- Urtheil vom 8. März 1884 in Sachen Sorg.
A. J. C. Sorg, Bauführer in Schaffhausen, war für zwei
Forderungen von 5 Fr. 90 Cts. und 2 Fr. 5 Cts. rechtlich
betrieben worden. Da die Betreibung nicht zu Befriedigung der
Gläubiger führte, sondern einen leeren Pfandschein ergab, so
beantragten die betreffenden Gläubiger beim Bezirksgerichte
Schaffhausen die Bestrafung des I. C. Sorg wegen Insolvenz.
Durch motivirtes Urtheil vom 7. Dezember 1883 entschied das
Bezirksgericht Schaffhausen nach Einvernahme des I. C. Sorg:
Es sei der Beklagte in die Klasse der fahrläßigen Falliten ein
gereiht, und erkannte:
- Es sei I. C. Sorg auf die Dauer von 2 Jahren im
Aktivbürgerrecht eingestellt und sei ihm auf dieselbe Zeitdauer
der Besuch der Wirthschaften im Bezirk Schaffhausen unter
sagt.
- Veröffentlichung und Mittheilung.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff I. C. Sorg den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht; in seiner Rekursschrift
trägt er auf Aufhebung des bezirksgerichtlichen Erkenntnisses
wegen Verletzung des Art. 5 der Kantonsverfassung und Art. 59
der Bundesverfassung an, indem er ausführt, es sei ihm wegen
Mangel an Verdienst und wegen Krankheitsfällen in seiner
Familie in letzter Zeit nicht möglich gewesen, seinen und seiner
Familie Lebensunterhalt zu verdienen; das Bezirksgericht habe
aber auf seine Entschuldigungsgründe keine Rücksicht genommen,
sondern ihn ohne weiters verurtheilt. Denn der Bezirksgerichts
präsident von Schaffhausen nehme es eben mit einem armen
Schlucker nicht so genau, ob er Arbeit habe oder nicht," und
dergleichen mehr.
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt das
Bezirksgericht Schaffhausen im Wesentlichen aus:
- Rekurrent hätte gegen das bezirksgerichtliche Urtheil die
Appellation an das kantonale Obergericht ergreifen können; da
er dies nicht binnen nützlicher Frist gethan, so sei das bezirks
gerichtliche Urtheil in Rechtskraft erwachsen. Denn das außer
ordentliche Rechtsmittel des Rekurses an das Bundesgericht
sei erst statthaft, wenn der kantonale Instanzenzug erschöpft sei.
- Inwiefern Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung ver
letzt sein solle, sei gänzlich unverständlich, da ja gegen Sorg
nicht auf Freiheitsstrafe erkannt worden sei, und somit von einem
Schuldverhaft nicht die Rede sein könne.
- Art. 5 der Kantonsverfassung bestimme: Ein Ausschluß
vom Aktivbürgerrecht findet statt: a) Durch gerichtliches Urtheil;
- wegen entehrender Verbrechen oder Vergehen; 2. wegen
selbstverschuldeten Konkurses; b) Infolge von Bevormundung
wegen Verschwendung oder geistiger Gebrechen, auf die Dauer
der Bevormundung; c) Wegen dauernder Almosengenössigkeit,
wenn dieselbe durch Urtheil der zuständigen Armenbehörde als
selbstverschuldet erklärt worden ist, auf die Dauer der Al
mosengenössigkeit. Der Entzug des Aktivbürgerrechtes darf in
keinem Falle auf Lebenszeit ausgesprochen werden, u. s. w.
Das Bezirksgericht habe nun festgestellt, daß die Insolvenz des
Rekurrenten eine selbstverschuldete sei; diese, übrigens materiell
vollkommen richtige, Feststellung sei eine endgültige und vom
Bundesgerichte nicht nachzuprüfen. Fraglich könnte nur sein,
ob die Insolvenz, wie sie durch Ausstellen leerer Pfandscheine
konstatirt werde, den Begriff des Konkurses decke. Dies sei
aber der Fall, da die konkursite Lage eines Schuldners offen
bar allemal dann gegeben sei, wenn durch gerichtliche Exe
kution konstatirt sei, daß derselbe seinen Verbindlichkeiten nicht
mehr gerecht werden könne; darauf, ob nach dem geltenden
Rechtstriebgesetz im Einzelfalle die Betreibung auf Pfändung
oder auf Konkurs gehe, und also formell eine Konkurserklärung
stattfinde, könne doch wohl nichts ankommen. Dies werde auch da
durch bestätigt, daß die Bestrafung sowohl der Konkursiten als
derjenigen Insolventen, deren Zahlungsunfähigkeit durch frucht
lose Pfandbetreibung konstatirt sei, während mit Rücksicht auf
den Forderungsbetrag ein Konkurserkenntniß nicht stattfinde,
im kantonalen Konkursgesetz geregelt sei. Dafür scheine ferner die
Auslegung zu sprechen, welche die bundesrechtliche Praxis den
Worten aufrechtstehender Schuldner in Art. 59 Absatz 1 der
Bundesverfassung gegeben habe. Sollte das Bundesgericht diese
Auffassung nicht theilen, so müßte eventuell behauptet werden,
daß die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte nach
Art. 5 litt. a Ziffer 1 der Kantonsverfassung statthaft sei und
aufrecht erhalten werden müsse. Denn die selbstverschuldete
Insolvenz müsse dann als entehrendes Vergehen betrachtet
werden.
