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Urtheil vom 18. Juli 1885
in Sachen Scholder gegen Wolff.
A. Durch Urtheil vom 1. Mai 1885 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
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Es wird davon Vormerk genommen, daß die Kläger die
Klage, soweit solche auf Ersatz der ihnen aus der Prozeßführung
in Berlin entstandenen Kosten gerichtet war, zurückgezogen haben.
Im Uebrigen ist die Klage gutgeheißen und der Beklagte ver
pflichtet, den Klägern 5388 Fr. nebst Zins à 6 % seit 1. No
vember 1883 und im Weitern 41 Fr. 50 Cts. als Kosten des
summarischen Verfahrens zu bezahlen.
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Die Staatsgebühr wird auf 250 Fr. festgesetzt; die üb
rigen Kosten betragen: 15 Fr. 90 Cts. Schreibgebühren, 2 Fr.
Citationsgebühren, 4 Fr. 30 Cts. Stempel, 10 Cts. Porto.
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Der Beklagte hat den Klägern über die ihnen für den
Termin vom 10. April 1885 zugesprochene Entschädigung von
30 Fr. hinaus eine weitere Prozeßentschädigung von 120 Fr.
zu bezahlen.
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Die Kosten sind dem Beklagten auferlegt.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
derselbe: Es sei in Abänderung der vorinstanzlichen Entschei
dung die Klage abzuweisen unter voller Kosten und Entschädi
gungsfolge.
Der Vertreter der Klägerin dagegen trägt in erster Linie
darauf an, es sei auf die Beschwerde als verspätet nicht ein
zutreten, eventuell beantragt er Bestätigung des handelsgericht
lichen Urtheiles unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Durch Telegramme vom 28. September und 3. Oktober
1883 beauftragte der Beklagte (im Auftrage und für Rechnung
des C. Huber Zollinger in Zürich) die Klägerin, je 50 Stück
Mainz Ludwigshafener Eisenbahn Aktien per ultimo Oktober
1883 bestmöglich anzukaufen. Die Klägerin führte diese Auf
träge, wie sie dem Beklagten noch am 28. September und
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Oktober telegraphisch mittheilte, durch Ankäufe zum Kurfe
von 114. 12 und 115 aus und der Beklagte erkannte diese
Käufe als für ihn gemacht brieflich an. Den Einkaufsaufträgen
des Beklagten waren zwei Briefe der Klägerin an denselben
vom 26. September und 1. Oktober 1883 vorangegangen; im
ersten Briefe war bemerkt: Heute möchten wir..... Sie nur
auf Mainzer Ld. Akt. aufmerksam machen, welche nach intimen
Nachrichten binnen Kurzem zur Verstaatlichung, und zwar zu
einem sehr guten Satze, gelangen. Es dürften 8 10 % Nutzen
darin liegen. Heut 114 ¾ per Oct. In dem Briefe vom
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Oktober sodann war bemerkt: Mainzer müssen, wenn unsere
bisher bewährte Quelle nicht zum ersten Male trügt, etwa am
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ct. einen starken Aufschwung nehmen. Dies hängt mit
Verstaatlichungssachen zusammen. Details dürfen wir nicht
sagen. Möglich, daß schon nach dem 5 ct. die Steigung be
ginnt. Fühlt man sich nicht sicher, so sollte man wenigstens
eine Prämie an diese Sache wenden. Heut 114½ resp. 115¾
Marge. Eine Verstaatlichung der Mainz Ludwigshafenerbahn
fand nun aber nicht statt und es trat in Folge des plötzlichen
Bekanntwerdens einer neuen Aktienemission eine starke Baisse
der Aktien ein. In Folge dessen erklärte der Auftraggeber des
Beklagten C. Huber Zollinger durch Schreiben vom 18. Oktober
1883 dem Beklagten, daß er vom Vertrage zurücktrete und
letztern als null und nichtig betrachte, da er das Opfer einer
Bauernfängerei geworden sei; der Beklagte erklärte daraufhin
gleichfalls gegenüber der Klägerin, daß er den Vertrag als unver
bindlich betrachte und hielt hieran fest, auch nachdem die Klägerin
ihm am 25. Oktober 1883 angezeigt hatte, daß sie von dem
ihr nach Art. 376 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches
zustehenden Rechte, als Selbstverkäuferin einzutreten, Gebrauch
machen und für den Fall, daß der Beklagte am 30. Oktober
seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommen sollte, die Zwangs
