- Urtheil vom 6. Februar 1885 in Sachen
Spar und Leihkasse des Kantons Luzern gegen Gut.
A. Durch Urtheil vom 11. Oktober 1884 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
- Beklagte habe das Eigenthum der Klägerin an einer Gült,
angegangen den 12. November 1874, errichtet auf Bucherhof
und Ellbachheimwesen zu Ufhusen, haltend 3000 Fr., anzuer
kennen und benannte Gült unbeschwert an Klägerin auszufolgen.
- Beklagte habe in beiden Instanzen die sämmtlichen Prozeß
kosten zu tragen, mit der Beschränkung, daß die persönlichen
Parteikosten gegenseitig wettgeschlagen seien; dieselbe habe sonach
an die Gegenpartei 423 Fr. a Cts. zu vergüten.
- und 4. u. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte die Weiter
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung
sind die Klägerin und die Beklagte durch ihre Anwälte ver
treten; die Litisdenunziaten der Parteien sind nicht erschienen.
Bevor den Parteien das Wort ertheilt wird, eröffnet der Prä
sident des Gerichtes, daß vom Vicepräsidenten, Bundesrichter
Kopp, angezeigt worden sei: die beklagte Spar und Leihkasse
des Kantons Luzern sei ein vom Staate Luzern gegründetes,
dotirtes und garantirtes Institut, dessen Gewerbebetrieb in
Gewinn und Verlust auf Rechnung des Staates gehe und dessen
Verwaltung von den Staatsbehörden bestellt und kontrollirt
werde; es sei daher zu entscheiden, ob er (Vicepräsident Kopp)
nicht, wie er seinerseits annehme, gemäß Art. 16 Absatz 4 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
den Ausstand zu nehmen habe.
Nach gewalteter Diskussion hat das Bundesgericht,
in Erwägung:
Daß die Entscheidung davon abhängt, ob die Spar und Leih
kasse des Kantons Luzern blos eine Abtheilung des luzernischen
Fiskus, oder aber eine mit selbständiger juristischer Persönlich
keit ausgestattete Anstalt ist;
Daß nun die Spar und Leihkasse im Verkehr zweifellos als
selbständiges Rechtssubjekt auftritt und anerkannt wird, in eigenem
Namen Rechte erwirbt und Verbindlichkeiten eingeht und somit
eigenes, vom staatlichen Fiskalvermögen ausgeschiedenes Ver
mögen besitzt;
Daß sie demnach, weil mit selbständiger Rechts resp. Ver
mögensfähigkeit begabt, als eine besondere, vom Fiskus verschie
dene juristische Person erscheint;
Daß, wie das Bundesgericht schon in wiederholten Entschei
dungen ausgeführt hat, derartige Anstalten mit selbständiger
Vermögensfähigkeit nicht um deswillen als bloße stationes fisci
bezeichnet werden dürfen, weil sie vom Staate begründet und
dotirt worden sind, auf Rechnung des Staates betrieben wer
den und als öffentliche Institute unter der Aufsicht der Staats
behörden stehen (vergleiche Entscheidungen in Sachen Romont
gegen Freiburg betr. kantonale Schuldentilgungskasse, Amtliche
Sammlung IV, S. 290; in Sachen A. Müller gegen Kanton
Uri betr. urnerische Kantonalersparnißkasse, Amtliche Sammlung V
S.606; in Sachen Masse Gredig gegen graubündnerische Kan
tonalbank, Amtliche Sammlung VI, S. 56; in Sachen Züblin
und Högger und Consorten gegen st. gallische Kantonalbank, ib.
S. 228);
beschlossen:
Der Ausstand wird nicht bewilligt.
Hierauf ertheilt der Präsident den Anwälten der Parteien
das Wort, indem er sie anweist, zunächst blos die Frage der
Kompetenz des Bundesgerichtes zu erörtern.
Der Vertreter der Beklagten beantragt in dieser Richtung:
in erster Linie, das Bundesgericht wolle auf die Ausstandsfrage
in dem Sinne zurückkommen, daß es erkläre, es handle sich um
einen Streit zwischen einem Kanton und einem Privaten; in
zweiter Linie, dasselbe wolle sich, auch abgesehen hievon, in
allen Theilen kompetent erklären unter Kostenfolge.
