- Urtheil vom 22. Februar 1884 in Sachen
Bund gegen Lüzern und Aargau.
A. Im September 1880 kehrte der ledige Josef Huwyler,
Schneider, von Bünzen, Kantons Aargau, aus den Vereinigten
Staaten von Amerika in seine Heimat zurück; er hatte einen
Knaben bei sich, von dem er, anläßlich der Volkszählung von
1880 darüber befragt, angab, derselbe sei am 28. April 1879
von der Marie Ackermann geb. Zehnder, Ehefrau des Josef
Ackermann von Menznau, Kantons Luzern, geboren worden.
Die letztere sei im September 1878 mit ihm (Huwyler) nach
Amerika ausgewandert, habe dort mit ihm zusammengelebt und
sei am 25. August 1880 an erlittenen Brandwunden gestorben.
In einem im Besitz des Josef Huwyler befindlichen vom Pfar
rer der St. Franciskirche in Mt. Kisko (New Vork) ausgestellten
Taufscheine vom 31. August 1880 war bezeugt, daß dort am
- Mai 1880 (recte 1879) ein Knabe Josef Uviller getauft
worden sei. Da der Ehemann der von Josef Huwyler als
Mutter des Knaben bezeichneten Frau Ackermann geb. Zehnder,
Josef Ackermann von Menznau, Kantons Luzern, wohnhaft in
Aarau, die Anerkennung des Knaben verweigerte und auch die
Gemeinde Menznau und der Regierungsrath des Kantons Lu
zern sich weigerten, denselben als ihren Gemeinde und Kan
tonsangehörigen anzuerkennen, so wandte sich der Regierungsrath
des Kantons Aargau durch Schreiben vom 12. September 1881
und 2. Februar 1882 an den schweizerischen Bundesrath mit
dem Begehren, derselbe möchte die Einbürgerung des fraglichen
Knaben im Kanton Luzern nach Maßgabe des Bundesgesetzes
über die Heimatlosigkeit veranlassen, falls nicht die freiwillige
Anerkennung desselben erwirkt werden könne.
B. Am 30. Mai 1882 beschloß der Bundesrath, entgegen
den Ausführungen der Regierung des Kantons Luzern, daß hier
ein Heimatlosenfall nicht vorliege, es sei die Angelegenheit an
die Hand zu nehmen, um nach Maßgabe des Bundesgesetzes
über die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 erledigt zu
werden. Die daraufhin eingeleitete Heimatrechtsuntersuchung hat
im Wesentlichen Folgendes ergeben:
-
Am 6. Februar 1871 verehelichte sich in Wohlen, Kan
tons Aargau, die am 14. Juni 1839 zu Birmensdorf gebo
rene Franziska Nothburga Zehnder, eheliche Tochter des Bal
thasar Zehnder und der Maria Anna Widmer von Birmens
dorf, Kantons Aargau, mit Josef Ackermann von Menznau,
Kantons Luzern, wohnhaft in Wohlen. Am 28. Januar 1879
erhob Josef Ackermann, damals wohnhaft in Aarau, beim Be
zirksgerichte Aarau die Scheidungsklage, wobei er u. A. ein
Zeugniß des Gemeinderathes von Wohlen vom 14. Januar
1879 produzirte, wonach die Nothburga Ackermann geb. Zehnder
von 1877 hinweg in Wohlen gewohnt, in der Nacht vom
-
September 1878 aber sich mit dem Dienstknechte Josef
Huwyler, von Bünzen, Kantons Aargau, entfernt habe, um,
wie man sage, nach Amerika zu gehen. Durch Urtheil vom
-
Mai 1879 sprach das Bezirksgericht Aarau die Scheidung
der Eheleute Ackermann Zehnder aus.
-
Josef Ackermann sagt aus, daß seine Frau, welche sich
gewöhnlich Maria genannt habe, schon vor ihrer Abreise mit
Josef Huwyler Beziehungen unterhalten habe; er (Ackermann)
habe wohl 2 Jahre vor der Abreise seiner Frau nicht mehr mit
ihr gelebt. Sie müsse jedenfalls in der Hoffnung gewesen sein,
sonst wäre sie nicht fortgegangen. Der Grund zu seiner Schei
dungsklage sei in dem Verschwinden der Frau mit dem Josef
Huwyler gelegen.
