- Urtheil vom 3. Juli 1885 in Sachen
Nordostbahn gegen Zürich.
A. Durch Vertrag vom 14. Dezember 1861 übernahmen die
Kantone Zürich, Luzern und Zug eine finanzielle Betheiligung
am Baue der von der schweizerischen Nordostbahngesellschaft zu
erstellenden Eisenbahnlinie Zürich Zug Luzern; für ihre Beiträge
wurden ihnen Obligationen ausgestellt, welche nicht einen festen
Zins, sondern (gleichwie das Betheiligungskapital der Bahn
eigenthümerin, der Nordostbahn) einen entsprechenden Theil des
jeweiligen Reinertrages der Bahnlinie beziehen sollten. Nach
lrt. 17 des Vertrages stand dem jeweiligen Inhaber der den
drei Kantonen ausgehändigten Obligationen nach Ablauf von
vier Jahren von der Betriebseröffnung der Linie Zürich Zug
Luzern an das Recht zu, diese Titel jederzeit, jedoch nur mit
- Dezember auf den 31. Dezember des nächstfolgenden Jahres,
zu kündigen. In diesem Falle der Kündung durch die Kantone
hatte die Nordostbahngesellschaft das Kapital der Titel nicht nach
dem Nominalwerthe derselben, sondern nach dem zwanzigfachen
Betrage des durchschnittlichen Zinses zurückzubezahlen, der wäh
rend der drei, dem Heimzahlungstermine vorausgegangenen, mit
- Januar beginnenden und mit 31. Dezember schließenden
Betriebsjahre entrichtet worden war. Der Nordostbahn dagegen
war nach Art. 18 des Vertrages das Recht jederzeitiger Kün
digung der den Kantonen ausgefolgten Obligationen (ebenfalls
jeweilen mit 31. Dezember auf den 31. Dezember des nächst
folgenden Jahres) gewahrt; in diesem Falle hatte dieselbe aber
das Obligationenkapital seinem vollen Betrage nach zurückzu
bezahlen und überdem, wenn die Eisenbahnunternehmung Zürich
Zug Luzern vor der durch die Nordøstbahngesellschaft erfolgten
Aufkündung des Obligationenkapitals unter Einrechnung der
Bauzeit nicht durchschnittlich 4½ % per Jahr abgetragen hatte,
die zukünftigen, 4½% des Anlagekapitals übersteigenden, Rein
erträgnisse der Bahn in gleicher Weise wie vor der Rückzahlung
der Obligationen auf das Baukapital, wie dieses vor letzterer
Thatsache zusammengesetzt war, zu vertheilen und damit so lange
fortzufahren, bis das Baukapital auch für den Zeitraum vor
der Aufkündung der Obligationen durch die Nordostbahn zu einer
Verzinsung von 4 ½ % per Jahr (immerhin übrigens ohne
Einrechnung von Zinseszinsen) gelangt sein werde.
B. Durch Vertrag mit dem Centralkomite für Begründung
einer linksufrigen Zürichseebahn vom 4. Juli 1872 übernahm
die Nordostbahn den Bau und Betrieb einer Eisenbahn vom
Nordostbahnhof Zürich über das linke Seeufer des Zürichsees
nach Lachen und durch die March nach Wesen zum Anschlusse
an die Vereinigten Schweizerbahnen, mit Abzweigung von Thal
weil über die Sihlbrücke nach Zug zur direkten Verbindung der
Linie Zürich Wesen mit der Gottharbdbahn und der Bahn
Zürich Zug Luzern; als Gegenleistung wurde der Nordostbahn
ein von den zunächst betheiligten Gegenden aufzubringendes
Anleihen von 7 Millionen Franken zugesichert. In Art. 5 dieses
Vertrages war festgesetzt, daß der Bau der Linie Zürich Wesen
mit Beförderung in Angriff zu nehmen und daß die Linie
Thalweil Zug spätestens ein Jahr nach Vollendung der Gott
hardbahn dem Betriebe zu übergeben sei. In Folge dieser Ab
machung trat das Komite für Begründung einer linksufrigen
Zürichseebahn die von ihm seiner Zeit für den Bau der er
wähnten Linien ausgewirkte Konzession der Nordostbahngesell
schaft ab und diese Konzessionsübertragung wurde vom Kantons
rathe des Kantons Zürich am 21. November 1872 und vom
Bundesrathe am 13. Januar 1873 genehmigt. Anläßlich der
Konzessionsübertragung wurde gleichzeitig bezüglich der Vollen
dungsfrist für die Linie Thalweil Zug im Anschlusse an die
Vorschrift des Art. 5 des Vertrages vom 4. Juli 1872 und in
Abänderung einer Bestimmung der frühern, dem Initiativkomite
ertheilten, Konzession bestimmt, die Linie Thalweil Zug
solle
spätestens ein Jahr nach Vollendung der Gotthardbahn dem
Betriebe übergeben und die Erdarbeiten auf derselben frühzeitig
genug für Einhaltung des Endtermins begonnen werden.
