- Urtheil vom 31. Oktober 1885
in Sachen Luchsinger.
A. Durch Beschluß vom 13. Dezember 1884 erklärte
Steuerkommission von Kreuzlingen, Kantons Thurgau,
den
Rekurrenten pro 1884 für ein Steuerkapital von 120,000
gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen und dem thurgauischen
Fiskus als steuerpflichtig. Ein hiegegen vom Rekurrenten ergrif
fener Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons Thur
gau durch Schlußnahme vom 6. März 1885 grundsätzlich
abgewiesen und die Steuerkommission Kreuzlingen angewiesen,
in außerordentlicher Sitzung das Quantitativ der Besteuerung
festzusetzen, sofern die stattgehabten Taxationen nicht anerkannt
würden.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Luchsinger Schieß den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Re
kursschrift führt er aus: Er habe während des Jahres 1884
seinen Wohnsitz niemals auf thurgauischem Territorium gehabt,
sondern stets in Konstanz (Großherzogthum Baden) gewohnt.
Dies ergebe sich aus einer Reihe amtlich beurkundeter That
sachen. So habe er schon im Jahre 1883 seine Ausweisschriften
in Kreuzlingen zurückgezogen und in Konstanz Wohnung ge
nommen, dort auch für 1884 Staats und Gemeindesteuern
bezahlt. Sowohl die thurgauischen als die badischen Behörden
haben ihn stets als in Konstanz wohnhaft behandelt; auch
habe er seinen gesammten thurgauischen Liegenschaftsbesitz an
seinen Sohn abgetreten, u. s. w. Die thurgauischen Behörden
behaupten nun allerdings, sein Domizil in Konstanz sei kein
wirkliches sondern ein fingirtes; allein der Beweis hiefür liege
der thurgauischen Behörde ob und derselbe sei keineswegs er
bracht. Der Polizeirapport aus Konstanz, auf den sich die
thurgauische Regierung berufe, sei unrichtig und unzuverläßig;
es sei nicht richtig, daß Rekurrent während des Jahres 1884
nur hie und da eine Nacht in seiner in Konstanz gemietheten
Wohnung zugebracht habe und daß er dort nur ein einziges
Zimmer gemiethet habe. Daß er dørt keinen eigenen Haus
halt führe und keine Dienerschaft habe, sei allerdings richtig,
aber für die Frage des Domizils unerheblich. Sei aber Rekur
rent als in Konstanz wohnhaft zu betrachten, so sei seine Be
steuerung im Kanton Thurgau unzuläßig. Dieselbe stehe mit
völkerrechtlichen Grundsätzen im Widerspruche und verletze
das in Art. 46 der Bundesverfassung ausgesprochene Verbot
der Doppelbesteuerung, wie auch in Art. 8 des bundesräthlichen
Gesetzesentwurfes betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung
vom 6. März 1885 anerkannt sei. Auch das thurgauische
Steuergesetz vom 6. März 1849 und die Vollziehungsverord
nung zu demselben vom 1. Juli 1864 erkennen übrigens an,
daß der thurgauischen Steuerhoheit nur solche Personen unter
stehen, welche sich als Bürger, Niedergelassene oder Aufenthal
ter qualifiziren; und auf dem gleichen Standpunkte stehe auch
der thurgauische Regierungsrath, da derselbe ja darzuthun suche,
daß Rekurrent im Kanton Thurgau domizilirt sei.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der
Regierungsrath des Kantons Thurgau daran fest, daß der Re
kurrent in That und Wahrheit sein Domizil im Kanton Thur
gau nicht aufgegeben habe, sondern faktisch fortwährend dort
(im Remisberg) sich aufhalte. Dort bewirthschafte er mit seinen
Angestellten das blos zum Scheine seinem landesabwesenden
jungen Sohne abgetretene Gut und führe er seinen Haushalt;
der Rückzug der Ausweisschriften in Kreuzlingen beweise gar
nichts. Bei der angeblichen Verlegung des Domizils nach
Konstanz handle es sich blos um eine Manipulation, um der
Steuerpflicht im Kanton Thurgau zu entgehen; ein faktisches
Domizil besitze Rekurrent in Konstanz nicht, sondern er habe