-
Leopold Dreifuß, Kaufmann in Wohlen, bezeugt, daß die
Frau Ackermann vor ihrer Heirath bei ihm im Dienste gestan
den habe; dieselbe habe gewünscht, daß man sie statt mit ihrem
Namen Nothburga , weil dies ein so schwerer Name sei,
Maria rufe, was denn auch geschehen sei; diesen Namen habe
sie auch später stets beibehalten.
-
Alois Vock in Wohlen bezeugt, daß die Frau Ackermann,
welche Maria Ackermann genannt worden sei, vom November
1877 bis Herbst 1878 bei ihm gewohnt habe; dieselbe habe
schon bevor sie in sein Haus eingezogen sei, den Josef Huwyler
von Bünzen kennen gelernt. Derselbe sei oft Abends nach dem
Feierabend und Sonntags zu ihr ins Haus gekommen und diese
Besuche haben fortgedauert, trotzdem sie die Frau Ackermann
darauf aufmerksam gemacht haben, daß sie mit Huwyler im
Gerede sei. Auf einmal seien die Frau Ackermann und Huwyler
Nachts mit einander verschwunden und nach Amerika gegangen.
Nachher habe es geheißen, sie sei von Huwyler in der Hoffnung.
-
Gemeindammann Grißmann und Gemeindeschreiber Donat
in Wohlen bestätigen, daß nach der Abreise der ihnen persönlich
bekannten Frau Ackermann in Wohlen gesagt worden sei, die
selbe sei mit einem jungen Manne, Josef Huwyler, von dem
sie vorher schon nächtliche Besuche empfangen, nach Amerika
gegangen.
-
In verschiedenen Erklärungen des Pfarramtes der St. Fran
ziskuskirche in Mt. Kisko, New Vork, wird bezeugt, daß am
-
Mai 1879 in der genannten Kirche ein Kind des Josef
Uviller oder Huwiler und der Maria Senther auf den Namen
Josef getauft worden sei. Der Pfarrer W. Newmann berichtet
ferner, der Vater habe selbst mit den Zeugen das Kind in die
Kirche gebracht. Er habe sich Josef Uviller genannt, seine Frau
Maria Senther , die Zeugen Charles Denze und Winifred
Kirby. Er (der Pfarrer Newmann) habe die Eltern gekannt;
es sei ihm aber die Mutter nur unter ihrem Mädchennamen
Maria Senther bekannt gewesen. Seine Nachforschungen haben
nicht ergeben, daß eine Frau Ackermann mit dieser Angelegen
heit in Verbindung stehe. Der schweizerische Konsul in New
Vork fügte diesem Berichte bei, es sei anzunehmen, der Name
Senther sei identisch mit Zehnder .
-
Durch ein Zeugniß des Arztes Dr. Weed wird bescheinigt,
daß Maria, Ehefrau des Josef Huwyler, eines gebürtigen
Schweizers, am 25. August 1880, im Alter von 35 Jahren,
in New Castle, Westchester N. S., in Folge einer starken Ver
brennung gestorben sei.
-
Josef Huwyler (welcher anfänglich bei seiner Einvernahme
durch die aargauischen Behörden bestritten hatte, daß er schon
vor der Abreise geschlechtliche Beziehungen zu der Frau Acker
mann gehabt habe) sagte vor dem eidgenössischen Untersuchungs
beamten in Heimatlosensachen aus: Die Frau Ackermann, mit
welcher er schon vor ihrer Abreise geschlechtlichen Umgang ge
habt, habe ihm den Antrag gemacht, mit ihr nach Amerika zu
reisen; sie seien dann am 14. oder 18. September 1878 abge
reist, nachdem die Frau Ackermann den Reisevertrag mit der
Agentur Zwilchenbart in Basel unter dem Namen Magdalena
Zehnder abgeschlossen; er sei unter seinem Namen Josef Hu
wyler eingeschrieben worden. Erst auf dem Meere habe er von
der Frau Ackermann den Grund erfahren, weßhalb sie nach
Amerika gewollt, nämlich daß sie in der Hoffnung gewesen.
Daß er der Vater des Kindes sei, habe sie ihm nicht gesagt.
Doch könne er nicht sagen, daß sie sich mit Andern abgegeben
hätte, es wäre denn mit ihrem Manne, welchen sie im letzten
Vierteljahr ein paar Mal besucht habe, um Frieden zu machen.
In Amerika haben sie als Mann und Frau zusammengelebt.
