- Urtheil vom 20. Juni 1884
in Sachen Isenschmidt gegen Hurni.
A. Durch Urtheil vom 23. April 1884 hat der Appellations
hof des Kantons Freiburg erkannt: Samuel Andrist, à Ritzen
bach, au nom qu'il agit, est admis dans sa conclusion actrice
et les époux Isenschmidt sont déboutés de leur conclusion
libératoire. Chaque partie supporte la moitié des frais.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die beklagten Eheleute Isen
schmidt die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heu
tigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei das obergericht
liche Urtheil abzuändern und der von den Rekurrenten am
- Dezember 1882 mit der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset
abgeschlossene Verpfründungsvertrag als gültig zu erklären unter
Kosten und Entschädigungsfolge.
Dagegen trägt der Anwalt der Rekursbeklagten auf Bestäti
gung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Wittwe Maria Hurni geb. Zisset, von Ritzenbach,
Kantons Bern, geb. 6. Januar 1803, welche bei ihrer Tochter
Maria verehelichter Isenschmidt in Chantemerle bei Murten,
Kantons Freiburg, wohnte und von derselben verpflegt und
unterhalten wurde, fiel im Jahre 1882 aus dem Nachlasse ihrer
Schwester Elisabeth geb. Zisset in Bern ein Legat von 5000 Fr.
an. Am 23. Dezember 1882 schloß Wittwe Hurni mit ihrer
Tochter Maria Isenschmidt und deren Ehemann Bendicht Isen
schmidt einen Verpfründungsvertrag ab, wodurch sie der Tochter
Maria den Betrag von 4500 Fr. und einiges Mobiliar über
ließ, während dagegen die Frau Isenschmidt sich verpflichtete,
ihre Mutter lebenslänglich zu unterhalten, für ihre anständige
Beerdigung zu sorgen und, nach dem Tode derselben, ihrer
Nichte Elisabeth Hurni, Tochter des Rudolf, zur Zeit in St.
Petersburg, den Betrag von 300 Fr. auszubezahlen. Durch
Urtheil des Amtsgerichtes von Laupen, Kantons Bern, vom
- Juni 1883 wurde über die Wittwe Hurni geb. Zisset die
Bevogtigung verhängt. Der bestellte Vormund klagte hierauf
vor den freiburgischen Gerichten gegen die Eheleute Isenschmidt
Hurni darauf, dieselben seien schuldig, die Nichtigkeit des Ver
pfründungsvertrages vom 23. Dezember 1882 anzuerkennen und
haben ihm demzufolge die auf Grund dieses Vertrages an sie
gelangten Vermögenswerthe zurückzuerstatten. Zur Begründung
machte er geltend: Die Wittwe Hurni besitze außer der beklag
ten Frau Isenschmidt noch eine zweite Tochter und es seien
überdem Kinder ihres verstorbenen Sohnes Rudolf vorhanden.
Nach Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 dürfe,
bis die Theilung über das elterliche Vermögen eintritt, die
Wittwe an dem Kapitalvermögen keine wesentlichen Verände
rungen vornehmen, ohne dazu die Einwilligung der Kinder,
die nicht unter ihrer Gewalt stehen, und für diejenigen, welche
derselben unterworfen sind, die Genehmigung der Vormund
schaftsbehörde ihrer Heimatgemeinde erhalten zu haben. Jede
Handlung der Wittwe, durch welche ohne diese Beistimmung
seitens der Kinder das Kapitalvermögen wesentlich verändert
oder vermindert werde, sei ungültig. Demnach sei der abge
schlossene Verpfründungsvertrag, da er ohne Zweifel eine wesent
liche Kapitalveränderung involvire und ohne Beistimmung der
Kinder resp. der Vormundschaftsbehörde abgeschlossen worden sei,
ungültig. Uebrigens ermangle derselbe auch der in der freibur
gischen Gesetzgebung für Verträge dieser Art,es handle sich
nämlich offenbar um eine Schenkung, vorgeschriebenen Form.
Durch das Fakt. A erwähnte zweitinstanzliche Urtheil erkannte
der Appellhof des Kantons Freiburg gemäß dem Klageantrage,
und zwar gestützt auf Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27.
Mai 1847, welches nach Art. 3 des freiburgischen Civilgesetz
buches hier zur Anwendung kommen müsse, und durch das Bun
desgesetz betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht auf
gehoben sei.
