- Urtheil vom 16. Mai 1884
in Sachen Stadtgemeinde Luzern gegen Luzern.
A. In der Stadt Luzern bestand seit dem Jahre 1659 eine
Niederlassung des Ursulinerinnenordens, welche sich mit der
Erziehung der weiblichen Jugend beschäftigte und zu diesem
Zwecke eine Töchterschule hielt. Im Jahre 1798 wurde in Folge
der Gesetzgebung der helvetischen Republik das Vermögen des
Ursulinerinnenklosters und der dazu gehörigen Kirche als Na
tionaleigenthum erklärt und als solches von der Verwaltungs
kammer des Kantons Luzern in Verwahrung genommen. Nach
dem durch das helvetische Gesetz vom 3. April 1799 ausführ
liche Vorschriften über die Sönderung der National und
Gemeindegüter in den ehemals souveränen Ständen, in welchen
die Gemeindegüter mehr oder weniger mit den Staatsgütern
vermischt waren, aufgestellt worden waren, kam auf Grund
dieses Gesetzes am 3. November 1800 zwischen dem Finanz
minister der helvetischen Republik und den Abgeordneten der
Stadtgemeinde Luzern eine am 4. gleichen Monates vom Voll
ziehungsrathe der helvetischen Republik genehmigte Konvention
zu Sönderung des Staats und Gemeindegutes der Stadt
gemeinde Luzern zu Stande. Nach 1 dieser Konvention
verbleiben der Gemeinde Luzern die in den folgenden Artikeln
aufgezählten Vermögensobjekte in Zukunft eigenthümlich. Dar
unter werden genannt: 7 b. Der Fonds des Jesuitenkolle
giums. Die Verwaltung der Oekonomie wird der Ge
meindekammer, doch dergestalten unter der Aufsicht der Regie
rung übertragen, daß sie derselben nicht nur jährliche Rechnung
erstatten, sondern auch ohne ihre Genehmigung weder Ver
äußerungen noch Eingriffe in das Hauptgut sich erlauben soll.
Die höhern Dispositionen im wissenschaftlichen Fach, die Schul
polizei und die Bestimmung, wie und von wem die Lehrstühle
besetzt werden sollen, werden gänzlich der Regierung anheim
gestellt.
c. Die Anstalt, Gebäude und Fonds der Ursulinerinnen
sind als eine Töchter(primar)schule betrachtet, und in Rücksicht
auf ihre Stiftung und Bestimmung der Gemeinde Luzern,
doch unter der bei dem Kollegium bemerkten Staatsaufsicht
anheimgestellt. Die zufolge der Mediationsakte eingesetzte
schweizerische Liquidationskommission hat diese Sönderungskon
vention durch Urkunde vom 14. September 1803 ihrem ganzen
Inhalte nach einfach bestätigt.
B. Gemäß diesen Bestimmungen ging das Vermögen des
Ursulinerinnenklosters zu stiftungsgemäßer Verwendung an die
Stadtgemeinde Luzern über. Durch Entscheid des helvetischen
Finanzministers vom 29. November 1800 wurde der Stadt
gemeinde, weil dieser Fonds an sie übergegangen sei, die Pflicht
überbunden, für die Ausrichtung der Pensionen an die ehemali
gen Klosterfrauen zu sorgen, und es verfügte auch später die
Regierungsbehörde über Feststellung und Erhöhung dieser Pen
sionen. Am 21. Juli 1819 faßten Schultheiß und Räthe des
Kantons Luzern einen Beschluß über die Verwendung des Ur
sulinerinnenfonds, durch welchen u. a. angeordnet wird: 1. Es
solle in der Rechnung über den Ursulinerfonds vom laufenden
Jahre an und fortgesetzt das Kapttal des Ursulinerinstituts
von jenem der Ursulinerkirche getrennt und ausgeschieden er
scheinen. 2. Aus dem erstern Kapital sind zu bestreiten: a) die
Pensionen an die Klosterfrauen; b) die Besoldungen der Leh
rerinnen an den Töchterschulen; c) die sich ergebenden Bauten
am Klostergarten. Das letztere Kapital hingegen übernimmt
die Bestreitung a) der Kirchenbauten, b) der Kirchenparamente
Bezündung und andern kirchlichen Ausgaben, c) des Gehaltes
für den Geistlichen und Sakristan daselbst. Dieser Beschluß
wurde vollzogen und es wurde daher der Ursulinerfonds in
einen Kirchen und in einen Schulfonds resp. Fonds des Ur
sulinerinstituts getrennt. In Folge von Beschlüssen der Regie
rung des Kantons Luzern vom 2. März und 21. September
1866 wurde im weitern aus letzterm Fonds ein Betrag von
30 000 Fr. ausgeschieden, um als Ursulinerbaufonds mit dem
Zwecke, für den Unterhalt der Gebäulichkeiten zu dienen, be
sonders verwaltet zu werden; vorgeschrieben wurde, daß die
zur Deckung der Ausgaben jeweilen nicht erforderlichen Zinse
dieses Fonds behufs Aeuffnung desselben kapitalisirt werden
sollen, immerhin mit der Maßgabe, daß für außerordentliche
Ausgaben die kapitalisirten Zinse verwendet werden dürfen. Der
hiernach noch verbleibende Ursulinerschulfonds (mit Ausschluß
des Kirchen und Baufonds) beträgt nach der Gemeinderechnung
von 1882 einschließlich der Liegenschaften 418 257 Fr. 10 Ets.