Am 28. April 1879 habe sie in Mt. Kisko, New Vork, einen
Knaben geboren, den er auf seinen Namen angegeben und Jo
sef Huwyler genannt habe. Die Mutter habe er richtig als
Maria Zehnder angegeben. Sie haben jedoch im Englischen diesen
Namen nie richtig schreiben können, so wenig als seinen. Er
könne aber als zuverlässig bezeugen, daß der Name Marie
Senther im Geburts und Taufakte Niemand anders bezeichne
als die Maria Zehnder, Frau des Josef Ackermann von Menz
nau, jetzt in Aarau. Ungefähr einen Monat nach der Geburt
sei der Knabe nach katholischem Ritus getauft worden. Die
Mutter sei am 25. August 1880 in Folge einer Verbrennung
gestorben.
-
Der Reisevertrag mit der Agentur Zwilchenbart in Basel,
datirt den 26. August 1878, lautet auf zwei erwachsene Per
sonen, Herrn Josef Huwyler, 22 Jahre alt, Marie Zehnder,
30 Jahre alt, von Birmensdorf. Derselbe ist von Josef Hu
wyler unterzeichnet.
C. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse faßte der Bun
desrath am 5. Januar 1883 den Beschluß: Der Kanion Luzern
sei verpflichtet, dem Knaben Josef Huwyler recte Ackermann,
geboren 1879, das Kantons und ein Gemeindebürgerrecht zu
verschaffen. Dieser Beschluß wurde vom Kanton Luzern indeß
nicht anerkannt, vielmehr rief derselbe den Kanton Aargau ins
Recht.
D. Daraufhin stellte der eidgenössische Untersuchungsbeamte
in Heimatlosensachen mit Klageschrift vom 12. Februar 1883
beim Bundesgerichte den Antrag:
I. Der Kanton Luzern sei zu verpflichten, dem Knaben Josef
Huwyler recte Ackermann, geboren 1879, das Kantons und
ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen; eventuell
II. sei der Kanton Aargau zu dieser Einbürgerung zu ver
urtheilen, indem er ausführte: es sei als erwiesen zu betrachten,
daß der Knabe von der Nothburga (genannt Maria) Ackermann,
geschiedener Ehefrau des Josef Ackermann von Menznau, Kan
tons Luzern, abstamme und es sei derselbe daher dem Kanton
Luzern gemäß Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes betreffend
die Heimatlosigkeit, zuzutheilen, wobei nicht entschieden zu wer
den brauche, ob derselbe als ehelich oder unehelich zu betrach
ten sei.
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage macht der
Kanton Luzern im Wesentlichen geltend:
a. Es liege hier gar kein Heimatlosenfall vor, denn der
Knabe sei nach der Annahme der Klage auf dem Territorium
der Vereinigten Staaten von Amerika geboren worden und habe
daher nach dortigem Staatsrecht das amerikanische Bürgerrecht
erworben.
b. Nach den klägerischen Anbringen werde offenbar präten
dirt, daß dem Knaben kraft seiner Abstammung das Bürgerrecht
in einer bestimmten Gemeinde (der Gemeinde Menznau) zu
stehe; auch aus diesem Grunde liege ein nach Maßgabe des
Bundesgesetzes über die Heimatlosigkeit zu behandelnder Fall
nicht vor; vielmehr wäre es Sache des Knaben selbst oder der
sonstigen Betheiligten, den betreffenden Bürgerrechtsanspruch ge
genüber der Gemeinde Menznau gerichtlich geltend zu machen.
Den Parteien fehle daher die aktive und passive Legitimation
zur Sache.
c. Es sei nicht bewiesen, daß der Knabe, welcher bei dem
Josef Huwyler anläßlich der Volkszählung von 1880 in Bün
zen, Kantons Aargau aufgefunden worden sei, von der Frau
Nothburga Ackermann, Ehefrau des Josef Ackermann, abstamme.
Die Aussagen des Josef Huwyler, auf welchen die klägerischen
Behauptungen wesentlich beruhen, verdienen keinen Glauben;
denn Huwyler sei offenbar ein moralisch heruntergekommener
Mensch und habe auch in seinen Aussagen mehrfach gewechselt.
Entgegen den Behauptungen des Huwyler bestreite die Regie
rung des Kantons Luzern, daß die geschiedene Frau Ackermann
in Amerika gewesen, dort am 28. April 1879 den fraglichen
Knaben geboren habe und im August 1880 gestorben sei; ebenso
bestreite sie die Identität des Knaben mit demjenigen Kinde,
das in der Franziskanerkirche zu Mt. Kisko getauft worden sei.
