- Urtheil vom 19. September 1885 in Sachen
Lüscher und Wehrli.
A. Am 13. November 1881 nahm die Einwohnergemeinde
Oberentfelden ein von der Schulpflege entworfenes Reglement
für die Repetirschule Oberentfelden an, welches unter anderm
folgende Bestimmungen enthält
- Zum Besuche der Repetirschule sind mit Ausnahme der
Konfirmanden alle diejenigen aus der Schule entlassenen
Jünglinge verpflichtet, welche das militärpflichtige Alter noch
nicht erreicht haben. In Ausnahmsfällen entscheidet die Schul
pflege.
- Die Schüler sind verpflichtet, an zwei bis drei von
der Schulpflege zu bestimmenden Abenden jeder Woche jeweilen
von 8 bis 10 Uhr am Unterrichte sich zu betheiligen.
- Zur Erzielung eines regelmäßigen Schulbesuches werden
die unentschuldigten oder ungenügend entschuldigten Versäum
nisse in folgender Weise abgewandelt:
a. Eine einmalige unentschuldigte Versäumniß wird durch
die Schulpflege mit einem Verweise bestraft;
b. Eine wiederholte unentschuldigte Versäumniß wird von
der Schulpflege mit 20 Rp., eine dreifache mit 40 Rp. zu
Handen der Schulkasse gebüßt;
c. Wird die Zahl von drei unentschuldigten Versäumnissen
von einem Schüler überschritten, so wird derselbe dem Ge
meindrathe zu verschärfter Bestrafung überwiesen.
B. In Anwendung dieser Reglementsbestimmungen wurde der
achtzehnjährige Joel Lüscher in Oberentfelden durch Beschlüsse
des Gemeindrathes Oberentfelden vom 4. Februar, 18. gleichen
Monats und 31. März 1884 wegen unentschuldigter Schulver
säumnisse mit Bußen von 7 Fr. (und 75 Rp. Abwandlungs
gebühr), 6 Fr. (und 75 Rp. Abwandlungsgebühr) und 9 F
50 Rp. belegt. In allen Fällen legte Joel Lüscher Nichtig
keitsbeschwerde beim Bezirksgerichte Aarau ein, wurde aber mit
derselben durch Urtheile dieses Gerichtes vom 22. März und
- Mai 1884 abgewiesen.
C. Ebenso belegte der Gemeindrath von Oberentfelden den
Gottlieb Wehrli in Oberentfelden, geb. 24. Oktober 1866, durch
Beschluß vom 31. März 1884 wegen Nichtbesuches der Repe
tirschule mit einer Buße von 7 Fr. 50 Rp., sowie wegen Aus
bleibens am Examen mit einer Buße von 1 Fr. und überdem
mit einer Abwandlungsgebühr von 75 Rp. Eine gegen dieses
Erkenntniß von Gottlieb Wehrli angehobene Nichtigkeitsbeschwerde
wurde vom Bezirksgerichte Aarau durch Urtheil vom 3. Mai
1884 abgewiesen.