dort blos ein Zimmer gemiethet, in welchem er gelegentlich
übernachte. In rechtlicher Beziehung werde die Kompetenz des
Bundesgerichtes bestritten. Die Bescherde behaupte nämlich, es
liege eine unzuläßige Doppelbesteuerung vor. Nun sei aber
das Bundesgericht nach konstanter Praxis nur kompetent gegen
interkantonale, nicht aber gegen internationale Doppelbesteue
rung Schutz zu gewähren. Sollte also auch hier eine Doppelbe
steuerung wirklich vorliegen, so wäre doch das Bundesgericht
nicht kompetent, da es sich hier nicht um einen Steuerkonflikt
zwischen Kantonen, sondern um einen solchen zwischen einem
Kanton und einem auswärtigen Staate (dem Großherzogthum
Baden) handeln würde. Eventuell liege eine eigentliche Dop
pelbesteuerung nicht vor, da der Kanton Thurgau das Kapital
vermögen des Rekurrenten besteuere, während dieses in Konstanz
nicht besteuert werde, da dort Steuern nur vom Grundbesitz
vom Einkommen und von den Personen erhoben werden. Ma
teriell sei festzuhalten, daß das Steuerdomizil des Rekurrenten
sich im Kanton Thurgau befinde, da es hiefür auf den fakti
schen Aufenthaltsort, nicht auf den Ort, wo die Ausweisschrif
ten deponirt seien, ankomme.
D. Replikando hält der Rekurrent daran fest, daß er seinen
Wohnsitz während des ganzen Jahres 1884 in Konstanz und
nicht im Kanton Thurgau gehabt habe und gegenwärtig noch
habe, indem er dafür eventuell weitere Beweise anerbietet. In
rechtlicher Beziehung führt er aus: Das Bundesgericht sei
gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bun
desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege kompetent.
Der Schweizer im Auslande müsse nach Art. 2 der Bundes
verfassung, wonach Zweck des Bundes Schutz der Freiheit und
der Rechte der Eidgenossen sei, bei den Bundesbehörden Schutz
suchen können, wenn seine verfassungsmäßigen Rechte durch eine
kantonale Regierung, der er in keiner Weise unterworfen sei,
Rekurrent sei nämlich auch nicht Thurgauer sondern
Glarnerbürger,
verletzt und ihm gegenüber völkerrechtliche
Grundsätze mißachtet werden. Die Besteuerung des Rekurrenten
durch den Kanton Thurgau euthalte einen Eingriff in die
Hoheitsrechte des Großherzogthums Baden und eine Verletzung
des 4 des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertrages.
Diese Vertragsbestimmung anerkenne die Wirksamkeit der heimat
lichen Gesetze für in Deutschland niedergelassene Schweizer nur
in Betreff der Militärpflicht und des Militärpflichtersatzes
daraus folge, daß dieselben in allen andern Beziehungen der
Gesetzgebung und Jurisdiktion der schweizerischen Kantone nicht
unterworfen seien. Ferner verletze das Vorgehen der thurgaui
schen Behörden auch die Art. 9 und 11 der Kantonsverfassung
da Rekurrent dem ordentlichen Richter (demjenigen seines Do
mizils) entzogen und sein Eigenthum in widerrechtlicher Weise
in Mitleidenschaft gezogen werde. Endlich liege auch eine
Doppelbesteuerung bezw. eine Verletzung des Art. 46 der Bun
desverfassung wirklich vor, da dieser Artikel einen Unterschied
zwischen internationaler und interkantonaler Doppelbesteuerung
nicht mache und ein Grund für eine solche Unterscheidung nicht
erfindlich sei. Auch zahle Rekurrent in Koustanz eine Kapital
und nicht eine Einkommens oder Personalsteuer.
E. In ihrer Duplik bezeichnet die Regierung des Kantons
Thurgau die in der Replik des Rekurrenten neu geltend ge
machten rechtlichen Gesichtspunkte als verspätet und unzuläßig
und bekämpft dieselben überdem als unzutreffend und unbegründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Rekurrent die Verletzung verfassungsmäßig und
staatsvertraglich garantirter Rechte behauptet, so ist das Bun
desgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent.