Die Erträgnisse des gleichen Jahres steigen auf 10-891 Fr.
18 Cts. an, wobei jedoch die Verwaltungskosten nicht in Abzug
gebracht sind.
C. Bis zum Jahre 1858 reichte der Ertrag des Ursuliner
fonds im Ganzen zu Bestreitung der Kosten der städtischen
Töchterschule aus; in einzelnen Jahren eingetretene Desizite
waren der Hauptsache nach durch den Staat gedeckt worden.
Bei den hierüber gepflogenen Erörterungen war auch die prin
zipielle Frage der Rechtsstellung von Staat und Stadt mit
Bezug auf den Ursulinerfonds und die städtische Töchterschule
zur Sprache gekommen. Dabei wurde u. a. in einem vom Gro
ßen Rathe am 7. März 1842 genehmigten Berichte von Schult
heiß und Regierungsrath des Kantons Luzern vom 6. Oktober
1841 ausgeführt, daß die Ursulineranstalt und ihre Fonds zwar
der Stadt gehören, daß aber dem Staate das Recht zustehe,
das Ursulinerinstitut zu einer Töchterbildungsanstalt für den
ganzen Kanton zu erweitern, wo er dann freilich auch die all
fälligen Defizite aus der Staatskasse zu decken hätte; so lange
die Töchterschule sich wie bisher als bloße Gemeindeschule qua
lifizire, sei er hiezu nicht verpflichtet, sondern habe die Gemeinde
die sich ergebenden Ausfälle zu decken. Die Uebernahme der er
laufenen Desizite durch den Staat rechtfertige sich nur mit
Rücksicht auf die bisherige unentgeltliche Benutzung einzelner
Theile der Klostergebäude zu staatlichen Zwecken. Durch Beschluß
des Großen Rathes des Kantons Luzern vom 7, Mai 1843
wurde im Fernern verfügt, es solle im Gebäude des Ursuliner
klosters in Luzern, unbeschadet der Töchterschule für die Stadt
gemeinde, eine weibliche Bildungsanstalt für den ganzen Kan
ton im Sinne der Stiftung errichtet und zu diesem Ende die
Genossenschaft der Ursulinerinnen selbst wieder hergestellt wer
den. Dieser Beschluß gelangte zur Vollziehung und es wurde
eine Niederlassung des Ursulinerinnenordens im ehemaligen
Klostergebäude installirt. Diese Niederlassung wurde indeß schon
im Jahre 1847 wieder aufgelöst und es kam daher zu keiner
dauernden Wiederherstellung des Klosters, so daß die Stadt
gemeinde wieder in den vollen Besitz und Genuß des Ursuliner
fonds, einschließlich der dazu gehörigen Gebäulichkeiten, trat.
D. Als im Jahre 1858 dem Regierungsrathe Bericht er
stattet wurde, daß der Ertrag des Ursulinerfonds zu Bestreitung
der Ausgaben für die städtische Töchterschule in Folge der ge
steigerten Anforderungen an die Anstalt, Erhöhung der Besol
dungen u. drgl., in Zukunft nicht mehr genügen werde, faßte
der Regierungsrath am 28. Mai und 23. Juli 1858 nach An
hörung des Stadtrathes Beschluß über die Art und Weise der
Deckung des Ausfalls. Er verordnete, daß die Lehrerbefoldungen
aus dem Ertrage des Ursulinerfonds und der Liegenschaften,
aus der Hälfte des Ertrages des seit 1848 zusammengelegten
Gemeindeschulfonds und, soweit diese Quellen nicht ausreichen
sollten, aus einem Zuschusse des allgemeinen (kantonalen) Er
ziehungsfonds und des Polizeifonds der Stadtgemeinde, an
welchem ersterer mit drei Viertheilen, letzterer mit einem Vier
theil zu partizipiren habe, gedeckt werden sollen. Für Beheizung,
allgemeine Lehrmittel und Löhne für die Schulmagd und den
Pedellen habe die Stadtgemeinde zu sorgen, falls der Ursuliner
fonds für Bestreitung dieser Auslagen nicht ausreiche; überdies
sei die Stadtgemeinde verpflichtet, den Klassenlehrerinnen je
zwei Klafter Holz und eine angemessene Wohnung oder Woh
nungsentschädigung zu geben. Hervorzuheben ist, daß das da
mals in Geltung stehende Erziehungsgesetz vom Jahre 1848
rücksichtlich der Deckung der Lehrerbesoldungen in seinem 49
anordnete, daß zu Bestreitung der Besoldungen vorerst der Zins
ertrag des Gemeindeschulfonds verwendet werde und wo derselbe
nicht hinreiche, das Mangelnde aus dem allgemeinen Erziehungs
fonds eventuell aus der Staatskasse zuzuschießen sei.
