- Urtheil vom 7. November 1885
in Sachen Federer.
A. Die thurgauische katholische Kirchgemeinde Arbon umfaßt
auch die Ortschaften Freidorf und Erchenweil, welche indeß
näher bei der Kirche der st. gallischen Kirchgemeinde Berg als
bei derjenigen von Arbon gelegen sind und deren Bewohner
daher vielfach die erstere Kirche benutzten. Im Jahre 1603
kam in Folge dessen zwischen dem Pfarrer der (zum Bisthum
Konstanz gehörigen) Kirchgemeinde Arbon und demjenigen der
st. gallischen Kirchgemeinde Berg, mit Ermächtigung und un
ter Ratifikation des Bischofs von Konstanz einerseits und des
Fürstabtes von St. Gallen andererseits, sowie unter einhel
liger Billigung der Katholiken von Freidorf und Erchenweil,
ein Vertrag zu Stande, wonach der Pfarrer von Berg sich
verpflichtete, über die Freidörffer und Erchenweiler, die sonst
gen Arbon pfärrig, die pfarrherrliche cura animarum aus
zuüben, zu welchem Zwecke der Pfarrer von Arbon ihm seine
Jurisdiktion delegirte. In Art. 3 dieses Vertrages ist bestimmt
XI 1886
daß die Freidorffischen sambt ihren Zugewandten an Steur
zu Erhaltung des Gotteshauses (zu Berg)
und Bräuchen
doch
wie andere Pfarrkinder auch veranlagt werden sollen,
sollen zur Anlegung der Steuern von Ihnen allwegen auch
zween verordnet und dem Anlaag zu machen beywohnen. Die
sereinbarung soll, wie in Art. 8 ausgesprochen ist, der Juris
diktion des Bischofs von Konstanz und des Abtes von St. Gal
len unnachtheilig sein und es wird denselben vorbehalten, die
selbe jederzeit nach Gutdünken zu reformiren. In der Folge
entstanden zwischen den st. gallischen Kirchgenossen von Berg
und den katholischen Bewohnern der thurgauer Ortschaften
Freidorf und Erchenweil Anstände über den Umfang der
Beitragspflicht der letztern an die Bau und Unterhaltungskos
ten der kirchlichen Gebäulichkeiten zu Berg, da die Bewohner
von Freidorf und Erchenweil behaupteten, nur an die Bau
und Unterhaltungskosten der Kirche (nicht aber des Pfarr und
Meßmerhauses) beitragspflichtig zu sein. Zu Erledigung dieser
Anstände wurde am 20. Juni 1828 in Anwesenheit der Pfar
rer von Berg und Arbon zwischen Abgeordneten der Kirchge
meinde Berg und der Ortschaften Freidorf und Erchenweil
ein Vergleich abgeschlossen. Art. 1 dieses Vergleiches bestimmt:
Die katholischen Bewohner von Freidorf und Erchenweil
verpflichten sich, so lange sie der Kirchgemeinde Berg einver
leibt bleiben, an die Bauten der Kirche, des Pfarr und Meß
merhauses gleich den Kirchgenossen von Berg durch verhältniß
mäßige, nach dem Steuerfuß zu tragende Anlagen beizutragen,
insofern solche in Mangel hinlänglicher Einkünfte aus den
vorhandenen Fonds erforderlich würden. Dagegen machten
sich die Kirchgenossen von Berg verbindlich, keine künftigen
Bauten ohne Vorwissen jener von Freidorf und Erchenweil
vorzunehmen und zwei Deputirte aus deren Mitte zu diesfälli
ger Berathung und zu Bestimmung und Vertheilung der An
lagen beizuziehen, auch denselben Einsicht in die gewöhnlichen
Kirchenrechnungen zu gestatten. Dieser Vergleich wurde von den
beidseitigen Abgeordneten und den Pfarrern der Gemeinden Arbon
und Berg unterzeichnet und von den katholischen Administra.
tionsräthen der Kantone St. Gallen und Thurgau genehmigt.
B. Im Jahre 1883 verweigerte der Rekurrent, Stickfabrikant
Federer in Freidorf, die Bezahlung der Kirchensteuern an die
Kirchgemeinde Berg für 1882 mit der Erklärung, daß er von
katholisch Berg zurücktrete und auf die Pastorisation in Berg
verzichte; er wurde indeß durch den katholischen Kirchenrath
des Kantons Thurgau zu Bezahlung dieser Steuer verurtheilt
und ein von ihm hiegegen eingelegter Rekurs vom Regierungs
rathe des Kantons Thurgau wegen Verspätung abgewiesen,
daß er unter Rechtsvorbehalt bezahlte. Als durch Rechtsbot
vom 10. August 1885 die Kirchenverwaltung von Berg vom
Rekurrenten einen rückständigen Kirchensteuerbetrag von 32 Fr.