C. Vom Centralkomite für Begründung der linksufrigen
Zürichseebahn war der Kanton Zürich um eine Staatsbetheili
gung am Baue der linksufrigen Seebahn und der Abzweigung
Thalweil Zug angegangen worden, welche Staatsbetheiligung
einen Bestandtheil des von der Landesgegend nach dem Vertrage
vom 4. Juli 1872 aufzubringenden Anleihens von 7 Millionen
Franken bilden sollte. In Behandlung dieses Gesuches bean
tragte der Regierungsrath des Kantons Zürich dem Kantons
rathe, für die linksufrige Seebahn eine staatliche Subvention
im Rahmen des kantonalen Gesetzes vom 30. Oktober 1871 zu
bewilligen, für die Linie Thalweil Zug dagegen jede Subvention
abzulehnen. In seiner sachbezüglichen Weisung vom 8. Februar
1873 führte der Regierungsrath in letzterer Beziehung wesent
lich aus: Die Linie solle spätestens ein Jahr nach Vollendung
der Gotthardbahn in Betrieb gesetzt werden; bis zu dieser Zeit
können zehn Jahre vergehen und es gehe nun nicht an, einen
Theil des für die staatliche Unterstützung von Eisenbahnen be
willigten Anleihens von 8 Millionen Franken auf einen solchen
Termin zu fixiren, da dadurch andere, früher zur Ausführung
bestimmte, Unternehmungen beeinträchtigt werden könnten. Ferner
sei die Art der vorgeschlagenen Unterstützung dieser Linie für
den Staat sehr ungünstig. Die Linie Zürich Thalweil Zug stehe
zu derjenigen Zürich Zug Luzern, bei welcher der Staat erheb
lich betheiligt sei, in einem Konkurrenzverhältnisse; nach Er
stellung der Linie über Thalweil werde dieser, als der kürzern
Linie, der Transitverkehr zufallen und die bestehende Linie
Zürich Affoltern Zug auf den Lokalverkehr beschränkt werden.
Das Kapital, mit welchem sich der Staat und die Gemeinden
an der Zürich Luzern Bahn betheiligten, werde in Folge dessen
nach Eröffnung der Linie Thalweil Zug wahrscheinlich eingebüßt
werden, wenn es nicht vorher gekündet werde. Bei der Kün
digung würde aber die Rückzahlung nur nach dem Reinertrag
während der drei vorangegangenen Jahre bemessen. Die Be
theiligung an der Linie Thalweil Zug würde ein Aequivalent
für diesen Verlust nicht gewähren, da ja diese Betheiligung
gegen festen Zinsfuß gegeben werden solle. Der Kantonsrath
von Zürich trat indeß dem Vorschlage des Regierungsrathes,
für die Linie Thalweil Zug jede Staatssubvention abzulehnen,
nicht bei, sondern stellte durch Beschluß vom 20. Februar 1873
für diese Linie eine Staatssubvention in Aussicht, aber unter
der Bedingung, daß mit dem Baue der Abzweigung von
Thalweil an die Zürich Zugersche Kantonsgrenze in der Rich
tung nach Zug ohne ausdrückliche Genehmigung des Kantons
rathes vor Ablauf von fünf Jahren von heute an nicht begon
nen werden dürfe. Als nun aber das Centralkomite für die
linksufrige Zürichseebahn der Nordostbahn von dieser Bedingung
Kenntniß gab, erklärte die Nordostbahn diese als unannehmbar,
da sie (die Nordostbahn) sich im Interesse rechtzeitiger Erfüllung
ihrer vertraglichen Obliegenheiten und der richtigen Ausnutzung
günstiger Konjunkturen die volle Aktionsfreiheit mit Bezug auf
den Beginn der Arbeiten wahren müsse; die vom Kantonsrathe
von Zürich aufgestellte Beschränkung müßte überdies dazu füh
ren, daß die annähernd gleichzeitige Eröffnung der Linie Thal
weil Zug mit der Gotthardbahn verunmöglicht würde, nachdem
für letztere eine kürzere Bauzeit als früher angenommen, in
ziemlich sicherer Aussicht stehe. Das Komite für Begründung
der linksufrigen Zürichseebahn gelangte daher mit dem Begehren
an den Kantonsrath, dieser möchte die in Frage stehende Be
dingung seines Beschlusses vom 20. Februar 1873 fallen lassen.
Die Direktion der öffentlichen Arbeiten des Kantons Zürich gab
hievon der Nordostbahngesellschaft, als nunmehriger Inhaberin
der Konzession, Kenntniß, mit der Anfrage, ob sie dem Gesuche
des Komites etwas beizufügen habe; im Weitern wird in dem
betreffenden Schreiben vom 21. April 1873 wörtlich bemerkt:
Sollten Sie im Falle sein, die Rückzahlung des zürcherischen
Betheiligungskapitals an der Eisenbahn Zürich Zug Luzern
auf die Zeit der Inbetriebsetzung der Linie Thalweil Zug in
sichere Aussicht zu stellen, oder was vielleicht noch besser
wäre, darüber mit dem Regierungsrathe jetzt schon ein be
stimmtes Abkommen zu treffen, so würden damit die im Kan
tonsrathe geäußerten Befürchtungen von vornherein beseitigt
und die Bedingung um so unbedenklicher gestrichen werden.