E. In der Folge wurden die Beiträge des Staates an die
Kosten der städtischen Schulen, insbesondere der Töchterschule,
und umgekehrt die Beiträge der Stadt an die kantonale Real
schule von Zeit zu Zeit durch kündbare Uebereinkunft zwischen
Staat und Stadtgemeinde normirt, so zum letzten Male durch
eine Uebereinkunft vom 24. August 1869. Diese bestand bis
1874 unverändert in Kraft; von da an bis zum Beginne des
Schuljahres 1880/1881 wurden die Staats und Gemeinde
beiträge an die Töchterschule jeweilen nur für ein Jahr pro
visorisch normirt.
F. Mit Beginn des Schuljahres 1880/1881 trat das neue
kantonale Erziehungsgesetz vom 26. September 1879 in Kraft.
Dieses Gesetz normirt in 97 u. ff. die Besoldung der Lehrer;
es bestimmt in 100 Absatz 1: An die Baarbesoldung der
(Primar )Lehrer leistet jede Gemeinde einen Viertheil, wofür
sie den Ertrag ihres Schulfonds verwenden kann. Die übrigen
drei Viertheile bezahlt der Staat, insoweit sie nicht durch den
Mehrertrag des betreffenden Gemeindeschulfonds gedeckt werden
können. Die Gemeinden werden überdem verpflichtet, den
Primarlehrern freie Wohnung einzuräumen und ihnen 9 Ster
Holz zu liefern oder eine entsprechende Geldentschädigung zu
entrichten. ( 98.) An das Baareinkommen eines Sekundar
lehrers zahlt der Staat drei Viertheile, den übrigen Viertheil,
sowie die Kosten für Holz und Wohnung bestreiten die Gemein
den des Sekundarschulkreises. Nach 178 hat jede politische
Gemeinde die Pflicht, einen Schulfonds zusammenzulegen. Die
Schulfonds werden nach 179 gebildet: 1. aus schon vor
handenen Schulfonds, sowie aus schon bestehenden oder nach
folgenden Stiftungen und Vermächtnissen für das Erziehungs
wesen, sofern diese letztern nicht ausdrücklich einen andern Zweck
haben als die Schulfonds; 2. aus der Hälfte des Vermögens
nachlasses von Gemeindeeinwohnern, zu welchem keine Erben
vorhanden sind....; 3. aus der Hälfte der Erbsgebühren,
welche inskünftig an den Gemeindeschulfonds des Wohnortes
des Erblassers fällt.
G. Schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes waren zwi
schen den Staatsbehörden und der Stadtverwaltung Differenzen
über die Verwendung des Ertrages des Ursulinerfonds zu Tage
getreten. Seitens der Stadtgemeinde nämlich wurde behauptet,
daß sie berechtigt sei, die Erträgnisse des Ursulinerfonds aus
schließlich für denjenigen Theil der Ausgaben für die städtische
"
Tochterschule zu verwenden, welcher ihr zur Last falle; da die
Fondserträgnisse nicht ausreichen, um den der Gemeinde auf
fallenden vierten Theil der gesetzlichen Lehrerbefoldungen, sowie
die übrigen von der Gemeinde zu tragenden Schulausgaben zu
bestreiten, so sei der Staatsbeitrag an die städtische Töchterschule
auf volle drei Viertheile der gesetzlichen Lehrerbesoldungen ohne
allen Abzug festzustellen. Der Staat seinerseits dagegen behaup
tete, daß die Erträgnisse des Ursulinerfonds in erster Linie zu
Bestreitung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen zu verwenden
seien; blos der durch die Fondserträgnisse nicht gedeckte Besol
dungsrest sei vom Staat zu drei Viertheilen, von der Gemeinde
zu einem Viertheil zu tragen.
H. Da diese Differenz durch das Erziehungsgesetz vom 26.
September 1879 nicht gelöst und eine gütliche Verständigung
nicht erzielt wurde, so betrat die Stadtgemeinde Luzern den
Rechtsweg; mit Klageschrift vom 19. Dezember 1882 stellt sie
beim Bundesgerichte die Anträge:
- Die klägerische Gemeinde Luzern sei berechtigt, die Erträg
nisse des als Ursulinerfonds bezeichneten Vermögenskomplexes
ausschließlich an diejenigen Auslagen zu verwenden, welche sie
selber für die städtische Töchterschule eventuell Töchterprimar
schule aufzubringen hat, also namentlich an die Gesammtbesol
dungen des Lehrerpersonals, die Fach und Hülfslehrerschaft
inbegriffen, an die Anschaffung und den Unterhalt des Schul
inventars und der allgemeinen Lehrmittel, an die Kosten der
Baureparaturen am Töchterschulhause und an der Kirche, soweit
dieselben aus dem ausgeschiedenen Kirchenfonds nicht bestritten
werden können, und an die Kosten der Reinigung, Beheizung
und Beleuchtung der Schullokale.