- Die Beschwerde der Rekurrenten gründet sich darauf, daß
die angefochtene Entscheidung das Bundesgesetz betreffend die
persönliche Handlungsfähigkeit verletze. Der Anwalt der Rekur
renten hat im heutigen Vortrage zur Begründung im Wesent
lichen angeführt: Art. 6 des bernischen Gesetzes vom 27. Mai
1847 statuire für Wittwen mit Kindern eine Beschränkung der
persönlichen Handlungsfähigkeit, welche dem Bundesgesetze fremd
und daher durch dasselbe aufgehoben sei. Es könne nämlich kein
Zweifel darüber obwalten, daß die fragliche Gesetzesbestimmung,
wenigstens insoweit sie auf Vermögen der Wittwe ausgedehnt
werde, welches diese nicht vom Ehemann ererbt, sondern nach
Auflösung der Ehe erworben habe, wirklich eine Beschränkung
der Handlungsfähigkeit und nicht etwa blos eine aus dem ehe
lichen Güter und Erbrechte hervorgehende Beschränkung der
Dispositionsbefugniß über gewisse Vermögensbestandtheile ent
halte. Insoweit es sich um das vom Ehemanne ererbte Ver
mögen handle, möchte vielleicht noch behauptet werden können
daß eine Dispositionsbeschränkung erbrechtlicher Natur vorliege
da die Wittwe dieses Vermögen nicht zu unbeschränktem, sondern
nur zu beschränktem Eigenthum ererbt habe. Dagegen könne
von einer solchen erbrechtlichen Beschränkung in Betreff des
jenigen Vermögens, welches die Wittwe nicht vom Ehemanne
ererbt, sondern nach Auflösung der Ehe von Dritten erworben
habe, offenbar gar keine Rede sein; denn an diesem Vermögen
haben ja dem Ehemanne niemals irgendwelche Rechte zugestan
den und es sei dasselbe von der Wittwe nicht, gemäß Satzung
523 des bernischen Civilgesetzbuches, unter Vorbehalt des Thei
lungsrechtes der Kinder erworben worden; allerdings verfolge
die Bestimmung des Art. 6 cit. den Zweck der Sicherstellung
der Erbanwartschaft der Kinder; allein dieses legislative Motiv
ändere an der rechtlichen Natur der Vorschrift selbst als einer
Beschränkung der Handlungsfähigkeit der Wittwe nichts. Diese
rechtliche Natur der fraglichen Bestimmung folge auch daraus,
daß letztere durch das Gesetz vom 27. Mai 1847 (das sogenannte
Emanzipationsgesetz), als Ersatz der Geschlechtsvormundschaft,
eingeführt worden sei und daß nicht etwa blos statuirt werde,
Ansprüche gegen die Wittwe können nicht in das den Kindern
erbrechtlich verfangene Vermögen exequirt werden, sondern daß
geradezu angeordnet werde, Handlungen der Wittwe, durch welche
eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalveränderung
herbeigeführt werde, seien ungültig.
3. In rechtlicher Prüfung der Beschwerde muß zunächst von
Amteswegen untersucht werden, ob und inwieweit das Bundes
gericht zu deren Beurtheilung kompetent sei. Darüber ist zu
merken: Das angefochtene Urtheil qualifizirt sich zweifellos
als letztinstanzliches Haupturtheil und der Streitwerth über
steigt den Betrag von 3000 Fr. Das Bundesgericht ist somit
gemäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation
der Bundesrechtspflege insoweit zuständig, als der Rechtsstreit
nach eidgenössischem Rechte zu entscheiden ist. Ist die Sache
ausschließlich nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen, so ist
das Bundesgericht in vollem Umfange kompetent; ist dagegen
blos theilweise, d. h. blos über einzelne der Endentscheidung
präjudizielle Rechtsfragen oder einzelne Angriffs oder Verthei
digungsmittel nach eidgenössischem Rechte zu erkennen, so ist
das Bundesgericht blos zu Erledigung dieser Punkte kompe
tent, während im Uebrigen, insoweit die Anwendung des kan
tonalen Rechtes in Frage steht, die Entscheidung der kantonalen
Gerichte aufrecht erhalten oder vorbehalten bleiben muß (ver
gleiche hierüber Entscheidung in Sachen Trafford, Amtliche
Sammlung VIII, Seite 318 u. f. Erw. 1). Die vorliegende
Sache ist nun insoweit nach eidgenössischem Rechte zu beurthei
len, als es sich um die Frage handelt ob das angefochtene Ur
theil Bedeutung und Tragweite des Begriffs der persönlichen
Handlungsfähigkeit im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1881 verkannt und somit der Wittwe Hurni zu Unrecht die
Befugniß zu selbständigem Abschlusse des streitigen Verpfrün
dungsvertrages abgesprochen habe. In Beziehung auf diesen
Punkt ist unzweifelhaft eidgenössisches Recht (Art. 1 des zitirten
Bundesgesetzes) maßgebend; denn es ist klar, daß der Begriff