Die schriftlichen Zeugnisse des Pfarrers Newmann seien übri
gens, da dieser nicht Civilstandsbeamter sei und in Mt. Kisko
überhaupt keine Civilstandsregister geführt werden, keine öffent
lichen Urkunden, sondern lediglich außergerichtliche Privatzeug
nisse ohne Beweiskraft, um so mehr als sie sich nicht einmal
als Auszüge aus einem ordnungsmäßig geführten Taufregister
qualisiziren und in einzelnen Punkten nicht miteinander über
einstimmen. Außerdem werde in diesen Zeugnissen als Mutter
gar nicht die Frau Ackermann, sondern eine Maria Senther
angegeben.
d. Sollte das Kind wirklich als heimatlos behandelt werden,
so müßte es im Kanton Aargau eingebürgert werden. Denn,
wenn die Aussage des Huwyler richtig sei, daß das Kind in
Amerika von seiner Beihälterin geboren worden sei, so sei Hu
wyler offenbar auch der Vater des Kindes; er habe dasselbe
auch anläßlich der Taufe, nach dem Zeugnisse des Pfarrers
Newmann, anerkannt. Diese Anerkennung müsse so lange wirk
sam bleiben, als für das Kind nicht ein anderer Status aus
gemittelt sei und es müsse dasselbe also dem Bürgerrechte des
Vaters Huwyler, eines Angehörigen des Kantons Aargau, fol
gen. Auch haben die Aargauer Behörden das Kind ins Kantons
gebiet bringen lassen, ohne sich um dessen Herkunft zu beküm
mern und haben dasselbe, ohne Ausweisschriften zu verlangen
oder den Bundesbehörden Anzeige zu machen, längere Zeit ge
duldet, so daß der Zutheilungsgrund des Art. 11, Ziffer 1 und
9 und Art. 12 des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosig
keit zutreffe.
e. Da die Abstammung und Herkunft des Kindes nicht mit
Bestimmtheit ausgemittelt sei, so müsse dasselbe als Findel
kind betrachtet und als solches dem Kanton Aargau, wo es
aufgefunden worden sei, zur Einbürgerung zugewiesen werden.
Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt:
-
Es sei die Klage gegenüber dem Kanton Luzern abzuweisen;
-
Eventuell sei der Kanton Aargau zu Einbürgerung des
Kindes, Josef Huwyler genannt, zu verhalten;
-
Unter Kostenfolge für die Klägerschaft eventuell für den
Kanton Aargau.
F. Der Kanton Aargau seinerseits stellt den Antrag: Es sei
die Klage, soweit sie den Kanton Aargau betrifft, abzuweisen
und der Kanton Luzern pflichtig zu erklären, dem Knaben Josef
Huwyler recte Ackermann, geboren 1879, das Kantons und
ein Gemeindebürgerrecht zu verschaffen. Unter Kostenfolge. Zur
begründung führt er aus, daß ein Heimatlosenfall hier, da die
Anerkennung des Knaben als nordamerikanischer Bürger nicht
zu erwirken sei, wirklich vorliege und der Beweis der Abstam
mung desselben von der Frau Ackermann allerdings erbracht
sei, um so mehr, als im Heimathlosenverfahren die strengen
Beweisregeln des Civilprozesses nicht gelten.
G. Der eidgenössische Untersuchungsbeamte in Heimatlosen
sachen sucht replikando namentlich darzulegen, daß der fragliche
Knabe nicht als Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika
anerkannt werde. Er legt zu diesem Zwecke zwei Noten des
Ministerresidenten der Vereinigten Staaten in Bern an den
schweizerischen Bundespräsidenten, datirt den 16. Mai und
-
Juni 1883, vor, in welchen der Ministerresident, unter
Billigung seiner Regierung, die Ausstellung eines Passes für
den Knaben Huwyler Ackermann verweigert und ausführt: Al
lerdings hätte der fragliche Knabe nach dem in den Vereinigten
Staaten geltenden Rechte, wenn er in den Vereinigten Staaten
geblieben wäre, während feiner Minderjährigkeit als geborner
Amerikaner Anspruch auf Schutz gehabt und hätte nach erreich
tem 21. Jahre das nordamerikanische Bürgerrecht ohne weitere
Formalitäten für sich beanspruchen können. Allein er hätte unter
dieser Voraussetzung auch für das schweizerische Bürgerrecht op
tiren können. So wie die Sachen nun liegen, habe der Knabe
fein ursprüngliches Anrecht auf die amerikanische Staatsange
hörigkeit dadurch verwirkt, daß Josef Huwyler ihn nach der
Schweiz zurückgebracht habe. Das Kind sei in Nationalität und
Domizil seinem muthmaßlichen Vater gefolgt mit der Wirkung
daß es durch die erwähnte Ortsveränderung seines anfänglichen
amerikanischen Bürgerrechtsanspruches verlustig geworden sei.