II. Die Differenz, welche sich daraus ergiebt, daß der Staats
beitrag nicht nach dem in Rechtsbegehren 1 aufgestellten Grund
satze berechnet worden ist, sei vom Beginne des Schuljahres
1880/1881 an vom Staate der Stadt nachzuvergüten, nebst
Zins zu 5% von jeder Jahresdifferenz vom 31. Dezember an.
III. Der Staat habe die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten dieses Prozesses zu bezahlen.
Zur Begründung wird unter ausführlicher Darstellung des
Thatbestandes im Wesentlichen geltend gemacht: Der Ursuliner
fonds sei seiner Zeit zu Befriedigung speziell städtischer Bildungs
bedürfnisse gestiftet und mit dieser Zweckbestimmung später,
durch die Sönderungsurkunde und den Dotationsbeschluß, der
Stadt Luzern unter privatrechtlichem Titel übergeben worden;
er sei kein gewöhnlicher Gemeindeschulfonds im Sinne des Erzie
hungsgesetzes. Vielmehr unterscheide er sich von den gesetzlichen
Gemeindeschulfonds sowohl nach seinem Ursprunge, da er nicht,
wie diese, zufolge staatlicher Anordnung und aus den durch die
Staatsgesetzgebung eröffneten Einnahmsquellen gebildet worden
sei, als auch nach seinem Zwecke und seinem Bestande. Denn
er bestehe nicht, wie die Gemeindeschulfonds, ausschließlich aus
Kapitalien und habe nicht, wie diese, die Deckung der gesetzlichen
Lehrerbesoldungen sämmtlicher Gemeindeschulen zum Zwecke,
sondern diene der Unterhaltung einer einzigen bestimmten Schule,
der städtischen Töchterschule. Es haben denn auch die staatlichen
Behörden jederzeit anerkannt, daß der Ursulinerfonds kein Ge
meindeschulfonds sei, auf den die einschlägigen Bestimmungen
des Erziehungsgesetzes Anwendung fänden. Ein gesetzlicher all
gemeiner Gemeindeschulfonds bestehe in der Stadt Luzern eben
falls; allein dieser sei vom Ursulinerfonds völlig verschieden
und werde in neuerer Zeit, obschon sich die Richtigkeit dieser
Verwendung bestreiten ließe, ausschließlich als Knabenschulfonds
benutzt. Ebensowenig sei der Ursulinerschulfonds, wie sich aus
den Bestimmungen der Sönderungsurkunde aufs klarste ergebe,
ein staatlicher Fonds. Nach der angegebenen Zweckbestimmung
des Ursulinerfonds zu ausschließlich städtischen Schulzwecken aber
sei offenbar die, von der Gemeinde in Anspruch genommene,
Verwendung seiner Erträgnisse für die der Gemeinde auffallen
den Auslagen an die städtische Töchterschule die einzig stiftungs
gemäße. Der Anspruch der staatlichen Behörden, daß die Fonds
erträgnisse in erster Linie, d. h. der praktischen Wirkung nach,
einzig zu Deckung der gesetzlichen Lehrerbesoldungen zu verwen
den seien, involvire einen Eingriff in das Privatrecht der Ge
meinde. Würde derselbe anerkannt, so kämen die Fondserträg
nisse ausschließlich dem Staate (dessen Beiträge an die Lehrer
besoldungen dadurch vermindert würden) zu Gute, während die
Gemeinde eine erhebliche Einbuße erlitte. Der Staat berechne
seine Beiträge unter Zugrundelegung des gesetzlichen Ansatzes
der Lehrerbesoldungen und berücksichtige dabei nur die Klassen
lehrerinnen, während er für das Fach und Hülfslehrerpersonal
keine Beiträge leiste; die Stadt dagegen müsse mit Rücksicht
auf die besondern städtischen Verhältnisse ihren Lehrerinnen
höhere Besoldungen gewähren, als das Gesetz vorsehe, und auch
besondere Fach und Hülfslehrer anstellen. Durch diese Ausgaben
für Besoldungszuschüsse und für Fach und Hülfslehrer werden
die Erträgnisse des Ursulinerfonds mehr als aufgezehrt und
zwar auch dann, wenn man nur die Töchterprimarschule d. h.