Die Direktion der Nordostbahn erwiderte hierauf durch Schreiben
vom 25. April 1873, daß sie zwar einerseits einen Zusammen
hang zwischen der gesetzlichen Subventionirung der Eisenbahn
Thalweil Zug und der Rückzahlung des bezüglichen Betheili
gungskapitals nicht anzuerkennen vermöge und andrerseits vom
Standpunkte der Nordostbahngesellschaft aus auch keine Veran
lassung habe, eine Veränderung der Verhältnisse zu wünschen,
wie sie zur Zeit mit Bezug auf die Eisenbahnunternehmung
Zürich Zug-Luzern bestehen, daß sie aber gleichwohl bereit sei,
mit der Regierung von Zürich über die angeregte Rückkaufs
frage in Unterhandlung zu treten. Die daraufhin angebahnten
Unterhandlungen zwischen Abgeordneten der Regierung von
Zürich und der Nordostbahngesellschaft führten zu einem am
5. Mai 1873 unterzeichneten Vertrage betreffend die Auslösung
des Kantons Zürich von der Betheiligung bei der Eisenbahn
unternehmung Zürich Zug Luzern. Art. 1 dieses Vertrages
lautet: Auf den dem Beginne der Erdarbeiten für die Eisen
bahn Thalweil Zug nächstfolgenden 31. Dezember soll von
der, nach Mitgabe des zwischen den Ständen Zürich, Luzern
und Zug und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft über
die Begründung der Eisenbahnunternehmung Zürich Zug
Luzern unterm 14. Dezember 1861 abgeschlossenen Vertrages,
vom Kanton Zürich übernommenen, sich auf 3,200,000 Fr.
belaufenden Obligationenbetheiligung, die im Staatsbesitze be
findliche Quote im Nennwerthe von 1,675,000 Fr. in Obliga
tionen auf die schweizerische Nordostbahngesellschaft umgewan
delt werden, in der Weise, daß der Regierungsrath des Kan
tons Zürich die betreffenden Obligationen auf die Eisenbahn
unternehmung Zürich Zug Luzern nebst den für die Folgezeit
gültigen Zinsdividendencoupons an dem bezeichneten Zeitpunkte
der Nordostbahngesellschaft zu Eigenthum übergibt und von
letzterer dagegen als Gegenwerth 1675 Stück Obligationen
auf die schweizerische Nordostbahngesellschaft empfängt, welche
auf den Inhaber lauten, einen Nennwerth von 1000 Fr. per
Stück erhalten, ferner, vom Tage des Umtausches an gerechnet,
jährlich zu 4½ % verzinset und nach Ablauf von 12 Jahren
heimbezahlt, im übrigen aber in die gleiche Rechtsstellung ge
bracht werden sollen, wie die früher emittirten Obligationen
der Nordostbahngesellschaft. Bis zur Vollziehung des Austau
sches hat die Obligationenbetheiligung des Kantons Zürich bei
der Eisenbahnunternehmung Zürich Zug Luzern nach Maßgabe
des erwähnten Vertrages vom 14. Dezember 1861 Antheil
am Reinertrage der Unternehmung. Nach Abschluß dieses
Vertrages legte der Regierungsrath dem Kantonsrathe mit
Weisung vom 17. Mai 1873 einen Beschlußentwurf vor, welcher
falgendermaßen lautet: I. Die Bedingung I des Beschlusses
vom 20. Februar 1873, folgendermaßen lautend: Mit
dem Baue der Abzweigung von Thalweil an die zürcherisch
zugersche Kantonsgrenze in der Richtung nach Zug darf ohne
die Genehmigung des Kantonsrathes vor Ablauf von fünf
Jahren von heute an, nicht begonnen werden. wird gestrichen.
II. Der Regierungsrath wird ermächtigt, den über die Rück
zahlung des zürcherischen Betheiligungskapitals an der Eisen
bahn Zürich-Zug Luzern zwischen den Abgeordneten des Re
gierungsrathes und der Direktion der Nordøstbahn abgeschlos
senen Vertrag zu genehmigen. In der Weisung wird bemerkt:
Da der Kantonsrath bei Aufstellung jener (d. h. der in Art I
des Beschlußentwurfes erwähnten) Bedingung lediglich von der
Rücksichtnahme auf die Betheiligung des Kantons an der
Eisenbahn Zürich Zug Luzern, resp. auf die durch die Kon
kurrenzlinie Thalweil Zug drohende Schmälerung der Rendite
des fraglichen Betheiligungskapitals
geleitet wurde, so fand
es der Regierungsrath für angemessen, mit der Direktion der
Nordostbahn über die Rückzahlung jenes Betheiligungskapitals
in Unterhandlungen zu treten. Letztere haben dann zu nach
stehendem Vertrage geführt, wonach die Direktion der Nordost
bahn sich verpflichtet, auf den dem Beginne der Erdarbeiten
an der Linie Thalweil Sihlbrücke nächstfolgenden 31. Dezem
ber die Staat und Gemeinden zustehenden Obligationen auf
die Eisenbahn Zürich Zug Luzern in 4½ procentige, während
12 Jahren unaufkündbare Obligationen auf die Nordostbahn
umzuwandeln. Der Regierungsrath hat die Ueberzeugung, daß
mit dem Abschlusse dieses Vertrages jeder Grund für Beibe
haltung der für den Beginn des Baues der Abzweigung Thal
weil Zug angesetzten Frist wegfällt und das finanzielle Interesse
des Kantons hinreichend gewahrt ist. Der Kantonsrath nahm
den ihm vom Regierungsrathe vorgelegten Beschlußentwurf an und
es wurde daraufhin der Vertrag vom 5. Mai 1873 beidseitig
von den zuständigen Organen genehmigt.