regulirung des Geschäftes vornehmen werde. Da demnach der
Beklagte am Stichtage die gekauften 100 Aktien nicht abnahm,
ließ die Klägerin dieselben am 1. November 1883 durch einen
beeidigten Makler an der Berliner Börse verkaufen und stellte
dem Beklagten Rechnung über die Differenz zwischen Kauf und
Verkauf, indem sie den Beklagten inklusive Provision und Kosten
mit 4310 Mark 40 Pf. belastete. Da der Beklagte die Be
zahlung dieser Summe verweigerte, so klagte die Klägerin ihren
Anspruch gegen denselben bei der VII Kammer für Handels
sachen des Landgerichtes I in Berlin ein. Diese hieß die Klage
durch Urtheil vom 17. März 1884 gut. Als indeß die Klägerin
versuchte, dieses Urtheil im Wege des summarischen Verfahrens
in Zürich zur Vollstreckung zu bringen, unterlag sie damit in
beiden Instanzen, weil das Landgericht in Berlin nach den Be
stimmungen des zürcherischen Prozeßrechtes nicht zuständig ge
wesen sei. Daraufhin machte die Klägerin ihre Klage im ordent
lichen Verfahren anhängig, wobei sie beantragte, der Beklagte sei
zu verpflichten, ihr 5388 Fr. oder 4810 Mark 40 Pf. nebst Zins
à 6 % und im Fernern 41 Fr. 50 Cts. als Kosten des sum
marischen Verfahrens zu bezahlen unter Kosten und Entschädi
gungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Durch das angefochtene
Urtheil ist die Klage, entgegen dem auf Abweisung gerichteten
Antrage des Beklagten, gutgeheißen worden.
2. Die Einrede der Verspätung der Beschwerde stützt sich dar
auf, daß das angefochtene handelsgerichtliche Urtheil in der
Sitzung vom 1. Mai 1885 den Parteien mündlich eröffnet
worden sei, während der Beklagte die Weiterziehung erst am
28. Mai / 4. Juni, also nach Ablauf der zwanzigtägigen Rekurs
frist des Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege, erklärt habe; maßgebend für die Berechnung
der Rekursfrist sei nämlich die mündliche Urtheilseröffnung, mit
welcher handelsgerichtliche Urtheile nach der zürcherischen Gesetz
gebung rechtskräftig werden, nicht die Mittheilung der schrift
lichen Urtheilsausfertigung. Letzterer gegenüber wäre die Rekurs
frist allerdings gewahrt, da die Zustellung erst am 16. Mai
stattgefunden habe. Diese Einwendung erscheint als unbegründet.
Nach Art. 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege läuft die Frist zur Weiterziehung kanto
naler Civilurtheile an das Bundesgericht von der Mittheilung
des angefochtenen Urtheiles an. In welcher Form nun die Ur
theilsmittheilung zu geschehen hat und wann dieselbe in Folge
dessen vollendet ist, beurtheilt sich nach dem kantonalen Prozeß
rechte. Nach zürcherischem Rechte aber ( 193 Absatz 1 des Ge
setzes betreffend die Rechtspflege) sind endliche und erstinstanzliche
Civilerkenntnisse auch nach mündlicher Eröffnung den Parteien
immer noch schriftlich mitzutheilen, sofern nicht ausdrücklich
oder stillschweigend darauf verzichtet wurde. Diese Regel gilt
auch für handelsgerichtliche Urtheile, da dieselben nach dem
zürcherischen Prozeßrechte ( 549 leg. cit.) endliche Urtheile
sind. Diese schriftliche Mittheilung der Urtheile hat die Be
deutung, daß erst durch dieselbe die kantonalen Rechtsmittel
fristen in Lauf gesetzt worden ( 664 u. 706 leg. cit.). Dem
nach kann nicht daran gezweifelt werden, daß nach zürcherischem
Rechte die Mittheilung des Urtheiles, sofern auf schriftliche Zu
fertigung nicht verzichtet wurde, erst mit der Zustellung der
schriftlichen Urtheilsausfertigung vollendet ist. Daß handelsge
richtliche Urtheile nach 664 des Rechtspflegegesetzes sofort mit
der Ausfällung rechtskräftig werden, ändert hieran nichts; diese
Bestimmung ist offenbar durch das Bundesgesetz über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege insoweit aufgehoben, als nach
diesem Bundesgesetze handelsgerichtliche Urtheile weiter gezogen
werden können; denn es unterliegt ja keinem Zweifel, daß dem
Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundesgericht Suspensiv
effekt zukommt und daß somit solche kantonale Urtheile, gegen
welche dasselbe statthaft ist, vor Ablauf der Weiterziehungsfrist
nicht in Rechtskraft erwachsen können.