D. Durch Beschwerdeschriften vom 5. Juli 1884 ergriffen
nunmehr Joel Lüscher, resp. im Namen desselben sein Pfleger
Jakob Lüscher, sowie seine Mutter und sein früherer Pfleger
Johann Lüscher, und Gottlieb Wehrli, beziehungsweise in dessen
Namen sein Vater Heinrich Wehrli, den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. Joel Lüscher beantragt: das Bundesge
richt wolle die drei angefochtenen Urtheile des Gemeindrathes
von Oberentfelden in Sachen gegen den Rekurrenten und die
sie bestätigenden Urtheile des Bezirksgerichtes von Aarau datirt
vom 22. März und 3. Mai 1884, desgleichen die 3, 5, 7
des Reglementes für die Repetirschule von Oberentfelden als
die Verfassung und die verfassungsmäßigen Rechte des Rekur
renten verletzend aufheben. Gottlieb Wehrli stellte den gleichen
Antrag bezüglich der ihn betreffenden Urtheile des Gemeind
rathes Oberentfelden und des Bezirksgerichtes Aarau, sowie be
züglich der 3, 5 und 7 des Repetirschulreglementes. Aus
der Begründung dieser Beschwerden ist folgendes hervorzuheben:
Mit Brief vom 10. November 1883 sei dem Lehrer Suter der
Austritt des Joel Lüscher aus der Repetirschule angezeigt worden
und kurze Zeit später habe der Pfleger desselben vor versam
meltem Gemeindrathe die Erklärung abgegeben, daß sein Pflege
befohlener die Repetirschule nicht mehr besuchen werde. Ebenso
habe Heinrich Wehrli am 20. Februar 1884 für seinen Sohn
Gottlieb beim Aktuar der Schulpflege schriftlich den Austritt
aus der Repetirschule erklärt. In rechtlicher Beziehung enthalten
die angefochtenen Verfügungen des Gemeindrathes von Ober
entfelden und des Bezirksgerichtes Aarau eine Verletzung der
Art. 22 und 42 der Kantonsverfassung (vom 22. Febrnar 1852),
wonach die gesetzgebende Gewalt dem Großen Rathe zustehe und
speziell die Ordnung des Schulwesens dem Gesetze vorbehalten
werde, des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze, des in
Art. 16 der Kantonsverfassung niedergelegten Prinzips nulla
poena sine lege, sowie endlich des Art. 33 der Verfassung, wo
nach die Ortsbürger und Einwohnergemeindeversammlungen
sich nur mit den ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten zu
befassen haben. Die kantonale Gesetzgebung habe nicht, wie ja
an sich wohl denkbar wäre, die Normirung gewisser Theile des
Schulwesens den Gemeinden vorbehalten; es stehe diesen wohl
die Wahl und (unter gewissen Beschränkungen) die Wiederwahl
der Lehrer zu. Dagegen haben sie kein Recht, den Schulzwang
über die durch das kantonale Gesetz bestimmte Altersgrenze
(d. h. laut 40 des kantonalen Schulgesetzes über das fünf
zehnte Altersjahr) hinaus auszudehnen und also Repetir oder
Fortbildungsschulen mit Schulzwang einzuführen. Dies habe
auch die Regierung des Kantons Aargau selbst durch eine Schluß
nahme vom 9. März 1881 anerkannt und eben deßhalb, um
die Einführung obligatorischer Fortbildungsschulen zu ermöglichen,
dem Großen Rath einen diesbezüglichen Gesetzesentwurf vor
gelegt, der aber noch nicht zum Abschlusse gelangt sei. Allerdings
bestimme Art. 58 des Schulgesetzes, daß der Staat, wenn Ge
meinden oder einzelne Bürger Schulen zur Fortbildung der aus
der Gemeindeschule entlassenen Jugend errichten sollten, die
Entstehung solcher Schulen fördern werde. Allein daraus folge
durchaus nicht, daß die Gemeinden für solche Schulen den
Schulzwang einführen können. Jedenfalls bedürften daherige
Verordnungen der Genehmigung des Regierungsrathes, die von
der Gemeinde Oberentfelden nicht eingeholt worden sei. Das
Bezirksgericht begründe sein Urtheil hauptsächlich auf 82 des
Gemeindeorganisationsgesetzes, welcher bestimme: Wenn über
den Gegenstand kein allgemeines Gesetz, oder keine Regierungs
verordnung vorhanden, oder keine Strafbestimmungen in der
selben enthalten sind, so ist die höchste Strafe, u. s. w. Da
raus folgere das Bezirkgericht Aarau die Strafkompetenz des
Gemeindrathes, welche nicht überschritten worden sei. Allein
wenn man den 82 cit. in seinem ganzen Zusammenhange und
in Verbindung mit 81 ibidem auffasse, so ergebe sich aufs
Deutlichste, daß dem Gemeindrath eine Strafbefugniß nur wegen
der in 81 genannten polizeilichen Anordnungen habe einge
räumt werden wollen und daß diese beiden Paragraphen auf
das Schulwesen sich gar nicht beziehen. Der Gemeindrath habe
somit eine Strafe ausgesprochen, welche auf keinem Gesetze
beruhe und habe somit den Grundsatz nulla poena sine lege
verletzt.