D. In Folge der ausgebrochenen Eisenbahnkrisis erlangte die
Nordostbahngesellschaft ein Moratorium für den Bau der ver
schiedenen, ihr konzedirten neuen Eisenbahnlinien; insbesondere
kam zwischen der Nordostbahngesellschaft und dem Komite für
Begründung einer linksufrigen Zürichseebahn am 3./4. Mai
Juli 1873 ein Vertrag zu Stande, wonach der Nordostbahn
gesellschaft zur Inangriffnahme der Arbeiten auf der Linie
Thalweil Zug Frist bis Ende 1885 gewährt wurde und zwar
in dem Sinne, daß nach Ablauf dieser Frist der Bundesrath
zu entscheiden habe, ob die Nordostbahngesellschaft wieder hin
länglich erstarkt sei, um diese Linie oder eine andere der neuen
Linien zu bauen und in welcher Reihenfolge. Die Linie Thal
weil Zug ist daher zur Zeit noch nicht in Angriff genommen
worden.
E. Am 30. Dezember 1875 kündigte die Nordostbahngesell
schaft gestützt auf Art. 18 des Vertrages von 1861 dem Komite
der Eisenbahnunternehmung Zürich Zug Luzern die Obligatio
nenbetheiligung an diesem Unternehmen auf 31. Dezember 1876.
Dabei behielt sie indeß die besondere Vereinbarung mit dem
Kanton Zürich ausdrücklich vor. Am 23. September 1884 nun
aber theilte die Nordostbahngesellschaft dem Regierungsrathe des
Kantons Zürich mit, daß sie, obschon mit dem Baue der Linie
Thalweil Zug noch nicht begonnen sei, gleichwohl berechtigt zu
sein glaube, schon jetzt die Conversion des im Vertrage vom
5. Mai 1873 vorgesehenen Betheiligungskapitals bei der Linie
Zürich Zug Luzern verlangen zu können; dabei sprach sie im
merhin die Geneigtheit aus, das zu konvertirende Betheili
gungskapital des Kantons Zürich bei der Linie Zürich Zug
Luzern noch für so lange am Ertrage partizipiren zu lassen,
bis sich für dasselbe eine durchschnittliche Verzinsung von 4½%
für den ganzen Zeitraum vor der Rückzahlung ergeben haben
werde. Der Regierungsrath des Kantons Zürich ging jedoch
auf diesen Vorschlag nicht ein. Die Nordostbahngesellschaft ließ
daher demselben am 29. September 1884 die Staatsbetheiligung
bei der Unternehmung Zürich Zug Luzern im Betrage von
1,675,000 Fr. auf den 31. Dezember 1884 zur Conversion
gemäß dem Vertrage vom 5. Mai 1873 rechtlich aufkündigen.
Der Regierungsrath erhob gegen diese Kündigung Rechtsvor
schlag, weil die Grundbedingung des ganzen Vertrages vom
5. Mai 1873, der Beginn der Erdarbeiten an der Linie Thal
weil Zug, zur Stunde noch nicht stattgefunden habe. Zu be
merken ist dabei: In den Jahren 1870, 1871 und 1872 hatte
der Reinertrag der Linie Zürich Zug Luzern 1 76 %, 2 7/10 %
und 3 ¾6 % betragen; in den Jahren 1880, 1881, 1882 und
83 dagegen ist derselbe auf 6 %, 5., %, 7 % und 8
gestiegen.
F. Mit Klageschrift vom 29. November 1884 stellte nunmehr
die Nordostbahngesellschaft beim Bundesgerichte die Rechtsbe
gehren, das Bundesgericht möge
- Die hierseitige Aufkündung vom 29. September 1884 be
gründet erklären und demnach aussprechen: Es sei die Klägerin
berechtigt, die im Besitze des Kantons Zürich befindliche Quote
der Obligationenbetheiligung am Eisenbahnunternehmen Zürich
Zug Luzern im Betrage von 1,675,000 Fr. auf den 31. De
zember 1884 in Obligationen auf die schweizerische Nordost
bahngesellschaft umzuwandeln, in der Weise, daß der h. Regie
rungsrath des Kantons Zürich die betreffenden Obligationen
auf die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug Luzern nebst den
für die Folgezeit gültigen Zinsdividendencoupons auf den
- Dezember 1884 der Nordostbahngesellschaft zu Eigenthum
zu übergeben und von letzterer dagegen als Gegenwerth 1675
Stück Obligationen auf die schweizerische Nordostbahn zu em
pfangen habe, welche auf den Inhaber lauten, einen Nennwerth
von 1000 Fr. per Stück erhalten, ferner vom 31. Dezember
1884 an gerechnet jährlich zu 4 ½ % verzinset und nach Ab
lauf von 12 Jahren heimbezahlt, im Uebrigen aber in gleiche
Rechtsstellung gebracht werden sollen, wie die früher emittirten
Obligationen der Nordostbahngesellschaft.
