- Entscheid vom 5. September 1885
in Sachen Joneli.
A. Karl Jahn, Staatsanwalt in Bern, klagte beim Amts
gerichte Bern gegen Emil Joneli Mory, Journalisten in Bern,
auf Entschädigung wegen der ihm von letzterem durch die in
den Nummern 245 und 246 des Vaterland vom Jahre 1883
enthaltenen Artikel (betitelt eine Schwurgerichtsverhandlung in
Bern ) zugefügten Ehrverletzung. Bei der Verhandlung vor
Amtsgericht Bern vom 26. November 1884 bestritt der Beklagte
die Kompetenz des Amtsgerichtes als Civilgericht. Er wurde
indeß nach gepflogener mündlicher Verhandlung vom Amtsge
richte, auf das Referat seines Präsidenten hin, mit seiner Ge
richtsstandseinrede abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ergriff
E. Joneli Mory (da der Kläger seine Forderung in die Kom
petenz des Amtsgerichtes gestellt hatte, eine Appellation an das
kantonale Appellationsgericht also ausgeschlossen war) den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht.
B. In seiner Rekursschrift vom 23. Januar 1885 stellt E.
Joneli Mory den Antrag: Es wolle das Bundesgericht das
angeführte Urtheil des Amtsgerichtes von Bern vom 26. No
vember 1884 als verfassungswidrig kassiren unter Kostenfolge
gegen wen Rechtens. Zur Begründung werden im Wesent
lichen folgende Momente geltend gemacht: 63 der bernischen
Kantonsverfassung bestimme: Für Kriminal , politische und
Preßvergehen sind Geschwornengerichte eingesetzt.
Dem Gesetze bleibt vorbehalten, den Geschwornengerichten
auch andere Theile der Strafrechtspflege zu übertragen.
Dasselbe wird auch die nähere Organisation der Geschwornen
gerichte bestimmen. In Anwendung dieser Verfassungsbestim
mung habe der Appellations und Kassationshof des Kantons
Bern in zwei dem vorliegenden analogen Fällen durch Urtheile
vom 25. März 1882 den Grundsatz ausgesprochen, daß Schaden
ersatzklagen aus Preßvergehen vor dem Civilrichter nicht gel
tend gemacht werden können, so lange die Schuld des Beklagten
nicht durch das Schwurgericht festgestellt sei (vergleiche Zeitschrift
des bernischen Juristenvereins, Band XVIII, S. 483 u. ff.). Die
Møtivirung dieser Urtheile, welcher der Rekurrent sich durchaus
anschließe, entspreche vollständig dem Sinne und Geiste der Ver
fassung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Entstehungsge
schichte derselben. In dem dem Verfassungsrathe vorgelegten
Entwurfe habe der entsprechende Paragraph (damals 61) ge
lautet: Für die Verwaltung der Rechtspflege in Kriminal , in
politischen und in Ehr und Preßvergehenssachen sind die Ge
schwornengerichte eingesetzt. Schon die Vergleichung dieser Stelle
des Entwurfes mit dem Paragraphen, wie er als 63 definitiv
in die Verfassung aufgenommen worden fei, zeige die Absicht
des Gesetzgebers, die Preßvergehen als ein einheitliches Ganzes
der alleinigen Jurisdiktion der Geschwornengerichte zu unter
stellen. Ursprünglich habe die Absicht obgewaltet, alle Ehrver
letzungen, gleichviel ob durch die Presse begangen oder nicht,
an die Geschwornengerichte zu verweisen; diese Absicht sei im
weitern Verlaufe der Berathungen aufgegeben worden. Rück
sichtlich der Preßdelikte dagegen sei daran festgehalten worden,
daß dieselben ohne allen Unterschied ihres Charakters im Ein
zelnen, gleichviel ob politischer oder nicht politischer Natur, den
ständigen Gerichten zu entziehen und der Jurisdiktion der
Schwurgerichte zu unterstellen seien. Dies folge e contrario
auch daraus, daß in dem neuen Entwurfe einer bernischen
Kantonsverfassung ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen
Preßdelikten politischer und nicht politischer Natur gemacht
werde. Maßgebend für die Behandlung der Preßdelikte in der
gegenwärtigen Verfassung sei der Gedanke der Preßfreiheit ge
wesen. Dies ergebe sich besonders deutlich aus den im Ver
fassungsrathe abgegebenen Voten Imobersteg's und Stämpfli's
insbesondere des letztern (Tagblatt des Verfassungsrathes Nr. 70
