- Urtheil vom 26. April 1884 in Sachen Bregg.
A. Dem Adolf Bregg von Bubikon war von der Militär
behörde des Kantons Solothurn wegen Ausbleibens von der
Landwehrinspektion seines Bataillons im Jahre 1880 eine Buße
von 5 Fr. auferlegt worden. Da Bregg nach Außersihl, Kan
tons Zürich, übergesiedelt war, so machte das Miliiärdeparte
ment des Kantons Solothurn der Militärdirektion des Kantons
Zürich hievon Anzeige; letztere leitete daraufhin gegen A. Bregg
den Rechtstrieb für den fraglichen Bußenbetrag ein und be
gehrte, da der Betriebene Rechtsvorschlag erhob, beim Bezirks
gerichtspräsidium Zürich Rechtsöffnung. Durch Entscheidung des
Bezirksgerichtspräsidiums von Zürich vom 4. Januar 1883
wurde indeß das Rechtsöffnungsbegehren der zürcherischen Militär
behörde abgewiesen und ebenso wurden zwei Revisionsbegehren
der Militärdirektion am 3. Februar und 6. März 1883 durch
die nämliche Stelle verworfen. Diese Entscheidungen legten auch
die erlaufenen gerichtlichen Kosten jeweilen der Militärdirektion
des Kantons Zürich auf und sprachen dem A. Bregg eine
außergerichtliche Entschädigung von zusammen 15 Fr. zu.
B. Nach Mittheilung dieser Entscheidungen an das Militär
departement von Solothurn ersuchte letzteres die Militärdirektion
des Kantons Zürich durch Schreiben vom 31. März 1883, den
A. Bregg für den Betrag der Buße und der aufgelaufenen
Betreibungskosten mindestens drei Tage strengen Arrest ab
sitzen zu lassen, indem es bemerkte: In analogen Fällen, wenn
eine Geldbuße auf gütlichem Wege nicht erhältlich sei, pflege
es dieselbe jeweilen, und zwar nach dem im kantonalen Straf
gesetzbuche aufgestellten Maßstabe von einem Tag Arrest auf je
2 Fr. Geldbuße, umzuwandeln. Die Zurechnung der Kosten zu
der ursprünglichen Buße und die Umwandlung der ganzen
Summe in Arrest, welches Verfahren sonst nur für die eigent
liche Buße eintrete, sei als eine in seiner Kompetenz liegende
Strafverschärfung mit Rücksicht auf die bösartige Renitenz des
Bestraften aufzufassen. Durch Verfügung vom 2. April 1883
zitirte hierauf die Militärdirektion des Kantons Zürich den
A. Bregg gemäß Verfügung des Militärdepartementes Solo
thurn," wodurch die dem A. Bregg auferlegte Buße nebst da
maligen Kosten in drei Tage strengen Arrestes umgewandelt
worden sei, auf 5. April zum Antritte dieser Strafe. Nachdem
A. Bregg sich hiegegen vergeblich beim Regierungsrathe des
Kantons Zürich beschwert hatte, gelangte die ihm auferlegte
dreitägige Arreststrafe zur Vollziehung.
C. Nach Verbüßung derselben forderte A. Bregg von der
Militärdirektion des Kantons Zürich die ihm durch die Fakt. A
erwähnten Entscheidungen des Bezirksgerichtspräsidiums von
Zürich zugesprochenen Prozeßentschädigungen von zusammen
15 Fr. nebst Folgen ein. Nach angehobenem Rechtstrieb bezahlte
die Militärdirektion von Zürich diesen Betrag, erließ indeß am
10. Januar 1884 an Bregg, Adolf, Commis, Soldat, Ba
taillon 68 III, in Außersthl ein Dienstaufgebot, wodurch
derselbe aufgefordert wurde, am 17. Januar 1884 Morgens
8 Uhr in Civil in der Kaserne einzurücken, behufs Antritt
einer Arreststrafe von sechs Tagen zur Kompensation von
13 Fr. 40 Cts. Kosten laut Verfügung der Militärdirektion
von Solothurn vom 31. III 1883. Der Kostenbetrag von
13 Fr. 40 Cts., auf welchen diese Verfügung sich bezieht, um
faßt diejenigen prozessualischen Kosten, welche der zürcherischen
Militärdirektion durch die Entscheidungen des Bezirksgerichts
präsidiums von Zürich vom 4. Januar, 3. Februar und 6. März
1883 auferlegt worden waren.
