Arrest on wages after bankruptcy loss certificate

BGE 109 III 93Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III8 de set. de 1983Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

A bank obtained an arrest against a debtor on the basis of a bankruptcy loss certificate. After the wage arrest was narrowed by the lower supervisory authority and then partially expanded by the upper supervisory authority, the debtor brought a recourse to the Federal Supreme Court. He argued that no arrest could be executed until the existence of new assets had been established and that his subsistence needs had been ignored. The court dismissed the recourse, holding that the arrest office is not competent to decide finally whether the debtor has new assets under Art. 265 Abs. 2 SchKG; that question must be resolved in the separate accelerated procedure. An arrest may be refused only if it is manifestly unlawful, especially if it invades the subsistence minimum.

Sumário Omnilex

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG; Arrest auf Lohnforderungen gestützt auf Konkursverlustschein; Zuständigkeit der Arrestbehörde und des Betreibungsamtes. Die Prüfung, ob der Gemeinschuldner zu neuem Vermögen gelangt sei, obliegt nicht dem Betreibungsamt im Arrestvollzug, sondern dem hierfür vorgesehenen summarisch-beschleunigten Verfahren. Der Arrestvollzug ist nur zu verweigern, wenn der Arrestbefehl offensichtlich gesetzwidrig ist, namentlich wenn in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird. Arbeitsverdienst kann neues Vermögen darstellen, soweit er über den für eine standesgemässe Lebensführung erforderlichen Betrag hinaus Ersparnisse erlaubt; massgebend ist das Nettovermögen nach dem Konkurs.

Texto completo

Urteilskopf

109 III 93

  1. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. September 1983 i.S. S. (Rekurs)

Sachverhalt

ab Seite 93

Die Bank A. erwirkte gestützt auf einen Konkursverlustschein einen Arrest gegen S. über Fr. 6'786.30. Am 30. November 1982 legte das Betreibungsamt K. Arrest auf Lohnguthaben des Schuldners in der Höhe von Fr. 2'335.-- pro Monat. Eine gegen den Arrestvollzug erhobene Beschwerde von S. hiess die untere kantonale Aufsichtsbehörde in dem Sinne gut, als die monatliche Quote auf Fr. 265.-- herabgesetzt wurde. Dagegen erhob die Bank A. Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Diese hiess die Beschwerde teilweise gut und ordnete an, dass ein Lohnguthaben des Schuldners von monatlich Fr. 464.95 bis Mai 1983 und ab Juni 1983 von monatlich Fr. 1'464.95 als verarrestiert gelte.

S. erhebt gegen diesen Entscheid Rekurs bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid und den Arrest aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Bank A. beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 1983 die Abweisung der Beschwerde. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Der Rekurrent rügt zunächst, sein Anspruch auf eine standesgemässe Lebensführung sei missachtet und es sei überhaupt nicht geprüft worden, ob er über neues Vermögen verfüge. Bevor nicht korrekt neues Vermögen festgestellt worden sei, dürfe gegen ihn als ehemaligen Kridar keine Pfändung und kein Arrest vollzogen werden.

a) Gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG kann ein Gläubiger, der gegen den Schuldner einen Verlustschein besitzt, dessen Vermögensstücke mit Arrest belegen lassen. Wird das Arrestgesuch jedoch auf einen Konkursverlustschein gestützt, so ist ein Arrestvollzug wie eine neue Betreibung nach Art. 265 Abs. 2 SchKG nur zulässig, wenn der ehemalige Gemeinschuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Nach dem Sinn dieser Vorschrift soll sich der Schuldner nach Durchführung des Konkurses eine neue Existenz aufbauen, d.h. finanziell erholen können. Das ist erst der Fall, wenn er nach Schluss des Konkurses neue Aktiven erworben hat, denen keine neuen Passiven gegenüberstehen, weshalb unter dem "neuen Vermögen" nur das "Nettovermögen" zu verstehen ist (BGE 99 Ia 19, H. FRITZSCHE, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. II, S. 187; ZBJV 75/1939, S. 631/2).

