- Urtheil vom 17. Mai 1884 in Sachen Bösch.
A. Die Armenpflege von Krummenau machte gegen den Re
kurrenten eine Forderung von 148 Fr. 50 Cts. für Kosten der
Verpflegung seines notharmen Vaters Wendolin Bösch im Ge
meindearmenhause geltend; gegen das daherige Pfandbot erhob
Rekurrent Rechtsvorschlag, worauf der Gemeindrath von Krum
menau als Armenbehörde sich beschwerend an die Verwaltungs
behörden des Kantons St. Gallen wandte und Aufhebung die
ses Rechtsvorschlages verlangte. Durch zweitinstanzliche Schluß
nahme vom 25. Mai 1883 entschied der Regierungsrath des
Kantons St. Gallen dahin, der Rechtsvorschlag des Johannes
Bösch vom 30. Januar laufenden Jahres sei kassirt, indem er
ausführte: Der Rechtsvorschlag beziehe sich auf eine Forderung,
welche aus der Unterstützung eines Notharmen seitens der öffent
lichen Armenpflege hergeleitet werde; nach Art. 23 des kanto
nalen Gesetzes über das Armenwesen seien aber Fragen über
die Pflicht zur Armenunterstützung und deren Umfang nicht
richterlicher Natur, sondern unterliegen dem endgültigen Ent
scheide des Regierungsrathes. Nach Art. 26 des gleichen Ge
setzes liege in Fällen der Notharmuth Eltern und Kindern die
gegenseitige Unterstützungspflicht in erster Linie ob und der an
gefochtene Rechtsvorschlag sei daher formell und materiell unbe
gründet.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff Johannes Bösch mit Ein
gabe vom 13. Juni 1883 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Letzteres beschloß indeß am 28. September 1883,
auf den Rekurs zur Zeit nicht einzutreten, sondern den Rekur
renten zunächst an den Großen Rath des Kantons St. Gallen
zu verweisen. Eine daraufhin an den Großen Rath des Kan
tons St. Gallen gerichtete Beschwerde wurde von diesem, auf
Bericht feiner Petitionskommission hin, am 6. März 1884 als
unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 22. März 1884 er
neuerte der Rekurrent seine Beschwerde beim Bundesgerichte;
dieselbe geht dahin: Es sei der angeführte Regierungsbeschluß,
als den Art. 58 der Bundesverfassung und 13 der st. gallischen
Kantonsverfassung zuwiderlaufend, aufzuheben. Zur Begründung
wird im Wesentlichen angeführt: Es handle sich um eine per
sönliche Ansprache der Armenpflege Krummenau an den Rekur
renten; zur Entscheidung über diese Ansprache sei einzig der
ordentliche Richter und nicht der Regierungsrath kompetent.
Der vom Regierungsrathe angerufene Art. 23 des kantonalen
Armengesetzes von 1835 treffe nicht zu, da nicht eine Klage
eines Notharmen gegen die Armenverwaltung auf Verabreichung
einer Unterstützung vorliege, welche allerdings nicht richterlicher
Natur wäre; es handle sich vielmehr um eine Streitigkeit über
Bestand und Umfang der Unterstützungspflicht des Sohnes gegen
über seinem notharmen Vater. Für derartige Streitigkeiten aber
schließe schon Art. 26 des Armengesetzes die Berufung an die
Gerichte nicht ausdrücklich aus und jedenfalls sei durch die
kantonale Verfassung von 1861 (Art. 13) und die Bundesver
fassung von 1874 (Art. 58) jedem Bürger das Recht gewähr
leistet, in Fragen dieser Art den ordentlichen Richter anzurufen.
Gegen die vom Regierungsrath in Anspruch genommene Kom
petenz spreche auch das Gesetz über den Schuldentrieb von 1854
(Art. 33 u. ff.), wo diejenigen Fälle ausdrücklich aufgezählt seien,
in denen ein Rechtsvorschlag nicht statthaft sei.
C. Dagegen wird seitens des Regierungsrathes des Kantons
St. Gallen, welcher auf Abweisung der Beschwerde anträgt,
X 1884
im Wesentlichen ausgeführt: Das kantonale Armengesetz vom
30. April 1835 sei wesentlich ein Polizeigesetz; es treffe Vor
sorge dafür, daß Niemand hülflos zu Grunde gehe und normire
die Frage, wer in Nothfällen zur Hülfeleistung verpflichtet sei.