D. Nunmehr ergriff A. Bregg den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift beantragt er:
Das Bundesgericht wolle die Verfügungen der Militärdirek
tionen von Zürich und Solothurn aufheben und ihm eine an
gemessene Prozeßentschädigung zusprechen. Zur Begründung
führt er in thatsächlicher Beziehung aus, daß das Vorgehen der
zürcherischen Militärdirektion gegen ihn dadurch wesentlich mit
verursacht worden sei, daß Anstände bezüglich der Beitreibung
von Militärpflichtersatzsteuern für 1877 und 1880, welche die
Militärdirektion des Kantons Zürich für diejenige des Kantons
Solothurn von ihm eingefordert habe, gerichtlich theilweise zu
seinen Gunsten erledigt worden seien. In rechtlicher Beziehung
führt er aus, das Verfahren der Militärdirektion des Kantons
Zürich enthalte eine vollständige Verweigerung des rechtlichen
Gehörs; dasselbe verstoße gegen Art. 56 der Zürcher Kantons
verfassung, da durch eine Maßnahme der Militärbehörde die
gerichtliche Entscheidung, wonach er (Rekurrent) keine Kosten zu
tragen habe, umgestoßen werden wolle; es seien im Fernern
die Art. 7 Absatz 1 und 2 der zürcherischen und Art. 31 der
solothurnischen Kantonsverfassung verletzt, da die angefochtenen
Verfügungen einen willkürlichen Eingriff in die persönliche Frei
heit enthalten und gegen den Grundsatz nulla pona sine lege
verstoßen; denn es existire kein Gesetz, welches die Militärdi
rektionen von Zürich und Solothurn berechtige, eine behauptete
Kostenforderung in Haft umzuwandeln. Endlich seien auch
Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung und Art. 7 Absatz 5
der zürcherischen Kantonsverfassung verletzt, da gegen ihn der
Schuldverhaft für eine privatrechtliche Forderung angewendet
werden wolle.
E. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt die
Militärdirektion des Kantons Zürich darauf an, das Bundes
gericht wolle den Rekurs aus formellen und materiellen Gründen
abweisen, indem sie unter eingehender Erörterung des Sach
verhaltes ausführt: Rekurrent habe sich durch sein Ausbleiben
von der Landwehrmusterung seines Bataillons im Jahre 1880
eine der militärischen Ahndung unterstehende Dienstpflichtver
letzung zu schulden kommen lassen; das sei unzweifelhaft und
könne gar nicht bestritten werden. Für diese Dienstpflichtver
letzung sei er, in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die Strafrechtspflege für die eidgenös
sischen Truppen, von der solothurnischen Militärbehörde mit
einer Disziplinarstrafe und zwar in der mildesten überhaupt
möglichen Form belegt worden. Statt sich dieser Strafe zu unter
ziehen und die ihm auferlegte Buße zu bezahlen, habe Rekur
rent so lange prozessirt, bis die Militärdirektion von Solothurn
der Sache ein Ende gemacht und, wozu sie von Anfang an
befugt gewesen wäre, die Buße sammt Kosten in Arrest um
gewandelt habe. Die Militärdirektion von Zürich ihrerseits habe
anfänglich nur die Buße, nicht auch die vom Rekurrenten durch
sein trölerisches Prozessiren verursachten Kosten durch Arrest er
setzen wollen; sie habe daher zunächst durch ihre Verfügung
vom 2. April 1883 dem Rekurrenten nicht die ganze, ihm von
der Militärdirektion Solothurn zuerkannte Strafe auferlegt.