E. In seiner Vernehmlassung beantragt der Gemeindrath von
Oberentfelden: es seien die gegnerischen Beschwerden und deren
Schlüsse definitiv, eventuell angebrachtermaßen, abzuweisen. Zur
Begründung macht er in der Hauptsache geltend: Von einem
Eingriffe in die Rechte des Gesetzgebers könne überall keine
Rede sein; der Gemeindrath wisse ja sehr wohl, daß ihm ge
setzgeberische Befugnisse nicht zustehen; er habe sich denn auch
solche nicht angemaßt, sondern habe nur von dem den Gemeinden
nach 58 des Schulgesetzes zustehenden Rechte der Organisa
tion einer Fortbildungs oder Repetirschule, sowie von dem
ihm gesetzlich für alle Fälle, wo ein Interesse der Gemeinde
in Frage stehe, zukommenden Rechte der Strafandrohung und
Strafverhängung Gebrauch gemacht. Das Repetirschulreglement
der Gemeinde Oberentfelden sei von der kantonalen Erziehungs
behörde ohne Einspruch, ja mit Anerkennung entgegengenommen
und damit offenbar genehmigt worden. Nicht nur die Gemeinde
schule (für welche die Schulpflicht auf acht Jahre festgesetzt sei)
sondern auch die höhern Lehranstalten und so auch die Fort
bildungs oder Repetirschule bedürfen, wenn sie anders sollen
bestehen können, gewisser Disziplinar und Zwangsbefugnisse.
Eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liege absolut
nicht vor, da unter gleichen Verhältnissen alle jungen Leute in
Oberentfelden zum Besuche der Repetirschule verpflichtet seien.
Art. 16, Absatz 2 der Kantonsverfassung beziehe sich nur auf
Freiheitsstrafen und Untersuchungshaft, bloße Polizei oder
Disziplinarbußen habe er nicht im Auge; übrigens stützen sich
die angefochtenen Strafverfügungen auf die gesetzliche Straf
kompetenz des Gemeindrathes. Selbst wenn man annähme, die
Gemeinde Oberentfelden sei nicht berechtigt gewesen, den Be
such der Repetirschule obligatorisch zu erklären, so wäre doch die
Beschwerde unbegründet. Denn soviel sei jedenfalls klar, daß
derjenige, welcher in eine Schulanstalt einmal eingetreten
sich den an derselben geltenden disziplinarischen Anordnungen zu
unterwerfen habe. Nun haben aber die Vertreter der Rekurrenten
seiner Zeit schriftlich erklärt, daß letztere die Repetirschule be
suchen werden, jedenfalls seien die Rekurrenten thatsächlich in
die Repetirschule eingetreten und haben diefelbe monatelang be
sucht. Dadurch haben sie sich der Schulordnung, insbesondere
auch der Strafandrohung für Schulversäumnisse, freiwillig un
terworfen. Die Austrittserklärungen der Vertreter der Rekur
renten seien thatsächlich viel später erfolgt, als nunmehr be
hauptet werde; dieselben haben auch nicht berücksichtigt werden
können; denn wer einmal in eine Schule eingetreten sei, könne
nicht beliebig wieder austreten, sondern müsse zum mindesten
das begonnene Schuljahr, den begonnenen Kursus bis zu Ende
durchmachen. Die Rekurrenten fechten nicht nur die Strafurtheile
des Gemeindrathes und des Bezirksgerichtes, sondern auch die
3, 5 und 7 des Repetirschulreglementes an und verlangen
die Aufhebung dieser Paragraphen. Dazu seien dieselben nicht
legitimirt; sie haben nicht das Recht, die Aufhebung von Regle
mentsbestimmungen zu verlangen, welchen sich die übrigen Ein
wohner von Oberentfelden freiwillig fügen; das Begehren sei
auch deßhalb unzuläßig, weil in dieser Beziehung die letzte kan
tonale Instanz noch nicht gesprochen habe, während allerdings
in Betreff der Straferkenntnisse der kantonale Instanzenzug er
schöpft sei.