die fünf untern Klassen der städtischen Töchterschule in Betracht
ziehe, die drei obern, die höhere Töchterschule bildenden, Klassen
dagegen nicht berücksichtige. Der Staat hätte daher, bei An
nahme des von der Stadt vertretenen Standpunktes, volle drei
Viertheile des gesetzlichen Besoldungsetats zu decken, was einzig
ür die Töchterprimarschule pro 1880/1881 einen Betrag von
11 550 Fr. ausmache. Würden dagegen, wie der Staat wolle,
die Erträgnisse des Ursulinerfonds zunächst zu Deckung der ge
setzlichen Lehrerbesoldungen verwendet und hätte daher der
Staat nur von dem nach Verwendung der Fondserträgnisse
sich ergebenden ungedeckten Rest des gesetzlichen Besoldungsetats
drei Viertheile zu tragen, so würde sich der Staatsbeitrag an
die Töchterprimarschule pro 1880/1881 nur auf 3594 Fr. be
laufen; die finanzielle Tragweite des Prozesses sei daher eine
sehr erhebliche. Im einzelnen sei übrigens zu bemerken, daß der
Ertrag des Urfulinerfonds an die Mehrauslagen der Gemeinde
für die gesammte Töchterschule, einschließlich der sogenannten
höhern Töchterschule, zu verwenden sei. Die Sönderungsurkunde
spreche zwar nur von einer Töchterprimarschule, allein dieser
Ausdruck habe damals nicht den ihm jetzt beigelegten Sinn ge
habt, sondern habe wohl nur eine Schule für junge Mädchen
im Gegensatze zu einem höhern Bildungsinstitute für erwachsene
Töchter bezeichnen sollen. Der zweite Klageschluß rechtfertige
sich daraus, daß in Folge provisorischer Verständigung für die
Dauer des Prozesses der Staatsbeitrag an die städtische Töchter
schule seit 1880/1881 einstweilen so berechnet worden sei, wie
wenn der Ursulinerfonds ein gesetzlicher Schulfonds wäre, in
der Meinung, daß diejenige Partei, die nach der richterlichen
Entscheidung ein mehreres zu leisten habe, die betreffende Summe
nachzubezahlen resp. zu restituiren habe.
J. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage stellt der Re
gierungsrath des Kantons Luzern die Anträge:
I. Die Stadtgemeinde Luzern sei berechtigt und verpflichtet,
die Erträgnisse des Ursulinerfonds, wobei aber der früher aus
geschiedene Kirchen und Baufonds nicht mitverstanden ist, an
diejenige Baarbesoldung der Klassenlehrerinnen der Töchter
primarschulen zu verwenden, welche jeweilen vom Regierungs
rathe innerhalb der im Erziehungsgesetze bezeichneten Grenzen
festgesetzt wird.
II. Die Stadtgemeinde sei demnach verpflichtet, vom Beginne
des Schuljahres 1880/1881 an diejenige Differenz dem Staate
nachzuzahlen, welche bei der Vergleichung des nach Ziffer I sich
ergebenden Beitrages der Stadt und des wirklich geleisteten
Beitrages sich ergiebt, zuzüglich der 5prozentigen Verzugszinsen
je vom 31. Dezember an.
III. Mit allen entgegenstehenden oder weitergehenden Begehren
sei die Klägerin abzuweifen.
IV. Die Klägerin sei in alle gerichtlichen und außergericht
lichen Kosten zu verurtheilen.
Er führt aus: Es könne sich vorerst nur um die Verwendung
des Ursulinerschulfonds und nicht um diejenige des Kirchen
oder des Baufonds handeln; über die Zweckbestimmung und
Verwaltung der letztern Fonds sei durch die von der Stadtge
meinde anerkannten Beschlüsse des Regierungsrathes vom 21.
Juni 1821 und 2. März und 21. September 1866 endgültig
entschieden. Nach diesen Beschlüssen könne auch keine Rede da
von sein, daß die Stadt berechtigt sei, die Erträgnisse des Ur
sulinerschulfonds zu kirchlichen oder baulichen Zwecken zu ver
wenden. Allein auch bezüglich des Ursulinerschulfonds sei der
klägerische Anspruch nicht gerechtfertigt. Richtig sei allerdings
daß dieser Fonds sich nicht als Gemeindeschulfonds im Sinne
des Erziehungsgesetzes qualifizire; durchaus unrichtig dagegen
sei, daß er zu städtischen Schulzwecken gestiftet worden sei. Der
selbe sei zu Zwecken einer klösterlichen Niederlassung, insbeson
dere für eine Klosterschule zusammengebracht worden, habe also
ursprünglich ein pium corpus, eine Anstalt mit selbständiger
Persönlichkeit gebildet. Dieser rechtliche Charakter sei durch die
Sönderungsurkunde nicht geändert worden; durch diese habe
allerdings die Stadt die Verwaltung des Fonds erlangt, allein
dieser sei dadurch keineswegs Privateigenthum der Gemeinde
geworden, sondern die Urfulineranstalt resp. der Ursulinerfonds
habe den Charakter einer selbständigen Stiftung oder Anstalt
beibehalten. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaute der
Sönderungsurkunde selbst, als aus dem Akte betreffend Aus
scheidung des Gemeinde und Korporationsgutes der Stadt vom
16. Juni 1822; denn in diesem werde der Ursulinerfonds nicht
wie die übrigen Schulfonds unter der Rubrik Gemeindegut,
sondern unter der Rubrik Fonds, worüber der Stadtgemeinde
die Verwaltung unter Aufsicht der Regierung zugesichert ist,
aufgeführt. Dem Staate stehe nach der Sönderungsurkunde ein
weitgehendes Aufsichts und Dispositionsrecht über Verwaltung
und Verwendung des Fonds zu, von welchem derselbe im Laufe
der Zeit wiederholt einschneidenden Gebrauch gemacht habe.