Durch das Vorgehen des Bregg, welcher, trotzdem er in dem
Prozesse vor der zuständigen Verwaltungsbehörde unterlegen sei,
die von ihm muthwilliger Weise verursachten Kosten von ihr
eingefordert habe, sei sie dann aber allerdings veranlaßt wor
den, auf weitere Nachsicht zu verzichten und die ganze, von
der kompetenten Militärstelle dem Rekurrenten auferlegte, Strafe
zu vollziehen. In dem ganzen Gebahren des Bregg in dieser
Angelegenheit liege aber selbst schon ein Disziplinarvergehen,
welches von den Militärbehörden im Interesse der militärischen
Disziplin zu ahnden sei. Es handle sich also nicht um eine
Verfassungsverletzung, sondern einfach um eine in die Kompe
tenz der Militärbehörden fallende Strafmaßregel. Uebrigens
sei der Rekurs auch formell unzuläßig. Denn nach 14 der
Geschäftsordnung des (zürcherischen) Regierungsrathes und sei
ner Direktionen gehen Rekurse gegen Direktorialverfügungen
an den Gesammtregierungsrath. Das Bundesgericht werde nun
wohl einen Rekurs zurückweisen, so lange nicht die kantonalen
Rekursinstanzen gesprochen haben.
F. Das Militärdepartement des Kantons Solothurn, dem
zur Vernehmlassung ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, macht
im Wesentlichen die nämlichen Gesichtspunkte wie die Militär
direktion des Kantons Zürich geltend und trägt auf Abweisung
der Beschwerde an.
Dagegen hält Rekurrent replikando an seinen Anträgen und
Ausführungen fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über Organisation der
Bundesrechtspflege wie nach konstanter bundesrechtlicher Praxis
können Verfügungen kantonaler Behörden beim Bundesgerichte
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verfassungsver
letzung angefochten werden, ohne daß vorher der kantonale In
stanzenzug erschöpft werden müßte. Allerdings hat sich das
Bundesgericht stets das Recht gewahrt, Beschwerden, welche in
Umgehung der kantonalen Oberbehörden bei ihm angebracht wurden,
vorerst an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen; allein es
ist hiezu keineswegs verpflichtet, sondern bloß berechtigt und hat
denn auch von der erwähnten Befugniß nur ausnahmsweise,
d. h. nur dann Gebrauch gemacht, wenn besondere Gründe da
für sprachen, speziell wenn es sich um zweifelhafte Fragen des
kantonalen Verfassungsrechtes handelte, für deren Beantwortung
eine vorgängige Entscheidung durch die kantonale Oberbehörde
als wünschenswerth erschien. In concreto liegt ein derartiger
Fall jedenfalls nicht vor und es steht daher einer sofortigen
materiellen Beurtheilung der Beschwerde selbst dann nichts ent
gegen, wenn man annimmt, es sei gegen die angefochtene Ver
fügung der zürcherischen Militärdirektion der Rekurs an den
dortigen Regierungsrath statthaft, was zudem nicht einmal völlig
zweifellos ist. Die sachbezügliche, übrigens erst in zweiter Linie
vorgeschützte, Einwendung der Militärdirektion des Kantons Zü
rich ist daher unbegründet.
- Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen vom 27. Au
gust 1851 (vergl. Art. 1 litt. h, 97, 167, 168, 181 und
- sind die obersten kantonalen Militärbehörden befugt, Wehr
pflichtige, welche einer Aufforderung, sich in den Dienst zu
stellen, nicht gehorchen, mit einer Ordnungsstrafe (Arrest oder
X 1884
Geldbuße) zu belegen; es steht ihnen also unzweifelhaft zu, da
rüber zu entscheiden, ob eine Dienstversäumniß vorliege und
dafür eine Strafe verwirkt sei. Ebenso soll nicht bezweifelt
werden, daß die zuständige Militärbehörde berechtigt ist, eine
von ihr kraft ihrer militärischen Strafgewalt auferlegte Geld
buße, welche auf gütlichem Wege nicht erhältlich ist, nach Maß
gabe der kantonalen Gesetzgebung ohne weiters in Arrest um
zuwandeln, so daß also die Militärbehörde nicht genöthigt ist,
für Beitreibung solcher Bußen den Rechtsweg zu betreten. Da
gegen ist auf der andern Seite ebenso klar, daß, wenn die Mi
litärbehörde eine Geldstrafe im Wege des Rechtstriebes beizu
treiben versucht, sie sich der Entscheidung des bürgerlichen
Richters über die Zuläßigkeit des Rechtstriebes unterwerfen
muß und daß eine Bestreitung der Bußenforderung durch den
Betriebenen in keiner Weise als eine Verletzung der militäri
schen Dienstpflicht bezeichnet werden darf. In der That handelt
es sich in einem solche Falle durchaus nicht um eine dienstliche
Handlung oder Unterlassung eines Wehrpflichtigen, sondern um
einen Akt prozessualer Vertheidigung im Verfahren vor dem
bürgerlichen, von der Militärbehörde selbst angerufenen, Richter.