Dagegen beantragt der Vertreter der Klägerin: das Bundes
gericht wolle sich als inkompetent erklären unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten Folgendes
hervorzuheben: Die Klägerin wurde im Jahre 1874 durch ihre
XI 1885
Brüder Anton, Leonz, Josef und Johann Gut für ihren An
theil an den väterlichen Liegenschaften ausgekauft; als Aus
kaufspreis sollte sie u. A. die in Dispositiv 1 des angefochtenen
Urtheils näher bezeichnete, von den Brüdern Gut zu errichtende
Gült über 3000 Franken erhalten. Diese (erst am 6. Mai 1879
richterlich ausgefertigte) Gült wurde nun aber von der Gemeinde
rathskanzlei von Ufhusen nicht der Klägerin, sondern ihrem
Bruder Leonz Gut herausgegeben und von diesem im Jahre
1879 bei der Spar und Leihkasse des Kantons Luzern als
Faustpfand für ein ihm bewilligtes Darleihen von 2500 Fr.
(mit Zinsanfang auf 18. Juni 1879) hinterlegt. Gegenüber
der auf unbeschwerte Herausgabe der Gült gerichteten Vindi
kationsklage der Klägerin machte die Spar und Leihkasse in
erster Linie geltend: die Klägerin sei niemals Eigenthümerin
der vindizirten Gült geworden, da sie nie Besitz an derselben
erworben habe; es sei daher die Klage abzuweisen. In zweiter
Linie führte sie aus: sie (die beklagte Spar und Leihkasse)
müsse jedenfalls, als gutgläubige Besitzerin, bei ihrem Pfand
rechte sowohl nach dem eidgenössischen Obligationenrechte als
eventuell nach dem früher geltenden kantonalen Rechte geschützt
werden; sie habe daher unter allen Umständen die Gült nur
gegen Bezahlung der Forderung von 2500 Fr. nebst Zins vom
18. Juni 1881 an herauszugeben. Die Vorinstanz hat ent
schieden, es sei in allen Richtungen kantonales und nicht eid
genössisches Recht anwendbar und nach kantonalem Rechte sei
das Begehren um unbeschwerte Herausgabe der Gült begründet,
da die Klägerin den Nachweis des Eigenthumserwerbes erbracht
habe und es sich nicht um anvertrautes Gut handle, so daß die
Beklagte kein gültiges Pfandrecht an der ihr hinterlegten Gült
erworben habe.
2. Die Frage, ob der Kanton Luzern als Prozeßpartei zu
betrachten sei, ist durch den heutigen Beschluß des Bundes
gerichtes definitiv erledigt; dieselbe ist übrigens für die Kom
petenz des Bundesgerichtes durchaus unerheblich. Denn auch
wenn der Kanton Luzern Prozeßpartei wäre, so ist doch die
Kompetenz des Bundesgerichtes nur dann begründet, wenn die
Voraussetzungen des Art. 29 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege vorliegen, insbesondere also,
wenn die Sache nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen ist.
Art. 27 Ziff. 4 des citirten Bundesgesetzes, welcher gestattet,
Civilstreitigkeiten, in denen ein Kanton Partei ist, direkt an das
Bundesgericht zu bringen, fällt in vorliegendem Falle durchaus
außer Betracht, da es sich nicht um einen, nach dieser Gesetzes
bestimmung direkt beim Bundesgerichte an Stelle der kantonalen
Gerichte anhängig gemachten, Prozeß handelt, sondern um eine
gemäß Art. 29 und 30 leg. cit. an das Bundesgericht als
Oberinstanz in bundesrechtlichen Sachen gerichtete Beschwerde.