- Den Beklagten in die Gerichtskosten verfällen, sowie zum
Ersatz sämmtlicher der Klägerin dieses Streites wegen erwach
senen Kosten verurtheilen.
Dieses Begehren wird im Wesentlichen auf folgende Momente
gestützt: Die Regierung des Kantons Zürich behaupte, der im
Vertrage vom 5. Mai 1873 für die Umwandlung der staat
lichen Obligationenbetheiligung festgesetzte Zeitpunkt des Be
ginnes der Erdarbeiten für die Linie Thalweil Zug sei eine
von ihr gesetzte Bedingung, die Grundbedingung des ganzen
Vertrages. In Wahrheit liege aber hier eine bloße, und zwar
ausschließlich im Interesse der Nordostbahn beigefügte, Zeitbe
stimmung (Befristung) vor. Dies folge aus der Vorgeschichte
des Vertrages und den Umständen, unter welchen derselbe ab
geschlossen worden sei. Aus der Weisung des Regierungsrathes
vom 8. Februar 1873, den Verhandlungen des Kantonsrathes
vom 17. Februar gleichen Jahres, der Zuschrift der Direktion
der öffentlichen Arbeiten vom 21. April 1873 und der Weisung
des Regierungsrathes vom 17. Mai gleichen Jahres ergebe sich
zur Evidenz, daß die Regierung des Kantons Zürich bei Ab
schluß des Vertrages vom 5. Mai 1873 einzig und allein den
Zweck verfolgt habe, das finanzielle Interesse des Kantons zu
wahren, d. h. dem Kanton die Rückzahlung des vollen Bethei
ligungskapitals beim Eisenbahnunternehmen Zürich Zug Luzern,
welches durch das Projekt der Konkurrenzlinie Thalweil Zug
gefährdet worden sei, zu sichern. Die Regierung sei es gewesen,
welche die Conversion verlangt habe; sie habe nicht etwa die
Conversion von der Bedingung abhängig gemacht, daß die Linie
Thalweil Zug gebaut werde, sondern sie habe gerade umge
kehrt den Bau der Linie Thalweil Zug nur dann gestatten
wollen, wenn ihr die Conversion zugesichert werde. Der Bau
der Linie Thalweil Zug sei also nicht eine zu Gunsten des
Kantons Zürich zugefügte Bedingung der Conversionsberechti
gung der Nordostbahngesellschaft; vielmehr habe die Nordostbahn
gesellschaft die Verpflichtung zur Conversion übernommen, um
in Bezug auf den Bau der Linie Thalweil Zug freie Hand zu
bekommen. Daß die Conversion von der Regierung nur für den
Fall des Baues der Linie Thalweil Zug gestattet werden wolle,
sei niemals ausgesprochen worden und nicht beabsichtigt ge
wesen. Gegentheils habe sich die Nordostbahngesellschaft in ihrem
Interesse ausbedungen, erst auf den Zeitpunkt des Baues dieser
Linie convertiren zu müssen. Sei aber diese Klausel ausschließ
lich im Interesse der Nordostbahngesellschaft beigefügt worden,
so könne dieselbe darauf verzichten und die Conversion sofort
bewerkstelligen. Uebrigens sei auch zweifellos, daß die Parteien
bei Abschluß des Vertrages vom 5. Mai 1873 den Bau der
Linie Thalweil Zug als gewiß betrachtet und als feststehend
angenommen haben, derselbe werde binnen der konzessions und
vertragsmäßigen Frist erfolgen, d. h. spätestens ein Jahr nach
Inbetriebsetzung der Gotthardbahn vollendet sein. Für die
Vollendung des Gotthardtunnels sei nun im Bundesrathsbe
schlusse vom 3. November 1871 eine Frist von neun Jahren
angenommen worden, und im Vertrage der Gotthardbahn mit
der Tunnelunternehmung Favre vom 7. August 1872 sei die
selbe auf acht Jahre fixirt worden. Im Jahre 1873 aber sei
allgemein die Vollendung der Gotthardbahn auf einen frühern
Zeitpunkt als 1880 erwartet worden. Allein, auch wenn man
bei letzterem Datum verbliebe, so würde, wenn die Linie Thal
weil Zug spätestens ein Jahr nach Erstellung der Gotthardbahn
dem Betriebe habe übergeben werden sollen, der Beginn der
Erdarbeiten auf das Jahr 1879 zu fixiren sein. Man könne
also mit aller Bestimmtheit behaupten, daß zur Zeit des Ab
schlusses des Vertrages allseitig als ganz sicher in Aussicht ge
nömmen worden sei, daß die Conversion spätestens im Jahre
1880 eintreten werde. Es müsse daher der Termin der Conver
sion als längst abgelaufen betrachtet werden, weßhalb auch von
diesem Standpunkte aus die Conversion als gerechtfertigt erscheine.
G. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trägt in seiner
Klagebeantwortung darauf an: Es wolle das Bundesgericht
die Klage abweisen unter Kosten und Entschädigungsfolge für
die Klägerin. Er führt aus: Der Wortlaut des Vertrages sei
klar; nach demselben bilde der Bau der Linie Thalweil Zug
die Bedingung der Conversion; da diese Bedingung noch nicht
in Erfüllung gegangen sei, so könne von einem Vollzuge der
Conversion zur Zeit nicht die Rede sein. Die Parteien haben
auch bei Abschluß des Vertrages vom 5. Mai 1873 nichts
anderes gewollt. Abgesehen von dem Projekte des Baues der
Konkurrenzlinie Thalweil Zug habe für den Staat damals gar
keine Veränlassung vorgelegen, sein Betheiligungsverhältnif
der Zürich Zug Luzern Linie zu lösen, da die Erträgnisse die
ser Linie von Jahr zu Jahr gestiegen seien. Ebensowenig habe
die Nordostbahngesellschaft, wie sie selbst zugebe, damals einen
Grund gehabt, den Vertrag vom 14. Dezember 1861 abzuän
dern. Einzig und allein das Projekt der Konkurrenzlinie Thal
weil Zug habe die Parteien zum Abschlusse des Vertrages vom
5. Mai 1873 veranlaßt. Nur für den Fall, daß und auf den
Zeitpunkt, wann dieses Projekt ausgeführt werde, sei die Con
version vereinbart worden. Wenn die Absicht der Parteien die
gewesen wäre, eine bloße Zeitbestimmung festzustellen, so hätten
sie gewiß im Vertrage selbst diesem Gedanken durch irgend eine
Wendung, wie die Conversion solle erfolgen bis längstens
oder jedenfalls bis zum Ausdruck gegeben. So lange also
die Bedingung (Bau der Linie Thalweil Zug) nicht eingetreten
sei, so bleiben die Verhältnisse, wie sie durch den Vertrag vom
5. Mai 1873 für diese Zwischenzeit geordnet worden seien,
d. h. der Staat bleibe für sein Obligationenkapital am Ertrage
der Linie Zürich Zug Luzern verhältnißmäßig berechtigt. Daß
dieß Angesichts der günstigen Rendite der Zürich Zug Luzern
Bahn für den Staat vortheilhaft sei, liege auf der Hand. Allein
dies sei eine günstige Chance, welche der Staat ebenso benutzen
dürfe, wie er umgekehrt es hätte hinnehmen müssen, wenn sich
die Verhältnisse für ihn ungünstig gestaltet hätten. Hätte z. B.
die Nordostbahn sofort nach Abschluß des Vertrages vom 5. Mai
1873 die Linie Thalweil Zug gebaut, so hätte der Kanton jede
Aussicht verloren, für die bisherigen Zinseinbußen auf dem
Obligationenkapital der Linie Zürich Zug Luzern ein Aequiva
lent zu erhalten. Die Nordostbahngesellschaft könne nun dem
Staate vor dem Baue der Linie Thalweil Zug ebensowenig
wider seinen Willen eine ihm ungünstige Conversion aufzwingen,
als der Staat dies ihr gegenüber hätte thun können, wenn durch
irgendwelche Einflüsse die Rendite der Zürich-Zug Luzern Bahn
wieder auf 2 oder 3 % zurückgesunken wäre und die Conver
sion somit im Interesse des Kantons läge.
H. Replikando hält die Klägerin unter weiterer Entwickelung
der in der Klageschrift ausgeführten Momente an ihren Anträgen
fest; ste weist insbesondere darauf hin, daß die Absicht der
Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 5. Mai 1873 nicht
dahin gegangen sein könne, den Vollzug der Conversion ins
Ungewisse zu stellen, da ja beide Theile damals den Beginn
der Erdarbeiten auf der Linie Thalweil Zug als ein binnen
Frist sicher eintretendes Ereigniß betrachtet haben; daß die Con
version definitiv und nicht blos bedingt habe vereinbart werden
sollen, zeige auch der Titel des Vertrages. Wenn die Auslegung
des Beklagten richtig wäre, so wäre durch den Vertrag vom
Mai 1873 das Verhältniß der Parteien aus einem beid
seitig frei löslichen zu einem nur bedingt löslichen geworden.
Für eine Absicht der Parteien, das zwischen ihnen bestehende
Rechtsverhältniß in dieser Weise umzugestalten, liege aber gar
kein Anhaltspunkt vor.
Dem gegenüber hält der Beklagte duplicando daran fest,
daß der Vertrag, wenn derselbe den Gedanken ausdrücken sollte,
den die Klägerin ihm unterschiebe, ganz anders hätte redigirt
werden müssen. Es sei allerdings klar, daß durch den Vertrag
vom 5. Mai 1873 für die Zwischenzeit bis zum Baue der Linie
Thalweil Zug das Kündigungsrecht beider Theile aufgehoben
worden sei; allein deßhalb sei das Verhältniß nicht zu einem
unlöslichen geworden. Es liege vielmehr durchaus in der Hand
der Klägerin, die Lösung herbeizuführen; sie brauche blos die
Linie Thalweil Zug zu bauen. Aus welchem Grunde sie dieß
unterlasse und damit den Termin der Conversion hinausschiebe,
berühre den Beklagten nicht.
I. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klägerin
die im Schriftenwechsel gestellten Anträge aufrecht; er gibt indeß
dabei die Erklärung ab: die Nordostbahngesellschaft erkläre in
verbindlicher Weise, daß sie auch im Falle ihres Obsiegens im
Prozesse dem Kanton Zürich diejenige Zinsensumme, welche noch
erforderlich sei, um demselben die 4 ¼procentige Verzinsung
seines Obligationenkapitals für die ganze Dauer seiner Bethei
ligung am Eisenbahnunternehmen Zürich Zug Luzern zu ge
währen, aus den zukünftigen Mehrerträgnissen dieses Unter
nehmens nachbezahlen wolle, unter der Bedingung, 1. daß der
Beklagte statt einer Conversion mit 4½procentigen Nordostbahn
obligationen sich für sein Obligationenkapital mit Baarzahlung
begnüge, und 2. daß er, wenn die Nordostbahngesellschaft dies
wünsche, sich eine Diskontirung der nachzubezahlenden Zinsen
zu angemessenem Diskontosatze gefallen lasse.
Der Vertreter des Beklagten erklärt, daß er eventuell die
Klägerin bei deren Erklärung behafte, in erster Linie aber auf
Abweisung der Klage unter Kosten und Entschädigungsfolge
antrage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung hängt von der Auslegung der Bestim
mung des Art. 1 des Vertrages vom 5. Mai 1873 ab, daß
die Conversion der im Staatsbesitze befindlichen Obligationen
erfolgen solle auf den dem Beginne der Erdarbeiten für die
Eisenbahn Thalweil Zug nächstfolgenden 31. Dezember. Ent
hält dieser Passus eine im Interesse des Beklagten oder im
Interesse beider Parteien beigefügte Bedingung, so ist die Klage
abzuweisen; ist derselbe dagegen im ausschließlichen Interesse
der Nordostbahngesellschaft vereinbart, sei es, daß er als Be
dingung oder als bloße Befristung aufgefaßt wird, oder ist in
letzterem Falle der stipulirte Termin als eingetreten zu erachten,
so erscheint die Klage als begründet.
- Nach dem Wortlaute des Vertrages, diesen für sich allein
genommen, ist die Conversion nur für einen bestimmten Fall,
den Bau der Eisenbahnlinie Thalweil Zug vereinbart; da dieser
als ein zukünftiges und (wie ja die Folge deutlich gezeigt hat)
in seinem Eintreten objektiv ungewisses Ereigniß sich qualifi
zirt, so liegt, dem Wortlaute des Vertrages nach, eine Be
dingung, condicio, und nicht eine bloße Befristung, dies, vor;
der Wortlaut des Vertrages läßt auch nicht erkennen, daß diese
Bedingung blos zu Gunsten einer Partei, der Nordostbahnge
sellschaft, stipulirt worden wäre. Allerdings ist nun richtig, daß
der Wortlaut des Vertrages für sich allein nicht entscheiden
kann. Es ist ja sehr wohl möglich, daß die Parteien nichts
destoweniger die Conversion definitiv haben vereinbaren und
nicht von dem Eintritte des scheinbar als Bedingung gesetzten
Umstandes haben abhängig machen wollen, sondern auf letztern
nur zum Zwecke ungefährer Bestimmung der Erfüllungszeit
(im Sinne der Beifügung einer Zeitbestimmung) Bezug ge
nommen haben, weil sie eben dessen Eintreten binnen einer
gewissen Frist als sicher betrachteten, oder daß doch die Be
dingung blos im Interesse der Nordostbahngesellschaft vereinbart
worden sei. Es muß sich also, gemäß feststehender Interpreta
tionsregel, fragen, ob eine solche Willensmeinung der Parteien
aus den Umständen, unter welchen der Vertrag abgeschlossen
wurde, sich ergebe. Aus der Vorgeschichte des Vertrages vom
5. Mai 1873 ergibt sich nun zweifellos, daß es nicht die
Nordostbahngesellschaft, sondern der Kanton Zürich war, welcher
die Conversion verlangte, indem er dieselbe zur Bedingung
vorbehaltloser Gewährung der Staatssubvention für die Linie
Thalweil Zug machte. Allein daraus folgt doch nicht, daß er
die, dem Wortlaute des Vertrages nach, nur für den Fall des
Baues der Linie Thalweil Zug vereinbarte Conversion in
Wirklichkeit unbedingt, blos unter Beifügung einer Zeitbestim
mung, habe vereinbaren, oder doch der Nordostbahngesellschaft
habe anheimstellen wollen, auch vor dem Eintreten der Be
dingung zu convertiren. Vielmehr sprechen gewisse Thatumstände
gegen eine solche Willensmeinung der Parteien. Nach den
Verhältnissen zur Zeit des Vertragsabschlusses lag es nämlich
nicht nur im Interesse der Nordostbahngesellschaft, sondern auch
im Interesse des Kantons Zürich, daß eine Conversion unter