F. Das Bundesgericht hat die Akten auch dem Regierungs
rathe des Kantons Aargau für sich und zu Handen des Großen
Rathes übermittelt, um diesen Behörden Gelegenheit zu geben,
ihre Ansicht über die durch die Beschwerde angeregten Streit
fragen des kantonalen Verfassungsrechtes auszusprechen. Durch
Schreiben vom 8. Juni 1885 theilt nun der Regierungsrath
des Kantons Aargau dem Bundesgerichte folgendes mit: Er
habe die Sache dem Großen Rathe vorgelegt, welcher sich in
seiner Sitzung vom 26. Mai 1885 einläßlich mit derselben be
schäftigt habe. Ueber die grundsätzliche Frage, ob auf Grund
der dermaligen kantonalen Vefassung und Gesetzgebung einer
Gemeinde die Befugniß zustehe, eine Fortbildungsschule im
Sinne von 58 des Schulgesetzes obligatorisch zu erklären in
dem Sinne, daß die Theilnehmer mit Bußen zum Schulbesuch
verhalten werden können, seien die Ansichten im Schoße des
Großen Rathes getheilt gewesen. Eine Ansicht, die von der
kantonalen Erziehungsdirektion vertreten wurde,
sei dahin
gegangen, es sei diese Frage unbedingt zu bejahen; die Ge
meinde Oberentfelden habe gemäß 58 des Schulgesetzes das
Recht besessen, eine Fortbildungsschule zu beschließen und die
erforderlichen Disziplinarvorschriften zu erlassen; sie habe letztere
den Erziehungsbehörden vorgelegt, welche keinen Grund gehabt
haben, dieselben zu beanstanden. Auch sei gegen die Schluß
nahme der Gemeinde ein Rekurs nicht erhoben worden, so daß
dieselbe als eine gesetzlich begründete und rechtskräftig erlassene
zu betrachten sei. Eine andere, von der großräthlichen Vorbe
rathungskommission ausgesprochene, Ansicht sei dahin gegangen,
daß nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen der aar
gauischen Verfassung und Gesetzgebung einer einzelnen Gemeinde
die Befugniß nicht zustehe, verbindliche Vorschriften aufzustellen,
wonach der der Schule entlassenen, noch nicht militärpflichtigen
Jugend ein Zwang zum Besuche einer weitern Schule aufer
legt und sie durch Strafen zum Schulbesuch verhalten werden
könnte. Diese Ansicht sei wesentlich auf die Betrachtung be
gründet worden, daß gemäß Art. 22 und 42 litt. b der Staats
verfassung die Ordnung des Schulwesens ausschließlich in die
Kompetenz des Großen Rathes, d. h. des Gesetzgebers falle,
daß den Gemeinden im Schulwesen nur diejenigen Kompetenzen
zukommen, die ihnen im Schulgesetz ausdrücklich eingeräumt
seien, daß denselben speziell über die Schulpflichtigkeit, d. h.