3. Ist somit die Einrede der Verspätung des Rekurses unbe
gründet, so muß sich dagegen fragen, ob und inwieweit das
Bundesgericht zur Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei.
Dabei ist vorab zu bemerken: Vor den kantonalen Gerichten
hatte die Klägerin einerseits die actio judicati gestützt auf das
Berliner Urtheil vom 17. März 1884, andererseits die Kon
traktsklage erhoben. Die erstere Klage ist vom Handelsgerichte
verworfen worden und es hat sich die Klägerin darüber nicht
beschwert, wie denn auch in dieser Richtung die Weiterziehung
an das Bundesgericht nicht zulässig wäre, da die Vollstreckbar
keit ausländischer Urtheile in der Schweiz sich nicht nach eidge
nössischem Privatrechte, sondern (von Staatsverträgen abgesehen)
nach kantonalem Prozeßrechte beurtheilt. Der Beklagte seiner
seits hat im heutigen Vortrage vor Bundesgericht, wie bereits
vor dem Handelsgerichte, nur noch vorgebracht, er sei deshalb
nichts schuldig, weil die Klägerin, indem sie ihn zum Abschlusse
des Geschäftes ermunterte, wider besseres Wissen, d. h. arglistig,
oder doch grob fahrlässig gehandelt habe. Die übrigen von ihm
früher (im Prozesse vor dem Handelsgerichte in Berlin) dem
Klageanspruche entgegengestellten Einwendungen, daß die Klä
gerin zum Eintritte als Selbstverkäuferin nicht befugt gewesen
sei und daß es sich um ein Differenzgeschäft handle, hat er nicht
festgehalten, so daß dieselben nicht weiter in Betracht kommen.
Wie nun das Handelsgericht richtig ausführt, läßt das Vor
bringen des Beklagten eine doppelte Auffassung zu: einerseits
kann darin die Geltendmachung einer dem Klagebetrag gleich
kommenden Schadenersatzforderung aus Delikt (doloser oder grob
fahrläßiger Rathsertheilung), anderseits dagegen die Einwendung
erblickt werden, daß der Vertrag wegen eines von der Klägerin
betrügerisch hervorgerufenen Irrthumes im Motiv für den Be
klagten unverbindlich sei. Im erstern Falle handelt es sich um
die Einrede der Kompensation: es wird dem Anspruche der
Klägerin ex contractu eine gleich große Gegenforderung ex
delicto entgegengestellt; im letztern Falle dagegen wird bestrit
ten, daß der Klägerin überhaupt eine wirksame Forderung aus
Vertrag zustehe; es wird die Gültigkeit des Vertrages selbst
verneint, derselbe wegen Betruges als relativ nichtig angefochten.