den im Vertrage vom 5. Mai 1873 stipulirten Bedingungen
blos im Falle des Baues der Linie Thalweil Zug und zur Zeit
desselben erfolge. Die Linie Zürich Zug Luzern warf allerdings
in dem dem Vertragsabschlusse vorangegangenen Betriebsjahre
noch nicht einen Zins von 4 ½ % ab, wie er für die in Um
tausch zu gebenden Nordostbahnobligationen vereinbart war,
aber deren Erträgnisse hatten sich in den letzten Jahren stetig
gehoben und mußten, aller Voraussicht nach, wenn die Linie
ohne Konkurrenz blieb, in der nächsten Zukunft den Zinsfuß
von 4 ½ übersteigen; dies war um so gewisser zu erwarten,
als nach den Bestimmungen des Vertrages vom 14. Dezember
1861 (welcher zwar in dieser Richtung von den Parteien nicht
in Bezug genommen ist, aber einen Bestandtheil der Prozeß
akten bildet und daher vom Gerichte berücksichtigt werden darf)
die der Nordostbahngesellschaft für Mitbenutzung der Bahnstrecken
Altstetten Zürich und des Bahnhofes Zürich, sowie für den
Bahnbetrieb und Bahnunterhalt zu bezahlenden Entschädigungen,
welche gemäß Art. 13 und 16 des Vertrages in den ersten Be
triebsjahren sich successive gesteigert hatten, in Zukunft eine
Erhöhung nicht mehr erfuhren, so daß, bei der vorauszusehenden
Zunahme des Verkehrs, der Reinertrag sich um so mehr steigern
mußte. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, anzunehmen, daß der
Kanton Zürich sich eine Conversion zu den im Vertrage vom
5. Mai 1873 vereinbarten Bedingungen wirklich nur unter der
Bedingung und auf die Zeit des Baues der Linie Thalweil
Zug habe ausbedingen und gefallen lassen wollen. Durch den
Vertrag vom 5. Mai 1873 verzichtete nämlich, was nicht zu
übersehen ist, der Kanton Zürich auf die nach den Bestimmungen
des Vertrages vom 14. Dezember 1861 für den Fall der
Kündigung der Obligationen durch die Nordostbahngesellschaft
ihm gebührenden Zinsnachzahlungen für die Vergangenheit. Ein
solcher Verzicht für den Fall und auf die Zeit des Baues der
Linie Thalweil Zug nun war leicht erklärlich, da für diesen
Fall, wie sich aus der Weisung des Regierungsrathes vom
8. Februar 1873 ergibt, die zürcherischen Behörden es offenbar
als ausgeschlossen erachteten, daß die Erträgnisse der Linie
Zürich Zug Luzern sich je derart heben könnten, um Zinsnach
zahlungen zu gestatten. Dagegen ist angesichts der günstigen
Aussichten der Linie Zürich Zug Luzern für so lange als die
Konkurrenzlinie über Thalweil nicht gebaut wurde, nicht an
zunehmen, daß die zürcherischen Behörden einen solchen Verzicht
unbedingt haben aussprechen und der Nordostbahngesellschaft das
Recht zur Conversion nach den Bestimmungen des Vertrages
vom 5. Mai 1873 vor dem Baue der Thalweiler Linie haben
einräumen wollen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, daß die
gegentheilige Willensmeinung der Parteien aus den Umständen
deutlich erhelle. Daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages
vom 5. Mai 1873 die Erfüllung der Bedingung, resp. den
Bau der Linie Thalweil Zug, und zwar binnen der konzes
XI 1885
sionsmässigen Frist, für aller Voraussicht nach gesichert hielten,
mag zugegeben werden, allein deßhalb kann doch die betreffende
Vertragsklausel nicht als bloße Zeitbestimmung aufgefaßt werden,
denn wenn auch die Parteien die Eventualität, auf welche hin
sie die Conversion stipulirten, als voraussichtlich sicher eintre
tend betrachtet haben mögen, so war doch immerhin die Con
version nur für diese Eventualität gewollt und wurde sie expres
sis verbis nur für diesen Fall im Vertrage ausbedungen.
3. Ist demnach die vorliegende Klage abzuweisen, so könnte
sich dagegen allerdings fragen, ob die Parteien, insbesondere
die Nordostbahngesellschaft, nicht deßhalb, weil die im Vertrage
vom 5. Mai 1873 gesetzte Bedingung der Conversion nicht,
wie beim Abschlusse des Vertrages vorausgesetzt wurde, in Er
füllung gegangen sei, auf die Kündigungsbestimmungen des
Vertrages vom 14. Dezember 1861 zurückgreifen und, gestützt
auf diese, die staatliche Betheiligung am Eisenbahnunternehmen
Zürich Zug Luzern aufkünden können. Allein darauf ist die
Klage vorliegend nicht gestützt worden und es ist daher darüber
im gegenwärtigen Verfahren nicht zu entscheiden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
Mp. G
Lausanne.