Wie dieser Anspruch etwa wiedererlangt werden könnte, sei fehr
streitig, doch dürfe gesagt werden, daß die Regierung der Ver
einigten Staaten denselben jedenfalls nur dann anerkennen werde,
wenn der Knabe vorher, sei es in Begleit seines rechtmäßigen
Vaters, sei es nach Erreichung des Alters der Selbständigkeit
(reaching years of discretion), kraft eigenen Entschlusses, in
das Gebiet der Vereinigten Staaten zurückgekehrt sei.
H. Gegenüber diesen Ausführungen macht die Regierung von
Luzern duplikando geltend, daß die Gefandschaft der Vereinigten
Staaten auf erfolgte spezielle Anfrage am 3. März 1883 aus
drücklich attestirt habe, daß durch die Geburt auf dem Gebiete
der Vereinigten Staaten das dortige Staatsbürgerrecht erwor
ben werde und daß dieser Grundsatz stets Geltung gehabt habe.
Durch die spätern auf den konkreten Fall bezüglichen Auslas
sungen der Gesandschaft werde daher die Frage, ob der fragliche
Knabe nicht amerikanischer Bürger sei, wenigstens de jure nicht
erledigt. Im Uebrigen wird an den in der Klagebeantwortung
gegebenen Ausführungen und Anträgen festgehalten. Der Re
gierungsrath des Kantons Aargau hält ebenfalls an den gestell
ten Anträgen fest.
I. Bei der heutigen Verhandlung halten der eidgenössische
Untersuchungsbeamte in Heimatlosensachen Namens des Bun
desrathes, sowie der Vertreter des Kantons Luzern die im
Schriftenwechsel gestellten Anträge unter erneuter Begründung
aufrecht. Der Regierungsrath des Kantons Aargau hat auf
mündliche Verhandlung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
-
Die Einwendung, daß hier ein Heimatlosenfall nicht vor
liege, weil der Knabe Huwyler Ackermann Angehöriger eines
fremden Staates, der Vereinigten Staaten von Amerika sei,
erscheint als unbegründet. Denn für die Frage, ob der Knabe
das Bürgerecht der Vereinigten Staaten besitze, muß das Bun
desgericht die Entscheidung der amerikanischen Behörden als
maßgebend anerkennen; es ist nicht in der Lage, die Richtigkeit
dieser Entscheidung vom Standpunkte des in den Vereinigten
Staaten geltenden Rechtes aus prüfen zu können und könnte
ja auch einer von der Meinung der amerikanischen Regierung
allfällig abweichenden Rechtsanschauung keine Nachachtung ver
schaffen. Die Regierung der Vereinigten Staaten aber weigert
sich, wie aus den vom Bundesrathe produzirten Noten der Ge
sandschaft in Bern unzweideutig hervorgeht, den fraglichen Kna
ben als amerikanischen Bürger anzuerkennen, da er seinen durch
die Geburt erworbenen Bürgerrechtsanspruch durch die Entfer
nung aus dem amerikanischen Gebiete und die Rückkehr in die
Schweiz verwirkt habe. Mag daher auch richtig sein, daß durch
die im vorliegenden Falle von der amerikanischen Regierung
vertretene Ansicht der theoretische Satz des nordamerikanischen
Staatsrechtes, daß durch die Geburt auf amerikanischem Terri
torium das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten erworben werde,
in seiner praktischen Wirkung erheblich abgeschwächt, resp. Werth
und Bedeutung eines in dieser Art erworbenen Bürgerrechtes
wesentlich vermindert wird, so muß nichtsdestoweniger die An
schauung der amerikanischen Behörde für die Entscheidung des
Bundesgerichtes als maßgebend anerkannt werden.