und 71). Es sei von diesen Rednern betont worden, daß Preß
vergehen, da die Presse wesentlich ein politisches Institut sei,
nicht der Judikatur ständiger Gerichte unterworfen werden kön
nen, sondern daß dieselben vom Volksgerichte, dem Schwurge
richte, beurtheilt werden müssen. Mit dieser Tendenz der Ver
fassung sei es unvereinbar, daß, durch Anstellung einer selbst
ständigen Civilklage seitens der durch ein Preßerzeugniß Be
leidigten, die Entscheidung über die That resp. Schuldfrage
den Geschwornen entzogen und vor ein ständiges Gericht gebracht
werde. In einem derartigen Vorgehen liege eine Umgehung und
damit zugleich eine Verletzung der Verfassung. Die fragliche
Norm der Verfassung sei auch mit dem Obligationenrechte, das
sich mit dem Verfahren ja überhaupt nicht beschäftige, nicht un
vereinbar und enthalte auch keine Verkümmerung der Civil
ansprüche des Injuriirten. Als Ausnahme könne freilich vor
kommen, daß im Falle des Todes des Injurianten vor der
Fällung des Wahrspruches der Geschwornen der Injuriirte um
seinen Civilanspruch gebracht werde; allein in solchen Fällen
läge eben ein vom Injuriirten zu tragender Zufall vor. Auch
Art. 3 des bernischen Strafprozesses von 1850 (welcher die
selbständige Einklagung von Civilansprüchen aus strafbaren
Handlungen zulasse) vermöge nach der Regel lex posterior
generalis non derogat legi priori speciali an der in der Ver
fassung von 1846 enthaltenen speziellen Vorschrift für Preß
delikte nichts zu ändern.
C. Das Amtsgericht Bern führt in seiner Vernehmlassung
auf diese Beschwerde im Wesentlichen aus: Wenn Alinea 1 des
Art. 63 der Kantonsverfassung allein stände, so könnte zweifel
haft sein, ob diese Bestimmung nur die öffentlich rechtlichen
Strafansprüche, oder, wie der Rekurrent behaupte, auch die civil
rechtlichen Schadenersatzansprüche aus Preßvergehen den Schwur
gerichten überweise. Jeder Zweifel aber verschwinde, sobald man
den Art. 63 in seinem Zusammenhange, insbesondere das Alinea 2
desselben, in's Auge fasse; aus Alinea 2 cit. ergebe sich deutlich,
daß der Gesetzgeber nur an die Beurtheilung öffentlich rechtlicher
Strafansprüche gedacht habe. Danach sei denn aber selbstver
ständlich eine Ausdehnung der verfassungsmäßigen Bestimmung
auf andere Ansprüche, auch wenn diese dem nämlichen That
bestande, wie die gedachten Strafansprüche, entspringen sollten,
unzulässig. Die Richtigkeit dieser Auslegung werde durch die
in Ausführung der Verfassung erlassenen Gesetze und durch die
praktischen Konsequenzen, welche sich aus der Ansicht des Be
schwerdeführers ergäben, bestätigt. Die bernische Gerichtsorgani
sation kenne keine Civil , sondern nur eine Strafjury. Art. 3
der Strafprozeßordnung vom 2. März 1850 lasse allerdings
eine adhäsionsweise Verfolgung der aus einem Delikte ent
prungenen Civilansprüche im Strafverfahren zu, aber er schreibe
dieselbe nicht vor. In Fällen, wo eine Strafverfolgung aus
irgendwelchem Grunde, z. B. wegen Todes des Delinquenten,
nicht stattfinde, bleibe natürlich dem Beschädigten zur Verfolgung
seiner Civilansprüche nur übrig, den Civilweg zu betreten. Nach
der Ansicht des Rekurrenten dagegen könnte in einem solchen
Falle der Beschädigte seine Civilansprüche überhaupt nicht mehr
geltend machen. Das könne aber doch nicht in der Absicht des
Gesetzgebers gelegen sein. Denn daraus würde, da die Ver
fassung die gleiche Bestimmung, wie für Preßdelikte, auch für
Kriminalverbrechen aufstelle, z. B. folgen, daß, wenn ein Brand
stifter vor seiner schwurgerichtlichen Beurtheilung sterbe, der
Beschädigte seinen Entschädigungsanspruch einfach verliere. Die
vom Rekurrenten in Bezug genommenen Voten einzelner Mit
glieder des Verfassungsrathes beweisen nichts; dieselben legen
einfach die Gründe dar, warum die strafrechtliche Beurtheilung
von Preßvergehen den Geschwornengerichten übertragen werden
solle. Demnach werde beantragt: Es möchte Herr Joneli mit
dem Schlusse seiner Beschwerde abgewiesen werden.
