- Entscheid vom 20. Dezember 1884 in Sachen
Firma Menier.
A. Nachdem das Bundesgericht in der Rekurssache der Firma
Menier, Chokoladefabrik in Paris, gegen die Inhaber der Firma
D. Sprüngli und Söhne in Zürich, seine Entscheidung vom
- Mai 1884 (s. dieselbe, aus welcher sich der Thatbestand
ergiebt, Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entschei
dungen, Bd. X, S. 219 u. ff.) gefällt hatte, verfügte die Staats
anwaltschaft des Kantons Zürich am 15. Juni 1884, es sei
die vom Advokaten Dr. Meili in Zürich Namens der Firma
Menier eingereichte Strafklage vom 25. Dezember 1883, sofern
auf derselben beharrt werde, vom Statthalteramt Zürich inso
weit an die Hand zu nehmen, als sie sich auf Markenrechts
verletzungen beziehe, welche seit dem 15. Mai 1882 begangen
worden sein sollten; dabei bleibe es in das Ermessen des
Statthalteramtes Zürich (Abtheilung Strafsachen) gestellt, das
Verfahren bis nach Erledigung des Civilprozesses zwischen
Menier und D. Sprüngli und Söhne zu sistiren, insbesondere
dann, wenn die Strafuntersuchung lediglich als Mittel benützt
werden wollte, um dem Kläger das nöthige Beweismaterial für
seine Civilklage zu verschaffen. Gestützt hierauf verfügte das
Statthalteramt Zürich (Abtheilung Strafsachen) am 3. Juli
1884: Das Strafverfahren wird einstweilen sistirt und der
Vertreter der Klägerschaft eingeladen, s. Z. Anzeige von der
Erledigung des Civilprozesses zu machen, mit der Begrün
dung: es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Hauptzweck der
Strafklage der sei, dem Kläger das nöthige Beweismaterial
für seine Civilklage zu verschaffen; das Statthalteramt müsse
sich daher an die Anweisung des zürcherischen Kantonsrathes
vom 14. Februar 1859, wonach vorliegend die Sistirung des
Strafverfahrens geboten sei, halten.
B. Mit Rekursschrift vom 5. Juli 1884 stellte hierauf Dr.
Meili Namens der Firma Menier in Paris beim Bundesgericht
den Antrag: es seien die Dekrete des Statthalteramtes Zürich
vom 3. Juli und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
vom 15. Juni 1884 zu vernichten und die kantonalen Instanzen
anzuweisen, die pendente Strafklage nicht zu sistiren, sondern
materiell zu behandeln, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
zur Begründung macht er geltend: Nach Art. 18 des Marken
schutzgesetzes könne der Geschädigte sowohl auf dem Straf als
auf dem Civilwege vorgehen; nach dieser Gesetzesbestimmung
können also die Straf und die Civilklage gleichzeitig verfolgt
werden, wie dies auch der Bericht der nationalräthlichen Com
mission (Bundesblatt 1879, III, S. 1149) ausdrücklich aner
kenne. Dieser bundesrechtliche Grundsatz könne durch kantonal
rechtliche Bestimmungen nicht umgestoßen werden; derselbe sei
durch die angefochtenen Verfügungen verletzt. Diese verstoßen
in concreto auch gegen den schweizerisch französischen Staats
vertrag vom 23. Februar 1882, welcher den Franzosen den
Schutz des eidgenössischen Markenschutzgesetzes bedingungslos und
ohne Einschränkung durch kantonale Verordnungen zusichere. Zu
bemerken sei übrigens, daß offenbar diejenigen Handlungen
strafrechtlich in Betracht kommen, welche seit der Annahme des
schweizerischen Gesetzes begangen worden seien.
C. In ihrer Rekursbeantwortung führen die Rekursbeklagten
D. Sprüngli und Söhne aus: die Beschwerde sei unstatthaft
denn dieselbe richte sich nicht gegen eine abschließende, sondern
gegen eine das Verfahren ordnende und einstweilen sistirende
Verfügung. Für solche Verfügungen sei selbstverständlich das
kantonale Recht maßgebend, wie auch aus der ausdrücklichen
Bestimmung des Art. 20 des Markenschutzgesetzes hervorgehe.
Nur dann wäre das Bundesgericht allfällig kompetent, wenn
die Anwendung des kantonalen Gesetzes blos einen Vorwand
bilden würde, um dem Beschwerdeführer dadurch das Recht
überhaupt zu verweigern. Davon sei aber hier keine Rede, viel
mehr sei klar, daß der Rekurrent die Strafuntersuchung nur
mißbräuchlich durchführen lassen wolle, um sich Beweismittel
für die Civilklage zu verschaffen. Dazu sei aber die Straf
justiz nicht da. Auch in der bundesgerichtlichen Entscheidung
über den frühern Rekurs sei hervorgehoben, daß es den kanto
nalen Behörden vorbehalten bleibe, darüber zu entscheiden, ob
die Behandlung der Strafklage einstweilen zu sistiren sei. Die
angefochtenen Verfügungen entziehen übrigens dem Rekurrenten
das Recht, auf dem Strafwege vorzugehen, durchaus nicht; denn
die Untersuchung bleibe ja pendent. Von einer Verletzung des
schweizerisch französischen Staatsvertrages könne gar nicht ge
rochen werden, da dieser ja lediglich die Ausländer den In
ländern gleichstelle.
D. Vom Statthalteramte und der Staatsanwaltschaft Zürich
ist eine Vernehmlassung nicht eingegangen.