der persönlichen Handlungsfähigkeit, wenn auch das Bundes
gesetz denselben nicht näher definirt, doch ein Begriff des eidge
nössischen Rechtes ist, welcher von Wissenschaft und Praxis ge
mäß dem Sinn und Geist des Gesetzes einheitlich festzustellen
und anzuwenden ist. Art. 5 des Bundesgesetzes, welcher die
Feststellung der Entmündigungsgründe, innerhalb der bundesge
setzlichen Schranken, der kantonalen Gesetzgebung vorbehält, steht
dem nicht entgegen; denn derselbe bezieht sich eben nur auf die
Entmündigung, keineswegs dagegen auf die Feststellung und
Entwickelung des Begriffs der Handlungsfähigkeit. Dagegen ist
im Uebrigen für die Beurtheilung der Streitsache nicht Bundes
recht, sondern kantonales Recht maßgebend. Denn einerseits
ist der streitige Vertrag vor dem Inkrafttreten des eidgenössi
schen Obligationenrechtes abgeschlossen worden und untersteht
daher schon aus diesem Grunde gemäß Art. 882 des eidgenös
sischen Obligationenrechtes den Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht und andrerseits behält ja auch Art. 523 des Obligationen
rechtes für den Verpfründungsvertrag die Bestimmungen des
kantonalen Rechtes vor. Das Bundesgericht ist daher nur be
fugt, zu prüfen, ob das angefochtene Urtheil, das der Wittwe
Hurni die Befugniß zum selbständigen Vertragsabschlusse ab
spricht, das Bundesgesetz betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit verletze, während es über die außer der Verfügungs
unfähigkeit der Wittwe Hurni gegenüber dem streitigen Ver
pfründungsvertrage noch geltend gemachten Anfechtungsgründe
nicht entscheiden kann. Da nun der Vorderrichter sich über diese
anderweitigen Anfechtungsgründe in seinem Urtheile nicht aus
gesprochen hat, so könnte das Bundesgericht niemals zu einer
materiellen Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils im Sinne
der Rekurrenten gelangen, sondern es könnte im Falle der Be
gründeterklärung der Beschwerde das vorinstanzliche Urtheil blos
aufheben und die Sache zur Entscheidung über die übrigen Streit
punkte an die Vorinstanz zurückweisen.
4. In der Sache selbst ist festzuhalten: Das Bundesgesetz
vom 22. Juni 1881 normirt nur die persönliche Handlungs
fähigkeit im strengen Sinne des Wortes, d. h. die durch per
sönliche, individuelle Momente bedingte privatrechtliche Selb
ständigkeit der Person; dagegen bezieht sich dasselbe nicht auf
Beschränkungen der Dispositionsbefugniß, welche eine Person
nicht aus allgemein persönlichen Gründen, sondern in Folge
besonderer Rechtsverhältnisse, in welchen sie steht, treffen. Dies
ist in der Botschaft des Bundesrathes zu dem Entwurfe des
Bundesgesetzes (Bundesblatt 1879, III, S. 769) ausdrücklich
ausgesprochen worden und liegt auch durchaus in der Natur
der Sache. Denn Dispositionsbeschränkungen, welche nicht in
allgemein persönlichen Momenten, sondern in besondern Rechts
beziehungen der Person wurzeln, lassen sich offenbar nur im
Zusammenhange mit dem Rechtsgebiete, welchem das betreffende
Rechtsverhältniß angehört, abschließend normiren; sie konnten
daher nicht in dem Bundesgesetze betreffend die persönliche Hand
lungsfähigkeit ihre einheitliche Ordnung finden, sondern es
mußte ihre Regelung der kantonalen und Bundesgesetzgebung
über die einzelnen Rechtsgebiete (das Betreibungs und Kon
kursrecht, Ehe und Erbrecht u. s. w.) überlassen bleiben. Völlig
unzweifelhaft sodann ist jedenfalls, daß Beschränkungen der
Dispositionsbefugniß, welche die Folge einer Beschränkung des
Rechtes des Verfügenden an dem Gegenstande der Disposition
sind, durch das Bundesgesetz nicht berührt werden; denn hier
handelt es sich in keiner Weise um eine Beschränkung der ab
strakten persönlichen Handlungsfähigkeit, sondern um eine Be
schränkung resp. einen Mangel des konkreten subjektiven Rechts
an der Sache. Die Beschränkung der Verfügungsbefugniß einer
Vittwe mit Kindern nun, wie sie durch Art. 6 Alinea 1 und 2
des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 statuirt wird, qua
lifizirt sich nicht als eine Beschränkung der persönlichen Hand
lungsfähigkeit der Wittwe, sondern als eine im ehelichen Güter
und Erbrechte begründete, aus dem Warterecht der Kinder flie
ßende, Beschränkung bezw. Minderung des Rechts der Wittwe
am Vermögen; sie ist daher durch das Bundesgesetz vom 22.