über die Festsetzung der Altersgrenze, bis zu welcher die Schul
pflichtigkeit bestehe, keine Kompetenz zugeschrieben sei, daß die
Frage der Schulpflichtigkeit vielmehr ausschließlich durch die
Fundamentalbestimmung des 40 des Schulgesetzes beherrscht
werde, daß, wenn der Gesetzgeber in Abänderung dieser Funda
mentalbestimmung die Schulpflichtigkeit für die freiwilligen
Fortbildungsschulen über die in 40 festgesetzte Altersgrenze
hinaus hätte ausdehnen wollen, er dieses in 58 ausdrücklich
hätte aussprechen müssen, was nicht geschehen sei. In diesem
Sinne sei das Verhältniß von den Behörden auch stets aufge
faßt worden, denn andernfalls wäre nicht erklärlich, warum
man sich schon seit Jahren, auch noch in dem Entwurfe einer
neuen Staatsverfassung, bemüht hätte, die durch 58 des Schul
gesetzes gelassene Lücke auf gesetzgeberischem Wege auszufüllen.
Eine dritte Ansicht habe sich grundsätzlich auf den gleichen
Standpunkt wie die großräthliche Kommission gestellt, dabei aber
geglaubt, daß bezüglich der konkreten Rekurse in Betracht fallen
müsse, daß die Eltern der Beschwerdeführer sich faktisch und
freiwillig dem Reglemente unterworfen haben, dadurch daß sie
die Kinder in die Fortbildungsschule schickten, und daß jeden
falls die Beschwerdeführer zu weit gehen, wenn sie die Auf
hebung des Reglementes verlangen, da sie nur legitimirt seien,
die Anwendung desselben auf ihre Person zu bestreiten. Einen
Beschluß habe der Große Rath nicht gefaßt, weil sich die Re
kurrenten nicht direkt an ihn gewendet haben; er habe sich dem
nach damit begnügt, die Frage zu besprechen und habe es dem
Regierungsrathe überlassen, die Zuschrift des Bundesgerichtes
in gutfindender Weise zu beantworten. Der Regierungsrath nun
spreche, nach Anhörung der großräthlichen Diskussion, seine An
sicht dahin aus, daß er grundsätzlich mit der großräthlichen
Kommission einig gehe. Ueber die weitern Fragen, 1. ob sich
im konkreten Falle die Eltern der Beschwerdeführer nicht dadurch
dem Reglemente unterworfen haben, daß sie die Kinder in die
Schule schickten? und 2. ob ein Einzelner die Aufhebung des
Reglementes verlangen könne, oder nur befugt sei, die Anwen
dung desselben auf seine Person zu bestreiten? enthalte sich der
Regierungsrath weiterer Ausführungen, da diese Fragen ihrem
Wesen nach in die Entscheidungsbefugniß des Richters fallen.
Unmaßgeblich gehe seine Meinung immerhin dahin, daß jeden
falls die erste dieser Fragen zu bejahen sein möchte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Soweit die Beschwerden direkt die Aufhebung einzelner
Bestimmungen des Repetirschulreglementes der Gemeinde Ober
entfelden verlangen, kann auf dieselben schon deßhalb nicht ein
getreten werden, weil sie in dieser Richtung, weil nicht binnen
60 Tagen von Publikation des genannten Reglementes an ein
gereicht, zweifellos verspätet wären. Dagegen sind die Beschwer
den, soweit sie sich gegen die Straferkenntnisse des Gemeind
rathes von Oberentfelden und des Bezirksgerichtes Aarau richten,
unbestrittenermaßen rechtzeitig eingereicht und statthaft.
2. In Bezug auf die grundsätzliche Frage nun, ob die Ge
meinden nach dem aargauischen Verfassungsrechte, wie dasselbe
zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Erkenntnisse bestand,
berechtigt waren, Fortbildungs oder Repetirschulen mit Schul
zwang einzuführen, resp. im Interesse solcher Institute den
Schulzwang über das im kantonalen Schulgesetze festgesetzte
schulpflichtige Alter hinaus auszudehnen und die Beobachtung
diesbezüglicher Reglementsbestimmungen durch Strafen zu er
zwingen, ist durchaus der vom Regierungsrathe des Kantons
Aargau und der Kommission des dortigen Großen Rathes ver
tretenen Anschauung beizutreten und die Frage daher zu ver
neinen. In der That hat die aargauische Kantonsverfassung und
Gesetzgebung den Gemeinden nirgends die Berechtigung auto
nomer Ordnung des Schulwesens, insbesondere rücksichtlich der
Dauer der Schulpflicht, verliehen, sondern sie behält die Ord
nung des Schulwesens ausdrücklich dem kantonalen Gesetzgeber
vor (Art. 22 und 42 litt. b der Kantonsverfassung), welcher
denn auch das schulpflichtige Alter in einheitlicher Weise für den
den ganzen Kanton festgesetzt hat. Die Einführung des Schul
zwanges für Repetirschulen durch Gemeindestatut geht somit über
die verfassungs und gesetzmäßigen Attribute der Gemeinden hin
aus und enthält einen Eingriff in die Rechte des Gesetzgebers.