E. Der Rekursbeklagte Staatsanwalt Jahn trägt ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge an. Zur Be
gründung führt er, in wesentlicher Uebereinstimmung mit der
Vernehmlassung des Amtsgerichtes Bern, aus, daß, bei unbe
fangener Prüfung des Wortlautes des Art. 63 der Kantons
verfassung, darin gar nichts anderes gefunden werden könne,
als eine ausnahmsweise Regulirung des strafrechtlichen Gerichts
standes für Preßvergehen im Sinne der Verweisung derselben
an das Strafgericht höchster Ordnung, das Schwurgericht; der
Rekurrent behaupte einen ganz exorbitanten Rechtssatz, welcher
in dieser Weise in keiner andern Gesetzgebung bestehe und welcher
zu den unerträglichsten praktischen Konsequenzen führen müßte.
Ueberdem macht der Rekursbeklagte noch geltend, der gegnerische
Standpunkt wäre jedenfalls mit dem Inkrafttreten des schwei
zerischen Obligationenrechtes unhaltbar geworden. Art. 50 u. ff.
O. R. normiren die Deliktsklagen in einer vom kantonalen
Rechte unabhängigen Weise; insbesondere schreibe Art. 69 O. R.
für dieselben eine einjährige Verjährungsfrist a tempore scientiæ
vor. Nach dem bernischen Strafprozeßrechte dagegen verjähre die
Strafklage wegen Injurien in 6 Monaten. Wäre nun die An
sicht des Rekurrenten richtig, so entstände im Falle der Ver
jährung des Strafanspruches eine Kollision zwischen dem eid
genössischen und kantonalen Rechte, der zweifellos zu Ungunsten
des letztern gelöst werden müßte, da gewiß das kantonale Recht
die einjährige Verjährungsfrist des eidgenössischen Gesetzes nicht
auf 6 Monate verkürzen könne. Da aber die Strafklage, für
welche das kantonale Recht maßgebend sei, nach Ablauf von
6 Monaten nicht mehr angestellt werden könne, so bleibe jeden
falls in einem solchen Falle, d. h. nach eingetretener Verjährung
der Strafklage, nichts anderes übrig, als dem Beschädigten die
selbständige Anbringung der Civilklage beim Civilrichter zu ge
statten. Dieser Fall aber sei gerade in concreto gegeben, denn
hier wäre in der That die Strafklage verjährt.
F. Replikando bekämpft der Rekurrent die Ausführungen des
Amtsgerichtes Bern und des Rekursbeklagten, ohne indeß in
rechtlicher oder thatsächlicher Beziehung etwas wesentlich Neues
vorzubringen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat einzig zu prüfen, ob die ange
fochtene Entscheidung des Amtsgerichtes Bern den 63 der
bernischen Kantonsverfassung verletze; die Entscheidung darüber
dagegen, ob dieselbe, was übrigens der Rekurrent nicht bestreitet,
der bernischen Gesetzgebung, insbesondere dem Art. 3 der berni
schen Strafprozeßordnung, entspreche, entzieht sich, nach bekann
tem Grundsatze, der Kognition des Bundesgerichtes.