4. In dem heutigen Vortrage wie in der schriftlichen Weiter
zugserklärung des Beklagten hat sich Letzterer in erster Linie
sehr bestimmt auf den Standpunkt gestellt, daß er einen selb
ständigen Schadenersatzanspruch ex delicto kompensationsweise
geltend mache. Allein die Vorinstanz hat nun erkannt, die
Kompensationseinrede sei nicht in prozessualisch richtiger Form
vorgebracht worden, da sie nicht gemäß 336 des zürcherischen
Gesetzes betreffend die Rechtspflege ausdrücklich formulirt wor
den sei. Diese Entscheidung entzieht sich, da sie auf Anwendung
des kantonalen Prozeßrechtes beruht, der Nachprüfung des Bun
desgerichtes. Allerdings ist in der Begründung des angefochtenen
Urtheiles beigefügt, daß der Schadenersatzanspruch des Beklagten
auch sachlich offenbar unbegründet wäre. Allein auf diese bei
läufige Bemerkung in den Urtheilsgründen kann nichts ankom
men; dieselbe ändert nichts daran, daß die Vorinstanz den
Schadenersatzanspruch des Beklagten in Wirklichkeit nicht rechts
kräftig beurtheilt, sondern blos die darauf gestützte Kompensa
tionseinrede, weil sie nicht in prozessualisch richtiger Form vor
gebracht worden sei, ausgeschlossen hat. Das Bundesgericht hat
also nicht zu untersuchen, nach welchem materiellen Rechte ein
Schadenersatzanspruch des Rekurrenten ex delicto zu beurtheilen
und ob derselbe eventuell sachlich begründet wäre. Nur soviel
mag hier bemerkt werden, daß jedenfalls für einen solchen An
spruch nicht der vom Beklagten angerufene 1162 des zürche
rischen privatrechtlichen Gesetzbuches maßgebend wäre. Denn
diese, die Haftung aus kaufmännischem Rathe betreffende, Ge
setzesbestimmung ist gewiß durch das eidgenössische Obliga
tionenrecht aufgehoben worden, da dieses in Art. 50 u. ff. die
Haftung aus unerlaubten Handlungen bezw. für außerkontrakt
liches Verschulden erschöpfend normiren will, so daß daneben
für Spezialbestimmungen der kantonalen Gesetze kein Raum
bleibt.
5. In zweiter Linie hat der Beklagte, insbesondere im heu
tigen Vortrage, auch den weitern Standpunkt, daß der Vertrag
wegen Betrugs für ihn unverbindlich sei, geltend gemacht. Die
Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung dieser Seite
der Beschwerde hängt davon ab, ob in dieser Richtung eidge
nössisches oder ausländisches (preußisches) Recht anwendbar ist.
Dies zu prüfen ist das Bundesgericht unzweifelhaft befugt.
Denn wenn auch das eidgenössische Obligationenrecht keine aus
drücklichen Bestimmungen über die Grenzen seiner Anwendbar
keit in räumlicher Beziehung enthält, so sind doch nicht etwa
die einschlägigen Vorschriften der kantonalen Gesetze in Kraft
geblieben; vielmehr ist davon auszugehen, daß das eidgenössische
Obligationenrecht seine Herrschaftsgrenzen in räumlicher (wie
unzweifelhaft in zeitlicher) Beziehung selbst und einheitlich nor
mirt; die Aufstellung besonderer ausdrücklicher Gesetzesbestim
mungen hierüber ist offenbar nur deshalb unterblieben, weil der
Gesetzgeber die dem Sinn und Geiste des Gesetzes entsprechende
Entwickelung der maßgebenden Normen der Doktrin und Praxis
überlassen wollte und es nicht als angemessen erachtete, dieselben
durch positiv durchgreifende Gesetzesbestimmungen zu binden.
Wenn nun aber nach dem Sinn und Geiste des eidgenössischen
Gesetzes auf ein konkretes Rechtsverhältniß nicht eidgenössisches
sondern fremdes Recht anzuwenden ist, so ist das Bundesgericht
nicht weiter befugt, zu prüfen, ob die kantonalen Gerichte das
maßgebende fremde Recht richtig angewendet haben. Denn nach
Art. 29 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes
rechtspflege ist das Bundesgericht nur insoweit kompetent, als
es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt, die nach eidgenössischen
Gesetzen zu beurtheilen sind. Die Anwendung des ausländischen
wie des kantonalen Rechtes ist demnach der Nachprüfung des
Bundesgerichtes entzogen, welches ja auch nur deshalb als Ober
instanz in Civilsachen eingesetzt wurde, um die einheitliche An
wendung des eidgenössischen Rechtes zu sichern.
