- Urtheil vom 14. November 1885
in Sachen Sandi Gilli.
A. Der Rekurrent Giovanni Sandi Gilli von Lavin (Kan
tons Graubünden) war laut Bescheinigung des Stadtrathes von
Winterthur vom 16. April 1885 während der Zeit vom
- Oktober 1880 bis 14. Juli 1884 in der Stadt Winter
thur niedergelassen. Am 22. März 1883 wurde ihm, durch
Vermittlung der Bezirksgerichtskanzlei Winterthur, eine Vor
ladung vor Vermittleramt Oberengadin in Sachen des Pietro
Moggi Gilli in Samaden und Ingenieur I. Gilli, Kläger,
gegen ihn als Vertreter seiner Ehefrau, sowie gegen Frau Fürst
Gilli in Zürich, Alfred Gilli in Mantua und Emma Gilli in
Seanfs, Beklagte, zugestellt. G. Sandi gab jedoch dieser Vor
ladung keine Folge, indem er, wie er behauptet, gegen die
Kompetenz der graubündnerischen Gerichte unter Berufung auf
Art. 59 der Bundesverfassung protestirte. Pietro Moggi Gilli
und J. Gilli machten indeß nichtsdestoweniger ihre Klage ge
gen sämmtliche Beklagte beim Bezirksgerichte Maloja anhängig.
Ihre Rechtsbegehren lauten, gemäß Leitschein vom 9. April und
Prozeßeingabe vom 28. gleichen Monats: 1. Klage auf An
erkennung und Bezahlung einer Forderung, herrührend von
einem Rechnungsausgleich der Dita Eredi di Giacomo Gilli
in Modena, und zwar in Anerkennung und Erfüllung aller
durch Kompromißvertrag und erfolgte schiedsgerichtliche Dekrete
der Stolle Eredi di Giovanni Gilli zugefallener solidarischer
Verpflichtungen. 2. Kostenfolge. Aus den thatsächlichen An
bringen der Kläger ist folgendes hervorzuheben: Im Jahre
1868 sei die Firma Eredi di Giacomo Gilli in Modena in
Liquidation gekommen; die dabei betheiligten drei Erbstollen
Eredi di Giovanni, di Ambrogio Gilli und die Andrea Gio
vanni Gilli haben sich verständigt, unter einander Aktiven und
Passiven dieses Geschäftes zu theilen, so daß jede Stolle ihr
Betreffniß selbst liquidire. Als Theilmann und Schiedsrichter
in allen Differenzfällen sei Bezirkspräsident Kaspar Beeli in
Celerina bezeichnet worden. Dieser habe die ganze Theilung
durchgeführt und eine Reihe von Differenzen schiedsrichterlich er
ledigt. Es handle sich nun in diesem Prozesse ausschließlich um
die Verhältnisse der ersten der genannten Erbstollen, der Erben
des Giovanni Gilli. Diese zerfalle wieder in fünf Unterstollen,
nämlich 1. Catt. Mattiasowsky, 2. Luigi Gilli, 3. Giovanni
Sandi , Maria Sandi Gilli, 4. Giacomo Gilli, 5. Pietro
Moggi-, Adelina Moggi Gilli. Die Beklagten repräsentiren die
Stollen 3 und 4, die Kläger die Stollen 2 und 5. Die Streit
frage drehe sich um die Solidarität dieser fünf Unterstollen,
vorläufig bezüglich einer vom Schiedsrichter Beeli am 31. Ja
nuar 1882 der Stolle Eredi di Giovanni Gilli zur Zahlung
angewiesenen Summe von 52,028 Fr. 81 Cts., wovon nament
lich der Theil der Unterstolle 1, die sich im Auslande be
finde, schwerlich erhältlich sei, während die Unterstolle 4 die
Zahlung verweigere und die Unterstolle 3 die Solidarität in
Abrede stelle. An die genannte Schuld der Eredi di Giovanni
Gilli haben die Kläger je 16,100 Fr., also 32,200 Fr. be
zahlt. Für den über ihren Antheil resultirenden Ueberschuß
nehmen sie selbstverständlich auf die Beklagten Regreß in so
lidum. Nach Einreichung dieser Klageschrift seitens der Kläger
wurde dem Rekurrenten Giovanni Sandi Gilli am 8. Mai
1883 durch Vermittlung der Bezirksgerichtskanzlei Winterthur
an letzterem Orte eine Insinuation des Bezirksamtes Maloja
datirt den 5. Mai 1883, zugestellt, in welcher er als Ver
treter seiner Ehefrau aufgefordert wurde, sich binnen vierzehn
Tagen ab insinuato bei gefertigtem Amte zu Einsichtnahme
und Beantwortung der bezüglichen Prozeßeingabe, 2c., im
Sinne des Art. 90 der Civilprozeßordnung zu präsentiren,
resp. einen Vertreter damit zu beauftragen, widrigenfalls das
Vorverfahren in Sachen nach Maßgabe des Art. 98 Ziffer 6
der Civilprozeßordnung als geschlossen betrachtet und ohne
weiteres der Rechtstag zur Hauptverhandlung angesetzt werden
wird. Auf diese Insinuation erklärte der Anwalt des Rekur
renten, Dr. Näf in Winterthur, durch Zuschrift an das Be
zirksamt Maloja vom 10. Mai 1883, er wiederhole, daß Gio
vanni Sandi die Kompetenz der graubündnerischen Gerichte
gestützt auf Art. 59 der Bundesverfassung bestreite und sich
daher auf die schriftlich beim Bezirksgerichte Maloja einge
reichte Klage nicht einlassen resp. keinen Vertreter zu Beant
wortung derselben bestellen werde. Die übrigen Beklagten ließen
sich dagegen auf die Klage ein und es fand die Prozeßinstruk
tion vor dem Bezirksgerichte Maloja unter ihrer Mitwirkung
statt. Am 17. November 1884 erließ das Bezirksgerichtsprä
sidium Maloja an Giovanni Sandi in Winterthur eine Vor
ladung zur Hauptverhandlung auf 28. November gleichen Jahres.