-
Ebenso kann auch die Einwendung, daß die vorliegende
Klage, weil dieselbe sich der Sache nach auf eine Bürgerrechts
streitigkeit beziehe, im ordentlichen Civilprozeßwege hätte erhoben
werden sollen und daß daher die Parteien zur Sache nicht
legitimirt seien, nicht als begründet erachtet werden. Vorerst ist
zu bemerken, daß in casu keineswegs feststeht, daß der Knabe
Huwyler Ackermann Schweizerbürger, d. h. Bürger der einen
oder andern schweizerischen Gemeinde sei, so daß nur bestritten
wäre, welchem Kanton resp. welcher Gemeinde er bügerrechtlich
angehöre; vielmehr ist ja gerade seitens der beklagten Regierung
des Kantons Luzern bestritten, daß die Abstammung des Kna
ben feststehe und derselbe also kraft seiner Abstammung überhaupt
im Besitze eines schweizerischen Bürgerrechtes sei. In solchen
Fällen aber muß der Bundesrath als zur Intervention berech
tigt erachtet werden, um so mehr, als ihm ja auch obliegt, den
Eintritt neuer Fälle von Heimatlosigkeit zu verhindern. Ergeben
sich dann, wie hier, im Verlaufe der eingeleiteten Heimatrechts
untersuchung solche Momente, welche darauf hindeuten, daß die
Person, um deren Einbürgerung es sich handelt, bereits kraft
ihrer Abstammung im Besitze des Bürgerrechtes in einer bestim
ten Gemeinde ist, so wird dadurch, wenn auch freilich dieser
Umstand für die Zutheilung des Betreffenden maßgebend werden
muß, doch die weitere Behandlung der Sache in dem in Gemäß
heit des Bundesgesetzes betreffend die Heimatlosigkeit eingeleite
ten Verfahren nicht gehindert; vielmehr steht der Behandlung
der Sache in dieser Form um so weniger ein Bedenken ent
gegen, als ja das Bundesgericht auch für Bürgerrechtsstreitig
keiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone zuständig ist
und die betheiligten Kantonsregierungen als zu Vertretung der
betreffenden Gemeinden befugt erachtet werden müssen.
3. Ist somit auf die materielle Behandlung der Sache ein
zutreten, so ist klar, daß, wenn nachgewiesen ist, daß der frag
liche Knabe von der Franziska Nothburga Ackermann geb. Zehnder,
abgeschiedener Ehefrau des Josef Ackermann von Menznau,
Kantons Luzern, geboren wurde, derselbe dem Kanton Luzern
zugetheilt werden muß, und zwar ohne alle Rücksicht darauf,
ob er als eheliches Kind der Eheleute Ackermann Zehnder oder
aber als uneheliches Kind der abgeschiedenen Ehefrau betrachtet
wird; denn in ersterm Falle folgt derselbe gemäß Art. 12,
Ziffer 1 des Bundesgesetzes dem Bürgerrechte des Vaters, in
letzterm dagegen gemäß Art. 12, Ziffer 2 ibidem demjenigen
der Mutter. Er ist daher, da beide Eltern dem Kanton Luzern
resp. der Gemeinde Menznau angehören oder angehörten, in
beiden Fällen dem Kanton Luzern zuzutheilen.
4. Der Beweis nun aber, daß der fragliche Knabe von der
Frau Ackermann geb. Zehnder abstamme, ist als erbracht zu
erachten, und zwar kommt hiefür nichts darauf an, ob man im
Heimatlosenprozesse vor Bundesgericht die Beweisregeln der
eidgenössischen Civilprozeßordnung als anwendbar erachtet oder
mit der Regierung von Aargau davon ausgeht, diese Beweis
regeln gelten im Heimatlosenverfahren als in einem Admini
strativverfahren nicht. Denn auch nach den Beweisregeln der
eidgenössischen Civilprozeßordnung ist der Beweis erbracht.