- Wenn nun aber die Beschwerde in erster Linie darauf
begründet wird, es liege eine verfassungswidrige Doppelbesteue
rung bezw. eine Verletzung des Art. 46 Abs. 2 der Bundes
verfassung vor, so ist dagegen zu bemerken: Art. 46 Abs. 2
cit. schreibt, soweit er hier in Betracht kommen kann, blos vor,
daß die Bundesgesetzgebung gegen die Doppelbesteuerung die
erforderlichen Bestimmungen treffen werde ; er stellt also selbst
materielle Rechtsgrundsätze nicht auf, sondern behält dies der
Bundesgesetzgebung vor. Demnach ist, wie das Bundesgericht
stets festgehalten hat, bis zum Erlasse des betreffenden Bundes
gesetzes das Verbot der Doppelbesteuerung nur in dem
Sinne als geltendes Bundesrecht zu betrachten in welchem
es durch die bundesrechtliche Praxis auf Grund der Bundes
verfassung von 1848 aufgestellt und entwickelt worden ist.
Nun hat aber die auf Grund der Bundesverfassung von
1848 erwachsene bundesrechtliche Praxis das Verbot der Dop
pelbesteuerung, wenigstens insoweit es das bewegliche Vermögen
anbelangt, stets nur auf interkantonale nicht aber auf interna
tionale Steuerkonflikte bezogen; dasselbe resp. das Recht der
Bundesbehörden, gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren,
wurde aus dem bundesstaatlichen Verhältnisse zwischen den
einzelnen, die Eidgenossenschaft bildenden Gliedstaaten abgelei
tet, welches gewiße Beschränkungen der Souveränetät derselben
zur Folge habe. Dieses Verbot konnte daher, seiner ganzen
prinzipiellen Grundlage nach, nur auf Steuerkonflikte der Kan
tone (und ihrer Bestandtheile, der Gemeinden) unter einander,
nicht aber auf Steuerkonflikte eines Kantons mit einem aus
ländischen Staate bezogen werden. Auf Konflikte letzterer Art
konnte es ebensowenig Anwendung finden, als auf die Besteue
rungsverhältnisse im Innern der Kantone. Sonach kann denn
aber im vorliegenden Falle von einer verfassungswidrigen
Doppelbesteuerung von vornherein nicht die Rede sein, da es
sich hier um einen internationalen Steuerkonflikt handelt.
- Im Fernern begründet der Rekurrent seine Beschwerde
auch darauf, daß seine Besteuerung im Kanton Thurgau völ
kerrechtliche Grundsätze verletze. Dem möchte zuerst entgegen
zu halten sein, daß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59
des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
ein Beschwerderecht an das Bundesgericht wegen Verletzung
völkerrechtlicher Grundsätze nicht allgemein sondern nur dann
gewähren, wenn diese völkerrechtlichen Grundsätze durch Staats
verträge der Schweiz mit dem Auslande anerkannt sind. Es
besteht übrigens ein anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz des
Inhalts, wie ihn der Rekurrent behaupten zu wollen scheint,
daß nämlich ein Staat nur die auf seinem Territorium woh
nenden Personen besteuern dürfe, gewiß nicht.
- Was die weitern vom Rekurrenten geltend gemachten
Beschwerden anbelangt, so sind dieselben, auch abgesehen da
von, daß sie verspätet, erst in der Replik angebracht wurden,
offenbar unbegründet. Es liegt auf der Hand, daß hier
weder von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthums
garantie, noch von einem Entzuge des ordentlichen Richters die
Rede sein kann. Der angefochtene Steuerbeschluß verletzt ja in
keiner Weise ein wohlerworbenes Privatrecht des Rekurrenten
und zu Beurtheilung des streitigen Steueranspruchs des thur
gauischen Fiskus war ja unzweifelhaft der thurgauische Regie
rungsrath die verfassungs und gesetzmäßig zuständige Behörde.
Ebenso ist durchaus nicht einzusehen, inwiefern hier der Grund
satz des Art. 4. des deutsch schweizerischen Niederlassungsvertra
ges vom 27. April 1876, wonach die Deutschen in der Schweiz
und die Schweizer in Deutschland weder der militärischen
Dienstpflicht noch einer Ersatzleistung dafür unterworfen sind,
verletzt sein könnte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.