Demnach sei die Staatsbehörde unzweifelhaft befugt gewesen,
darüber zu bestimmen, in welcher Weise die Fondserträgnisse
zu Erreichung des allgemeinen Stiftungszweckes, der Unterhal
tung einer Töchterprimarschule in der Stadt Luzern, zu ver
wenden seien. Von dieser Befugniß habe sie durch wiederholte
Schlußnahmen in dem Sinne Gebrauch gemacht, daß sie vor
geschrieben habe, diese Erträgnisse haben zu Deckung der gesetz
lichen Lehrerbesoldungen zu dienen. Diese Schlußnahmen ent
sprechen dem Stiftungszwecke, seien niemals aufgehoben worden
und bestehen daher noch zu Recht. Unzweifelhaft sei jedenfalls
nach dem Wortlaute der Sönderungsurkunde, daß der Ursuliner
schulfonds nur für die Bedürfnisse der Töchterprimarschule, nicht
der höhern Töchterschule aufzukommen habe. Es könne auch die
Bemerkung nicht unterdrückt werden, daß die Kompetenz der
Gerichte im vorliegenden Falle in Frage gestellt werden könnte;
denn es handle sich ja sachlich einzig um die Frage, für welche
einzelnen Bedürfnisse der Töchterschule der Ursulinerfonds auf
zukommen habe, und die Entscheidung hierüber stehe nach 165
und 169 Ziffer 1 und 5 des Erziehungsgesetzes den Verwal
tungsbehörden zu. Mit Rücksicht auf die von der Klägerin der
Sache gegebene privatrechtliche Einkleidung verzichte indeß der
Beklagte darauf, die Einrede der Inkompetenz positiv aufzu
werfen, um so mehr, als dem Richter ja nicht verwehrt sei, die
Frage der Kompetenz in einzelnen Punkten von Amteswegen
zu prüfen.
K. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren An
trägen und Ausführungen fest. In ihrer Replik macht die Klä
gerin namentlich noch geltend: Der Ursulinerfonds sei nicht
eine selbständige, von der Stadt nur verwaltete Stiftung, son
dern stehe im Eigenthum der Stadt; es sei im fernern ein,
durch einen Druckfehler veranlaßter, Irrthum, wenn sie in ihrer
Klage angenommen habe, 7 der Sönderungsurkunde spreche
von einer Töchterprimarschule, in Wahrheit spreche die Urkunde
von einer Töchterschule schlechthin; es sei also unzweifelhaft,
daß der Ursulinerfonds auch für die Bedürfnisse der sogenann
ten höhern Töchterschule zu dienen habe.
Im Beweisverfahren giebt der Beklagte zu, daß eine im kan
tonalen Staatsarchive in Luzern befindliche beglaubigte Abschrift
der Sönderungsurkunde den Text Töchterschule enthalte und
daß dieser Text der richtige sein möge.
L. Bei der heutigen Verhandlung erneuern beide Parteien,
unter eingehender Begründung, ihre im Schriftenwechsel gestell
ten Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage ist gegen einen Kanton gerichtet und der Streit
werth übersteigt zweifellos den Betrag von 3000 Fr.; das
Bundesgericht ist daher nach 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes
über Organisation der Bundesrechtspflege kompetent, sofern es
sich um eine eivilrechtliche Streitigkeit handelt. Der Klage
anspruch geht nun prinzipaliter dahin, daß die Stadt Luzern
kraft des Stiftungszweckes des Ursulinerfonds berechtigt sei,
über die Erträgnisse dieses Fonds in bestimmter Weise zu ver
fügen; dieser Anspruch ist privatrechtlicher Natur, da derselbe
sich auf ein für die Stadtgemeinde angeblich durch eine Ver
mögenszuwendung sub modo begründetes Privatrecht an dem
gestifteten Vermögen stützt. Allerdings knüpfen sich an die Ent
scheidung über den Klageanspruch auch Folgen auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechtes, da von derselben die Höhe der vom
Staate gemäß dem kantonalen Verwaltungsrechte, d. h. gemäß
dem Erziehungsgesetze, der Stadtgemeinde zu entrichtenden Bei
träge an die Lehrerbesoldungen abhängt. Allein dies ändert an
der Natur des eingeklagten Anspruches nichts; denn dieser grün
det sich nicht auf das Erziehungsgesetz und ist von der Aus
legung und Anwendung dieses Gesetzes unabhängig. Letztere ist
ja zwischen den Parteien gar nicht bestritten; bestritten ist viel
mehr einzig die, allerdings für die Höhe der Staatsbeiträge
präjudizielle, aber, wie bemerkt, dem Privatrechte angehörige,
Frage der stiftungsgemäßen Verwendung des Ursulinerfonds.