Wenn die Gemeinde Oberentfelden sich auf Art. 58 des kanto
nalen Schulgesetzes beruft, so ist dagegen zu bemerken, daß dieser
Artikel schon deßhalb unmöglich die Einführung des Schulzwanges
für Fortbildungsschulen zu rechtfertigen vermag, weil er ja nicht
etwa nur von öffentlichen, unter öffentlicher Autorität begrün
deten und durch öffentliche Behörden geleiteten Schulen handelt,
sondern auch die Errichtung von Fortbildungsschulen durch ein
zelne Bürger, also durch Private, vorsieht, wo dann gewiß keine
Rede davon sein kann, daß die Gründer der Schule dazu be
XI 1885
rechtigt wären, den Schulbesuch obligatorisch zu machen und durch
Androhung und Verhängung öffentlicher Strafen zu erzwingen.
3. Demnach müssen aber die Beschwerden gegen die ange
fochtenen Straferkenntnisse als begründet erklärt werden. Denu
letztere können auch nicht deßhalb aufrecht erhalten werden,
weil die Eltern und Pfleger der Rekurrenten dadurch, daß
sie die letztern in die Repetirschule thatsächlich haben eintreten
lassen, sich der Schulordnung und den in derselben enthalte
nen Strafandrohungen freiwillig unterworfen haben. Sollte
nämlich auch, was nicht weiter untersucht zu werden braucht,
eine solche freiwillige Unterwerfung wirklich vorliegen, so ver
möchte dieselbe doch die Bestrafung der Rekurrenten, so wie
dieselbe stattgefunden hat, nicht zu stützen. Die Straferkennt
nisse gegen die Rekurrenten sind unzweifelhaft vom Gemeind
rathe gestützt auf die ihm gesetzlich zustehenden Strafkompetenzen
und vom Bezirksgerichte in seiner Stellung als Strafgericht
erlassen worden; es ist also gegen die Rekurrenten im Admini
strativ und Strafprozeßwege auf öffentliche Strafe erkannt wor
den. Kann aber eine Verpflichtung der Verurtheilten zu Bezah
lung der streitigen Säumnißbußen nur aus freiwilliger Unter
werfung derselben unter die Schulordnung hergeleitet werden,
so war eine Verurtheilung zu öffentlicher Strafe offenbar un
zuläßig; denn alsdann sind die Rekurrenten nicht wegen Ueber
tretung einer mit Gesetzeskraft ausgestatteten Rechtsnorm oder
einer obrigkeitlichen Anordnung straffällig, sondern sie sind zu
Bezahlung der streitigen Bußen lediglich vertraglich verpflichtet;
es handelt sich nicht mehr um eine öffentliche, sondern um eine
bloße Konventionalstrafe. Auf Konventionalstrafen aber kann
nicht im Strafprozeßwege erkannt und es können dieselben even
tuell nicht im Strafvollstreckungswege beigetrieben werden, son
dern sie müssen im Bestreitungsfalle wie jede andere privat
rechtliche Forderung im Civilprozeßwege eingeklagt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerden werden dahin als begründet erklärt, daß
die angefochtenen Schlußnahmen des Gemeindrathes von Ober
entfelden und des Bezirksgerichtes Aarau aufgehoben werden.
wiesen.