4. Unter allen Umständen verstoße die Verhängung des
Wirthshausverbotes gegen den Rekurrenten gegen keine Vor
schrift der kantonalen oder Bundesverfassung und sei daher die
Beschwerde jedenfalls insoweit als sie gegen diesen Theil des
Urtheils gerichtet sei unbegründet.
5. Die Beschwerdeschrift enthalte verschiedene injuriöse Aus
fälle, insbesondere gegen den Präsidenten des Bezirksgerichtes.
Das Bezirksgericht beantrage, daß das Bundesgericht den Re
kurrenten wegen derselben in eine entsprechende Ordnungsbuße
verfälle, da es offenbar nicht angehe, einen Beamten bei der
artigen Anläßen in dieser Weise zu verdächtigen und da es im
Fernern angemessener sei, solche Verfehlungen durch Ordnungs
strafe seitens des Bundesgerichtes zu ahnden, als den ange
griffenen Beamten zu zwingen, seinerseits eine Ehrverletzungs
klage bei den kantonalen Gerichten anzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege läßt einen staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte nicht
nur (wie dies in Betreff der eivilrechtlichen Beschwerden nach
Art. 29 und 30 leg. cit. der Fall ist) gegen letztinstanzliche
Entscheidungen kantonaler Behörden, sondern überhaupt gegen
alle Verfügungen derselben zu; es ist also nicht unbedingt er
forderlich, daß vorerst der kantonale Instanzenzug erschöpft
werde. Allerdings hat sich das Bundesgericht stets das Recht
gewahrt, staatsrechtliche Beschwerden, welche mit Umgehung der
kantonalen Oberbehörden bei ihm eingereicht wurden, zunächst
an die obern kantonalen Instanzen zurückzuweisen, namentlich
wenn es sich um bestrittene Fragen des kantonalen Verfassungs
rechtes handelte. Allein als absolute Regel gilt dies, wie be
merkt, nicht. Im vorliegenden Falle nun steht nichts entgegen,
daß auf den Rekurs, trotzdem die obere kantonale Instanz,
das Obergericht, nicht angerufen worden ist, eingetreten werde,
denn einerseits hat Rekurrent in seiner Beschwerdeschrift auch
eine Bestimmung der Bundesverfassung angerufen, und ande
rerseits sind die zu entscheidenden Fragen des kantonalen Ver
fassungsrechtes hinlänglich klar gestellt, so daß von einer Rück
weisung der Sache Umgang genommen werden kann.
- In der Sache selbst kann ernstlich nur in Frage kommen,
ob nicht die gegen den Rekurrenten verhängte Strafe der Ein
stellung im Aktivbürgerrecht gegen Art. 5 der Kantonsverfassung
verstoße. Denn von einer Verletzung des Art. 59 Absatz 2 der
Bundesverfassung kann, wie das Bezirksgericht Schaffhausen
richtig bemerkt, von vornherein keine Rede sein, da ja gegen
den Rekurrenten gar nicht auf Freiheitsstrafe erkannt worden
ist und somit von einem Schuldverhaft nicht gesprochen werden
kann und ebenso ist nicht erfindlich, gegen welchen Grundsatz
des eidgenössischen oder kantonalen Verfassungsrechtes die Be
legung des Rekurrenten mit zweijährigem Wirthshausverbot
verstoßen sollte.