Es ist denn auch selbstverständlich, daß durch die Entscheidung
über den Klageanspruch nur in letzterer Beziehung das Rechts
verhältniß zwischen den Parteien für die Zukunft definitiv fest
gestellt wird, während die aus dieser Feststellung sich ergebenden
Folgen für die Höhe der Staatsbeiträge nur insolange bestehen
bleiben, als die Gesetzgebung darüber nicht anders verfügt,
d. h. nicht andere Normen über Ausrichtung und Berechnung
der Besoldungsbeiträge des Staates aufstellt. Das Bundesge
richt ist somit kompetent, was übrigens auch vom Beklagten,
trotz der von ihm diesfalls geäußerten Bedenken, prinzipiell nicht
bestritten wird, da er eine Kompetenzeinrede nicht aufgeworfen,
fondern im Gegentheil auch seinerseits Anträge in der Sache
selbst gestellt hat.
2. Durch die Sönderungskonvention vom 3. November 1800
ist das Vermögen des Ursulinerklosters der Stadtgemeinde Lu
zern zu Eigenthum zugewiesen worden, wie sich aus dem klaren
Wortlaute des 1 dieser Konvention ( eigenthümlich verblei
ben ) ergiebt. Dagegen ist diese Zuwendung, wie aus 7
ibidem folgt, keine unbeschränkte, sondern eine durch eine bei
gefügte Zweckbestimmung (modus) beschränkte. Die Stadtge
meinde ist nicht berechtigt, über das ihr zugewiesene Vermögen
unbeschränkt für beliebige Gemeindezwecke zu verfügen, sondern
sie ist verpflichtet, dasselbe zu dem bestimmten Stiftungszwecke,
der Unterhaltung einer Töchterschule, zu verwenden. Es handelt
sich also nicht um eine Stiftung im engern Sinne, eine Anstalt
resp. einen Vermögenskomplex mit selbständiger juristischer Per
sönlichkeit, wohl aber um eine Stiftung im weitern Sinne,
um einen im Eigenthum eines andern Rechtssubjektes stehenden,
aber durch eine Zweckbestimmung gebundenen Vermögenskom
plex.
3. Für die Zweckbestimmung (den Stiftungszweck) des Ur
sulinerfonds ist offenbar zunächst die Sönderungskonvention,
durch welche der Fonds der Stadt zugewiesen wurde, daneben
aber auch das Herkommen maßgebend, wie dasselbe sich in der
bisherigen Verwendung des Stiftungsvermögens gemäß den all
seitig anerkannten und ausgeführten Schlußnahmen der Stadt
behörde oder der staatlichen Aufsichtsbehörde ausgebildet hat.
Dem Herkommen kommt jedenfalls die Kraft zu, den Stiftungs
zweck nach seinen verschiedenen Richtungen näher zu bestimmen,
insbesondere das Verhältniß näher festzusetzen, in welchem der
Fonds zu kirchlichen Zwecken, zum Unterhalte der Gebäude und
zu eigentlichen Schulzwecken zu dienen hat. Demnach kann die
Ausscheidung des Ursulinerfonds in einen Ursulinerkirchen und
Schulfonds, welche längst allseitig anerkannt und durchgeführt
worden ist, nachträglich nicht mehr in Frage gestellt werden,
vielmehr muß es bei derselben einfach sein Bewenden haben
und kann es sich also nur noch um die Verwendung des Schul
fonds, d. h. darum handeln, zu welchen, nicht dem Kirchen
oder Baufonds überbundenen, Zwecken dieser Fonds stiftungs
gemäß zu verwenden sei.
4. Nach dem Wortlaute der Sönderungskonvention ist der
Ursulinerschulfonds unzweifelhaft zu Unterhaltung der städtischen
Töchterschulanstalt schlechthin bestimmt, d. h. er hat zu Befrie
digung sämmtlicher Bedürfnisse dieser Anstalt zu dienen. Seine
Bestimmung ist nicht auf die Befriedigung einzelner Schulbe
dürfnisse, wie etwa die Bestreitung der Lehrerbesoldungen u.
drgl., beschränkt, sondern sie bezieht sich auf die Gesammtheit
dieser Bedürfnisse; der Fonds ist auch nicht nur der Töchter
primarschule, sondern der gesammten Töchterschulanstalt gewid
met. Letzteres ergiebt sich aus dem im Beweisverfahren vom
Beklagten als richtig anerkannten Texte der Sönderungskon
vention und wird durch die ursprüngliche Bestimmung des
Fonds für eine Klosterschule und dessen seitherige Verwendung
bestätigt; ebenso zeigt die wiederholte Behauptung der Staats
behörde, daß die städtische aus dem Ursulinerinneninstitut her
vorgegangene Töchterschule, unbeschadet der Bestimmungen der
Sönderungskonvention, zu einer kantonalen Bildungsanstalt eer
weitert werden könne, unzweideutig, daß auch die staatlichen
Behörden durchaus nicht der Ansicht waren, daß es sich hier
um einen Fonds für eine bloße Primar oder Gemeindeschule
handle. Diese Zweckbestimmung des Ursulinerschulfonds ist,
abgesehen von der Ausscheidung des speziellen Baufonds für die
Baubedürfnisse, seither in keiner Weise abgeändert worden;
es liegt insbesondere ein rechtsverbindliches Herkommen, wo
durch die Zweckbestimmung spezialisirt bezw. auf die Bestreitung
der Lehrerbesoldungen beschränkt worden wäre, nicht vor. Die
vom Beklagten in dieser Richtung angerufenen Beschlüsse der
Staatsbehörde sind nicht beweisend. Denn bis zum Jahre 1858,
bis zu welchem Zeitpunkte unbestrittenermaßen die Fondserträg
nisse zu Bestreitung sämmtlicher Schulausgaben in der Regel
ausreichten, also auch hiezu verwendet wurden, ist zweifellos
eine solche Beschränkung in der Verwendung des Fonds nie
durchgeführt worden, vielmehr liegt das Gegentheil offen am
Tage. Ebensowenig ist seit dem Jahre 1858 die Regel aner
kannt und durchgeführt worden, daß die Fondserträgnisse nur
zu Bezahlung der Lehrerbesoldungen verwendet werden dürfen
zu Ausbildung eines rechtsverbindlichen Herkommens in diesem
Sinne mangelte, da ja die Staatsbeiträge an die Lehrerbesol
dungen jeweilen durch freie kündbare Uebereinkunft der Parteien
festgestellt wurden, die Möglichkeit und der praktische Anlaß.