25 Ets. für die Jahre 1883 und 1884 einforderte, erhob Re
kurrent hiegegen Rechtsvorschlag und ergriff den staatsrechtli
chen Rekurs an das Bundesgericht.
C. In seiner Rekursschrift führt der Rekurrent aus: Die
politische Gemeinde Roggwyl, Kantons Thurgau, in welcher
sein Wohnort Freidorf liege, sei von jeher dem katholischen
Kirchensprengel Arbon zugetheilt gewesen; eine Ablösung der
selben von diesem Sprengel habe niemals, auch nicht durch
die Verträge von 1603 und 1821, stattgefunden. Es seien
demgemäß die katholischen Einwohner der Gemeinde Roggwyl in
Arbon in Kirchensachen gesetzlich stimm und wahlberechtigt und
auch steuerpflichtig; speziell der Rekurrent habe jeweilen die
Kirchensteuer nach Arbon bezahlt. Angesichts dieser Thatsache
involvire die Steuerforderung der Kirchenverwaltung von Berg
eine bundeswidrige Doppelbesteuerung; alle Requisite einer
solchen seien gegeben, da Identität von Steuersubjekt und Ob
jekt und des Steuerzweckes vorliege und es sich um einen
interkantonalen Steuerkonflikt handle. Die Vereinbarungen von
1603 und 1821 seien nicht etwa privatrechtlicher Natur (in
welchem Falle das Bundesgericht nicht kompetent wäre), son
dern sie gehören dem öffentlichen Rechte an. Die durch dieselben
den Freidorfern und Erchenweilern auferlegten Lasten qualisi
ziren sich also als eigentliche Kirchensteuern. Wenn daher die
Konventionen von 1603 und 1821 auch heute noch gegen den
Willen des Rekurrenten auf denselben Anwendung finden
könnten, so müßte, damit eine bundesrechtlich unzulässige Dop
pelbesteuerung vermieden werde, die Steuerberechtigung der
Kirchgemeinde Arbon verneint werden. Allein nach dem Ver
gleiche von 1821 haben sich die katholischen Bewohner von
Freidorf und Erchenweiler ausdrücklich blos verpflichtet, die
Steuer an die Kirchgemeinde Berg so lange zu bezahlen, als
ste der Kirchgemeinde Berg einverleibt bleiben. Die damali
gen Einwohner der Ortschaften Freidorf und Erchenweil,
welche gar keine öffentlich rechtliche Korporation gebildet, ha
ben sich nur für ihre eigene Person, nicht aber für alle später
nach Freidorf und Erchenweil ziehenden Katholiken verpflichten
können. Es bleibe vielmehr jedem einzelnen katholischen Ein
wohner der genannten Weiler freigestellt, sich auf seine örtliche
Zuständigkeit zum Sprengel Arbon zu berufen und auf die
inverleibung in die Kirchgemeinde Berg und die ihm durch
dieselbe eingeräumten Vortheile zu verzichten, damit aber sich
der mit dieser Einverleibung verbundenen Lasten zu entschlagen.
Es werde demnach beantragt: Das Bundesgericht wolle den
gleichzeitigen Bezug von Kirchensteuern durch die Kirchgemein
den Berg und Arbon als unzuläßige Doppelbesteuerung erklä
ren und der Kirchgemeinde Berg das Recht zum Bezug von
solchen aberkennen.
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde, welcher
sich der katholische Kirchenrath des Kantons Thurgau anschließt,
ührt die katholische Kirchenvorsteherschaft von Arbon aus: Sie
wahre ihre Rechte bezüglich der Ortschaft Freidorf, auf welche
Rechte sie nicht verzichten könne. Die dortigen katholischen
Einwohner haben von jeher und bis
zur Gegenwart alle
Rechte katholischer Kirchgenossen von Arbon genossen. Eine
Doppelbesteuerung im Sinne des Gesetzes liege nicht vor.
Denn die Leistungen der katholischen Bewohner von Freidorf
an die Kirchgemeinde Berg qualifiziren sich als privatrechtlich
versprochener und geleisteter Entgelt für die Bequemlichkeit
der Pastoration, die Benutzung von Kirche und Kirchhof in
Berg. Die Kirchenvorsteherschaft müsse aus zwingenden Grün
den wünschen, daß der status quo im Wesentlichen, unter
Vorbehalt angemessener Abänderungen
aufrechterhalten werde.
Der Regierungsrath des Kantons
Thurgau erklärt durch
Zuschrift vom 3. Oktober 1885, daß er sich nicht veranlaßt
finde, der Rekursbeantwortung der Kirchenvorsteherschaft von
Arbon etwas beizufügen.
E. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1885 übermittelt der
Regierungsrath des Kantons St. Gallen die ihm am 12.
gleichen Monats zugegangene Vernehmlassungsschrift der Kirch
gemeinde Berg sowie ein Begleitschreiben des katholischen Ad
ministrationsrathes des Kantons St. Gallen zu derselben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Verfügung des Instruktionsrichters vom 31. Au
gust 1885 ist den Rekursbeklagten eine Vernehmlassungsfrist
bis 21. September 1885 angesetzt und es ist diese Frist durch
Verfügung vom 19. September um 14 Tage erstreckt worden.
die Vernehmlassung der katholischen Kirchenvorsteherschaft von
(rbon und des thurgauischen katholischen Kirchenrathes nun
ist mit Schreiben des Regierungsrathes des Kantons Thurgau
vom 3./4. Oktober 1885 rechtzeitig eingesandt worden. Dagegen
ist die Vernehmlassung der Kirchgemeinde Berg und des katho
lischen Administrationsrathes des Kantons St. Gallen erst am
- Oktober 1885, also nach Ablauf der gesetzten Vernehmlas
sungsfrist, vom Regierungsrathe des Kantons St. Gallen zur
Post gegeben worden. Dieselbe ist also als verspätet aus dem
Rechte zu weisen.
- In der Sache selbst ist der Rekurs als unbegründet ab
zuweisen. Als Beschwerdegrund ist einzig geltend gemacht wor
den: Die Steuerforderung der Kirchgemeinde Berg involvire
eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung. Nun wird aller
dings zuzugeben sein, daß diese Steuerforderung auf einer
Verfügung einer kantonalen Behörde beruht, da dem Rechtsbot
vom 10. August 1885 ein Beschluß des Kirchenverwaltungs
rathes von Berg zu Grunde liegi; es sind somit in formeller
Beziehung die Voraussetzungen zur Beschwerde an das Bundes
gericht gemäß Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege gegeben. Allein sachlich liegt eine bun
desrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung nicht vor. Voraus
setzung einer solchen ist nach feststehender Praxis, daß ein
Konflikt zwischen der Steuerhoheit mehrerer Kantone mit Be
zug auf das Recht der Staats oder Gemeindebesteuerung vor
liege. Dies trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn
die Kirchgemeinde Berg leitet ihren streitigen Steueranspruch
nicht aus einem ihr resp. dem Kanton St. Gallen zustehenden
hoheitlichen Steuerrechte über die katholischen Einwohner der
thurgauischen Ortschaft Freidorf ab, sondern sie stützt denselben
auf die zwischen den zuständigen kirchlichen resp. Kirchenver
waltungsbehörden der beiden Territorien abgeschlossenen Ver
träge von 1603 und 1821 d. h. ste begründet denselben darauf,
daß die zuständigen Behörden des Bisthums Konstanz resp.
des Kantons Thurgau selbst die katholischen Einwohner der in
Frage stehenden thurgauischen Ortschaften, mit deren Einwil
ligung und mit Rücksicht auf die vom Pfarrer von Berg über
nommene cura animarum, als beitragspflichtig zu den kirch
lichen Baulasten der st. gallischen Kirchgemeinde Berg er
klärt haben. Die Verträge von 1603 und 1821 sind allerdings
gewiß nicht, wie die Kirchenvorsteherschaft von Arbon behauptet,
privater, sondern öffentlich rechtlicher Natur; allein dies ändert
nichts daran, daß es sich hier nicht um einen Konflikt zweier
kantonaler Steuerhoheiten sondern vielmehr um eine von den
zuständigen Kirchenbehörden eines Kantons vertragsmäßig ge
troffene Anordnung über die kirchlichen Verhältnisse (Pastoration
und kirchliche Steuerpflicht) von Kantonseinwohnern handelt.
Diese Anordnung aber muß für den einzelnen Betheiligten so
lange verbindlich bleiben, als sie nicht von den zuständigen
Behörden aufgehoben oder für unverbindlich erklärt worden ist.
Wenn der Rekurrent darauf hinweist, daß die Bewohner von
Freidorf und Erchenweil niemals eine öffentlich rechtliche
Korporation gebildet haben, so ist darauf zu erwidern, daß ja
diese, wenn sie auch beim Vertragsabschlusse beigezogen wurden,
doch weder bei dem Vertrage von 1603 noch bei demjenigen
von 1821 als vertragschließende Parteien erscheinen, sondern
daß als solche die kirchlichen Behörden (die beiden Pfarrer
und die kirchlichen Oberbehörden, Bischof von Konstanz und
Abt von St. Gallen bezw. die kantonalen Administrationsräthe
der beiden Kantone) zu betrachten sind. Als bundeswidrig kön
nen demnach die Verträge von 1603 und 1821 gewiß nicht
bezeichnet werden. Sollte der Rekurrent glauben, daß die frag
lichen Verträge oder daß seine Besteuerung in der Kirchgemeinde
Arbon mit Verfassung oder Gesetzgebung des Kantons Thurgau
unvereinbar seien, so hat er eine daherige Beschwerde vorerst
an die Behörden dieses Kantons zu richten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.