Im vorliegenden Falle nun hat die Vorinstanz offenbar
preußisches Recht angewendet; sie spricht dies zwar, soweit es
die hier in Frage stehende Einwendung des Betruges anbelangt,
nicht speziell aus. Allein da sie für die Schadenersatzforderung
des Beklagten ex delicto das preußische Recht als maßgebend
erklärt hat, weil der Erfüllungsort Berlin sei, so muß gewiß
ohne Weiteres angenommen werden, sie habe auch die Einwen
dung gegen die Verbindlichkeit des Vertrages nach preußischem
Rechte beurtheilt.
7. Fragt sich, ob dies dem Sinn und Geiste des eidgenössi
schen Obligationenrechtes bezw. richtigen Grundsätzen des inter
nationalen Privatrechtes entspreche, so ist diese Frage zu bejahen.
Gültigkeit und Wirksamkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte sind,
wie in Theorie und Praxis überwiegend anerkannt ist, sofern
nicht absolut zwingende Gesetze des Prozeßortes entgegenstehen
nach demjenigen Landesrechte zu beurtheilen, welches die Parteien
beim Geschäftsabschlusse als maßgebend entweder wirklich be
trachteten, oder dessen Anwendung sie doch vernünftiger und
billigerweise erwarten konnten und mußten. In concreto nun
liegen besondere Anhaltspunkte dafür, daß die Kontrahenten
beim Vertragsabschlusse ihr Rechtsverhältniß einem bestimmten
Ortsrechte haben unterstellen wollen, nicht vor. Dagegen fällt
entscheidend in's Gewicht, daß Berlin, wie zwischen den Par
teien nicht bestritten und übrigens, da dort der Einkaufsauftrag
des Beklagten auszuführen und die Aktien von Letzterem abzu
nehmen waren, evident ist, Erfüllungsort des Vertrages und
gleichzeitig auch Entstehungsort desselben ist; in Berlin nämlich
wurde das Vertragsoffert des Beklagten (die Einkaufskommission)
von der Klägerin durch sofortige Ausführung des Auftrages an
genommen und dadurch der Vertrag zur Vollendung gebracht.
Angesichts dieser Momente ist das preußische Recht als dasjenige
Ortsrecht zu betrachten, dessen Anwendung der Natur der Sache
und der muthmaßlichen Intention der Parteien entspricht. Denn
der Vertrag wurde ja eben in Berlin existent und es war im
normalen Verlaufe der Dinge das ganze Geschäft dort abzu
wickeln. Das in Zürich geltende schweizerische Recht könnte nur
als Wohnsitzrecht des einen Vertragstheiles zur Anwendung
kommen. Allein wenn auch das Wohnsitzrecht der Parteien für
die Fähigkeit derselben zum Geschäftsabschlusse von Bedeutung
ist, so kann dasselbe dagegen in der Regel für den objektiven
Bestand und die Wirkungen einer Vertragsobligation nicht als
entscheidend erachtet werden; bei Anwendung des Wohnsitzrechtes,
insbesondere auf gegenseitige Verträge, würde die Anomalie
entstehen, daß Rechte und Verpflichtungen der beiden Kontra
henten nach verschiedenen Rechten, also möglicherweise in ganz
verschiedener, widersprechender Weise sich regelten. Dies ent
spricht aber gewiß einem vernünftigen Verkehrswillen nicht und
es wird denn auch die regelmäßige Anwendung des Wohnsitz
rechtes in Bezug auf objektiven Bestand und Wirkungen obli
gatorischer Rechtsverhältnisse von Doktrin und Praxis über
wiegend verworfen.
8. Ist aber demnach in casu preußisches und nicht eidgenös
sisches Recht anzuwenden, so ist das Bundesgericht zur sachlichen
Beurtheilung der Beschwerde nicht kompetent.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung des Beklagten wird mangels Kompe
tenz des Bundesgerichtes nicht eingetreten und es hat somit in
allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Handelsge
richtes des Kantons Zürich vom 1. Mai 1885 sein Bewenden.
56. Urtheil vom 12. September 1885
in Sachen Rohner gegen Fierz.
A. Durch Urtheil vom 3. Juli 1885 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
- Die Klage ist abgewiesen.
- Die Widerklage ist gutgeheißen und der Kläger und Wider
beklagte ist verpflichtet, dem Beklagten und Widerkläger 6668 Fr.