des Wechsel
akzeptes vor (Art. 739 leg. cit.), noch stellt es eine Rechts
vermuthung darüber auf, wann ein undatirtes Akzept als
gegeben gelte; es spricht somit weder, wie die Vorinstanz an
zunehmen scheint, dafür, daß die undatirte Annahme erst am
Verfalltage bezw. nicht vor demselben, noch dafür, daß sie, wie
der Rekurrent behauptet, am Ausstellungstage erfolgt sei, eine
Rechtsvermuthung. Eine solche Rechtsvermuthung fände auch
in den faktischen Verhältnissen keine ausreichende Begründung,
da erfahrungsgemäß die Einholung des Akzeptes bald vor oder
unmittelbar nach der Ausstellung, bald erst fpäter, während des
Laufes des Wechsels, erfolgt. Es hat demnach bei der allge
meinen Regel sein Bewenden, daß der Zeitpunkt der Annahme
von demjenigen bewiesen werden muß, welcher sich darauf
beruft.
5. Nun ist die Gültigkeit des streitigen Wechsels deshalb ver
neint worden, weil der Akzeptant zur Zeit des Akzeptes wegen
Geisteskrankheit verpflichtungsunfähig und somit auch wechsel
unfähig gewesen sei (Art. 720 und Art. 31 O. R.). Diese Ent
scheidung beruht aber auf einem Rechtsirrthum. Denn: Nach
der in Doktrin und Praxis überwiegend anerkannten und rich
tigen Ansicht (siehe z. B. Savigny, System V, S. 154 u. ff.;
Dernburg, Pandekten I, S. 359; über die Praxis vergleiche Reh
bein, Allgemeine Deutsche Wechselordnung, 2. Aufl., S. 8, Nr. 4)
ist die Handlungsfähigkeit vertragschließender Parteien, speziell
des Beklagten, regelmäßig nicht vom Kläger darzuthun, son
dern es hat der Beklagte den Beweis der Handlungs unfähigkeit
zu erbringen. Denn die Behauptungs und Beweispflicht des
Klägers beschränkt sich auf die unmittelbaren, spezifischen Ent
stehungsgründe des behaupteten Rechts (die rechtsbegründenden
Thatsachen), sie erstreckt sich nicht auf die allgemeinen regel
mäßigen Voraussetzungen der Rechtsentstehung überhaupt. Letztere
gehören nicht zu den rechtsbegründenden Thatsacher, sondern der
Mangel derselben ist als rechtshindernde Thatsache vom Be
klagten darzulegen. Ganz besonders muß dies gewiß dann gelten,
wenn die Gültigkeit einer eingegangenen Verpflichtung, speziell
eine Wechselverbindlichkeit, deshalb bestritten wird, weil der
Schuldner zur Zeit der Eingehung derselben wegen Geistes
krankheit willensunfähig gewesen sei; hier hat jedenfalls nicht
der Kläger die Willensfähigkeit, sondern der Beklagte den
Mangel derselben, die geistige Krankheit im entscheidenden Zeit
punkte, zu behaupten und zu beweisen. Nun stellt der Vorder
richter blos fest, daß der Akzeptant des streitigen Wechsels am
Verfalltage geisteskrank gewesen sei; da aber, wie oben ausge
führt, keine Rechtsvermuthung dafür spricht, daß die Annahme
frühestens am Verfalltage erfolgt sei und dafür ein Beweis
seitens der Rekursbeklagten nicht erbracht worden ist, so haben
die Letztern den ihnen obliegenden Beweis der Willensunfähig
keit des Kridars zur Zeit der Akzeptation nicht geleistet und es
muß somit die angefochtene Entscheidung als auf einem Rechts
irrthum beruhend vernichtet werden.
6. Dagegen kann eine unbedingte und vorbehaltslose Gut
heißung des Rekursantrages nichtsdestoweniger nicht erfolgen.
Denn der Wechselforderung des Rekurrenten ist vor den kan
tonalen Instanzen nicht nur die Einrede der mangelnden Wechsel
fähigkeit, sondern es sind ihr auch andere Einwendungen ent
gegengestellt worden. Von diesen Einwendungen erscheint zwar
diejenige, welche sich darauf stützt, daß der streitige Wechsel
deshalb nicht eingefordert werden könne, weil er, wenigstens
theilweise, ein bloßer Kautionswechsel zur Sicherung des Rekur
renten für Verluste aus noch nicht bezahlten Bürgschaften sei,
als unbegründet. Denn die wechselmäßige Sicherung eines Bür
gen erscheint an sich nicht als unzulässig und es kann der
Forderung des Bürgen aus dem Wechsel nicht entgegengehalten
werden, daß er die Bürgschaftssumme noch nicht bezahlt habe,
vielmehr ist der Wechselforderung des Bürgen gegenüber nur
dann eine Einrede begründet, wenn die Geltendmachung des
Wechsels eine vertragswidrige, dolose ist; dies ist aber in casu
gar nicht behauptet. Dagegen müßte natürlich die Zulassung
der Wechselforderung des Rekurrenten zur Folge haben, daß als
dann dessen im Konkurse des G. Ringger angemeldete laufende
Forderung von 4186 Fr. um denjenigen Betrag reduzirt wird,
der bereits in der Wechselforderung inbegriffen ist, d. h. nach
der Entscheidung der Vorinstanz um denjenigen Betrag, um
welchen die Wechselsumme die vom Rekurrenten aus der bereits
bezahlten Bürgschaft für A. Ringger geforderte Summe von
5131 Fr. übersteigt.
7. Außerdem ist nun aber von den Einsprechern der Wechsel
forderung des Rekurrenten vor den kantonalen Instanzen noch
entgegengehalten worden, Ausstellung und Annahme des Wechsels
seien unmittelbar vor dem Konkursausbruche über den Akzep
tanten in fraudem creditorum, zum Zwecke widerrechtlicher Ver
kürzung der Gläubiger und bezw. widerrechtlicher Begünstigung
des Rekurrenten erfolgt; es sind im Fernern gewisse Einwen
dungen gegen die Gültigkeit der vom Rekurrenten vorgenom
menen Pfändungen und die Ausdehnung des durch diese begrün
deten Pfandrechtes erhoben worden. Diese Einwendungen sind
von der Vorinstanz offenbar nicht etwa stillschweigend verworfen,
sondern es ist über dieselben gar nicht entschieden worden, weil
die Vorinstanz eben die Einrede der Wechselunfähigkeit als durch
schlagend erachtete und daher ihrerseits keine Veranlassung hatte,
auf die erwähnten weitern Einwendungen einzutreten. Da nun
über diese Einwendungen gemäß Art. 886 und 889 O. R. nicht
nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu ent
scheiden ist, so ist rücksichtlich derselben die Entscheidung des
kantonalen Gerichtes vorzubehalten und die Sache zu diesem
Zwecke an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird mit
hin die angefochtene Entscheidung der Appellationskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. November 1884 in
dem Sinne aufgehoben, daß dem kantonaten Gerichte die Ent
scheidung über die in Erwägung 7 bezeichneten Einwendungen
der Rekursbeklagten vorbehalten bleibt.