Das Bundergericht zieht in Erwägung:
- Da die Rekurrentin behauptet, die angefochtene Verfügung
der zürcherischen Strafverfolgungsbehörden verletze ein Bundes
gesetz sowie einen Staatsvertrag, so ist das Bundesgericht ohne
Zweifel kompetent. (S. die Entscheidung desselben vom 23. Mai
1884, Erwägung 1, Amtliche Sammlung X, S. 223.)
- Von einer Verletzung der schweizerisch französischen Kon
vention vom 23. Februar 1882 kann nun allerdings keine Rede
sein, da diese Konvention den Franzosen bezüglich des Marken
schutzes im Wesentlichen lediglich Gleichstellung mit den Schwei
zern zusichert und daher französische Angehörige gestützt auf die
selbe blos den Schutz des schweizerischen Gesetzes in gleicher
Weise wie die Schweizer beanspruchen können. Es kann sich
daher nur fragen, ob die angefochtene Sistirungsverfügung mit
den Bestimmungen des eidgenössischen Markenschutzgesetzes ver
einbar sei. Diese Frage ist durch die frühere Entscheidung des
Bundesgerichtes vom 23. Mai dieses Jahres nicht entschieden,
sondern vielmehr, wie aus Erwägung 6 dieses Urtheiles hervor
geht, ausdrücklich vorbehalten worden. Wenn in der angeführten
Erwägung bemerkt wird, daß den kantonalen Behörden vor
behalten bleibe, darüber zu entscheiden, ob die Behandlung der
Strafklage einstweilen zu sistiren sei, so ist dadurch natürlich
nicht gesagt, daß gegen die betreffende kantonale Entscheidung
ein Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung bundes
rechtlicher Grundsätze nicht zulässig sei, vielmehr blieben selbst
verständlich den Betheiligten die gesetzlichen Rechtsmittel gewahrt.
3. Nach Art. 18 und 19 des eidgenössischen Markenschutz
gesetzes nun entsteht aus einer (vorsätzlichen) Markenrechtsver
letzung einerseits ein Straf-, anderseits ein Civilanspruch. Der
Strafanspruch kann selbstverständlich (vergleiche auch Art. 20
Absatz 2 des Gesetzes) nur im Wege des Strafprozesses geltend
wie aus
gemacht werden, während dagegen der Civilanspruch
Art. 18 (v. auf dem Wege des Civil oder Strafprozesses
und 19 des Gesetzes wird gefolgert werden müssen, entweder
adhäsionsweise im Strafverfahren oder selbständig im Wege
Irgend
eines besondern Civilprozesses verfolgt werden kann.
welche Bestimmung, daß die gleichzeitige Verfolgung des Civil
anspruches im Civilprozesse und des Strafanspruches im Straf
prozesse unzulässig sei, enthält das Bundesgesetz nicht; insbe
sondere schreibt es nicht vor, daß, der strafrechtlichen Verfolgung
vorgängig, die Frage, ob eine Markenrechtsverletzung vorliege,
im Civilprozeßwege entschieden werden müsse, bezw. daß der
Beklagte berechtigt sei, dies zu verlangen. Demnach muß aber,
allgemeinen Grundsätzen zufolge, angenommen werden, der Straf
und der Civilanspruch seien gleichzeitig selbständig verfolgbar;
denn aus allgemeinen Grundsätzen kann gewiß nicht gefolgert
werden, daß ein Strafanspruch deßhalb, weil aus dem gleichen
Thatbestande auch ein Civilanspruch hervorgeht und eingeklagt
worden ist, insolange nicht verfolgbar sei, als nicht über den
Civilanspruch entschieden ist. Eine derartige Folgerung würde
dem Gesetze, welches die Frage, ob ein Eingriff in das Marken
recht des Klägers vorliege, offenbar durchaus nicht als eine im
Civilprozesse selbständig zu entscheidende Präjudizialfrage behan
delt wissen will, geradezu widersprechen. Demnach erscheint aber
der Rekurs als begründet, denn die angefochtene Sistirungsver
fügung verweigert, dem praktischen Erfolge nach, die gleichzeitige
Verfolgbarkeit des Straf und des Civilanspruches, indem sie
die Fortsetzung des Strafverfahrens von der vorgängigen Ent
scheidung des Civilprozesses abhängig macht. Wenn zu Begrün
dung der Sistirung auf den Beschluß des Großen Rathes des
Kantons Zürich vom 14. Februar 1859 Bezug genommen wor
den ist, so trifft dies gewiß nicht zu; denn der fragliche Beschluß
besagt ja (soweit er hier in Betracht kommt) blos, daß die
Polizei und Gerichtsbehörden bei Einleitung von Strafpro
zessen bezw. der Stellung und Anhandnahme von Strafklagen
mit Vorsicht zu Werke gehen, namentlich da, wo Civilansprüche
auf strafrechtlichem Wege verfolgt werden wollen, genau prüfen
(sollen), ob genügende Gründe zu einer Strafklage vorhanden
seien. Darum handelt es sich aber in casu gar nicht; denn
es liegt ja nicht in Frage, ob genügende Gründe zu einer
Strafklage vorhanden seien, sondern vielmehr, ob die Behand
lung der Strafklage wegen der gleichzeitigen Anhängigkeit einer
auf den gleichen Thatbestand begründeten Civilklage sistirt wer
den könne. Dies ist aber, wie gezeigt, nach dem eidgenössischen
Markenschutzgesetze zu verneinen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird somit
der Rekurrentin ihr Rekursbegehren, soweit sich dasselbe auf die
seit dem 15. März 1882 allfällig begangenen Markenrechtsver
letzungen bezieht, zugesprochen.