b) In der Praxis ist seit langem anerkannt, dass auch der Arbeitsverdienst neues Vermögen darstellen kann. Während früher angenommen wurde, dieser bilde erst dann neues Vermögen im Sinne des Art. 265 Abs. 2 SchKG, wenn er kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden sei, wird er heute allgemein schon insoweit zum neuen Vermögen gerechnet, als er das zur Führung eines standesgemässen Lebens Notwendige übersteigt und Ersparnisse zu machen erlaubt (BGE 79 I 115mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; SJZ 58/1962, S. 320; ZBJV 93/1957, S. 273). Verfügt der Schuldner über das betreibungsrechtliche Existenzminimum, so besitzt er somit noch nicht notwendigerweise neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG (BGE 53 III 27). Massgebend ist vielmehr, ob er standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann. Der Natur der Sache nach liegt der Entscheid weitgehend im Ermessen des Richters, der darüber im beschleunigten Verfahren (Art. 265 Abs. 3 SchKG) zu entscheiden hat. Ein entsprechendes Verfahren ist im vorliegenden Fall hängig.

c) In einem in den Regesten ausdrücklich als Änderung der Rechtsprechung bezeichneten Entscheid vom 29. März 1939 (BGE 65 III 22) hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer entschieden, dass es Sache der Arrestbehörde sei, bereits bei der Arrestbewilligung vorfrageweise summarisch zu prüfen, ob Lohnguthaben neues Vermögen darstellten und den arrestierbaren Lohn auch zu bezeichnen. Dem Betreibungsamt stehe es hingegen nicht zu, den Arrestvollzug weitergehend zu beschränken, als sich dies aus der ihm obliegenden Anwendung der Art. 92 und 93 SchKGergebe. Diese Praxis wurde seither insofern verschiedentlich bestätigt, als gesagt wurde, das Betreibungsamt dürfe den Arrestvollzug nur dann verweigern, wenn der Arrestbefehl offensichtlich gesetzeswidrig, d.h. nichtig sei (BGE 108 III 36 E. 3c vgl. auch BGE 107 III 36 E. 4, BGE 105 III 18, 140, BGE 104 III 59 E. 3). Eine solche Gesetzeswidrigkeit ist gegeben, wenn mit dem Arrest in den Notbedarf des Schuldners und seiner Familie eingegriffen wird. In diesem Fall darf das Betreibungsamt den Arrest nur auf dem den Notbedarf übersteigenden Teil vollziehen.

d) Da die Überprüfung der Einhaltung von Art. 265 Abs. 2 SchKG nicht dem Betreibungsamt zusteht, ist der Einwand des Rekurrenten, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, nicht geeignet, den Arrestvollzug abzuwenden oder eine nachträgliche Aufhebung oder Beschränkung der Beschlagnahme zu erwirken, bevor die auf Feststellung des Vorhandenseins neuen Vermögens abzielende Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist (BGE 53 III 26, JAEGER, Komm. N. 8 zu Art. 265 SchKG). Dem Einwand steht im übrigen der Zweck des Arrestes (BGE 107 III 35 E. 2) entgegen: Folgte man der Auffassung des Rekurrenten, würde der Verlustscheingläubiger um sein gesetzlich verbrieftes Recht auf vorläufige Sicherstellung gebracht.

Palavras-chave

arrestloss certificatenew assetswage attachmentsubsistence minimumbankruptcyenforcement

Yes, the arrest may be executed; the debtor's objection that he has not acquired new assets does not itself prevent execution or require immediate lifting or narrowing of the seizure.

Under Art. 265 Abs. 2 SchKG, new assets are required for a new enforcement after bankruptcy, but the arrest office does not decide this question. The debtor must pursue the separate action aimed at establishing the absence of new assets. Arrest is only blocked when the arrest order is manifestly unlawful, especially if it invades the debtor's minimum subsistence.

The office only has to avoid an obviously unlawful arrest, in particular one affecting the protected subsistence minimum; it is not competent to assess in full whether the debtor has new assets within the meaning of Art. 265 Abs. 2 SchKG.

The review of Art. 265 Abs. 2 SchKG belongs to the competent court in the accelerated procedure, not to the arrest office. The office may limit execution only to the part exceeding the subsistence minimum when that minimum would otherwise be touched.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.