Dafür spricht in erster Linie das direkte Zeugniß des Josef
Huwyler, dessen Glaubwürdigkeit nach Art. 131 der eidgenössi
schen Civilprozeßordnung vom Richter nach freiem Ermessen
zu würdigen ist, und das nun in seinen einzelnen Theilen durch
anderweitige Momente unterstützt wird und daher, mag die
Glaubwürdigkeit des Huwyler im Allgemeinen hoch oder niedrig
angeschlagen werden, als richtig betrachtel werden muß. Soweit
nämlich Josef Huwyler zunächst bezeugt, daß die Frau Acker
mann Zehnder mit ihm nach den Vereinigten Staaten ausge
wandert sei, wird seine Aussage durch die völlig unverdächtigen
Zeugnisse des Ehemannes der Frau Ackermann, des ehemaligen
Hauswirthes derselben, Alois Vock, und des Gemeindepräsi
denten und Gemeindeschreibers von Wohlen unterstützt, welche
bezeugen, daß Huwyler und die Frau Ackermann gleichzeitig aus
ihrem bisherigen Wohnorte verschwunden seien; nimmt man
hiezu noch, daß ebenfalls durch völlig glaubwürdige Zeugnisse
festgestellt ist, daß Huwyler schon vorher mit der Frau Acker
mann in intimem Verhältnisse stand, daß, wie die betreffende
Vertragsausfertigung beweist, der Auswanderungsvertrag für
den Huwyler und eine Maria Zehnder abgeschlossen wurde,
daß die Frau Ackermann sich erwiesenermaßen den Namen
Maria beizulegen pflegte und den Mädchennamen Zehnder
geführt hatte, so muß gewiß die fragliche Aussage des Josef
Huwyler als völlig richtig und glaubwürdig anerkant werden.
Wenn sodann Josef Huwyler im Weitern aussagt, daß die Frau
Ackermann Zehnder im Jahre 1879 in Mt. Kisko, New York,
einen Knaben geboren habe, der dort unter dem Namen Josef
suwyler getauft worden sei, so wird diese Aussage durch die
betreffenden Zeugnisse des Pfarramtes der St. Franziskirche
unterstützt; diese Zeugnisse können allerdings, da nicht vor
liegt, daß die Aussteller als öffentliche Beamten zu betrachten
seien, nicht als öffentliche Urkunden, sondern nur als Privat
urkunden gelten; allein nach Art. 119 der eidgenöfsischen Civil
prozeßordnung entbehren diese Urkunden, als Privaturkunden
dritter Personen, keineswegs jeder Beweiskraft, sondern es ist
ihre Glaubwürdigkeit vom Richter nach den Umständen zu wür
digen. Um für den Prozeß ausgestellte schriftliche Zeugnisse von
Privatpersonen nämlich, welche allerdings, sofern der Aussteller
mündlich abgehört werden kann, nach Art. 109, Abs. 2 ibidem
nicht berücksichtigt werden dürfen, handelt es sich hier gewiß
nicht. Durch diese Zeugnisse nun aber, deren Glaubwürdigkeit
zu bezweifeln gar kein Grund vorliegt, wird die Aussage des
Josef Huwyler über die Geburt eines Knaben durch die Frau
Ackermann geb. Zehnder unterstützt. Denn daß in dem fraglichen
Zeugnisse die Mutter des Knaben als Maria Senther und
nicht als Frau Ackermann bezeichnet wird, erscheint als uner
heblich, da Senther offenbar eine leicht erklärliche Mißschrei
bung für Zehnder ist und nun die Frau Ackermann, wie auch
schon der Auswanderungsvertrag zeigt, letztern Namen als ihren
Mädchennamen wieder angenommen hatte. Daß endlich der bei
Josef Huwyler im Jahre 1880 aufgefundene Knabe mit dem
von der Frau Ackermann geb. Zehnder geborenen identisch sei,
wird allerdings nur von Josef Huwyler selbst bezeugt; allein
dieser Aussage darf doch, nach dem ganzen Zusammenhang der
Verhältnisse, unbedenklich Glauben geschenkt werden; andernfalls
müßte ja Huwyler eine Vertauschung des Kindes vorgenommen
haben, wofür gar kein Anhaltspunkt vorliegt. Ist aber sonach
die Abstammung des fraglichen Knaben von der Frau Acker
mann geb. Zehnder von Menznau nachgewiesen, so muß, wie
bemerkt, dem Kläger sein gegenüber dem Kanton Luzern gestell
tes Rechtsbegehren zugesprochen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Dem schweizerischen Bundesrathe wird das erste Rechtsbegeh
ren seiner Klageschrift zugesprochen und es wird demnach der
Kanton Luzern verpflichtet, dem Knaben Josef Huwyler recte
Ackermann, geboren 1879, das Kantons und ein Gemeinde
bürgerrecht zu verschaffen.