Die Ahndung eines solchen Aktes als militärisches Dienstver
gehen oder militärischer Ordnungsfehler geht daher über die
der Militärstrafgewalt verfassungs und gesetzmäßig gezogenen
Schranken offenbar hinaus, und verletzt den in Art. 2 des
Bundesgesetzes vom 27. August 1851 für das Gebiet des Mi
litärstrafrechtes bundesrechtlich sanktionirten Grundsatz nulla
pœna sine lege; denn irgendwelche Gesetzesbestimmung, wonach
derartige prozessuale Vertheidigungshandlungen im Verfahren
vor bürgerlichen Gerichten als militärische Dienstfehler quali
izirt werden könnten, besteht selbstverständlich nicht.
3. Die dem Rekurrenten für Versäumung einer Militärübung
seiner Zeit auferlegte Strafe nun ist unbestrittenermaßen bereits
verbüßt. Die neue, dem Rekurrenten durch die angefochtenen
Verfügungen der solothurnischen und zürcherischen Militärbe
hörde zuerkannte Arreststrafe bezieht sich daher nicht auf diesen
Dienstfehler; dieselbe stützt sich vielmehr, wie insbesondere aus
dem Schreiben des solothurnischen Militärdepartementes vom
31. März 1883 hervorgeht, darauf, daß der Rekurrent durch
Bestreitung der Bußenforderung im Rechtsöffnungsverfahren sich
ein neues Dienstvergehen resp. einen neuen militärischen Ord
nungsfehler habe zu Schulden kommen lassen. Diese Annahme
aber ist, wie in Erwägung 2 dargethan, eine vollständig haltlose
und bundesrechtlich unzuläßige und es muß somit der Rekurs
als begründet erklärt werden.
4. Sollte dem gegenüber darauf abgestellt werden wollen,
daß es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht sowohl um
Bestrafung eines angeblichen Dienstfehlers als um Umwandlung
einer Betreibungs beziehungsweise Prozeßkostenforderung in
Arrest handle, so liegt die Verfassungswidrigkeit der angefochte
nen Erlasse noch klarer am Tage. Denn es ist seitens der
Militärbehörde eine Gesetzesbestimmung, welche sie zur Um
wandlung von Betreibungs oder Prozeßkosten in Haft berech
tigte, gar nicht angeführt worden, und es besteht auch eine solche,
welche ja mit dem in Art. 59 Absatz 2 der Bundesverfassung
ausgesprochenen Grundsatze der Abschaffung des Schuldverhaftes
unverträglich wäre, durchaus nicht. Es müßte daher, von diesem
Standpunkte aus, in der Belegung des Rekurrenten mit Arrest
strafe eine willkürliche, auf kein Gesetz gestützte, Freiheitsent
ziehung und daher eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ge
währleistung der persönlichen Freiheit erblickt werden. Im vor
liegenden Falle ist dies um so evidenter, als die Militärbehörde
eine Arreststrafe nicht wegen solcher Kosten, welche der Rekur
rent ihr schuldete, verhängt hat, sondern vielmehr wegen eines
Kostenbetrages, welcher gerichtlich ihr und nicht dem Rekurrenten
auferlegt worden ist, ein Verfahren, welches unzweifelhaft als
völlig unzuläßig bezeichnet werden muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mit
hin die angefochtenen Verfügungen der Militärdirektion des
Kantons Solothurn und derjenigen des Kantons Zürich als
verfassungswidrig aufgehoben.