5. Demnach erscheint zunächst die Behauptung des Beklagten,
daß die Erträgnisse des Ursulinerfonds ausschließlich zu Bezah
lung der gesetzlichen Besoldungen der Klassenlehrerinnen zu ver
wenden seien, als unbegründet. Wenn nämlich der Beklagte im
fernern ausführt, daß der Staat kraft des ihm durch die Sön
derungskonvention selbst vorbehaltenen Aufsichtsrechtes über den
Ursulinerfonds berechtigt sei, eine solche Verwendung vorzuschrei
ben, so kann dies nicht als richtig anerkannt werden. Das der
Regierungsbehörde vorbehaltene Aufsichtsrecht berechtigt dieselbe
wohl, darüber zu wachen, daß der Fonds stiftungsgemäß ver
wendet und in seinem Kapitalstocke intakt erhalten werde; eben
so ist Staatsbehörde unzweifelhaft befugt, die Führung der
Schule zu überwachen, rücksichtlich der Lehrerwahlen und der
Festsetzung der Besoldungen diejenigen Rechte auszuüben, welche
ihr nach den bestehenden Gesetzen zustehen u. s. w. Dagegen steht
ihr ein Recht, die stiftungsmäßige Zweckbestimmung des Ursu
linerfonds abzuändern bezw. zu beschränken, offenbar nicht zu.
6. Mit der Zweckbestimmung des Ursulinerschulfonds zu Be
streitung sämmtlicher Schulbedürfnisse (mit Ausnahme der Bau
ten) ist aber auch der Anspruch der Stadtgemeinde, die Fonds
erträgnisse ausschließlich auf diejenigen Ausgaben verwenden zu
dürfen, an welche der Staat keinen Beitrag leistet, nicht ver
einbar. Die Stadtgemeinde ist vielmehr, kraft der auf dem
fraglichen Vermögen haftenden Zweckbestimmung, verpflichtet,
dessen Ertrag für sämmtliche in Betracht fallende Schulbedürf
nisse zu verwenden. Wenn die Fondserträgnisse ausreichen, diese
Bedürfnisse ganz zu decken, so hat die Gemeinde demzufolge,
wie sie übrigens selbst anerkennt, einen Staatsbeitrag an die
Lehrerbesoldungen nicht anzusprechen. Reichen die Fondserträg
nisse nicht aus und werden demnach Zuschüsse nothwendig,
sind die erstern auf sämmtliche Schulausgaben (ausschließlich
der Bauauslagen), also auch auf die gesetzlichen Lehrerbesol
dungen, gleichmäßig zu verwenden, d. h. es ist ein, dem Ver
hältnisse der Fondserträgnisse zu der in Betracht fallenden Ge
sammtausgabe entsprechender Theil der Lehrerbesoldungen aus
den Erträgen des Fonds zu tilgen. In dieser Beschränkung sind
somit die klägerischen Rechtsbegehren gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Klägerin wird das Rechtsbegehren I ihrer Klageschrift
in dem Sinne zugesprochen, daß die Erträgnisse des Ursuliner
schulfonds auf sämmtliche Ausgaben für die städtische Töchter
schule (ausschließlich der aus dem Baufonds zu deckenden Bau
X 1884
ausgaben) gleichmäßig zu verrechnen sind, so daß aus diesen
Erträgnissen auch ein entsprechender Theil der gesetzlichen Lehrer
besoldungen zu decken ist.
2. Die Differenz, welche sich daraus ergiebt, daß der Staats
beitrag nicht nach dem in Dispositiv 1 aufgestellten Grundsatze
berechnet worden ist, ist vom Beginne des Schuljahres 1880/1881
an vom Beklagten der Klägerin nachzuvergüten, nebst Zins zu
fünf Prozent von jeder Jahresdifferenz je vom 31. Dezem
ber an.
3. Mit ihren weitergehenden Begehren ist die Klägerin ab
gewiesen.