Diese Vorladung konnte indeß demselben nicht zugestellt werden,
da er inzwischen Winterthur verlassen hatte und, nach den Aus
sagen seiner dort zurückgebliebenen Tochter, nach Mantua über
gestedelt war. Sein Anwalt Dr. Näf in Winterthur, welcher
von der Ladung Kenntniß erlangte, protestirte in einer Zuschrift
vom 20. November 1884 an das Bezirksamt Maloja von
neuem gegen die Zuständigkeit der graubündnerischen Gerichte.
Ebenso Giovanni Sandi selbst in einer Zuschrift vom 10. De
zember 1884, in welcher er gleichzeitig dem Bezirksamte mit
theilte, daß sein jetziger Wohnort Mantua sei. In der Folge
bestellte Giovanni Sandi zu seinem Vertreter den Advokaten
I. B. Caflisch in Chur, welcher ebenfalls in verschiedenen Zu
schriften an das Bezirksamt Maloja an der Bestreitung des
graubündnerischen Gerichtsstandes festhielt. An der auf 30. April
1885 vertagten Gerichtsverhandlung erschien Namens des Gio
vanni Sandi Advokat I. B. Caflisch und hielt die Einrede der
Inkompetenz des Gerichtes aufrecht. Das Bezirksgericht Maloja
wies indeß diese Einrede wegen Inkompetenz ab, mit der
Begründung: Gerichtsstandseinreden im Sinne des Art. 90
Lemma 3 der Civilprozeßordnung seien nach Art. 247 und 248
des citirten Gesetzes vom Kleinen Rathe zu behandeln und zu
entscheiden. Gegen diesen Entscheid kündigte Advokat Caflisch
sofort den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht an.
Nach Erledigung der Gerichtsstandseinrede ging das Gericht
sofort zur Behandlung der Hauptsache über und erkannte:
- Die Beklagten sind solidarisch verpflichtet, den Klägern die
für sie gemachten Auslagen zu bezahlen, gemäß gestellter und
gebilligter Rechnung und dies mit den bereits fixirten Zinsen
bis zu erfolgter Zahlung. 2. Von den in dieser Beziehung er
wachsenen gerichtlichen Unkosten im Betrage von 426 Fr. 6 Cts.
bezahlt Giovanni Gilli 60 Fr.; vom Rest haben die Kläger
½ und die Beklagten 2 zu bezahlen. 3. Die außergericht
lichen Unkøsten werden kompenfirt. Dieses Urtheil wurde, da
Advokat Caflisch zur Hauptsache nicht verhandelt hatte, soweit
es Giovanni Sandi (und auch die gleichfalls nicht erschienene
Emma Gilli) anbelangt, als Kontumazialurtheil erlassen, unter
Ansetzung einer Purgationsfrist von zwei Monaten.
B. Mit Rekursschrift vom 23. Juni 1885 stellte nunmehr
Advokat Caflisch Namens des Giovanni Sandi beim Bundes
gerichte den Antrag, das Bundesgericht wolle:
- Das auf die Klage der H. Ingenieur Gilli und Pietro
Moggi gegen H. Giovanni Sandi Gilli vor dem Vermittler
amt Oberengadin und dem Tit. Bezirksgerichte und Bezirks
amte Maloja eingeschlagene Verfahren als rechtsungültig auf
heben und das dem Unterfertigten am 18. Mai abhin mitge
theilte Kontumazialurtheil datirt den 30. April kassiren.
