- Urtheil vom 4. September 1885
in Sachen Eckel.
A. Durch Urtheil vom 21./28. Mai 1885 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erst
instanzliche Urtheil bestätigt. Kläger Appellant trägt ordentliche
und außerordentliche Kosten zweiter Instanz mit Einschluß einer
Urtheilsgebühr von 50 F
Durch das erstinstanzliche Urtheil des Civilgerichtes Basel
vom 20. April 1885 war die Klage kostenfällig abgewiesen
worden.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und Rekurrent
die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver
handlung trägt sein Anwalt darauf an, es sei in Abänderung
des vorinstanzlichen Urtheiles die Klage gutzuheißen und dem
nach seien die Beklagten zur Bezahlung einer vom Richter zu
bestimmenden Schadenersatzsumme zu verurtheilen, unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
Der Vertreter der Beklagten dagegen trägt auf Bestätigung
des zweitinstanzlichen Urtheiles unter Kosten und Entschädigungs
folge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger (Inhaber eines Müllereigeschäftes in Mett)
belangt die Beklagten (Inhaber eines kaufmännischen Informa
tionsbureaus in Basel) auf Schadenersatz, weil ihr Comptoir
über ihn ungünstige, vollkommen unrichtige Informationen er
theilt habe; es sei dies insbesondere im Jahre 1884 gegenüber
dem Hause Steiner und Sohn in Mannheim geschehen und es
sei in Folge der ertheilten Informationen dieses Haus von einem
bedeutenden mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäfte zurückge
treten. Dadurch sei er (Kläger) in seinem Geschäftsbetriebe
erheblich gestört worden und habe außerdem, da er die betref
fende Waare (Theodostaweizen) anderweitig um soviel theurer
habe einkaufen müssen, einen direkten nachweisbaren Schaden
von 250 Fr. erlitten. Auch an andere Geschäftshäuser habe das
beklagte Comptoir die nämliche ungünstige Information über den
Kläger ertheilt und dadurch dessen Kredit erheblich geschädigt und
seine geschäftlichen Beziehungen gestört. Für den dem Kläger
hieraus erwachsenen Schaden seien die Beklagten gemäß Art. 50
und 55 O. R. ersatzpflichtig.
Die Vorinstanz hat die Klage deshalb abgewiesen, weil eine
unerlaubte Handlung der Beklagten nicht vorliege, da nach Lage
der Sache nicht angenommen werden könne, daß dieselben bei
Ertheilung der Information an Steiner und Sohn fahrläßig
gehandelt haben und weil überdem der Kläger weder einen öko
nomischen Schaden noch eine ernstliche Verletzung in seinen per
sönlichen Verhältnissen nachgewiesen habe. Es sei nicht nach
gewiesen, daß das beklagte Comptoir auch andern Häusern als
dem Hause Steiner und Sohn ungünstige Informationen über
den Kläger ertheilt habe. Die dem letztern Hause ertheilte
Auskunft enthalte keine ernstliche Verletzung der persönlichen
Verhältnisse des Klägers und es erhelle auch nicht, daß letzterer
durch dieselbe ökonomisch geschädigt worden sei, da er es unter
lassen habe, gegenüber dem Hause Steiner und Sohn auf Er
füllung des Vertrages oder Schadenersatz zu klagen.
2. In seinem Klagebegehren hat der Kläger seine Schaden
ersatzforderung nicht beziffert, sondern sich damit begnügt, Zah
lung einer vom Richter zu bestimmenden Schadenersatzsumme
zu verlangen; der einzige positive Anhaltspunkt für die Höhe
des vom Kläger im gegenwärtigen Prozesse geltend gemachten
Anspruches liegt in seiner Angabe, daß er durch den Rücktritt
des Hauses Steiner und Sohn von dem mit ihm abgeschlossenen
Geschäfte einen direkten nachweisbaren Schaden von 250 F.
erlitten habe. Nun ist aber das Bundesgericht, da es sich un
zweifelhaft um einen seiner Natur nach einer Schätzung unter
liegenden Anspruch handelt, gemäß Art. 29 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege nur dann kompetent,
wenn der Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens
3000 Fr. hat. Angesichts dieser positiven Gesetzesbestimmung
kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nur dann eintreten,
wenn anzunehmen ist, daß der gesetzliche Streitwerth gegeben
sei, und es hätte demnach dem Kläger, wenn er sich die Be
schwerde an das Bundesgericht wahren wollte, obgelegen, seine
Forderung in der Klage genau zu beziffern oder doch wenigstens
solche Angaben über den Betrag des von ihm behaupteten Scha
dens zu machen, daß daraus auf das Vorhandensein des gesetz
lichen Streitwerthes geschlossen werden könnte. Nachdem er dies
unterlassen und die Feststellung des Quantitatives seiner For
derung durchaus dem richterlichen Ermessen anheimgestellt hat,
kann nicht angenommen werden, daß der gesetzliche Streitwerth
von 3000 Fr. gegeben sei; dies um so weniger, als der Kläger
in dem von ihm anfänglich eingeleiteten Strafverfahren (welchem
wegen Verjährung der Strafklage keine Folge gegeben wurde)
den erlittenen Schaden blos auf 2000 Fr. veranschlagt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz des Bundes
gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen
bei dem Urtheile des Appellationsgerichtes des Kantons Basel
stadt vom 21./28. Mai 1885 sein Bewenden.