mni 1881 nicht aufgehoben worden. Die Frage ist zwar keine
unzweifelhafte und ist auch in Praxis und Literatur verschieden
beantwortet worden (siehe einerseits im Sinne der hier vertre
tenen Lösung: Kreisschreiben des bernischen Regierungsrathes
vom 28. Dezember 1881 und Reichel in der Zeitschrift des
bernischen Juristenvereins, Band XIX, Seite 230 u. ff., andrer
seits dagegen E. Vogt, Anleitung zum Obligationenrecht, Seite
5 u. f.); überwiegende Gründe sprechen aber für ihre Beant
wortung im oben angegebenen Sinne. Denn: Nach Satzung
523 des bernischen Civilgesetzbuches ist, auch wenn Kinder aus
der Ehe vorhanden sind, die überlebende Ehefrau Alleinerbin
ihres verstorbenen Ehemannes. Allein ihr Recht an dem ererbten
Vermögen, welches, da nach bernischem Rechte der Ehemann
Eigenthümer des gesammten zugebrachten Gutes der Frau wird,
auch das von der Frau in die Ehe gebrachte Vermögen umfaßt
ist kein unbeschränktes, sondern ein mit Rücksicht auf das Thei
lungsrecht der Kinder beschränktes. Den Kindern steht eine un
entziehbare spes succedendi zu und es können dieselben die
Mutter, wenn sie zu einer weitern Ehe schreitet, zur Theilung
anhalten, wobei die Mutter, wie jedes zur Zeit der Abschichtung
vorhandene Kind, lediglich einen Kopftheil erhält. In die Thei
lungsmasse aber fällt nicht nur das vom Ehemanne ererbte,
sondern auch das nach Auflösung der Ehe erworbene Vermögen
der Mutter, wie dies aus Satzung 528, 537 und 538 des
bernischen Civilgesetzes hervorgeht und von der bernischen Praxis
stets anerkannt wurde. (Siehe auch die völlig unzweideutige
Bestimmung der Gerichtssatzung von 1761, I. Theil, XLVI. Titel,
Satzung 4.) Es ist somit bis zur Abschichtung das gesammte,
auch nach dem Tode des Ehemannes erworbene Vermögen der
Mutter den Kindern erbrechtlich verfangen, und es findet, wenn
der Theilungsfall eintritt, eine antizipirte Beerbung der Mutter
durch die Kinder zu Lebzeiten der erstern statt. Demnach er
scheint aber das Eigenthum der Mutter an dem elterlichen Ver
mögen bis zur Theilung als ein innerlich, durch das Warterecht
der Kinder beschränktes und, wenn auch nicht richtig sein mag
daß den Kindern, wie in einzelnen Urtheilen bernischer Gerichte
ausgesprochen wurde (siehe König
Kommentar, III, 2, Seite 44
u. ff.), ein Miteigenthumsrecht an
fraglichem Vermögen zustehe,
so ist doch nicht zu verkennen, daß der Mutter keineswegs volles
unbeschränktes Eigenthum zusteht, sondern daß ihr Recht ein in
Folge des Warterechtes der Kinder nach Art fiduziarischen Eigen
thums beschränktes ist. Demgemäß kann aber darin, daß Art. 6
des bernischen Gesetzes vom 27. Mai 1847 der Wittwe bis
zur Theilung Kapitalverminderungen oder wesentliche Kapital
veränderungen ohne Zustimmung der Kinder untersagt, nicht
eine Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit der Wittwe,
sondern nur ein Ausfluß der verfangenschaftlichen Beschränkung
ihres Rechtes am elterlichen Vermögen erblickt werden. Es liegt
denn auch das Motiv der fraglichen Vorschrift, da mit der
Theilung jede Beschränkung der Wittwe wegfällt, offenbar durch
aus nicht in vormundschaftlicher Fürsorge für die Wittwe resp.
in der Annahme des Gesetzgebers, daß dieselbe aus persönlichen
Gründen einer solchen bedürfe, sondern lediglich in der Siche
rung des Anwartschaftsrechtes der Kinder; die Wittwe wird
demgemäß auch nicht etwa allgemein als verpflichtungsunfähig
erklärt, sondern nur rücksichtlich solcher Handlungen beschränkt,
welche eine Kapitalverminderung oder wesentliche Kapitalver
änderung am elterlichen Vermögen zur Folge haben. Kann
aber somit in dem Urtheil der Vorinstanz eine Verletzung des
Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit nicht
erblickt werden, so ist die Beschwerde abzuweisen und muß es
somit bei dem angefochtenen Erkenntnisse in allen Theilen sein
Bewenden haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Weiterziehung der Rekurrenten ist abgewiesen und es hat
demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des
Appellationshofes des Kantons Freiburg vom 23. April 1884
sein Bewenden.