- Die Kläger in sämmtliche vor dem Bezirksgerichte Maloja
erwachsenen gerichtlichen Unkosten verfällen und zur Vergütung
Fr. für außergerichtliche Unkosten verpflichten.
von
In einem Nachtrage zu seiner Beschwerde vom 24. Juni
1885 wiederholt Advokat Caflisch den Antrag auf Aufhebung
des Kontumazialurtheils vom 30. April und verlangt eine
Kostenentschädigung von 50 Fr. für diese Rechtsschrift. Zur Be
gründung werden in weitläufiger Auseinandersetzung und unter
ausführlicher Darstellung der dem Prozesse zu Grunde liegenden
thatsächlichen Verhältnisse im Wesentlichen folgende Gesichts
punkte geltend gemacht: Nach bundesrechtlicher Praxis sei das
Bezirksgericht Maloja verpflichtet gewesen, seine verfassungs
mäßige Kompetenz von Amteswegen zu prüfen, ohne Rücksicht
auf die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über die
Art und Weise der Geltendmachung von Gerichtsstandseinreden;
es hätte also die vom Rekurrenten vorgeschützte Kompetenzein
rede materiell prüfen sollen. Nach graubündnerischem Prozeß
rechte werde die Rechtshängigkeit eines Streitfalles durch Ueber
gabe der Klageschrift und des Leitscheines begründet. Nun habe
zur Zeit der Anhängigmachung der Klage der Rekurrent seinen
festen Wohnsitz in Winterthur gehabt. Er habe daher mit der
in Rede stehenden Klage gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundes
verfassung dort belangt werden müssen. Denn die Klage sei eine
persönliche (Forderungs ) Klage, hervorgegangen aus der Li
quidation eines Gesellschaftsverhältnisses. Daß Rekurrent in
Gemeinschaft mit mehreren Streitgenossen als angeblich soli
darisch Mitverpflichteter belangt worden sei, ändere hieran
nichts. Art. 25 der graubündnerischen Civilprozeßordnung, wo
nach eine gegen mehrere in verschiedenen Gerichtskreisen woh
nende Personen gerichtete Klage bei dem Gerichtsstande der
mehrsten Beklagten angebracht werden könne, vermöge dem
Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nicht zu derogiren.
C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Rekursschrift machen
die Rekursbeklagten Pietro Moggi und Giovanni Gilli im
Wesentlichen geltend: Art. 59 der Bundesverfassung sichere
offenbar nur dem einzelnen aufrechtstehenden Schuldner, für ihn
allein oder in trennbarer Rechtsfrage betreffende, Ansprachen das
Forum seines Wohnortes. Derselbe habe also auf den vorlie
genden Fall keinen Bezug, da hier nicht eine persönliche, selb
ständige Forderung gegen einen einzelnen Schuldner geltend
gemacht worden sei, sondern es sich um Geltendmachung einer
untheilbaren Solidarforderung gegen mehrere Theilnehmer an
einem Kompromißvertrage gehandelt habe. Es stände mit dem
Wesen der Solidarität, wie auch das eidgenössische Obligatio
nenrecht dieselbe definire, im Widerspruch, wenn man zugeben
wollte, daß die einheitliche Beurtheilung eines Solidarverhält
nisses dadurch verunmöglicht werden könne, daß einer oder meh
rere Mitverpflichtete ihren Wohnsitz nach einem andern Kanton
verlegen. Die einheitliche Beurtheilung der Frage nach der
Solidarität mehrerer Mitverpflichteter werde durch die Natur
der Sache gefordert. Eine direkte persönliche Forderung gegen
den Rekurrenten sei gar nicht geltend gemacht worden, um so
weniger, da er bisher nur die Solidarhaftung, nicht aber die
Forderung an sich bestritten habe; übrigens beruhe die Forde
rung der Rekursbeklagten auf einem rechtskräftigen Schieds
urtheile des eingesetzten Schiedsrichters. Die Kompetenzentschei
dung des Bezirksgerichtes Maloja sei somit durchaus gerechtfertigt,
um so mehr, als Rekurrent es versäumt habe, nach Art. 248
der graubündnerischen Civilprozeßordnung die Entscheidung des
kleinen Rathes über die Gerichtsstandsfrage anzurufen. Die
Entscheidung des Bezirksgerichtes entspreche materiell und for
mell durchaus dem kantonalen Gesetze, welches mit dem Bundes
rechte durchaus nicht im Widerspruche stehe. Uebrigens würde
selbst die Gutheißung seines Rekurses dem Rekurrenten nichts
nützen, da er jetzt zugestandenermaßen sein Domizil im Aus
lande habe und also sich auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesver
fassung gegenüber einer neuen Klage nicht berufen könnte.