- Nun ist allerdings richtig, daß der bernische Appellations
und Kassationshof in zwei Entscheidungen vom 25. März 1882
sich dahin ausgesprochen hat, die Verfolgung des Civilanspruches
aus einem Preßvergehen vor dem Civilrichter würde gegen Sinn
und Geist des Art. 63 der Kantonsverfassung verstoßen, wonach
für die Frage der Existenz eines Preßvergehens eben ausschließ
lich das Geschwornengericht zuständig sein solle und auch der
Bundesrath scheint in einem Beschlusse vom 11. März 1853
(siehe diesen Beschluß Ullmer, Staatsrechtliche Praxis, 1, Nr. 183)
von ähnlichen Anschauungen ausgegangen zu sein. (Vergleiche
auch den Entscheid des Bundesrathes in Sachen Erben Wyß
vom 19. Dezember 1862, ibidem II, Nr. 882.) Allein diese Auf
fassung kann nichtsdestoweniger nicht gebilligt werden. Art. 63
der bernischen Kantonsverfassung handelt, wie aus seinem Wort
laute und Zusammenhange sich deutlich ergibt, ausschließlich von
der Straf und nicht von der Civilrechtspflege: für Kriminal
politische und Preßvergehen werden nach Alinea 1 leg. cit.
Geschwornengerichte eingesetzt , und nach Alinea 2 wird der
Gesetzgebung vorbehalten, noch andere Theile der Straf (nicht
der Civil ) Rechtspflege den Geschwornengerichten zu überweisen.
Wie es sich mit der Verfolgung eivilrechtlicher Ansprüche aus
unerlaubten Handlungen verhalte, ob dieselben gleichzeitig mit
der öffentlichen (Straf ) Klage vor dem Strafrichter geltend
gemacht werden können oder gar geltend gemacht werden
müssen, darüber enthält die in Frage stehende Verfassungs
bestimmung weder überhaupt, noch speziell in Bezug auf Scha
denersatzansprüche aus Preßdelikten, irgend welche Bestimmung.
Die Entstehungsgeschichte der Verfassung, welche vom Rekurrenten
(in Uebereinstimmung mit den angeführten Entscheidungen des
Appellations und Kassationshofes) zu Unterstützung seiner Be
hauptung angerufen worden ist, daß Schadensansprüche aus
Preßdelikten nur nach erfolgter schwurgerichtlicher Verurtheilung
des Beklagten vor dem Civilrichter geltend gemacht werden
können, beweist für diesen Satz nicht das Mindeste. In Wahr
heit folgt aus derselben nur soviel, daß die Berather der Kan
tonsverfassung es als im Interesse der Preßfreiheit geboten er
achteten, die strafrechtliche Beurtheilung der sämmtlichen Preß
delikte ohne Unterschied den ständigen Gerichten zu entziehen
und dem Strafgerichte höchster Ordnung, dem Schwurgerichte,
zuzuweisen. Dieser Rechtssatz ist denn auch in der Verfassung
selbst zu unzweideutigem Ausdrucke gelangt; dagegen enthält
dieselbe über die Verfolgung eivilrechtlicher Ansprüche aus un
erlaubten, durch die Presse begangenen Handlungen, wie bemerkt,
gar keine Bestimmung. Sie schreibt die Beurtheilung durch das
Schwurgericht für die Preßdelikte im gleichen Satze und damit
selbstverständlich auch im gleichen Sinne vor, wie für die Kri
minal und die politischen Vergehen, d. h. in dem Sinne, daß
das Delikt als solches, als strafbare Handlung, vom Schwur
gerichte zu beurtheilen sei. Daß für die Preßdelikte, auch inso
fern dieselben nicht als Quelle von Strafansprüchen, sondern
als Quelle von eivilen Schadenersatzansprüchen in Betracht
kommen, noch etwas Besonderes habe angeordnet werden sollen,
dafür gibt die Verfassung gar keinen Anhaltspunkt. Es ist auch
gewiß nicht richtig, daß der durch die Zuweisung der Preßdelikte
an das Schwurgericht beabsichtigte Schutz der Preßfreiheit bei
der hier vertretenen Auslegung der Verfassung illusorisch werde.
Denn es ist doch klar, daß Strafe und Schadenersatzpflicht ihrer
Natur und ihren Voraussetzungen nach durchaus verschieden sind
und daß auch bei der hier vertretenen Auslegung der Verfassung
die praktisch höchst wichtige Vorschrift, daß Preßdelikte strafrecht
lich nur vom Strafgerichte höchster Ordnung, dem Schwurge
richte, beurtheilt werden sollen, bestehen bleibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.