- Art. 5 der Kantonsverfassung vom 14. Mai 1876 nun
will offenbar die Gründe des Ausschlusses vom Aktivbürger
recht, weil sie für die Zusammensetzung des souveränen Wahl
und Stimmkörpers von Bedeutung sind, erschöpfend regeln, so
daß die Gesetzgebung andere als die dort aufgezählten Aus
schlußgründe nicht aufstellen darf und selbstverständlich ältere
gesetzliche Bestimmungen, welche solche andere Ausschlußgründe
enthielten, als mit der Verfassung in Widerspruch stehend, mit
deren Inkrafttreten ohne weiters aufgehoben wurden. Fragt
daher, ob das angefochtene Urtheil, soweit es gegen den Re
kurrenten die Strafe der Einstellung im Aktivbürgerrechte
verhängt, auf einem verfassungsmäßig zuläßigen Ausschlußgrunde
beruhe, so ist dies unbedenklich zu verneinen. Denn:
a. Wenn Art 5 litt. a Ziffer 2 der Kantonsverfassung den
Ausschluß vom Aktivbürgerrechte durch richterliches Urtheil
wegen selbstverschuldeten Konkurses zuläßt, so ist ein Grund,
diese Verfassungsbestimmung anders auszulegen, als es ihr
Wortlaut mit sich bringt und somit unter Konkurs die Zah
lungsunfähigkeit überhaupt, also etwas anderes als den
Konkurs im juristischen Sinne des Wortes zu verstehen,
durchaus nicht erfindlich. Vielmehr sprechen zwingende Gründe
für das Gegentheil. Die kantonale Gesetzgebung, wie sie zur
Zeit des Erlasses der Verfassung bestand (vergleiche Konkurs
gesetz vom 14. März 1850 mit Modifikation vom 23. Mai
1856, insbesondere 119 und 122) unterschied genau zwi
schen dem Konkurs und dessen Folgen und zwischen der In
solvenz außer dem Konkurs und deren Bestrafung. Der
Konkurs hatte den Verlust des Aktivbürgerrechtes bis zur ge
richtlichen Rehabilitation zur natürlichen Folge, die Insolvenz
außer dem Konkurs dagegen wurde auf Antrag des Gläubigers
durch richterliches Urtheil, unter Anderm mit zeitlicher Ein
stellung im Aktivbürgerrechte, geahndet. Wäre nun bei Erlaß der
Verfassungsbestimmung die Absicht dahin gegangen, den Aus
schluß vom Aktivbürgerrechte auch in Fällen der Insolvenz außer
dem Konkurse zuzulassen, so hätte gewiß der Gesetzgeber dieser
Absicht entsprechenden Ausdruck gegeben und nicht nur von
selbstverschuldetem Konkurse gesprochen. Auch liegen zweifellos
sachliche Gründe vor, welche eine Unterscheidung zwischen den
beiden in Frage stehenden Thatbeständen rücksichtlich der Ehren
folgen als angezeigt erscheinen lassen konnten. Denn bei der
Insolvenz außer dem Konkurs handelt es sich nach dem schaff
hausenschen Schuldbetreibungsrechte wesentlich nur um Nicht
bezahlung kleinerer Forderungen; überdem ist evident, daß
wenn der Ausschluß vom Aktivbürgerrechte wegen Insolvenz
außerhalb des Konkurses zugelassen wurde, dieser Ausschluß
durch wiederholte Bestrafungen leicht in einer der Absicht der
Verfassung offenbar widersprechenden Weise zeitlich ausgedehnt
beziehungsweise zu einem thatsächlich lebenslänglichen gestempelt
werden konnte, da ja wegen jeder einzelnen unbezahlt gebliebe
nen Forderung successive besondere Bestrafung hätte verlangt
werden können. Für eine ausdehnende Auslegung der in Rede
stehenden Verfassungsbestimmung liegt also gar kein Anhalt
vor; vielmehr würde einer solchen auch der anerkannte Aus
legungsgrundsatz, daß Pönalbestimmungen im Zweifel strikte zu
interpretiren sind, entgegenstehen.
b. Ist aber sonach klar, daß die Verfassung nur wegen selbst
verschuldeten Konkurses, nicht wegen selbstverschuldeter Zahlungs
unfähigkeit außerhalb des Konkurses einen Ausschluß vom
Aktivbürgerrechte statuiren will, so ist selbstverständlich, daß
letztere im Sinne der Verfassung auch nicht als entehrendes
Vergehen qualifizirt werden darf und daß somit auch Ziffer 1
der litt. a Art. 5 cit. nicht zutrifft.
4. Ist demnach der Rekurs theilweise d. h. soweit es die
Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte betrifft, als
begründet zu erklären, so ist dem Rekurrenten gleichzeitig
wegen der höchst ungeziemenden Schreibweise seiner Beschwerde
ein Verweis zu ertheilen; von Auflegung einer Ordnungsbuße
dagegen ist Umgang zu nehmen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insoweit als begründet erklärt, als es die
Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrechte anbelangt und
es wird mithin Dispositiv 1 des angefochtenen Urtheils des
Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 7. Dezember 1883, insoweit
es die Einstellung des Rekurrenten im Aktivbürgerrecht auf die
Dauer von 2 Jahren ausspricht, aufgehoben; im Uebrigen wird
der Rekurs abgewiesen.