Uebrigens habe Rekurrent eigentlich sein Domizil stets in Mantua
gehabt. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses unter
Kostenfolge und Zuerkennung einer außergerichtlichen Entschädi
gung von 150 Fr. an rekurrirte Partei angetragen.
D. Das Bezirksgericht Maloja verweist lediglich auf die
Entscheidungsgründe seiner angefochtenen Entscheidung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Sofern die graubündnerischen Gerichte verfassungsmäßig
nicht kompetent waren, so war der Rekurrent nicht verpflichtet,
vor denselben zu verhandeln und die Kompetenzeinrede in der
von der graubündnerischen Gesetzgebung vorgeschriebenen Form
(durch Beschwerde an den kleinen Rath) aufzuwerfen; es lag
vielmehr dem Bezirksgerichte Maloja ob, von Amteswegen zu
prüfen, ob die verfassungsmässigen Voraussetzungen seiner Kom
petenz gegeben seien und es hatte dasselbe also die wiederholten
Proteste des Rekurrenten gegen die Kompetenz der graubünd
nerischen Gerichte materiell zu prüfen.
- Nach dem Zeugnisse des Stadtrathes von Winterthur vom
- April 1885 kann kein Zweifel darüber obwalten, daß der
Rekurrent in der Zeit vom 12. Oktober 1880 bis 14. Juli
1884 in Winterthur fest domizilirt war; er hatte also zur Zeit
der Einleitung des in Rede stehenden Prozesses seinen festen
Wohnsitz in Winterthur und mußte mithin, da er unbestrittener
maßen aufrechtstehend ist, mit der Klage der Rekursbeklagten
gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung dort belangt
werden, sofern diese Klage sich als eine persönliche qualifizirt
und sofern Rekurrent nicht etwa auf den verfassungsmäßigen
Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet und den graubündneri
schen Gerichtsstand freiwillig anerkannt hat.
3. Eine freiwillige Anerkennung des graubündnerischen Ge
richtsstandes liegt nun offenbar nicht vor. Ebenso kann nicht
bezweifelt werden, daß durch die Klage ein persönlicher Anspruch
geltend gemacht wird. Denn dieselbe bezieht sich ja auf Aner
kennung und Bezahlung von (aus einem Gemeinschaftsverhält
nisse zwischen Miterben herrührenden) Forderungen. Der Um
stand daß diese Klage sich nicht gegen den Rekurrenten allein
richtet, sondern letzterer als solidarisch Mitverpflichteter gemein
sam mit mehreren Mitbeklagten in's Recht gefaßt wird, ändert
hieran gewiß nichts. Denn eine Forderung verliert ja offenbar
dadurch, daß sie sich gegen eine Mehrheit von Personen richtet,
ihre persönliche Natur durchaus nicht. Demnach muß aber die
Beschwerde als begründet erklärt werden. Allerdings nämlich
gestattet Art. 25 der graubündnerischen Civilprozeßordnung
eine gegen mehrere in verschiedenen Gerichtskreisen wohnende
Personen sammethaft gerichtete Klage am Wohnorte der mehrsten
Beklagten anzubringen. Allein diese Gesetzesbestimmung kann
eben insoweit nicht zur Anwendung kommen, als ihre Anwen
dung mit der Gewährleistung des Art. 59 Absatz 1 der Bun
desverfassung kollidiren würde, d. h. sie kann insoweit nicht
angewendet werden, als sie dazu führen würde, einen in einem
andern Kanton fest domizilirten und aufrechtstehenden Beklagten
für eine persönliche Ansprache dem verfassungsmäßig gewähr
leisteten Gerichtsstande des Wohnortes zu entziehen. (Siehe
Ullmer, Staatsrechtliche Praxis II, Nr. 866 Erw. 5; Entschei
dungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung III, S. 44,
Erw. 1.) Daß, wie die Rekursbeklagten behaupten, der civil
rechtliche Begriff der Solidarität erfordere, daß mehrere Soli
darschuldner als Passivstreitgenossenschaft vor dem gleichen
Richter müssen belangt werden können, ist gewiß nicht richtig.
Aus dem materiell rechtlichen Begriffe der Solidarität folgt
vielmehr für die prozeßuale Frage der Gerichtszuständigkeit
nicht das Geringste; die letztere hängt durchaus von den Be
stimmungen des Prozeßrechtes ab.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem
nach das angefochtene Kontumazialurtheil des Bezirksgerichtes
Maloja vom 30. April 1885, sowie das demselben vorange
gangene Vorverfahren, soweit sie sich auf den Rekurrenten be
ziehen, aufgehoben.