Die Entscheidung darüber, ob ein Nothfall vorhanden sei und
wer zu dessen Hebung einzutreten habe u. s. w., sei, der Natur
der Sache gemäß, den Administrativbehörden, in letzter Instanz
der Landesregierung, zugewiesen, deren Sache es sei, die Armen
behörden nicht nur zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten,
sondern auch in ihren Rechten gegenüber pflichtvergessenen Bluts
verwandten zu schützen. Diese Regelung der Kompetenzfrage
stehe mit keinem verfassungsmäßigen Grundsatze in Widerspruch.
Die Petitionskommission des Großen Rathes führt in ihrem
Berichte an letztere Behörde der Hauptsache nach aus: Ueber
die Frage, ob eine im Wege des Rechtstriebes geltend gemachte
Forderung im Streitfalle der Entscheidung des Richters oder
der Verwaltungsbehörden unterstehe, habe nach Art. 61 der st.
gallischen Civilprozeßordnung nicht der Richter, sondern die Voll
ziehungsbehörde, in letzter Instanz der Regierungsrath, zu ent
scheiden; demnach sei der Regierungsrath nothwendigerweise
auch befugt, einen Rechtsvorschlag gegen eine Forderung, die
nach seiner Entscheidung nicht richterlicher Natur sei, aufzuheben.
Formell sei also der Regierungsrath zur Kassation des Rechts
vorschlages jedenfalls kompetent gewesen. Auch materiell erscheine
die angefochtene Entscheidung als richtig; dieselbe entspreche
durchaus der bisher in Auslegung des Armengesetzes stets fest
gehaltenen und vom Großen Rathe stillschweigend gebilligten
Praxis. Art. 26 des Armengesetzes, auf welchen Rekurrent sich
berufe, stehe dieser Praxis nicht entgegen. Allerdings sage er
nicht, wie Art. 23 ibidem, ausdrücklich, daß der Regierungs
rath abschließlich verfüge. Allein er behalte auch einen Rekurs
an die Gerichte nicht vor, sondern spreche nur von einem sol
chen an den Regierungsrath; dieser allein vorgesehene Rekurs
sei offenbar auch der allein zulässige.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerde stützt sich darauf, daß Rekurrent durch die
angefochtenen Schlußnahmen des Regierungs und des Großen
Rathes des Kantons St. Gallen seinem verfassungsmäßigen
Richter entzogen worden sei, da nach der kantonalen und Bun
des Verfassung die Entscheidung über die gegen ihn von der
Armenverwaltung von Krummenau erhobene Ansprache den or
dentlichen Gerichten und nicht den Verwaltungsbehörden zustehe.
- Nun ist vorerst nicht zu bezweifeln, daß der Regierungs
rath des Kantons St. Gallen nach Mitgabe der st. gallischen
Verfassung und Gesetzgebung (Art. 67 der Civilprozeßordnung)
rmell befugt war, darüber zu entscheiden, ob die Sache in die
Zuständigkeit der Gerichte oder der Verwaltungsbehörden falle
und daß er demnach eventuell, sofern es sich um eine Verwal
tungssache handelt, auch den vom Rekurrenten erwirkten Rechts
vorschlag aufheben konnte.
- Es kann sich somit blos fragen, ob die angefochtene Ent
scheidung dadurch, daß sie die Kompetenz den Verwaltungsbe
hörden vindizirt, inhaltlich gegen einen Grundsatz des eidgenös
sischen oder kantonalen Verfassungsrechtes verstoße. Dies ist zu
verneinen. Denn: Die Kantonsverfassung statuirt unzweifelhaft,
wie die in ihr enthaltenen Bestimmungen über Organisation
und Kompetenzen der gesetzgebenden, vollziehenden und richter
lichen Behörden zeigen, den Grundsatz der sogenannten Tren
nung der Gewalten; dieselbe spricht sich indeß über die Aus
scheidung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Gewalten,
soweit dieselbe hier in Betracht kommt, nicht näher aus, sondern
stellt blos im Allgemeinen fest, daß der Regierungsrath (mit
den ihm untergeordneten Behörden und Beamten) die gesammte
Landesverwaltung zu besorgen habe (Art. 48 der Kantonsver
fassung), daß dagegen das Kantonsgericht die höchste Instanz
in bürgerlichen, administrativen und Strafrechtsfällen sei und
daß die erforderlichen Bestimmungen über die Befugnisse und den
Instanzenzug der Gerichte der Gesetzgebung vorbehalten werden.