3. Muß sich sonach fragen, ob die Beschwerde nach kantonalem
oder nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen sei, so ist zu be
merken: Der Eigenthumserwerb der Klägerin an der streitigen
Gült ist unzweifelhaft ausschließlich nach kantonalem Rechte zu
beurtheilen, da die Erwerbsthatsachen unter der Herrschaft des
kantonalen Rechtes sich ereignet haben. Ebenso ist die Frage,
ob die Beklagte durch die Verpfändung seitens des Nichteigen
thümers L. Gut ein gültiges Pfandrecht erworben habe, nach
dem zur Zeit der Verpfändung geltenden kantonalen und nicht
nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden. Allerdings richten
sich gemäß Art. 884 O. R. die Wirkungen des Mobiliarpfand
rechtes, auch wenn dasselbe früher begründet worden ist, vom
- Januar 1883 an nach den Bestimmungen des eidgenössischen
Rechtes. Allein diese Vorschrift trifft hier ganz und gar nicht
zu; dieselbe bezieht sich ja ihrem klaren Wortlaute nach nur
auf die Wirkungen von (nach dem hiefür maßgebenden Gesetze
gültig begründeten) Pfandrechten, nicht auf die Gültigkeit des
Pfandrechtserwerbes; letzterer ist, gemäß dem allgemeinen Grund
satze des Art. 882 Abs. 1 O. R. nach dem zur Zeit des Erwerbes
geltenden Rechte zu beurtheilen. Demnach ist aber auf die Be
schwerde wegen Inkompetenz des Bundesgerichtes überhaupt nicht
einzutreten. Wenn nämlich der Anwalt der Beklagten im heu
tigen Vortrage die Kompetenz des Bundesgerichtes auch noch
darauf hat begründen wollen
daß die Geltendmachung eines
Pfandrechtes von selbst diejenige eines Retentionsrechtes in sich
begreife, und daß aus diesem Grunde gemäß Art. 887 O. R.
eidgenössisches Recht anwendbar
sei, so ist dies nicht richtig;
(konventionelles) Mobiliarpfandrecht und Retentionsrecht sind,
wie das Bundesgericht schon in seinem Urtheile in Sachen
Gruner Haller u. Cie. gegen Berner Handelsbank vom 18. Ok
tober 1884 ausgeführt hat, ihrem Thatbestande und ihren Wir
kungen nach verschiedene Rechte und die Geltendmachung eines
Pfandrechtes involvirt daher keineswegs diejenige eines Reten
tionsrechtes. Da die Beklagte vor den kantonalen Instanzen
ein Retentionsrecht gar nicht in Anspruch genommen hat, so ist
dies selbstverständlich in der bundesgerichtlichen Instanz nicht
mehr statthaft und Art. 887 O. R. kommt somit gar nicht zur
Anwendung. Ebensowenig ist es richtig, daß (wie der beklag
tische Anwalt endlich noch behauptet hat) durch die vom eidgenös
sischen Obligationenrecht zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers
aufgestellten Beschränkungen der Vindikation beweglicher Sachen
der Inhalt des Mobiliareigenthums geändert worden sei und
daß daher die betreffenden Gesetzesbestimmungen ohne Weiteres
Der Grund
in allen Fällen zur Anwendung kommen müssen.
satz des Obligationenrechtes, daß der gutgläubige Erwerber an
beweglichen (nicht gestohlenen oder verlorenen) Sachen Eigen
thums bezw. Pfandrecht auch dann erwerbe, wenn der Ver
äußerer bezw. Verpfänder nicht Eigenthümer war, statuirt viel
mehr einen Erwerbsgrund des Eigenthums resp. Pfandrechtes
an beweglichen Sachen und findet daher nur auf solche Erwerbs
handlungen Anwendung, welche unter seiner Herrschaft stattfanden.
Der in Folge dieses Grundsatzes eintretende entsprechende Rechts
verlust des frühern Eigenthümers ist lediglich eine Folge des
Rechtserwerbes des gutgläubigen Besitzers und greift somit nur
dann Platz, wenn letzterer nach dem hiefür maßgebenden Gesetze
wirklich stattgefunden hat.
4. Ist somit das Bundesgericht deshalb nicht kompetent, weil
die Sache nicht nach eidgenössischen Gesetzen zu beurtheilen ist,
so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob, was die Klä
gerin ebenfalls bestritten hat, der gesetzliche Streitwerth gegeben
sei. Uebrigens wäre diese Frage, da vor der zweiten kanto
nalen Instanz auch das Eigenthum an der verpfändeten, über
3000 Fr. lautenden Gült bestritten war, wohl richtiger zu
bejahen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz
des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat daher in allen
Theilen bei dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern
vom 11. Oktober 1884 sein Bewenden.