(Art. 64 und 65 der Kantonsverfassung.) Der Gesetzgebung
bleibt somit insbesondere vorbehalten, den Begriff der bürger
lichen und administrativen Rechtsfälle, welche in die Kompetenz
der Gerichte, letztinstanzlich des Kantonsgerichtes, fallen, einerseits
und denjenigen der Verwaltungssachen, welche von den Organen
der vollziehenden Gewalt zu erledigen sind, andrerseits des
nähern festzustellen. Es handelt sich somit bei Entscheidung der
Frage, ob eine (bürgerliche oder administrative) Rechtssache oder
aber eine Verwaltungssache vorliege, in erster Linie stets um
die Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzesrechtes,
welche der Nachprüfung des Bundesgerichtes entzogen ist. Von
einer Verletzung der Verfassung kann nur dann die Rede sein,
wenn eine nach ihrer innern Natur oder nach positiver Gesetzes
bestimmung unzweifelhaft als (bürgerliche oder administrative)
Rechtssache sich qualifizirende Angelegenheit den Verwaltungs
behörden zur Erledigung zugewiesen wird oder wenn umgekehrt
die ordentlichen Gerichte die Befugniß zur Entscheidung einer
reinen Verwaltungssache sich willkürlich anmaßen sollten. Die
Ansprache der Armenverwaltung Krummenau an den Rekur
renten nun gründet sich auf seine im kantonalen Armengesetze
normirte Unterstützungspflicht gegenüber seinem notharmen Va
ter; sie bezieht sich also auf eine, freilich im Familienverhält
nisse wurzelnde, Beitragspflicht des Rekurrenten zu Zwecken der
öffentlichen Armenunterstützung und keineswegs auf eine über
die Fälle und den Umfang der öffentlichen Armenunterstützung
hinausgehende familienrechtliche Alimentationspflicht zwischen
Deszendenten und Aszendenten. Die Auffassung, daß die Re
gulirung dieser Unterstützungspflicht, d. h. der Armenunter
stützungspflicht der nach Maßgabe der Armengesetze unterstützungs
pflichtigen Verwandten, die Feststellung der daherigen Beiträge
u. s. w., als reine Verwaltungssache den Verwaltungsbehörden
zustehe und nicht als bürgerliche oder als Verwaltungsstreitsache
zu betrachten sei, verstößt weder gegen die Natur der Sache
noch gegen eine positive Bestimmung der st. gallischen Gesetz
gebung. Vorerst ist klar, daß diese Unterstützungspflicht, welche
auf einer Bestimmung eines Verwaltungsgesetzes beruht und
sich durchaus innerhalb des Rahmens des öffentlichen Interesses
bewegt, jedenfalls sehr wohl als eine öffentlich rechtliche be
trachtet werden kann und daß also eine Verweisung diesbezüg
licher Streitigkeiten an die Verwaltungsbehörden nicht deßhalb
als verfassungswidrig bezeichnet werden darf, weil es sich um
eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handle. Ebensowenig aber kann
gesagt werden, daß hier eine derjenigen Sachen vorliege, welche
durch eine unzweideutige Bestimmung der st. gallischen Gesetz
gebung als administrative Rechtsstreitigkeiten bezw. als Ver
waltungsrechtssachen den Gerichten zur Entscheidung zugewiesen
sind. Denn Art. 20 Ziffer 1 der st. gallischen Civilprozeßordnung,
welcher die von den Gerichten zu beurtheilenden Administrativ
streitigkeiten aufzählt, führt Streitigkeiten über Bestand oder
Umfang der Armenunterstützungspflicht nicht an und es kann
daher die Entscheidung der st. gallischen Behörden, daß diesbe
zügliche Anstände in Anwendung des Art. 26 des kantonalen
Armengesetzes als reine Verwaltungssachen von den Verwaltungs
behörden zu erledigen seien, nicht als eine verfassungswidrige,
einen Einbruch in die verfassungsmäßigen Kompetenzen der
richterlichen Gewalt involvirende, bezeichnet werden. Ob im
Uebrigen die von den kantonalen Behörden dem zitirten Art. 26
des Armengesetzes gegebene Auslegung und Anwendung eine
zutreffende sei, entzieht sich, nach bekanntem Grundsatze, der
Kognition des Bundesgerichtes.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.